Bundeskanzlerin Merkel hat sich nicht strafbar gemacht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 13.10.2015

Mein Kollege Prof. Dr. Holm Putzke von der Uni Passau vertritt die Ansicht, die Bundeskanzlerin habe sich strafbar gemacht, als sie sich Anfang September mit Österreich darauf geeinigt habe, unter Umgehung des eigentlich vorgesehenen Grenzregimes in Europa/Schengenstaaten, Flüchtlinge in Deutschland in großer Zahl aufzunehmen. (Link: Holm Putzke, Ist die Bundeskanzlerin eine Schleuserin?)

Wie nicht anders zu erwarten hat er Beifall (teilweise von zweifelhafter Seite) und auch  Kritik für seine Beurteilung geerntet.

Zwei Dinge vorangestellt:

1. Ich stimme Putzke zu, dass die Frage der Strafbarkeit nach §§ 95, 96 AufenthaltsG nur einhellig beantwortet werden kann: Nur wenn eine Person den Tatbestand der unerlaubten Einreise erfüllt, dann können  diejenigen strafbar sein, die dieser Person bei der illegalen Einreise Hilfe leisten. Dies ist wohl auch die eigentliche Stoßrichtung der Analyse von Putzke: Er will klarstellen, dass es nicht angeht, immer noch "Schleuser" zu bestrafen (selbst solche, die dies aus rein humanitären Gründen  tun), zugleich aber die Handlungen Merkels als strafrechtlich irrelevant anzusehen.

2. Ich stimme Putzkes Antwort, Frau Merkel habe sich wohl strafbar gemacht, nicht zu.  Putzke hat das Pferd von der falschen Seite her aufgezäumt und dabei die Akzessorietätslehre missachtet. Die Strafbarkeit nach § 96 AufenthaltsG steht entgegen seiner Annahme in entscheidenden Punkten ("Passpflicht") eben doch zur Disposition der Exekutive, die von der Bundeskanzlerin angeführt wird. Um die Straflosigkeit zu begründen ist m.E. auch keine Änderung des AufenthaltsG erforderlich, wie Putzke annimmt.

Die Erfüllung des § 96 AufenthaltsG  ist – wie ja auch Putzke betont – akzessorisch orientiert an der tatbestandlichen, vorsätzlichen und rechtswidrigen Erfüllung der „Haupttat“ des § 95 AufenthaltsG.

Dazu gehört die  unerlaubte Einreise eines Ausländers nach § 14 Abs.1 Nr.1 AufenthaltsG. Dies setzt wiederum voraus, dass der Ausländer einen nach § 3 AufenthaltsG „erforderlichen Pass“ nicht besitzt.

Putzke prüft nicht, ob eine unerlaubte Einreise vorliegt – es genügt ihm vielmehr, dass Polizei und Staatsanwaltschaften einen Anfangsverdacht  routinemäßig bejahen, ohne dass dabei die besondere Lage seit Anfang September überhaupt berückichtigt wird. Putzke verkennt dabei, dass das Aufenthaltsgesetz mit seiner Bestimmung der unerlaubten Einreise selbst wieder akzessorisch ist zu dem Pass- und Grenzregime, welches von der Exekutive gestaltet werden kann und wird.

Meines Erachtens spricht alles dafür, dass die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland infolge der von Merkel initiierten humanitären Handlungen gegenüber den in oder bei Ungarn bzw. auf dem Westbalkan feststeckenden Flüchtlingen schon objektiv tatbestandlich (ausnahmsweise) erlaubt war und ist. Aus dem Gesamtverhalten der Exekutive der Bundesrepublik ist erkennbar, dass in dieser gesonderten Situation auf Einreisedokumente verzichtet wurde, also § 3 AufenthaltsG („Passpflicht“) realiter ausgesetzt ist. Der objektive Tatbestand der unerlaubten Einreise hängt direkt an dieser Passpflicht. Diese ist etwa auch § 14 AufenthaltsVO ("Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen") in Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt. Es handelt sich nach ganz verbreiteter Meinung derzeit in und um die Kriegsgebiete in Syrien, Irak und Afghanistan um Flüchtlingskatastrophen, die m. E. durchaus unter  § 14 AufenthaltsVO subsumierbar sind, und bis an die deutsche Außengrenze reichen. Ob bei einer jedenfalls faktischen Aussetzung der Passpflicht die interpretatorischen  Grenzen dieser Verordnung eingehalten wurden, kann einem Ausländer aber strafrechtlich ohnehin nicht vorgeworfen werden, wenn jedenfalls faktisch erkennbar beim Grenzübertritt seitens der deutschen Behörden auf  Pässe bzw. andere Reisedokumente verzichtet wurde.

Zudem müssten, selbst wenn man annimmt, die unerlaubte Einreise bleibe unabhängig vom konkreten Verhalten der Exekutive objektiv unerlaubt, die vielfach von der Bahn im Auftrag der Bundes- bzw. Landesregierungen über die Grenze transportierten und willkommen geheißenen Flüchtlinge auch noch  vorsätzlich und rechtswidrig unerlaubt eingereist sein. Nicht nur die objektiv tatbestandsmäßige, sondern auch die vorsätzliche Handlung ist Gegenstand der Akzessorietät.

Wer eingeladen ist, eine Wohnung zu betreten, der kann nicht wegen Hausfriedensbruch verfolgt werden. Wer vom deutschen Staat nicht nur eingeladen wird, sondern sogar von Personenbeförderungsunternehmen in dessen Auftrag über die Grenze transportiert wird, ohne dass ein Pass von ihm verlangt wird, der reist nicht unerlaubt ein, schon gar nicht tut er dies vorsätzlich. Strafanzeige und Strafverfolgung (auch wenn die Verfahren  in den allermeisten Fällen ohne weiteren Ermittlungen eingestellt werden) stellen ein venire contra factum proprium dar.

Putzke prüft schließlich nicht, ob einreisende Flüchtlinge (wenn denn vorsätzlich unerlaubt) auch „rechtswidrig“ unerlaubt eingereist sind. Putzke spricht zwar § 34 StGB (Notstand) an, jedoch wendet er die Notstandsnorm nur auf das Verhalten der Bundeskanzlerin, nicht aber auf das Verhalten der Flüchtlinge selbst an. Bei diesen ist aber eine Rechtfertigung einer unerlaubten Einreise unter den im September und Oktober 2015 bestehenden Voraussetzungen sogar recht naheliegend, denn ihnen stand nicht zu Gebote, mit Ungarn oder anderen Drittstaaten Verhandlungen aufzunehmen.

Ergebnis: Beim Grenzübertritt der Flüchtlinge in Folge der derzeitigen Politik der Bundeskanzlerin handelt es sich nicht um unerlaubte Einreise im Sinne des § 14 AufenthaltsG. Es handelt sich in den meisten Fällen wohl weder um eine objektiv tatbestandsmäßige, noch um eine vorsätzliche, noch um eine rechtswidrige Handlung nach § 95 AufenthaltsG. Infolge dessen ist auch die Hilfe zu dieser Einreise kein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 96 AufenthaltsG. Weder die Bundeskanzlerin noch andere, die Flüchtlingen bei Einreise und Aufenthalt behilflich sind, haben sich strafbar gemacht.

Ergänzung (13.10.2015, abends):

Holm Putzke hat reagiert auf seiner Website, hier.

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489 Kommentare

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Die zivilrechtliche Diskussion führt vom Thema weg. Nur ein kurzer Hinweis: Natürlich kommt ein Beförderungsvertrag durch Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zustande (Palandt 2013 Einf 17 v § 631 iVm Einf 25 f. v § 145; https://de.wikipedia.org/wiki/Schl%C3%BCssiges_Handeln#.C3.96ffentliche_... ), wenn nicht schon durch Lösen einer Fahrkarte ein Vertrag geschlossen wurde. Da gibt es nach heutiger Rechtsprechung und herrschender Lehre wenig Zweideutigkeit.

Strafrechtlich knüpft § 95 AufenthG an die öffentlich-rechtlichen Regelungen des AsylG an. Die Strafbarkeit eines passlosen Asylsuchenden setzt dessen Wissen im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre voraus, dass er sich zur Vermeidung einer unerlaubten Einreise an der Grenze zu melden hat (§ 13 Abs. 3 AsylG). Dann wird man aber schwerlich dem in einem Asylzug sitzenden Insassen vorwerfen können, er wolle überhaupt keine Erklärung abgeben. Denn er nutzt ja gerade das mit Wissen und Willen der Bundesregierung bereitgestellte Transportmittel, um die Grenze nach Deutschland zu überqueren. Dann wird er aber die strafrechtlich jedenfalls allgemein-laienhaft vorausgesetzte Kenntnis von der Meldepflicht an der Grenze auch durch konkludente Erklärung nutzen wollen.

Außerdem spricht für ein konkludentes Nachsuchen, dass der Zuginsasse gar keine Möglichkeit hat, an der Grenze auszusteigen, um ausdrücklich um Asyl nachzusuchen. Der Zug fährt ja einfach durch bis nach Deutschland. Die gegenteilige Ansicht führt zu der absurden Konsequenz, dass der Flüchtling nicht den ausdrücklich für ihn bestimmten Zug besteigen durfte, dann mit anderen Transportmitteln zur Grenze hätte gelangen müssen, um dann dort ausdrücklich um Asyl nachzusuchen - was in Verbindung mit der BMI-Anordnung (§ 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG) unproblematisch möglich gewesen wäre.

Danach sprechen für mich noch immer die besseren Gründe für die Zulässigkeit des konkludenten Nachsuchens.

0

Scheinbar ist der Gesetzeswortlaut von § 13 AsylG unsauber formuliert (Hervorhebung von mir).

Quote:

4.2 Asylbegehren (= um Asyl „nachsuchen“)

Das Verfahren beginnt mit einem Asylbegehren. Das ist der schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise geäußerte Wille eines Ausländers, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 I AsylVfG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 I AsylVfG drohen (§ 13 I). Jedes Begehren in diesem Sinne wird als ein solches gedeutet, dass sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtet ist, sofern der Ausländer sein Begehren nicht ausdrücklich auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt (§ 13 II AsylVfG). Das Gesetz verwendet hier allerdings nicht den Begriff des Asylbegehrens, sondern den des Asylantrags. Diese Bezeichnung ist aber ungenau, denn aus dem Asylbegehren wird erst dann ein Asylantrag, wenn es vor dem BAMF geäußert wird (§ 14 AsylVfG). Das Asylbegehren kann dagegen geäußert werden vor der

- Grenzbehörde (§§ 13 III, 18, 18a)
- Ausländerbehörde (§ 19)
- Polizei (§ 19).

https://www.jura.uni-bremen.de/uploads/ZERP/testseminarMigrR/12a._Tiedem...

Wenn der Wortlaut "Antrag" in § 13 Abs. 1 AsylG mit dem "nachsuchen" aus §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 1 AsylG gleichzusetzen ist, dann braucht es überhaupt keine Auslegung. Das konkludente Nachsuchen steht dann bereits im Gesetz ("auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers").

0

@ Waldemar Robert Kolos

Zum Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge das DRK:

Quote:

3.1 Asylantrag (§§ 13, 14 AsylVfG)

Ein Asylantrag nach § 13 AsylVfG liegt vor, wenn sich
aus der schriftlichen oder mündlichen Äußerung oder
dem auf andere Weise geäußerten Willen des Flüchtlings
entnehmen lässt, dass er Schutz vor politischer
Verfolgung oder vor Abschiebung sucht.

Eine entsprechende Willensäußerung eines Minderjährigen,
Geschäftsunfähigen oder noch nicht
im Sinne von § 12 AsylVfG Handlungsfähigen ist
ebenfalls ein im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG zu
beachtender Asylantrag.

http://drk-wohlfahrt.de/uploads/tx_ffpublication/Erl%C3%A4uterungen_zum_... S. 11

Anders kann es auch nicht sein, weil sonst noch nie ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in Deutschland zu Asyl gekommen wäre.

1

@MT

Na, ja. Sie können dadurch zu Asyl gekommen sein, weil ihnen ein Vormund bestellt wurde. Siehe u.a. BGH Beschl. v. 29.05.2013 - XII ZB 124/12:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...

Durch Asylbegehren bzw. Asylgesuch nach 13 AsylG erhalten sie auch kein Asyl. Deswegen ist das so nicht ganz korrekt, wenn Paul Tiedemann in seinem Vorlesungsskript schreibt: "Das Verfahren beginnt mit einem Asylbegehren." Mit dem Asylbegehren wird dem Flüchtling nicht der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens gestattet - wie das durch förmlichen Antrag der Fall wäre, sondern nur für zwei Wochen, um einen förmlichen Antrag zu stellen (67 I 2 AsylG). 

