Gebührenprozess im Auftrag der Rechtsschutzversicherung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.12.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2598 Aufrufe

Seine Pflicht zur Kostentragung kann ein Rechtsschutzversicherer auf verschiedene Weise erfüllen. Der BGH hat im Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer den Befreiungsanspruch seines Versicherungsnehmers hinsichtlich der von ihm zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen kann, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt, falls er dessen Gebührenforderung für unzutreffend hält. 

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Glückwunsch an die Versicherungsbranche. Das wird Millionen sparen. Die Ablehnung mit Verweis auf Deckungsschutz für den Prozess gegen den RA dürfte damit die zukünftig vorherrschende Art der Erfüllung sein. Das ist auch genau das, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so von einer Rechtsschutzversicherung erwartet, nämlich nach jedem überstandenen Verfahren das Folgeverfahren gegen den eigenen Rechtsanwalt zu führen. 

Um das Geld letztlich zum RA zu bringen bedarf es zukünftig drei Verfahren. Zunächst jenes, in dem die Gebühren verdient werden. Dann das Klageverfahren gegen den Mdt. Erst wenn dies für den Mdt rechtskräftig verloren ist, steht fest, dass die Abwehrdeckung wohl doch keine Erfüllung war. Dann kann der Mdt abschließend seinen Rechtsschutzversicherer auf Freistellung verklagen. Möglicherweise dann wiederum mit "seinem" RA an der Seite gegen den er zuvor vor Gericht verloren hat. Wenn alle noch leben in diesem Zeitpunkt.

Ein Stück aus dem Irrenhaus.

 

 

 

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