Betriebsrentenansprüche sind wiederkehrende Leistungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.10.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2123 Aufrufe

Das BAG hat sich im Beschluss vom 22.9.2015 – 3 AZR 391/13 mit der Frage befasst, wie der Gebührenstreitwert bei der Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen zu bestimmen ist. Nach dem BAG gilt § 42 I 1 GKG auch für die Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen; selbst wenn lediglich eine positive Feststellungsklage erhoben wird, erfolgt nach dem BAG kein pauschaler Abschlag. Denn für das Gebührenrecht komme es – anders als bei der Bestimmung der Beschwer – auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit an.

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