Im Ergebnis möchte ich Oda Jentsch, der Verfasserin der DRK-Ausgabe von "Erläuterungen zum Asylverfahrensgesetz-Vorgerichtliches Verfahren" liebend gern zustimmen. Nur die Begründung ist de lege lata nicht einfach. Es wäre schön, wenn sie in der Fußnote wenigstens Andeutungen zu ihrer Herleitung gemacht hätte.

WR Kolos schrieb:

@MT

Na, ja. Sie können dadurch zu Asyl gekommen sein, weil ihnen ein Vormund bestellt wurde. Siehe u.a. BGH Beschl. v. 29.05.2013 - XII ZB 124/12:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...

Soweit ich erkennen kann geht es beim BGH um den förmlichen Antrag beim BAMF nach § 14 AsylG, nicht um das Nachsuchen (bzw. Asylbegehren iSv Tiedemann) bei der Grenzbehörde. Aus der BGH Entscheidung:

Quote:
Ein von dem Mündel bei seiner Einreise gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. März 2011 abgelehnt.

In Frage steht hier aber, ob ein Minderjähriger nachsuchen kann iSd §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 1 AsylG, worüber allein die Grenzbehörde ohne Beteiligung des BAMF entscheidet.

WR Kolos schrieb:

Durch Asylbegehren bzw. Asylgesuch nach 13 AsylG erhalten sie auch kein Asyl. Deswegen ist das so nicht ganz korrekt, wenn Paul Tiedemann in seinem Vorlesungsskript schreibt: "Das Verfahren beginnt mit einem Asylbegehren." Mit dem Asylbegehren wird dem Flüchtling nicht der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens gestattet - wie das durch förmlichen Antrag der Fall wäre, sondern nur für zwei Wochen, um einen förmlichen Antrag zu stellen (67 I 2 AsylG).

Ich verstehe nicht, warum Tiedemann da falsch liegen sollte. Das Verfahren insgesamt wird natürlich durch das Nachsuchen (Tiedemann: Asylbegehren) eingeleitet. Sonst kommt der Ausländer gar nicht (ohne sich möglicherweise strafbar gemacht zu haben) zum nächsten Schritt des Verfahrens, der förmlichen Antragstellung nach § 14 AsylVfG beim BAMF. Er würde nämlich einfach an der Grenze abgewiesen werden. Dass er nur zwei Wochen für die förmliche Antragstellung Zeit hat, ändert daran doch nichts.

Quote:

Im Ergebnis möchte ich Oda Jentsch, der Verfasserin der DRK-Ausgabe von "Erläuterungen zum Asylverfahrensgesetz-Vorgerichtliches Verfahren" liebend gern zustimmen. Nur die Begründung ist de lege lata nicht einfach. Es wäre schön, wenn sie in der Fußnote wenigstens Andeutungen zu ihrer Herleitung gemacht hätte.

Die Begründung ist so offensichtlich, dass man sie kaum auszuschreiben wagt. Mal angenommen ein politisch verfolgter minderjähriger Flüchtling kommt an die deutsche Grenze. Er begründet gegenüber dem Bundespolizeibeamten detailliert und substantiiert, warum er in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird. Wenn es zutreffen würde, dass ein Minderjähriger auch für das Nachsuchen nicht handlungsfähig ist, müsste der Beamte das noch so einschlägige Vorbringen unbeachtet lassen, weil es von einer nicht handlungsfähigen Person vorgebraucht wurde und damit das Nachsuchen unwirksam ist.

Damit kommt der Minderjährige aber auch nicht in das eigentliche Asylverfahren (§ 14 AsylG).

Die Bundespolizei lässt in der Praxis auch keinen Vormund für das Nachsuchen bestellen, sondern verweigert die Einreise nach den gleichen Grundsätzen wie bei Erwachsenen. Erst in Fällen, in denen nicht innerhalb weniger Stunden abgeschoben werden kann, wird ggf. das Jugendamt über den Umweg des Gerichts eingeschaltet.

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Nationale-St...

Erst das Jugendamt lässt gemäß § 42 (Abs. 3 Satz 4 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) SGB VIII vom Gericht einen Vormund bestellen.

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Nationale-St...

Diese Praxis lässt sich m.E. auch mit dem § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vereinbaren. Man kann m.E. noch nicht davon sprechen, dass der Minderjährige nach Deutschland "gekommen" ist, wenn er noch unter die örtlich und zeitlich beschränkte Zurückschiebungsregel des § 18 Abs. 3 AsylG fällt.

Jedenfalls aber bei den direkt an der Grenze abgewiesenen Minderjährigen braucht es unzweifelhaft nach dem Wortlaut des § 42 SGB VIII keinen Vormund.

Das bedeutet, dass erst für den förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylG ein Vormund notwendig ist. Alles andere wäre auch praktisch kaum durchführbar, da die Bundespolizei für jeden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling erstmal einen Antrag beim Gericht auf Bestellung eines Vormunds stellen müsste.

Im Ergebnis kann sich die Handlungsfähigkeit nach § 12 AsylG also nicht auf das Nachsuchen erstrecken, weil der Minderjährige nicht selbst um Asyl nachsuchen könnte und mangels obligatorischer Vormundsbestellung für das Nachsuchen auch kein Vormund das für den Minderjährigen übernimmt.

0

Nochmal Tiedemann etwas ausführlicher zum Unterschied zwischen Asylbegehren und Asylantrag (Hervorhebung von mir):

Quote:

Das Asylverfahrensrecht unterscheidet zwischen einem Asylgesuch oder Asylbegehren einerseits und dem Asylantrag andererseits. So spricht das AsylVfG an vielen Stellen davon, dass ein Ausländer um Asyl nachsucht, während an anderen Stellen von dem Asylantrag die Rede ist. Leider wird die Unterscheidung aber nicht systematisch strikt durchgehalten. Es gibt viele Gesetztesstellen, an denen von Asylantrag die Rede ist, obwohl tatsächlich das Asylgesuch gemeint ist. Diese Unklarheit hat dazu geführt, dass selbst vielen Fachleuten in Verwaltung und Justiz die Unterscheidung nicht geläufig ist, was nicht selten zu fehlerhaften Entscheidungen führt. Deshalb ist es äußerst wichtig, sich jeweils vollständige Klarheit zu verschaffen, ob es um ein Asylgesuch oder einen Asylantrag geht.

[...]

Das ist in § 13 Abs. 1 AsylVfG geregelt, wo wir aber bereits ein erstes Beispiel für die beschriebene Unklarheit finden, weil hier eben nicht der Ausdruck Asylgesuch, sondern der Ausdruck Asylantrag verwendet wird.

https://books.google.de/books?id=eNzYBAAAQBAJ&pg=PA108&lpg=PA108#v=onepa...

0

Zu der Frage, ob ein Asylersuchen oder Antrag auch negative Auswirkungen haben kann:

 

Für den Antrag ist die Frage recht klar zu bejahen, weil das Risiko besteht dass er abgelehnt wird, was zu Ausreisepflicht usw. führen kann und einen späteren Folgeantrag tlw. präjudiziert. Negative Rechtsfolgen, die ohne Antrag nicht aufgetreten wären.

 

Der Gedanke, dass ein Ersuchen auch negative Folgen haben könnte ist mir beim Lesen von §18 AsylG gekommen. Nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ist ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist und Asyl nachsucht an der Grenze zurückzuweisen unabhängig davon ob er ein gültiges Visum besitzt. Ein Ausländer, der ein Visum besitzt würde seine Einreise durch ein Asylgesucht gefährden.

Ich hielt das zunächst für einen Gesetzgebungsunfall der Art dass der Gesetzgeber vergessen hat als Bedingung einzufügen, dass nur Asylsuchende ohne Visum zurückgewiesen werden sollen. Nach etwas Recherche hab ich gefunden, dass viele Staaten Visa nur konditional erteilen und insbesondere zw. Immigration und Non-Immigration Visa unterscheiden. In den USA ist z.B. für Ausländer mit Touristen-Visum "failure to demonstrate intent to return" ein Grund die Einreise zu verweigern. Wenn dem Gesetzgeber also daran lag Asyl-Tourismus (verstanden als Asylantragsstellung in einem Land, dass nicht das zuerst betretene sichere Drittland nach der Ausreise ist) zu vermeiden macht das so in der Tat Sinn, denn so wird verhindert, dass Ausländer die Dublin-Zuständigkeitsregeln durch Touristenvisa umgehen können. Mit dem Asylersuchen an der Grenze demonstriert der visumsinhabende Ausländer, dass er die Einreisebedingungen (Rückkehrwille) nie erfüllte (Visumserschleichung) oder nicht mehr erfüllt.  

 

Auch wenn man die Struktur des §18 betrachtet erscheint es fast zwingend das Ersuchen eng auszulegen. Denn Abs. 1 und 2 bestimmt für Ausländer, die aus sicheren Drittstaaten einreisen, dass das Asylersuchen zur Zurückweisung führt, was eindeutig eine negative Folge ist.

Nur im Ausnahmefall (Abs. 4) hat es keine bzw. positive Auswirkungen (keine Auswirkung m.E. auf die Unerlaubtheit der Einreise, aber positive bzgl. der Aufenthaltsgestattung). Das ist hier etwas untergegangen weil bisher der §18 vorallem als bequeme Möglichkeit gesehen wurde die Einreise in der aktuellen Ausnahmesituation zu legalisieren, ohne zu erkennen dass er im Regelfall der Verhinderung von Asylanträgen dient.

 

Erheiternderweise rächt es sich nun, dass die Merkellegalisierungsbefürworter, den Vorrang des AsylG vor dem AufenthG etabliert haben.

 

 

Das BGH-Urteil ist übrigens ein schönes Praxisbeispiel dafür: Hätte der durch die Botanik einreisende Ausländer, bei der Kontrolle hinter der Grenze nicht "Asyl" sondern "Tegernsee" gesagt, hätte man ihn möglicherweise nicht verhaftet sondern in der Annahme dass es sich um einen verwirrten Österreicher handelt den Weg gewiesen.

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@MT

Tiedemann liegt nicht falsch. Das habe ich nicht behauptet. Wenn Tiedemann vom Verfahren spricht und damit das Asylverfahren meint, dann kann man durchaus den Beginn des Verfahrens darin sehen, dass ein Asylbegehren Schutzrechte des Asylverfahrens nach dem AsylG auslöst, das Begehren geprüft wird und darüber auch entschieden wird. Die Prüfung muss nicht - wie erst im Verwaltungsverfahren aufgrund eines förmlichen Antrags - auf Anerkennung eines Schutzstatus gerichtet sein. Was das Asylbegehren an der Grenze bei Einreise angeht, schreibt Tiedemann aber in seinem Vorlesungsskript auf S. 41:

Bei der Einreise über einen Sicheren Drittstaat wird das Asylbegehren nicht mehr geprüft.

Wenn man davon ausgeht, dass der Ausländer ohne Prüfung seines Asylbegehrens an der Grenze zurückgewiesen wird, so dass die Verfahrensschutzrechte nach dem AsylG zu seinen Gunsten nicht greifen, dann kann man nicht zugleich behaupten, das Asylverfahren habe begonnen. Wenn das Asylbegehren nicht geprüft wird, dann spielt es auch keine Rolle, ob der zum Ausdruck gebrachte Wille erkennbar auf Anerkennung eines Schutzstatus gerichtet ist oder ob es an einem wirksamen Willen fehlt, weil er von einem nach dem AsylG handlungsunfähigen Minderjährigen geäußert wurde. Eine Prüfung des Asylbegehrens könnte aber dadurch erzwungen werden, dass der Ausländer das Asylbegehren im Inland stellt, damit aber auch möglicherweise eine Straftat begeht.

Ich denke, man kann sich durchaus darüber streiten, ob der Ausländer an der Grenze zurückgewiesen werden kann, ohne dass sein Asylbegehren geprüft wird. Eu-rechtlich ist zumindest die Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen, die ich mir ohne Prüfung des Asylbegehrens nicht vorstellen kann. Bei unbegleiteten Minderjährigen sieht die Rechtslage ohnehin völlig anders aus, als bei Erwachsenen. 

Sie schreiben:

Die Bundespolizei lässt in der Praxis auch keinen Vormund für das Nachsuchen bestellen, sondern verweigert die Einreise nach den gleichen Grundsätzen wie bei Erwachsenen.

