Keine einseitige Ausweitung der Arbeitszeiten in Zentraler Aufnahmestelle für Asylbewerber

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.10.2015

Die im Laufe dieses Jahres massiv gestiegene Zahl von Flüchtlingen bedingt einen erheblichen Mehraufwand in den Aufnahmestellen. Aus diesem Grunde hatte der Leiter des Berliner Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die Arbeitszeit für die Beschäftigten in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAA) auf Funktionszeiten in Früh- und Spätschicht (6 bis 14.30 Uhr beziehungsweise 11 bis 19.30 Uhr) umgestellt und zugleich die bisherige flexible Arbeitszeit mit Rahmen- und Kernzeit außer Kraft gesetzt.

Dagegen hat sich der Personalrat jetzt erfolgreich zur Wehr gesetzt:

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die einseitige Änderung der Arbeitszeiten ohne vorherige Beteiligung des Personalrats unwirksam ist. Zurückgewiesen hat der Senat insbesondere das Argument der Dienststelle, die Maßnahme müsse als Eilmaßnahme im Interesse des Amtsauftrags auch ohne vorherige Zustimmung des Personalrats umgesetzt werden. Eine solche Kompetenz des Dienststellenleiters bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, betonte der für das Berliner Personalvertretungsrecht zuständige Fachsenat des OVG. Anders als der Bund und alle anderen Bundesländer habe der Berliner Gesetzgeber eine solche Regelung im Berliner Personalvertretungsgesetz aber nicht vorgesehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 9.10.2015 - 60 PV 4/15, Pressemitteilung des Gerichts hier

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