Kein Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Hochschullehrer
von , veröffentlicht am 04.12.2015Das OLG Düsseldorf hat sich im Urteil vom 18.08.2015 – I 24 U 161/14 mit der Frage befasst, ob ein Hochschullehrer für seine Tätigkeit in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Erfolgshonorar vereinbaren darf. Nach dem OLG Düsseldorf ist das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 4a I RVG) nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar, wenn Rechtsdienstleistungen von einem Hochschullehrer erbracht werden. Die Regelung des § 4 a RVG sei letztlich berufsrechtlich motiviert. Auch sei ein Preiswettbewerb um Mandate regelmäßig nur zwischen Rechtsanwälten zu erwarten.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDipl.-Kfm. Uwe Paaz kommentiert am Permanenter Link
Ein mutiges Urteil - Ueblicherweise koennen Hochschullehrer
sich bei ihrer Honorargestaltung auf die RVG berufen ,wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn dem so ist, muesste man als Rechtssuchender mindestens von dem Hochschullehrer, der wie im vorliegenden Fall sich in einer an Noetigung grenzenden Weise ein Erfolgshonorar abtrotzt, darauf hingewiesen werden, dass die Anwendung der RVG abbedungen ist.