Dann sollte die Bundespolizei ihre Praxis umgehend ändern. Denn unbegleitet einreisenden Minderjährigen darf die Einreise grundsätzlich nicht verweigert werden, mit oder ohne Bestellung eines Vormunds. Denn bei Minderjährigen ist für das Anerkennungsverfahren der Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Minderjährige zuletzt (nicht zuerst oder zuvor) einen Schutzantrag gestellt hat. So hat das der EuGH mit Urteil vom 6. Juni 2013 (C-648/11) entschieden: 

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als "zuständigen Mitgliedstaat" bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. 

Zur Begründung heißt es u.a. (Rdnr. 55):

Da unbegleitete Minderjährige aber eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind. 

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=138088&pa...

Die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch den EuGH entspricht dem heutigen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung v. 26. Juni 2013). In dieser VO (EG) ist auch unter Art. 6 Abs. 2 die Bestellung eines fachkundigen Vertreters für den Minderjährigen vorgesehen, und zwar "in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind". 

Solange kein fachkundiger Vertreter bestellt wird, ist zur Schließung von Schutzlücken für unbegleitet einreisende minderjährige Flüchtlinge einiges mehr geboten, als ihnen nur die Handlungsfähigkeit für das Asylbegehren bei ihrer Einreise an der Grenze nach 12 AsylG nicht abzuerkennen. Auch der von ihnen zum Ausdruck gebrachte Wille kann nicht an dem Maßstab des 13 AsylG gemessen werden. 

Im Ergebnis dürfte es dazu führen, dass Minderjährige die Anforderungen an das Asylbegehren im Zweifel schon durch den Realakt der Einreise erfüllen. Dieses Ergebnis könnte aber nicht nur seine guten Seiten haben. 

Es darf einerseits keine Einladung für Schleuser sein, vor allem nicht für diejenigen, die Minderjährige zum Zwecke der Prostitution oder sonstigem Missbrauch einschleusen, ihre Absichten aber zunächst noch nicht erkennbar sind. Andererseits sollten fürsorgliche Helfer aber nicht automatisch in Verdacht geraten und abgeschreckt werden. Eines nach außen erkennbaren Unterscheidungskriteriums oder die Einhaltung von bestimmten Obhutspflichten (schnellstmögliche Verständigung eines Jugendamtes oder einer Polizeibehörde) sollte verlangt werden, damit sich Verbrecher nicht einfach auf gute Absichten berufen können. Auch diesem Aspekt muss das besondere Schutzbedürfnis von Minderjährigen Rechnung tragen. 

Sehr geehrter Herr Professor,

 

ich bin absoluter Rechtslaie, aber sie schreiben:

 

Meines Erachtens spricht alles dafür, dass die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland infolge der von Merkel initiierten humanitären Handlungen gegenüber den in oder bei Ungarn bzw. auf dem Westbalkan feststeckenden Flüchtlingen schon objektiv tatbestandlich (ausnahmsweise) erlaubt war und ist.

 

Meines Erachtens liegt genau hier ihre Fehlannahme. Meines Wissens gab es noch nie einen Flüchtlingsstrom in der Geschichte der nahezu ausschließlich aus jungen Männern bestand. Mit anderen Worten, die Struktur der sog. Flüchtlingsstroms spricht schon dagegen, dass es sich um einen solchen handelt. Und genau das zeigt sich ja nun. Die sog. Flüchtlinge sehen sich als Einwanderer, die als Pioniere ihre Familien nachholen wollen. Die Familien sind also gar nicht auf der Flucht! Der Wunsch nach Einwanderung ist vielleicht verständlich, aber mit Sicherheit kein Rechtfertigungsgrund für eine massenhafte Aufnahme ohne Überprüfung von Pässen. Aus meiner Sicht ist daher die vorgenannte grundlegende Annahme von Ihnen falsch und mithin ihre weiterführenden Ausführungen.

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Sehr geehrter Rechtslaie,

woher nehmen Sie Ihre Fakten ("nahezu ausschließlich junge Männer") und woher stammt die Annahme, humanitäre Hilfe sei ggü. jungen Männern nicht angezeigt?  Gerade heute meldet übrigens die Presse, dass erneut Flüchtlinge auf der kurzen Strecke zwischen Türkei und Griechenland in der Ägäis gekentert und ertrunken sind, darunter Frauen und Kinder, genauso erwähnenswert wiederum auch die evtl. unter den Toten befindlichen jungen Männer. Ich habe keinen Zweifel, dass es sich bei denjenigen, die in den vergangenen Jahren auf dem Weg von Krisenherden der Welt nach Europa ihr Leben riskiert (und oft verloren) haben ganz überwiegend um Flüchtlinge gleich welchen Geschlechts und Alters handelte und handelt. 

Ihr Einwand betrifft darüber hinaus möglicherweise die politische Klugheit und Angemessenheit (hier nicht Thema) des Vorgehens, nicht aber die Strafbarkeit politischer Entscheidungen.

Freundliche Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Unser Fernsehen hierzulande nennt alle Einwanderer pauschal "Flüchtlinge", obwohl viele Einwanderer gar keine Flüchtlinge im Rechtssinne (also im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) sind.

In einer juristischen Fachdebatte sollte man juristische Fachbegriffe richtig und differenziert verwenden.

"Flüchtling" suggeriert, daß es sich um Opfer handelt.

Tatsächlich handelt sich sich aber nicht selten um illegale Einwanderer, und insoweit um "Täter".

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...obwohl viele Einwanderer gar keine Flüchtlinge im Rechtssinne (also im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) sind. In einer juristischen Fachdebatte sollte man juristische Fachbegriffe richtig und differenziert verwenden.

Nicht jeder Flüchtling ist ein Flüchtling im Sinne der Konvention. Es gibt diese "Konventionsflüchtlinge" (im Sinne der Konvention aus Gründen der  Rasse, Religion, Staats- und Gruppenzugehörigkeit) und eine Vielzahl von Flüchtlingen mit anderen Gründen (Umwelt- bzw. Klimaflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge, Elends- und Wirtschaftsflüchtlinge). Die von Ihnen angstrebte Begriffsverengung mit der Unterscheidung in Konventionsflüchtlinge und  "Täter" ist als typisches Freund-Feind-Denken rein polemisch und als solches unzulässig.

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Na dann haben es ja wieder diejenigen hierhergeschafft, die 8 Seiten z.T. tiefgehende juristische Diskussion ignorieren und ihre politische Meinung ausbreiten. Bravo meine Herren, Bravo!

Dass das Asylgesetz über die Konvention hinausgeht braucht man da ja wohl nicht mal anzusprechen. Ist ja außerdem schon vielfach dargelegt worden. Für den, den es interessiert.

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Dass das Asylgesetz über die Konvention hinausgeht braucht man da ja wohl nicht mal anzusprechen.

Genau das habe ich gesagt! Warum schelten Sie mich? Ich habe mich gegen eine "Begriffsverengung" auf Konventionsflüchtlinge ausgesprochen und bin voll auf auf Ihrer Linie.

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Da es hier ums Ausländer- und Strafrecht geht macht es keinen Sinn solche Flüchtlinge miteinzubeziehen, die zweifellos kein Anrecht auf internationalen Schutz nach den aktuellen Gesetzen haben (wie z.B. Umweltflüchtlinge). Eine "Begriffsverengung" ist hier also durchaus geboten.

 

Tatsächlich geht das dt. Recht garnicht besonders weit über den Flüchtlingsbegriff der Genfer und der EU-Verträge hinaus (und wenn dann im Verfahrensrecht).

 

Im Prinzip muss jeder einzelne Antragssteller nachweisen oder glaubhaft machen, dass er individuell verfolgt wird wegen seiner politischen Einstellung oder einem der anderen Katalogmerkmalen. Allgemein anerkannt ist dabei, dass allgemeine Kriegsgefahren keinen Anspruch auf Flüchtlingsstatus begründen können; ebensowenig Armut, selbst dann nicht wenn sie absehbar tötlich ist. Damit dürfte fast ausgeschlossen sein, dass mehr als ein kleiner Teil der Syrienflüchtlinge Anrecht auf Asyl- oder Flüchtlingsstatus hat, denn die meisten sind eben nur Kriegsflüchtlinge.

 

 

Das dt. Ausländerrecht erlangt seinen permissiven Ruf in erster Linie durch dessen Nichtanwendung. Und das dürfte langfristig viel folgenreicher sein als alle materiellen Aspekte der Flüchtlingskrise: der Sieg der politischen Willkür über das Recht.

 

Die Zeiten in denen Deutschland ein Rechtsstaat war sind damit wohl leider vorbei. Man sieht ja auch, dass trotz der vielen, tlw. gutbegründeten, Anzeigen gegen Amtsträger nichtmal ermittelt wird. Dabei ist es übrigens eher unwichtig, ob Frau Merkel sich tatsächlich strafbar gemacht hat, aber die Tatsache, dass sie sich nicht vor einem Gericht oder in einem Ermittlungsverfahren verantworten muss, obwohl sie augenscheinlich den Tatbestand erfüllt hat wird zur Kenntnis genommen werden. Es hat zwar schon früher niemand ernsthaft erwartet, dass sich Behörden und Gerichte sich ggü. politisch relevanten Personen vollkommen objektiv und neutral verhalten, aber man hat zumindest Wert darauf gelegt den Schein zu wahren. Ich denke das ist eine Zäsur die, selbst wenn sie nicht sehr breit wahrgenommen wird, das zukünftige Verhalten relevanter Akteure beeinflussen wird.

 

Die Idee des allgemeinen Gesetzes hat wohl ausgedient in Zeiten in denen die moralische Perfektion der politischen Führung einen hinreichenden Grad der Vollkommenheit erreicht hat. Hoffen wir nur, dass Deutschland sich nicht "verwählt", denn bisher war es vorallem die Notwendigkeit politische Vorhaben in allgemeine Gesetze zu fassen, die den "Ambitionen" der Politik Grenzen gesetzt hat, und nicht etwa der Respekt vor den mittlerweile eh fast inhaltsentleerten Grundrechten.

 

Entsprechend nun wohl auch Zeit für Anwälte sich der Kontaktpflege zu widmen anstatt abstrakten Diskussionen über Gesetze, die ohnehin nicht angewandt werden.

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Sehr geehrter Danny,

Sie schreiben:

Man sieht ja auch, dass trotz der vielen, tlw. gutbegründeten, Anzeigen gegen Amtsträger nichtmal ermittelt wird.

Ich habe bislang keine gut begründete Strafanzeige gelesen, geschweige denn "viele" verschiedene. Hier im Beck-Blog wäre ja der Platz, diese inhaltlich zu zitieren und  zur Diskussion zu stellen. Aber nicht mal eine Quelle nennen Sie.

Dabei ist es übrigens eher unwichtig, ob Frau Merkel sich tatsächlich strafbar gemacht hat, aber die Tatsache, dass sie sich nicht vor einem Gericht oder in einem Ermittlungsverfahren verantworten muss, obwohl sie augenscheinlich den Tatbestand erfüllt hat wird zur Kenntnis genommen werden.

Ihr Verständnis vom Rechtsstaat ist allerdings merkwürdig, wenn Sie meinen, es komme für ein Ermittlungsverfahren gar nicht darauf an, ob sich eine Person tatsächlich strafbar gemacht hat. Natürlich müssen die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (ggf. unter hypothetischer Unterstellung der Beweisbarkeit der Tathandlungen) schon bei Einleitung eines Ermittlunsgverfahrens geklärt werden. Ihr "Augenschein" bzw. derjenige der Anzeigeerstatter ist da eher irrelevant.

Es hat zwar schon früher niemand ernsthaft erwartet, dass sich Behörden und Gerichte sich ggü. politisch relevanten Personen vollkommen objektiv und neutral verhalten, aber man hat zumindest Wert darauf gelegt den Schein zu wahren. Ich denke das ist eine Zäsur die, selbst wenn sie nicht sehr breit wahrgenommen wird, das zukünftige Verhalten relevanter Akteure beeinflussen wird.

Offenbar kennen Sie nicht die Häufigkeit der Anzeigeerstattung gegen Politiker und andere Personen des öffentl. Lebens. Das ist in den politischen Zentren staatsanwaltliche Alltagskost. Bei jeder kontroversen politischen Entscheidung treten Personen auf den Plan, die meinen das Strafrecht sei v.a. dazu da, die Politik zu korrigieren.

Freundliche Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

Lieber Professor,

 

Ihre "Replik" auf Dannys Beitrag verwundert mich doch ehrlich gesagt.

Anfänglich hatten wir bei der gegenständlichen Diskussion zwei Rechtsmeinungen mehr oder minder berufener Stellen (Putzke/Müller) zur vorhandener Begebenheit.

