Unternehmensmitbestimmung – Kammergericht ruft EuGH an

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.11.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKGEuGHMitbestimmungVorlage|4489 Aufrufe

Eine der derzeit brisantesten Fragen des Rechts der Unternehmensmitbestimmung liegt seit kurzem dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Davon betroffen ist eine Vielzahl grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Nach bislang herrschender Sichtweise sind Beschäftige deutscher Unternehmen in Betrieben oder Tochtergesellschaften im EU-Ausland bei den Wahlen zum Aufsichtsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. In dem Ausgangsverfahren – ein Statusverfahren nach § 98 AktG - geht es um die TUI-AG, ein sog. herrschendes Unternehmen im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes. Diese beschäftigt in Deutschland gut 10.000 und im europäischen Ausland fast 40.000 Arbeitnehmer. Der Antragsteller meint das deutsche Mitbestimmungsgesetz verstoße gegen Unionsrecht, wenn es den im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zu den Aufsichtsratswahlen nicht zuerkenne. Im Schrifttum und Literatur wird die Europarechtskonformität des Mitbestimmungsgesetzes in diesem Punkt kontrovers beurteilt. Die Vereinbarkeit mit Europarecht wurde bejaht vom OLG Zweibrücken (20.2.2014, NZG 2014, 740) und vom LG München I (27.8.2015, BeckRS 2015, 16656) (diesen Standpunkt vertretend auch Fischer, NZG 2014, 737, 738 und Koberski, in: Fitting/Wlotzke/Wißmann, MitbestR, 4. Aufl. 2011, § 3 MitbestG Rn. 28) während das LG Frankfurt (16.2.2015, NZG 2015, 683) (ebenso Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestR, 3. Aufl. 2013, § 3 MitbestG Rn. 43) entgegengesetzt entschied. Das Kammergericht Berlin hält einen solchen Verstoß jedenfalls für möglich. Arbeitnehmer könnten durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Bei unternehmerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin, an denen der Aufsichtsrat beteiligt sei und die über das Inland hinauswirkten, bestehe die Gefahr, dass einseitig die Interessen der im Inland beschäftigen Arbeitnehmer berücksichtigt würden. Dies sei vorliegend von besonderem Gewicht, da ca. 4/5 der Arbeitnehmer im Ausland tätig seien. Auch könne das Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt sein, da Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlusts ihrer Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan davon abgehalten werden könnten, einen Arbeitsplatz im übrigen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten anzunehmen. Das KG hat daher mit Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Artikel 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Artikel 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) vereinbar sei, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern einräume, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt seien. Die Entscheidung des EuGH könnte weitrechende Folgen haben. Für Unternehmen, die bislang nicht paritätischen Mitbestimmung unterfallen, aber Betriebe in Mitgliedstaaten der Union unterhalten, könnte dies die erstmalige Einführung der Mitbestimmung nach dem MitbestG bedeuten. Und die Wahlen bereits mitbestimmter Unternehmen könnten zu wiederholen sein.  

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen