Basiswissen: Keine Verständigung im OWi-Verfahren = keine Mitteilungspflicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.10.2015

Nur eine kurze Meldung: Im Strafprozess ist im Protokoll stets etwas zur Verständigung aufzunehmen. Hier gilt nämlich § 243 Abs. 4 SPO:

Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

Das OWi-Verfahren dagegen ist ja oftmals "StPO-light", so auch hier, was gerne übersehen wird und was das OLG Köln gerade nochmals einem Verteidiger in einen Beschluss reingeschrieben hat:

Erörterungsgespräche i.S.v. §§ 202a, 212 StPO haben ausweislich der Sitzungsniederschrift, die dazu schweigt (§ 274 S. 1 StPO), nicht stattgefunden. Aus § 78 Abs. 2 OWiG folgt somit, dass keine Mitteilungspflicht des Gerichts gem. § 243 Abs. 4 StPO bestand.

OLG Köln, Beschl. v. 4.9.2015 - 1 RBs 276/15

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