Der eine hält die Strafbarkeit für gegeben und der andere nicht.

Es erstaunt mich jetzt die Haltung, einen begründeten Anfangsverdacht von der Ausdrucksstärke des Anzeigenstellers abhängig machen zu wollen. Und dass der "Augenschein" eines Dritten massgeblich für die staatsanwaltliche Tätigkeit sein soll, davon gehen wir doch alle aus. Ein derartiger Einwurf ist doch obsolet.

Ihr Vorhalt:

Bei jeder kontroversen politischen Entscheidung treten Personen auf den Plan, die meinen das Strafrecht sei v.a. dazu da, die Politik zu korrigieren.

ist seltsam. Bisher ging ich davon aus, dass Strafrecht würde eine Korrektivfunktion menschlicher Verhaltensweisen erfüllen. Und wenn jemand im Rahmen seines Berufes strafbare Handlungen begeht, und sei es selbst eine Kanzlerin, warum sollte das Strafrecht seine Funktion nicht erfüllen durfen?

 

Gehoppst wie gesprungen, wenn zwei Professoren einen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen, wäre doch die Antwort des Rechtssystems auf diese Frage durchaus interessant. Und das macht ein Richter.

Nur da kommt nichts...was ist denn da los? Bei Herrn Wulff war man doch auch nicht so bescheiden.

 

Liebe Grüße 

Upps,

der Augenschein eines Dritten nicht massgeblich sein soll.

 

Entschuldigung. Schade, dass die "Korrektivfunktion" des blogs verschwunden ist. So gehts dann halt....

@ Max Mustermann

Nur das "der eine" sich zu einem ganz erheblichen Punkt gar nicht geäußert hat.

Henning Ernst Müller schrieb:

was die anderthalbtausend Worte meines Kollegen Putzke angeht: Ihm gebührt das Verdienst, diese Frage - angesichts hunderter Ermittlungsverfahren samt U-Haft gegen Schleusungsverdächtige - überhaupt zum Thema gemacht zu haben. In den anderthalbtausend Worten geht er aber mit keinem Wort darauf ein, worüber hier seit einigen Wochen - und durchaus zum Teil tiefgehend - gestritten wird, nämlich, ob überhaupt (und von wem) eine "unerlaubte Einreise" vorliegt.

Ob Putzke in Kenntnis dessen seine Meinung ohne Einschränkung beibehalten würde, ist fraglich.

Mal ganz davon abgesehen, dass Putzke selbst von Anzeigen aufgrund seines Textes nichts hält, wie er dort schreibt.

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@MT

Derartige Einlassungen:

 

"Von wem denn eine "unerlaubte Einreise" vorliegen soll."

entbehren natürlich nicht eines gewissen Humors. Da liegt ja gerade die politische Brisanz, resp. das öffentliche Interesse, drin, dass man gerne mal wissen möchte, wer da zu hunderttausenden in "unser" Land kommt.

Die Einreise ohne gültige Ausweispapiere ist ja gerade der Kern des Strafvorwurfes...

Aber abgesehen davon, können Sie mir erklären, warum er nichts von solchen Anzeigen hält? Dazu schweigt er ja...  ;-) 

Sehr geehrter Prof. Müller,

 

theoretisch sollte es ja ausreichen wenn in der Anzeige Taten geschildert werden, die einen Strafbestand erfüllen. Insofern sind die veröffentlichten Anzeigen z.B. der AFD wohl fast alle geeignet zumindest einen Anfangsverdacht gegen Frau Merkel sowie gegen die in der Befehlskette stehenden Beamten insbesondere bei der Bundespolizei zu begründen.

Quelle z.B. hier: http://www.alternativefuer.de/wp-content/uploads/sites/7/2015/10/Strafan...

Mit gut begründet meine ich, dass es sich nicht nur um eine Beschwerde über Zustände oder über schlechte Politik handelt, sondern dass ein bestimmtes (oder ermittelbares) Verhalten beschrieben wird und begründet wird warum es unter unter die Strafvorschrift fällt. Insofern ist die Anzeige der AFD sicher ausreichend, wenn auch nicht so tiefgehend wie einige frühere Stellungnahmen. Leider wird auch nicht auf polizeiliche Dienstanweisungen hingewiesen nach denen Flüchtlinge aus "suis generis" Gründen entgegen der bisherigen Rechtslage an der Genze nicht zurückgewiesen werden sollen und wegen deren Umsetzung viele Polizisten rechtliche Bedenken haben.

 

Die Schwierigkeit ist hier, dass man sicherlich beide Positionen bzgl. der Strafbarkeit ernsthaft vertreten kann. In den letzten 8 Seiten Diskussion kommt aber gut zum Ausdruck, dass fast alle das grundsätzliche Problem sehen und die potentielle Strafbarkeit anerkennen, auch wenn sie dann aufgrund weiterführender Überlegungen eine Entschuldigung/Umgehungsmöglichkeit finden. Es ist also eine bisher ungeklärte Rechtsfrage bzgl. der auch unter Experten Uneinigkeit besteht, wobei allerdings kaum jemand den aktuellen Zustand bzgl. der unterschiedlichen Bestrafung von Privatschleusern  erträglich findet.

Solche umstrittenen Fragen rechtlicher Natur gehören in eienr Demokratie bei gegebenem Anlass vor ein öffentliches Gericht, dass seine Entscheidung nachvollziehbar und ggf. verbindlich begründet. Auch sonst hat die Staatsanwaltschaft ja keine Hemmungen bei unklarer Rechtslage die Tatsachen zu ermitteln und sodann die Gerichte zu bemühen. Nun ist es in Deutschland leider so, dass die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf ihre private Rechtsmeinung oder auf die Weisungsbefugnis der Regierung das Legalitätsprinzip in der Praxis ausser Kraft setzen kann.

Nur ist das einem Rechtsstaat unwürdig und entspricht weder den berechtigten Erwartungen der Bürger noch Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie Rechtstreue und Pflichtbewusstsein. Es sind die Anfänge einer Zwei-Klassen-Justiz, die Bürger unterschiedlich behandelt nach politischen Nützlichkeitserwägungen. Verbindet man das mit der enormen Ausweitung einiger Strafbestände (z.B. Geldwäsche) in den letzten Jahren drängt sich die Gefahr von willkürlicher Bestrafung beliebiger unbequemer Bürger auf.

Ohne Weisung würde ich erwarten, dass die Staatsanwaltschaft grade in politisch brisanten Fällen auch dann verfolgt, wenn sie eine Verurteilung für eher unwahrscheinlich hält, allein schon um das Ansehen der Kanzlerin und das Vertrauen in die Rechtsordnung zu schützen. Natürlich nicht grundlos, aber ein Anfangsverdacht wird hier wohl nach den üblichen Massstäben gegeben sein. 

Selbst wenn die Regierung ihr Weisungsrecht ausübt sollten die Anzeigen zumindest mit einer ausführlichen Darlegung der Sachaufklärung und der eigenen Rechtsauffassung beantwortet und nicht einfach kommentarlos ignoriert werden. Eine minimale argumentative Auseinandersetzung sollte m. E. auch bei eher albernen Anzeigen z.B. wegen Landesverrat stattfinden, weil es den Bestand der Demokratie schützt.

Ebenso würde ich erwarten, dass das Verfassungsgericht Verfassungsbeschwerden in diesem Zusammenhang zum Wesentlichkeitsprinzip nicht einfach unbegründet nicht zur Entscheidung annimmt, sondern zumindest seine Überlegungen als Presseerklärung darlegt, wie es das ja auch sonst gute Praxis ist. Ich persönlich versuche schon seit einigen Monaten - bisher erfolglos - meine örtliche Polizei mittels Informationsfreiheitsgesetz zur Herausgabe der aktuellen Kriminalstatistik zu bewegen. Der Antrag wird seit über 2 Monaten nicht beschieden, weil angeblich die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen hat, dass diese Daten nicht mehr rausgegeben werden dürfen. Ohne Bescheid kein Widerspruch und keine Klage, allenfalls in vielen Monaten wegen Untätigkeit und auf eigenes Risiko, da ja nicht bekannt ist, ob und welche Gründe die Verwaltung hat. Das alles hat es meiner Wahrnehmung nach früher so nicht gegeben; sicherlich gab es Fehler aber nicht so systematisch und verdruckst.  

 

Angedeutet hat sich der fehlende Respekt der Bundesregierung vor der Unabhängigkeit der Justiz schon mit der invasiven "Personalpolitik" in der Geheimnisverratsache vor einigen Monaten. Das könnte auch die Antwort auf die Frage sein, warum die verantwortlichen Stellen so uniform schweigend reagieren und warum unverständlich widersprüchliche Auffassung bzgl. Rechtslage und Anzeigegebotenheit vertreten werden.

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller, sehr geehrte Kommentatoren,

zunächst möchte ich mich bei allen bedanken, dass sie sich an der Diskussion beteiligen. Die juristische Bewertung der illegalen Masseneinwanderung oder Flüchtlingskrise ist insgesamt bislang extrem wenig in den Medien erfolgt.

Herr Prof. Schachtschneider und Dr. Peter Gauweiler sind hierbei Ausnahmen.

Heute melden sich immerhin Verassungsrechtler Papier in Welt und Handelsblatt zu dem Thema.

 

Ebenso wie Kommentator Danny habe ich von dem Bundesinnenministerium KEINE Antwort zu einem Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz über die von der Presse berichtete "geheime Anordnung" nach § 18 Abs. 2,4 AsylG.

 

Die Zurückweisung der illegal Einreisenden bzw. Schutzsuchenden an der bayerisch-österreichischen Grenze findet momentan in der Regel weiterhin nicht statt.

 

Wie hier in dem Blog bereits diskutiert gibt es eine Antwort des BMI zu eine Anfrage der Redaktion blogblick vom 30.9.2015, wonach keine "geheime Anordnung", sondern eine "Entscheidung" des Bundesinnenministeriums vorliege. Eine "geheime Anordnung" könne daher nicht übersandt werden.

Dies ist hier nachzulesen.

http://www.blogblick.de/Anfrage%20BMI%20Aussetzung%20Fl%FCchtlingsgesetz...

 

Ich halte diese "Entscheidung" des Bundesinnenministeriums für rechtwidrig, da damit ohne Beteiligung des Parlaments von der Exekutive ein Gesetz  faktisch über Monate außer Kraft gesetzt wird. Die rechtliche Grundlage erlaubt nicht eine illegale Massenzuwanderung.

 

Staatsrechler Prof Schachtschneider schreibt hierzu:

http://www.pour-erika.de/politik/einreise-ins-abschiebeverbot.html

Sollte es ein Anordnung des Bundesministeriums des Innern auf Grund des Absatz 4 Nr. 2 des § 18 Asylgesetz geben, wäre sie verfassungswidrig, jedenfalls wenn sie auf „humanitäre Gründe“ gestützt wäre, wie ich schon im Beitrag vom 5. September 2015 dargelegt habe. Humanitäre Gründe vermögen nicht Gesetze oder gar die Verfassung eines Rechtsstaates relativieren. Allemal müßte der Ermächtigungsbereich eng auf besondere, typisierte Ausnahmefälle restringiert werden.  Der Begriff „humanitär“ ist gänzlich unspezifisch und damit rechtsstaatswidrig unbestimmt. Jedenfalls ist die Ermächtigung mit Art. 16 a Abs. 2 GG unvereinbar. Das gilt auch für die „Wahrung politscher Interessen der Bundesrepublik Deutschland“. Die ‚Willkommenskultur“ in Deutschland verletzt die Interessen Deutschlands existentiell und wird auch von allen andern Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Recht abgelehnt.

 

 

zu der Frage der Strafbarkeit der Beamten des Grenzschutzes schreibt er:

 

Die Beamtenschaft, die Verfassung und Gesetz genauso verpflichtet ist wie Regierung und Parlament, versagt ebenfalls. Wenn die Beamten der Bundespolizei die Fremden entgegen § 18 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz und § 13 Aufenthaltsgesetz einreisen lassen, ist das Hilfeleistung zur illegalen Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz, die § 96 Abs. 1 Nr. 1 b Aufenthaltsgesetz als Vergehen strafbar ist, wenn  sie „wiederholt und zugunsten mehrerer Ausländer“ geschieht. Von der Verantwortung für strafbare Handlungen im Dienst kann ausweislich § 36 Abs. 2 S. 4 Beamtenstatusgesetz und § 63 Abs. 2 S. 4 Bundesbeamtengesetz auch eine Anordnung des Vorgesetzten nicht befreien. Die Pflichtverletzungen erfolgen sicher vielfach mit innerem Sträuben, aber von einer Weigerung, den Anordnungen zu folgen oder auch nur einer Remonstration (Vorsprache beim Vorgesetzten wegen Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer Weisung) hat man noch nichts gehört. Das Staatsversagen ist von einem Medienlob gestützt, das jede Kritik aus dem Staatsdienst erstickt. Der laute Protest der Bürger wird, wenn nicht diffamiert oder geflissentlich überhört, als verständliche Besorgung heruntergespielt. 

nachzulesen in

http://www.pour-erika.de/politik/asylkrise-erfullt-tatbestand-des-polize...

Die Begründung der Entscheidung des Bundesinnenministerium zu § 18 AsylG muss auf den juristischen Prüfstand! Eine Geheimhaltung dieser Entscheidung/Anordnung ist nicht hinzunehmen!

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Juristin schrieb:

 

Staatsrechler Prof Schachtschneider schreibt hierzu:

 

http://www.pour-erika.de/politik/einreise-ins-abschiebeverbot.html

Sollte es ein Anordnung des Bundesministeriums des Innern auf Grund des Absatz 4 Nr. 2 des § 18 Asylgesetz geben, wäre sie verfassungswidrig, jedenfalls wenn sie auf „humanitäre Gründe“ gestützt wäre, wie ich schon im Beitrag vom 5. September 2015 dargelegt habe. Humanitäre Gründe vermögen nicht Gesetze oder gar die Verfassung eines Rechtsstaates relativieren. Allemal müßte der Ermächtigungsbereich eng auf besondere, typisierte Ausnahmefälle restringiert werden.  Der Begriff „humanitär“ ist gänzlich unspezifisch und damit rechtsstaatswidrig unbestimmt. Jedenfalls ist die Ermächtigung mit Art. 16 a Abs. 2 GG unvereinbar. Das gilt auch für die „Wahrung politscher Interessen der Bundesrepublik Deutschland“. Die ‚Willkommenskultur“ in Deutschland verletzt die Interessen Deutschlands existentiell und wird auch von allen andern Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Recht abgelehnt.

 

 

 

Zugestanden, wenn wir dann auch die polizeiliche Generalklausel abschaffen. Ein Unding an Unbestimmtheit, was da in sämtliche grundrechtsrelevanten Bereiche hineinwirkt! Was sollen schon "notwendige Maßnahmen" sein oder eine "Gefahr", das kann ja alles mögliche hineininterpretiert werden!

Wer's noch nicht gemerkt hat, unbestimmte Rechtsbegriffe werden durch die Rechtsprechung ausgelegt. Das gilt für das AsylG ebenso wie für die Polizeigesetze.

 

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Ach ja und bevor ich's vergesse: Humanitäre Gründe vermögen sehr wohl Gesetze zu relativieren, wenn es im Gesetz selber drinsteht. So wie im AsylG eben.

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Es wurde höchte Zeit, dass endlich auch Staatsrechtler sich öffentlich über den sich vollziehenden Rechtsbruch äußern.

So auch Prof. Papier:

http://www.handelsblatt.com/my/politik/deutschland/interview-mit-hans-ju...

Es bleibt dabei:

Die Entscheidung des BMI zur Aussetzung der Zurückweisungen der illegal Einreisenden an der deutschen Grenze nach §18 Abs. 2, 4 AsylG muss auf den Prüfstand.

Nochmal zur Informationslage vom September 2015:

Am Sonntag verkündete Bundesinnenminister de Maizière vollmundig, die Wiedereinführung von Grenzkontrollen wegen des nicht abreißenden Asylbewerber-Ansturms. Nun berichtet BILD, dass der Innenminister zeitgleich eine geheime Ministeranordnung erließ, den Paragraph 18, Absatz 2, Nr. 1 des Asylgesetztes außer Kraft zu setzen. Das bedeutet, dass Ausländer auch ohne Visum nicht abgewiesen, sondern weiterhin nach Deutschland eingelassen und in hiesigen Asylunterkünften untergebracht werden sollen.

Wie wurde diese Entscheidung vom BMI begründet?

Wieso soll- so das Anwortschreibendes BMI an blogblick- angeblich eine "Entscheidung " vorliegen, wenn die Rechtsgrundlage doch eine Anordnung vorsieht? 

 

Wieso wurde eigentlich, trotz entsprechender Aufforderung durch Dr. Gauweiler in einem offenen Brief an Bundestagspräsidenten Lammert, das Parlament nicht beteiligt? 

Damals in der welt:

http://www.welt.de/politik/deutschland/article148900677/Gauweiler-verlan...

Angeblich soll es auch ein Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu dem Thema geben. Ist dies veröffentlicht?

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Sehr geehrte Kommentatoren,

ich darf daran erinnern, dass ich mich ausdrücklich und auschließlich auf die angebliche Strafbarkeit Merkels bezogen habe, nicht auf die Frage der Verfassungsgemäßheit einer Entscheidung der Bundesregierung. Anders als verbreitet behauptet, hat das eine mit dem anderen nicht viel zu tun. Herr Prof. Schachtschneider verfolgt eine eigene - meinem Demokratie- und Verfassungsverständnis sehr fernstehende  -  Agenda, die ihn im Verlauf seienr politischen Tätigkeit auch zum Bundesgenossen zweifelhafter Parteigebilde (u.a. der Haider-FPÖ) gemacht hat. Mit ihm mag diskutieren wer will. Das Gutachten di Fabio, das die mangelnde Bundesfreundlichkeit der Regierung gegenüber den Bundesländern anspricht,  liegt auf einem ganz anderen Planeten der Argumentation. Auch die Forderung nach Entscheidungen des Bundestages zu den wichtig(st)en Fragen der Migration erscheint mir berechtigt. Aber das sind verfassungsrechtliche Fragen, die das BVerfG beantworten muss, wenn es angerufen wird, nicht aber Fragen für die Staatsanwaltschaft.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

leider war - wie erwähnt-  von den Verfassungsrechtlern unseres Landes sehr wenig zu lesen in den letzten Monaten. Herr Prof. Schachschneider war hier eine Ausnahme.

Für mich kommt es zunächst auf die Fundiertheit und Tragfähigkeit des juristischen Arguments an und nicht darauf, wer es ausspricht. Handelt es sich um höchstrichterliche Rechtsprechung oder die sog. herrschende Meinung ist dieses Argument natürlich schon von besonderem Gewicht.

Alle Verfassungsrichter, die sich bisher zu der historischen Grenzöffnung seit September 2015 geäußert haben, waren der Meinung, dass die Richtlinienkompetenz der Kanzlerin hierfür nicht ausreicht. 

Dies gilt auch für die Anweisung/Entscheidung des BMI nach § 18 Abs. 4 AsylG, die bislang nicht veröffentlicht wurde.

Di Fabio schreibt hierzu in dem Gutachten:

" Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland darf ihre Schutzverantwortung gegenüber hilfsbedürftigen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur im Rahmen internationalen und europäischen Rechts und nach Maß-

 

gabe der grundgesetzlichen Staatsstrukturprinzipien wahrnehmen. Wenn Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, so ist das keine Ermächtigung zur Durchbrechung der verfassungsmäßigen Ordnung.

 Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen. "

 

und weiter:

"§ 15 AufenthaltsG verpflichtet die zuständige Behörde, einen Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen. Auch § 18 Asyl(verfahrens)gesetz134 verpflichtet die Grenzbehörden ohne Einräumung eines Ermessens Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn sie aus einem sicheren Drittstaaten einreisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Diese Vorschrift kann durch Ministeranordnung nach § 18 

Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG praktisch außer Kraft gesetzt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob das geschehen ist – es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung eines so wesentlichen Beschlusses. Die Passpflicht (§§ 3, 14 AufenthaltsG) wurde offenbar im Verwaltungsvollzug ausgesetzt. Die Passpflicht ist durch § 14 Auf-
enthaltsVO in Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt. Aber selbst wenn eine Ministeranordnung vorläge, so könnte sie doch nur begrenzte Herausforderungen erfassen, die weder die Staatlichkeit der Bundesrepublik noch die Funktionsfähigkeit der Länder herausfordern, sondern wie im Falle des Katastrophenschutzes gerade sichern sollen. Solche dispensiven Entscheidungen sind ihrer Natur nach auf überschaubare und beherrschbare Fälle oder allenfalls situativ zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt. Es bestünden danach bereits einfachgesetzlich Zweifel, ob die Bundesregierung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Nr. 

2 AsylVfG handelt, wenn sie über das Instrument der womöglich nur faktischen (unausgesprochenen?) Ministeranordnung eine politische Leitentscheidung (mit unionsweiter Auswirkung) über den Massenzustrom trifft, die unionsrechtlich eigentlich dem Rat mit qualifiziertem Mehrheitsentscheid überantwortet ist. Auch eine Befreiung vom 

Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach den §§ 29, 14 AufenthaltsVO ist nur für Rettungsfälle möglich, die auch bei extensiver Auslegung nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten und auf mehrere hunderttausend Menschen erstreckt werden kann, ohne massiv auf die Frage nach dem Gesetzvorbehalt für eine solch weitreichende 

 

exekutive Ermächtigung zu stoßen."

Die an der deutsch-österreichischen Grenze eingesetzten Grenzbeamten haben -wie bekannt- in zumindest einem Teil der in den letzen Monaten ca. 700.000 illegal Einreisenden nicht eine Zurückweisung an der Grenze vorgenommen, sondern  in vielen Fällen (weisungsgemäß?) Hilfe bei der Einreise geleistet. 

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

ergänzend zu den juristischen Argumenten von Herrn Di Fabio zur Entscheidung/ Anordnung des BMI möchte ich den Sachverhalt mit einer Presseberichterstattung zu dem Thema ergänzen.

 

In einem Artikel der Welt am Sonntag von Stafan Aust vom 25.10.2015 mit dem Titel "Aufstand gegen Merkel?" steht:

....

"Wir brauchen als Erstes die Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände. Die Bundespolizei darf nicht weiter von der Bundesregierung daran gehindert werden, Ausländer, die ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen wollen, zurückzuweisen", formuliert ein hochrangiger Sicherheitsmann aus dem Bundesapparat. Und fügt hinzu: "Die Bundespolizei ist hierzu nach dem Aufenthaltsrecht verpflichtet; gegenteilige Weisungen der Bundesregierung sind rechtswidrig."

Kopfschütteln verursacht unter den Sicherheitsexperten – meist erfahrene Juristen – ein vom Innenministerium vorgelegtes Papier, nach dem Asylbewerber an den Grenzen nicht abgewiesen werden könnten. Selbst das vom SPD-Politiker Heiko Maas geführte Justizministerium kam da zu einem anderen Schluss: Natürlich könnten Asylbewerber abgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften dafür vorliegen. Jetzt soll ein interministerieller Arbeitskreis auf oberste Weisung eine gemeinsame Linie ausarbeiten.

Dabei sei der juristische Sachverhalt glasklar, argumentiert ein hochrangiger Beamter. Der erfahrene Jurist hat ein Papier verfasst, das im Bundesinnenministerium kursiert. Darin heißt es: "Für Ausländer, die gegenüber der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, gilt folgendes: Nach Paragraf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ist einem Ausländer durch die Grenzbehörde die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist." Und es kommt noch dicker: "Sofern Grenzkontrollen bestehen, ist die Grenzbehörde verpflichtet, diese Personen zurückzuweisen. Entgegenstehende Weisungen sind rechtswidrig und führen zur Strafbarkeit nach Paragraf 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b iVm Paragrafen 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wg Anstiftung oder Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern im Wiederholungsfall (Einschleusen von Ausländern)."

Tatsächlich plante die Bundespolizei bereits Mitte Juli, entsprechenden Asylbewerbern die Einreise zu verweigern – was auf Anweisung von oben verboten wurde. In Anbetracht der immer weiter steigenden Migrantenzahlen wird es jeden Tag schwieriger, die eindeutige Gesetzeslage auch umzusetzen."

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Sehr geehrter Herr Professor Müller, sehr geehre Kommentatoren,

 

den Sachverhalt möchte ich noch ergänzen mit Mitteilungen der Presse, die Gegenstand einer "kleinen Anfrage" im Deutschen Dundestag ist.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/071/1807143.pdf

 

Dort steht u.a.:

"Die „BILD“-Zeitung berichtete am 10. Dezember 2015 darüber, dass es Notfallplanungen zur Zurückweisung von Flüchtlingen aus sicheren Drittstaaten an deutschen Grenzen gäbe. In der Nacht zum 13. September 2015 sollte demnach ein 30-seitiger Einsatzbefehl für 21 Hundertschaften der Bundespolizei in Kraft treten, der auch die Zurückweisung von Asylsuchenden beinhaltete. Dies habe die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, durch Telefonate mit dem Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, in letzter Minute verhindert."

...

Es folgen eine Vielzahl von Fragen.

Es ist davon auszugehen, dass die Antworten hierauf auch für die Bewertung der Strafbarkeit von Angela Merkel nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b iVm Paragrafen 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wg Anstiftung oder Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern im Wiederholungsfall (Einschleusen von Ausländern) relevant sein werden.

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Sehr geehrte Frau Juristin,

vielen Dank für Ihre Beiträge. Ich möchte auf einige Punkte antworten, aber noch einmal darauf hinweisen, dass Ausgangspunkt meines Beitrags nicht die Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen der Bundesregierung sind, sondern die behauptete Strafbarkeit der B-Kanzlerin. Als Juristin kennen Sie den Unterschied. Da es für die Strafbarkeit allein darauf ankommt, dass die Einreise - aus Sicht der Flüchtlinge selbst  - "illegal" erfolgt ist, kommt es darauf, ob die behördlichen Anweisungen der Kanzlerin oder des Innenministers rechtmäßig waren, eben nicht an. Deswegen habe ich ja auch von einer "faktischen" Aussetzung der Passpflicht geschrieben, für die es aus meiner Sicht überdies in der Situation im September auch nachvollziehbare rechtliche Gründe gab,  und habe deshalb gerade nicht von einer (verfassungs)rechtlich korrekten Aussetzung geschrieben. Ob diese faktische Maßnahme rechtlich in Ordnung war bzw. noch immer ist, das habe ich nicht geprüft, weil es für die Strafbarkeit darauf m.E. nicht ankommt.

Schaue ich auf die von Ihnen zitierten Staatsrechtler, sehe ich mich in meiner Auffassung insgesamt eher bestätigt als widerlegt.

Schachtschneider (ich überwinde mal meine Vorbehalte) macht (soweit von Ihnen zitiert) keine Ausführungen zur Strafbarkeit der Kanzlerin, er sagt:

Sollte es ein Anordnung des Bundesministeriums des Innern auf Grund des Absatz 4 Nr. 2 des § 18 Asylgesetz geben, wäre sie verfassungswidrig, jedenfalls wenn sie auf „humanitäre Gründe“ gestützt wäre, wie ich schon im Beitrag vom 5. September 2015 dargelegt habe. Humanitäre Gründe vermögen nicht Gesetze oder gar die Verfassung eines Rechtsstaates relativieren. (...)

Der Begriff „humanitär“ ist gänzlich unspezifisch und damit rechtsstaatswidrig unbestimmt. Jedenfalls ist die Ermächtigung mit Art. 16 a Abs. 2 GG unvereinbar. Das gilt auch für die „Wahrung politscher Interessen der Bundesrepublik Deutschland“. Die ‚Willkommenskultur“ in Deutschland verletzt die Interessen Deutschlands existentiell und wird auch von allen andern Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Recht abgelehnt.

Schachtschneider arbeitet mit einer petitio principii - er weiß schon, was die Verfassung meint und er meint deshalb, das Wort "humanitär", das in dem Gesetzestext ja nun tatsächlich vorkommt, auf eine bestimmte Art und Weise weg interpretieren zu können. Inhaltlich ist "humanitär" in § 18 Abs.4 AsylG eine Relativierung, was sonst? Formal hat der Minister das Recht zu einer solchen Anweisung. Um dies zu widerlegen, argumentiert Schachtschneider damit, dass die "Willkommenskultur" die Interessen Deutschlands existentiell bedrohe, wofür er kein (rechtliches) Argument anführt, sondern die Ablehnung durch "alle anderen Mitgliedsstaaten". Abgesehen davon, dass die Interessen Deutschlands wohl kaum primär von den anderen Mitgliedsstaaten bestimmt werden, sofern es eben Interessengegensätze gibt, würde ich einmal zurückfragen, welche Mitgliedsstaaten er meint (wirklich alle?). Meint er auch Italien und Griechenland, denen es gerade recht ist, wenn Flüchtlinge, die sie selbst nicht humanitär unterbringen können, nach Deutschland durchgereicht werden? Was die anderen Staaten tatsächlich ablehnen ist, die Politik der Kanzlerin selbst zu übernehmen.

Allemal müßte der Ermächtigungsbereich eng auf besondere, typisierte Ausnahmefälle restringiert werden. 

Ja, "müsste", vielleicht. Was käme dann heraus? Möglicherweise eben doch, dass die Situation, die im September zur Entscheidung der Kanzlerin führte, ein solcher Ausnahmefall war, in der humanitäre Gründe selbst nach der Lesart Schachtschneiders verfassungsrechtlich eine Rolle spielen durften. Jedenfalls kann aber doch die nach verfassungsrechtlicher Interpretation engere Definition von "humanitär" nicht dazu verwendet werden, die Strafbarkeit politischen Wirkens auf der anderen Seite auszudehnen. Insgesamt ist der von Ihnen zitierte Ausschnitt aus Schachtschneiders Rede wenig überzeugend in verfassungsrechtlicher Hinsicht, und schon gar nicht überzeugend als Argument in der Strafbarkeitsdebatte.

Alle Verfassungsrichter, die sich bisher zu der historischen Grenzöffnung seit September 2015 geäußert haben, waren der Meinung, dass die Richtlinienkompetenz der Kanzlerin hierfür nicht ausreicht.

Es fehlt aber ein Straftatbestand "Überschreitung der politischen Richtlinienkompetenz".

Dies gilt auch für die Anweisung/Entscheidung des BMI nach § 18 Abs. 4 AsylG, die bislang nicht veröffentlicht wurde.

Doch, die Tatsache der Entscheidung ist ja veröffentlicht worden, nicht zuletzt in dem Brief an Blogblick, den Sie zitieren. Eine solche Entscheidung muss man sich wohl nicht so vorstellen wie eine gerichtliche Entscheidung, die mit Tenor und Gründen versehen ist.

Di Fabio schreibt hierzu in dem Gutachten:

" Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre

Das wäre zunächst auch meine Würdigung.

, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts.

Mag sein, es spricht wohl Vieles für die Ansicht di Fabios. Herr Di Fabio schreibt aber nichts zur Strafbarkeit der Kanzlerin.

Die Bundesrepublik Deutschland darf ihre Schutzverantwortung gegenüber hilfsbedürftigen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur im Rahmen internationalen und europäischen Rechts und nach Maßgabe der grundgesetzlichen Staatsstrukturprinzipien wahrnehmen. Wenn Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, so ist das keine Ermächtigung zur Durchbrechung der verfassungsmäßigen Ordnung.

 Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen. "

Ja, auch das erscheint mir eine zutreffende materiell-verfassungrechtliche Würdigung. Ich warte auf Parlamentarier, die dieses Parlamentsrecht beim BVerfG einklagen. Warum tun sie es nicht? Vielleicht, weil der Bundestag in seiner Mehrheit diese Entscheidung der Kanzlerin letztlich mittragen würde? Und deshalb Abgeordnete oder Bundesländer bisher den Gang vor das BVerfG für in der Sache fruchtlos halten? (Letzteres sind nur meine Vermutungen - ich bin kein Experte dafür).

"§ 15 AufenthaltsG verpflichtet die zuständige Behörde, einen Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen. Auch § 18 Asyl(verfahrens)gesetz134 verpflichtet die Grenzbehörden ohne Einräumung eines Ermessens Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn sie aus einem sicheren Drittstaaten einreisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Diese Vorschrift kann durch Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG praktisch außer Kraft gesetzt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob das geschehen ist – es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung eines so wesentlichen Beschlusses. Die Passpflicht (§§ 3, 14 AufenthaltsG) wurde offenbar im Verwaltungsvollzug ausgesetzt. Die Passpflicht ist durch § 14 AufenthaltsVO in Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt. Aber selbst wenn eine Ministeranordnung vorläge, so könnte sie doch nur begrenzte Herausforderungen erfassen, die weder die Staatlichkeit der Bundesrepublik noch die Funktionsfähigkeit der Länder herausfordern, sondern wie im Falle des Katastrophenschutzes gerade sichern sollen. Solche dispensiven Entscheidungen sind ihrer Natur nach auf überschaubare und beherrschbare Fälle oder allenfalls situativ zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt. Es bestünden danach bereits einfachgesetzlich Zweifel, ob die Bundesregierung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG handelt, wenn sie über das Instrument der womöglich nur faktischen (unausgesprochenen?) Ministeranordnung eine politische Leitentscheidung (mit unionsweiter Auswirkung) über den Massenzustrom trifft, die unionsrechtlich eigentlich dem Rat mit qualifiziertem Mehrheitsentscheid überantwortet ist. Auch eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach den §§ 29, 14 AufenthaltsVO ist nur für Rettungsfälle möglich, die auch bei extensiver Auslegung nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten und auf mehrere hunderttausend Menschen erstreckt werden kann, ohne massiv auf die Frage nach dem Gesetzvorbehalt für eine solch weitreichende exekutive Ermächtigung zu stoßen."

Dem kann ich nur wenig entgegensetzen. Solch weitreichenden Beschlüsse sind auch aus meiner Sicht Sache des Bundestages. Aber für "begrenzte Herausforderungen" war es aus meiner Sicht rechtmäßig. Immerhin gesteht di Fabio auch zu, dass es zu Beginn eine Lage gab, in der die Exekutive (möglicherweise) so handeln durfte, wie sie gehandelt hat. Das bestätigt meine Position für die Situation, zu der ich im Oktober den Beitrag schrieb. Aber auch für später behauptet di Fabio keine Strafbarkeit, sondern eben die Verfassungswidrigkeit der anhaltenden politischen Maßnahme.

Die an der deutsch-österreichischen Grenze eingesetzten Grenzbeamten haben -wie bekannt- in zumindest einem Teil der in den letzen Monaten ca. 700.000 illegal Einreisenden nicht eine Zurückweisung an der Grenze vorgenommen, sondern  in vielen Fällen (weisungsgemäß?) Hilfe bei der Einreise geleistet.

Ja, das geschah wohl weisungsgemäß. Und weil die Grenzbeamten keine Staatsrechtler sind, konnten und können sie auch nicht die (angebliche) Verfassungswidrigkeit der Anordnung ermessen und man kann ihnen  keinen (strafrechtlichen) Vorwurf machen, dass sie die Einreise weisungsgemäß erlaubt haben. Und mit dieser jedenfalls faktisch wirksamen Erlaubnis (meiner Meinung nach) haben sie auch verhindert, dass die davon betr. Ausländer vorsätzlich illegal einreisten. Und da keine vors. illegale Einreise vorliegt, entfällt  auch die Strafbarkeit der Kanzlerin nach § 96 AufenthaltsG.

Den Sachverhalt möchte ich noch ergänzen mit Mitteilungen der Presse, die Gegenstand einer "kleinen Anfrage" im Deutschen Bundestag ist.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/071/1807143.pdf

Es folgen eine Vielzahl von Fragen.

Es ist davon auszugehen, dass die Antworten hierauf auch für die Bewertung der Strafbarkeit von Angela Merkel nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b iVm Paragrafen 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wg Anstiftung oder Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern im Wiederholungsfall (Einschleusen von Ausländern) relevant sein werden.

Die Anfrage der LINKEN geht wohl von der Intention her eher in die entgegengesetzte Richtung. Von keiner der wirklich interessanten Fragen erwarte ich daher eine Antwort zur Strafbarkeit der Kanzlerin.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

Von den Antworten der kleinen Anfrage der LINKEN zu den Medienberichten, dass  BKin Angela Merkel am 13. September in der in letzter Minute die Anweisungen zu den ursprünglich geplanten Zurückweisungen an der Grenze nach § 18 Abs. 2 AsylG gestoppt haben soll, erwarte ich vor allem eine Sachverhaltsaufklärung.

Die rechtliche Bewertung ergibt sich aus dem Gesetz.

 

Das Gutachten von Di Fabio hat nicht die Frage der Stafbarkeit von BKin Angela Merkel zum Gegenstand. Es macht aber doch auch Ausführungen zur Strafbarkeit der einreisenden Migranten.

Im Gutachten heißt es:

"Auch die Geltung von Strafvorschriften müsste dem politischen Willen der Bundesregierung gehorchend angepasst werden, damit die dem Legalitätsprinzip verpflichteten und entsprechenden Strafverfolgungsbehörden der Länder nicht in sinnlose Massenverfahren gezwungen werden. Der Bund führt seine ad hoc beschlossene Migrationspolitik zurzeit noch ohne die entsprechende normative, gesetzlich notwendige Absicherung durch. Das wird bei der Geltung des Strafrechts besonders deutlich.

Nach § 96 Abs. 1 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe) bestraft, wer einem anderen Hilfe bei der unerlaubten Einreise nach Deutschland leistet, wenn er u.a. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt. Die Strafvorschrift wurde erst zum 24. Oktober 2015 verschärft. Während nach der alten Fassung noch der Regelfall mit Geldstrafe geahndet werden konnte, ist nunmehr 3 Monate Freiheitsstrafe die Mindeststrafe. Mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird weiterhin bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer 

Bande handelt (§ 96 Abs. 2 AufenthG).

Auch Flüchtlinge und Vertriebene im Sinne der Massenzustromrichtlinie machen sich bei der Einreise ohne Schengen-Visum nach § 95 Abs. 1 AufenthG möglicherweise strafbar. Wenn sich die Flüchtlinge oder die Asylsuchenden in der Folge allerdings an die einschlägigen besonderen Regelungen des EU-Rechts, des Grundgesetzes, der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes halten, entfällt die Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 5 AufenthG (persönlicher Strafausschließungsgrund). Andernfalls sieht § 95 Abs. 1 AufenthG Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 1 Jahr als Rechtsfolge vor. Sofern ein Asylsuchender allerdings nicht anerkannt wird und deswegen vollziehbar ausreisepflichtig ist und sich gleichwohl weiterhin im Bundesgebiet aufhält, könnte ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommen. Soweit überhaupt die Daten der Flüchtlinge registriert werden (können), werden entsprechende Verfahren in der Regel von den Staatsanwaltschaften nach § 153 StPO eingestellt. Eine effektive Strafverfolgung der Einreisekriminalität findet de facto nicht mehr statt."

 

Es wurde bereits in einem früheren blog-Beitrag behandelt, dass es nach dem Willen der Bundesregierung bei der Strafbarkeit der illegalen Einreise bleiben soll. (kleine Anfrage im Bundestag)

Die Beamten des Grenzschutzes haben in den letzten Monaten weiterhin Strafanzeigen der illegalen Einreise in Form von Listen gefertigt, gingen selbst daher weiterhin von einer illgegalen Einreise der Migranten aus.

Weiterhin sind "echte" Schleuser weiterhin in Haft und werden verurteilt. Die Gesetze hierzu sind weder aufgehoben noch außer Kraft gesetzt

Die Einreise ist weiterhin nicht erlaubt und es wird von Vorsatz der Täter ausgegangen.

Es liegt daher ein Widerspruch vor. Man kann nicht einerseits "echte Schleuser" bestrafen und gleichzeitig die von der Bundeskanzlerin telefonisch verfügte offenbar verfassungswidrige Anordnung, bei Grenzkontrollen jeden "Schutzsuchenden" einreisen zu lassen, nicht unter die Hilfeleistung bei der illegalen Einreise subsumieren.

Eine deutsche Bundeskanzlerin hat sich genauso an geltendes Recht zu halten wie jede andere Person auch – oder muss dieses Recht vom Parlament eben ändern lassen.

 

Interessant hierzu übrigens das Interview mit Herrn Prof. Putzke.

http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstu...

Weitere Frage:

Da nun bekannt ist, dass die Anordnung/Entscheidung des BMI zu § 18 Abs. 2,4 AsylG nach der Auffassung mehrerer ehemaliger Verfassungsrichter und Staatsrechtlslehrer verfassungswidrig ist:

Machen sich die Grenzbeamten ab jetzt strafbar, wenn sie Migranten an der deutsch-österreichischen Grenze passieren lassen?

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Sehr geehrte Juristin,

Sie schreiben:

Die Beamten des Grenzschutzes haben in den letzten Monaten weiterhin Strafanzeigen der illegalen Einreise in Form von Listen gefertigt, gingen selbst daher weiterhin von einer illgegalen Einreise der Migranten aus.

Weiterhin sind "echte" Schleuser weiterhin in Haft und werden verurteilt. Die Gesetze hierzu sind weder aufgehoben noch außer Kraft gesetzt

Die Einreise ist weiterhin nicht erlaubt und es wird von Vorsatz der Täter ausgegangen.

Es liegt daher ein Widerspruch vor. Man kann nicht einerseits "echte Schleuser" bestrafen und gleichzeitig die von der Bundeskanzlerin telefonisch verfügte offenbar verfassungswidrige Anordnung, bei Grenzkontrollen jeden "Schutzsuchenden" einreisen zu lassen, nicht unter die Hilfeleistung bei der illegalen Einreise subsumieren.

Ich stimme Ihnen (und meinem Kollegen Putzke) insoweit zu! Das habe ich allerdings auch schon ziemlich genau so am 13.10.2015 geschrieben (bitte Beitrag nochmal lesen, dort recht weit vorn unter 1.).

Die Strafbarkeit der Grenzbeamten hängt sicherlich nicht an der Auffassung von Verfassungsrechtlern. Ebenso wenig wie mein Beitrag hier dazu geführt hat, dass Richter anders entscheiden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

zunächst würde ich differenzieren:

Ausgangspunkt für die rechtliche Beruteilung einer möglichen Strafbarkeit von BKin Angela Merkel war die Anordung vom 5. September, für die Migranten, die sich in Ungarn nicht registrieren lassen wollten und nach Deuschland weiterreisen wollten, entgegen der Dublin Bestimmungen nach Deutschland einreisen zu lassen.

Dieses Thema wurde ausführlich erörtert.

Die weitere Handlung von BK in Angela Merkel des Eingreifens bei der Weisung an die Bundespolizei zu Zurückweisungen an den Grenzen nach § 18 Abs. 2 AsylG ist noch wenig thematisiert.

Es ist Gegenstand der kleinen Anfrage im Bundestag, ob durch eine telefonische Einwirkung am 13. September 2015 auf Innenminister Thomals De Maizière von BKin Merkel entgegen der ursprünglichen Planung durch sie durchgesetzt wurde, die "Schutzsuchenden" an der Grenze zu Österreich nicht zurückzuweisen sondern in gewaltiger Anzahl nach Deutschland einreisen zur lassen. 

Als weitere Unterstützungshandlungen für die illegale Einreise sind das Fertigen von Selfies mit Flüchltlingen, die Behauptung, es gebe bei der Aufnahme von Flüchtlingen keine Obergrenze und die Behauptung, die deutsche Grenze könne nicht gesichert werden zu werten sowie ggf. auch die mehrfach wiederholte Ablehung des Angebots des Freistaats Bayern, zusätzlich Bayerische Polizisten bei der Grenzsicherung einzusetzen.

Eine aktute rechtfertigende Notstandslage war zu diesen späteren Zeitpunkten sämtlich nicht gegeben.

Weder sind die einschlägigen Strafgesetze noch § 18 AsylG noch die Vorschriften zur Passpflicht aufgehoben noch sind sie durch das Parlament ausser Kraft gesetzt worden.

 

Ihr Hauptargument gegen die Strafbarkeit von BKin Angela Merkel ist der fehlende Vorsatz der Migranten bei der Einreise.

Diesem Argument folge ich nicht, schlage aber vor, zumindest diffenzieren.

Ein fehlender Vorsatz illegal einzureisen kann allenfalls für Syrer gelten. Nach Deutschland kommen allerdings auch in sehr großer Zahl Iraker und Afghanen, zunehmend auch Marokkaner und Algerier. Letztere sind sicherlich keine Bürgerkriegsfüchtlinge. 

Vielfach, so ist immer wieder zu lesen, werden von den Migranten vor der deutsch-österreichischen Grenze vorhandene Ausweipapiere vernichtet und es wird an der Grenze über die tatsächliche Nationalität getäuscht.

In all diesen Fällen muss von einem Vorsatz bei der illegalen Einreise ausgegangen werden.

Nochmal zu den Grenzbeamten:

Ich sehe schon einen Zusammenhang von Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 18 Abs. 4 AsylG und mögliche Strafbarkeit der Grenzbeamten bei der Hilfeleistung bei der Einreise.

Wenn die Grenzbeamten von der Rechtswirdigkeit/Verfassungswidrigkeit der Weisung des BMI ausgehen müssen, gilt § 18 Abs. 2 AsylG, d.h. dass sie zur Zurückweisung an der Grenze verpflichtet sind.

Damit machen sie sich strafbar, wenn sie dessen ungeachtet Hilfeleistung an der Grenze bei der Einreise leisten.

 

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kann künftig nicht mehr unterstellt werden.

 

5

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

entschuldigen Sie bitte die Rechtschreibfehler im letzten Beitrag.

0

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

falls Ihrerseits bezweifelt werden sollte, dass teilweise falsche Angaben über die Nationalität von den illegal Einreisenden an der Grenze gemacht werden, verweise ich auf diesen Presseartikel.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundespolizei-fluechtlingskris...

Dort kann man überdies einige Details zu dem "geheimen Einsatzbefehl" der Grenzbeamten nachlesen.

0

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

Sie schreiben:

"Die Strafbarkeit der Grenzbeamten hängt sicherlich nicht an der Auffassung von Verfassungsrechtlern. Ebenso wenig wie mein Beitrag hier dazu geführt hat, dass Richter anders entscheiden."

Die Richter entscheiden nach dem geltenden Recht. Sie sind unabhängig. Offenbar gehen sie weiterhin vom Vorsatz bei der illegalen Einreise aus.

 

Bei den Grenzbeamten liegt es insofern anders, als diese nach dem geltenden Recht zunächst verpflichtet sind, die illegal Einreisenden an der Grenze zurückzuweisen. Sie haben aber offenbar eine gegenteilige Anordnung bekommen, die rechtswidrig /verfassungswidrig ist. Die Nichtigkeit/Rechtswidrigkeit der Anordnung muss nicht durch Gerichtsurteil festgestellt werden.

 

Im September könnte man davon ausgehen, dass die Grenzbeamten diese Anordnung vielleicht noch für rechtmäßig hielten, nachdem aber jetzt durch die Medien allgemein bekannt ist, dass die Anordnung des BMI rechtswidrig/verfassungswidrig ist, liegt Vorsatz bzw. auch kein Verbotsirrtum vor.

 

0

Es wird hier bisher auch übersehen, dass die Anordnung nach § 18 Abs. 4 AsylG sich nach dem Wortlaut nur auf Ausländer beziehen kann, die bei einer Grenzbehörde/Grenzkontrolle um Asyl ersuchen. In allen anderen Fällen gilt einfach das AufenthaltsG und die Passpflicht ist ja recht unbestritten nicht ausgesetzt.

 

Vor wenigen Wochen wurde in den Medien berichtet, dass als Neuerung ab sofort Flüchtlinge, die nicht in Deutschland Asyl beantragen wollen an der Grenze zu Österreich  tatsächlich auch zurückgewiesen werden. Vorher wurde jeder reingelassen.

 

Auch wenn die Anordnung verfassungsgemäss und wirksam war haben sich die Grenzbeamten wohl in den Fällen strafbar gemacht in denen sie Flüchtlinge, die nicht um Asyl ersucht haben, nicht zurückgewiesen haben. Ob diese Änderung bei der Zurückweisungspraxis mit Strafbarkeitsbefürchtungen der Bundesregierung zutun hatte wär eine interessante Frage. Bisher hatte ich eher den Eindruck, dass die Regierung sich überhaupt nicht ums Recht schert.

5

Sehr geehrter Herr Prof. Müller, verehrte Mit-Kommentatoren,

inzwischen gibt es einen Gesetzesentwurf zur Entkriminalisierung der illgalen Einreise (vom letzten Freitag) im Deutschen Bundestag.

Es ist zu befürchten, dass dies wieder ein "falsches Signal" ist. Dann fühlen sich nicht nur die Syrer, sondern jedermann eingeladen...

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/063/1806346.pdf

 

Wie viele dies sein könnten, beantwortet Gunnar Heinsohn in einem aktuellen Artikel der NZZ so:

http://www.nzz.ch/feuilleton/willkommensunkultur-1.18678059

"

Viele Migrationswillige

Allein aus den arabischen Ländern wollen gemäss einer Studie des Doha-Instituts nicht mehr – wie noch nach einer Gallup-Untersuchung von 2000 – nur 23, sondern schon 35 Prozent weg. Das wären momentan über 130 Millionen von insgesamt 380 Millionen Menschen. Natürlich sind dies bloss Umfragewerte – angesichts der Dimensionen wirkt diese Relativierung indes reichlich kraftlos.

85 Prozent der Araber, so zeigt dieselbe Untersuchung, träumen von der Judenvernichtung. Wer eine Million zu sich holt und dann umverteilen will, möchte die Nachbarschaft mit 850 000 Antisemiten fluten – ein Geschenk so deutsch wie schon lange nicht mehr."

 

 

 

5

Der Entwurf lässt tief blicken und geht weit über die Legalisierung der illegalen Einreise hinaus. Zitat aus der Begründung:

"An der Strafbarkeit des Einschleusens von Ausländern wird festgehalten, sofern Bereicherungsabsicht vorliegt. "

 

Sprich: Es ist ein Bundeskanzlerinentkriminalisierungsgesetz. Langsam bekommt man also wohl doch kalte Füsse. Immerhin etwas.

 

Geht der Entwurf durch hat man die Verschärfung vor wenigen Monaten nun wieder teilrückgängig gemacht. Auch das könnte darauf hindeuten, dass der Entwurf tatsächlich vorallem dazu dient Frau Merkel und Untergebene zu entlasten.

 

Der Entwurf legalisiert weiterhin:

- das Einschleusen mit Todesfolge, soweit Bereicherungsabsicht nicht nachweisbar ist

- Verletzung der Residenzpflicht

- Verletzung des Arbeitsverbots

- Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

 

Der letzte Punkt ist ganz besonders interessant, weil wir daran bisher noch garnicht gedacht hatten und weil er nichts mit dem vorgeblichen Gesetzesziel zutun hat bzw. im Hinblick darauf eher kontraproduktiv erscheint. Erstmal ist das ja keine Straftat die nur "Menschen ohne dt. Staatangehörigkeit" begehen können, was quasi der ideologische Hauptgrund für den Entwurf ist. Zudem dürfte die Begehung regelmässig mit kommerziellen Schleusertum zuammenfallen, welches ja eigentlich strafbar bleiben soll.

 

Es wurde ja schon öfters vertreten, dass die Syrer und ein Teil der anderen Flüchtlinge die Kriterien des Flüchtlingsstatus zum Grossteil offensichtlich nicht erfüllen. Dieses Problem hat zu einer internen Weisung bzgl. der Behandlung von Asylanträgen von Syrern und in Folge zu tlw. absurden Begründungen für Anerkennungsbescheide geführt. Ausserdem meinte man auf die individuelle Darlegung der Verfolgung im Rahmen einer Anhörung verzichten zu können. Jedenfalls hat das BFA den Eindruck erweckt als würde allen Syrern unabhängig von konkreter Verfolgung der Flüchtlingsstatus zustehen, weil in Syrien ja Krieg ist. Bis vor kurzem war das auch die allgemeine Entscheidungspraxis. Seit ca Anfang des Jahres sollen neue Syrienflüchtlinge plötzlich nur noch subsidär schutzberechtigt sein und eine Einzelfallprüfung ist nun doch wieder nötig, obwohl es keine Änderung in Syrien gab, die die Statusänderung rechtfertigen könnte. Ich denke man hat erkannt, dass man sich mit der bisherigen Praxis strafbar gemacht hat und dieser Teil des Entwurfes dient neben der Entkriminalisierung von Frau Merkel auch jener der Sacharbeiter.

 

Wir hätten dann die leicht absurd wirkende Situation, dass jeder nach Deutschland einreisen darf und vermutete Terroristen nicht mehr ausreisen dürfen. Letzteres ist zwar schon seit einer Weile so, aber imho vermutlich verfassungswidrig und sehr an die DDR erinnernd. Das Recht auf Ausreise steht explizit in mehreren int. Verträgen.

 

Der Entwurf wirft auch Fragen zum "intertemporalen Strafrecht" auf:

1. Dürften dann anhängige aber noch nicht abgeurteilte Einreise- und Schleusungsvorfälle nicht mehr verfolgt werden, auch wenn sie zum Begehungszeitpunkt noch strafbar waren?

2. Wie sieht es mit der Beihilfestrafbarkeit aus, wenn eine illegale Einreise in der Vergangenheit zu einer rechtskräftigem Verurteilung geführt hat? (Beihilfe soll (bisher) ja noch nicht abgeschafft werden; die Frage wäre dann, ob das Gericht sich auf die rechtskräftig festgestellte Strafbarkeit der Einreise verlassen darf oder ob es selbst eine Neubeurteilung nach aktueller Rechtslage vornehmen muss.)

 

 

0

Der Witz ist ja, dass man die "Nichtantragsteller", die weiterreisen wollen, zu gar nichts gezwungen hat. Vor einigen Wochen gab es eine BR_Reportage (Bay. Fernsehen, es war glaube ich die Sendung "Kontraste") über das Camp Shelterschleife in Erding. Die Gesichter aller Flüchtlinge wurden schön verpixelt, die der unfreiwilligen (Bundeswehr, Polizei) und freiwilligen Helfer nicht.

Jedenfalls wurde dort die Registrierung einer eritreischen Familie gezeigt. Die haben sich dann geweigert, Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Sie wollten weiter nach Schweden. Kommentar des Bundeswehrsoldaten, der zum Unterstützen abkommandiert war: da könne man nichts machen, zwingen dürfe man niemanden. Das ist mE eine Bankrotterklärung (für die der Soldat natürlich nichts kann).

0

"Hier im Beck-Blog wäre ja der Platz, diese inhaltlich zu zitieren und  zur Diskussion zu stellen."

 

Gesagt, getan:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zeige hiermit Angela Merkel an, da sie sich im Sinne des folgenden Gesetzes
des Strafrechts strafbar gemacht hat:

§ 339 Rechtsbeugung
"Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren bestraft."

Tatvorwurf:
Angela Merkel hat sich mit der Weisung zur unkontrollierten, gemäß Asylgesetz §18
Absatz (2) illegalen Einreise von Migranten im Sinne von § 339 StGB und damit der
faktischen Aufhebung der deutschen Grenzsicherung der Rechtsbeugung in mehreren
hunderttausend Fällen schuldig gemacht.

Begründung:
Da Angela Merkel kein Richteramt bekleidet erscheint der Vorwurf der Rechtsbeugung
auf den ersten Blick als abwegig. Im Sinne von §339 StGB kann sich aber grundsätzlich
jeder Amtsträger, also auch Angela Merkel strafbar machen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
ausgeübt wird.

Am 04.09.2015 hat Angela Merkel die unkontrollierte, massenhafte Einreise von
Migranten durch ihren stellvertretenden Regierungssprecher verkündet und damit
begründen lassen, dass „eine Notlage bereinigt wurde“.

Konkret wurde die Notlage mit den Zuständen am Budapester Hauptbahnhof begründet,
die wiederum hauptsächlich durch die Aussetzung des Dublin-Verfahrens durch das
der Bundesregierung selbst unterstehende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
vom 24.08.2015 verursacht wurde.

Obwohl die "Notlage" am Budapester Hauptbahnhof seit Monaten nicht mehr besteht
und durch Sicherung der ungarischen Grenze entsprechend dem Schengen-Abkommen nur
noch ca. 10 Migranten pro Tag nach Ungarn einreisen, bringt die Bundespolizei auf
Weisung der Bundesregierung §18 Asylgesetz Absatz 2, der eine Zurückweisung
nahezu aller auf dem Landweg nach Deutschland kommenden Migranten vorsieht, nach
wie vor nicht im nennenswerten Umfang zur Anwendung.

Die Entscheidung über Abweisung oder Einreise von Migranten an der Staatsgrenze
stellt unbestreitbar eine Rechtsache dar. Denn der Migrant kann vor dem Hintergrund
der schleppenden deutschen Asyl- und Abschiebepraxis, die von der Bundesregierung
mitverursacht und seit Jahren geduldet wird, davon ausgehen, dass ihm alleine die
Einreise einen monatelangen, jahrelangen oder sogar unbegrenzten Aufenthalt in
Deutschland, unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Berechtigung und der
Rechtslage, ermöglicht.
Angela Merkel hat dieses Vorgehen, das klar deutschem Recht widerspricht, selbst
im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung in Bern am 03.09.2015 wie folgt formuliert:
"Da die gleichen Flüchtlinge aber, wenn sie aus Syrien kommen binnen weniger Wochen
vielleicht eine Aufenthaltsgenehmigung für immer haben“.

Eine "Aufenthaltsgenehmigung für immer" nach wenigen Wochen sieht das deutsche
Recht in den genannten Fällen in keiner Weise vor. Angela Merkel stellt sich somit
öffentlich und bewusst gegen geltendes Recht.

Allgemein wurden Auftreten und Aussagen von Angela Merkel vom September 2015 als
"Einladung an Migranten" zur Einreise nach Deutschland verstanden. Wäre dieser
Eindruck falsch, hätte sich die Bundeskanzlerin längst korrigieren können und müssen.
In einem Urteil des Amtsgerichts Passau stellte unlängst ein Richter in einem
Schleuserverfahren fest, dass die "Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt
ist".

Eine solche Aussetzung der Rechtsordnung ist der Exekutive durch §20 GG Absatz 3
klar untersagt und hat unmittelbar die Beugung des Rechts, eine Straftat
entsprechend §339, zur Folge.

Im Hinblick auf §16a Grundgesetz Absatz 2 und der Ausprägung im Gesetz als §18
Asylgesetz Absatz 2 stellt Angela Merkel die Rechtslage und die glasklar zu
erkennende Absicht des Gesetzgebers öffentlich, völlig falsch dar und beugt
fortlaufend deutsches Recht. Es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung der
Bundesregierung zur Aufnahme dieser Migranten, sondern eine Verpflichtung zu deren
Abweisung.

Ein Aufnahme wäre in einem zeitlich und zahlenmäßig begrenzten Umfang,
beispielsweise auf Weisung der Innenministers denkbar, niemals aber in der
praktizierten, unkontrollierten und massenhaften Form "ohne Obergrenze", die bereits
jetzt nachweisbar die innere Sicherheit beeinträchtigt und den sozialen Frieden
gefährdet.

Die Bundespolizei entscheidet also auf Weisung der Bundeskanzlerin, die damit die
Leitung dieser Verfahren übernommen hat, in Rechtssachen des Aufenthalts, der
Verfahrensaufnahme und des Verfahrensausgangs entgegen der Rechtslage zu Gunsten
hunderttausender Migranten, die sich illegal nach Deutschland begeben.

Damit liegt der Nachweis der Strafbarkeit des Handelns von Angela Merkel
entsprechend §339 StGB zweifelsfrei vor.

Ich bitte um Mitteilung des Aktenzeichens.

Herzliche Grüße

Gerold Keefer

4

So sehr man möglicherweise über andere Straftatbestände diskutieren kann, eine Strafbarkeit nach § 339 StGB ("Rechtsbeugung") ist aber natürlich der absolute Unsinn. Haben Sie denn die Beiträge hier nicht gelesen, bevor Sie eine derart abwegige Strafanzeige erstatten?

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"... ist aber natürlich der absolute Unsinn."

 

Man wird sehen. Letztendlich hebelt Merkel die Gerichtsbarkeit in mehreren hundert tausend Fällen aus, was zu einem mittelfristigen oder gar dauerhaften Aufenthalt führt, den kein deutsches Gesetzt vorsieht.

Weiterhin waren Hochverrat und Schleusertum bereits in etlichen Anzeigen "besetzt".

 

Herzliche Grüße

Gerold Keefer

 

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Sehr geehrter Herr Keefer,

mit Ihrer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung werden Sie niemanden überzeugen. Frau Merkels Handlungen und Entscheidungen haben zwar auch rechtliche Wirkungen, aber die Arbeit der Bundeskanzlerin ist sicherlich nicht "Leitung einer Rechtssache". Rechtsbeugung kann nur begehen, wer richterlich tätig ist oder eben als Amtsträger eine richterähnliche Tätigkeit  ausübt. 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Rechtsbeugung kann nur begehen, wer richterlich tätig ist oder eben als Amtsträger eine richterähnliche Tätigkeit  ausübt. 

 

Ich habe oben begründet, warum ich genau das für gegeben sehe. Ohne das Handeln und Unterlassen von Angela Merkel käme es gar nicht zu den tausenden Verfahren, die sich allein wegen der Masse, für die Frau Merkel gleichfalls verantwortlich ist, über viele Jahre hinziehen werden. Frustration auf allen Seiten, auch bei jenen, denen angeblich geholfen werden soll, wird die Folge sein.

Ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt, dass das was an einem Tag angeblich "niemanden" überzeugt, an einem anderen Tag für alle schon längst sonnenklar war.

Der wesentliche Zweck der Justiz ist die Herrschaftssicherung. Recht und Gerechtigkeit treten davor in den Hintergrund. Leider.

 

Herzliche Grüße

Gerold Keefer

 

3

Neben (allein schon wegen der bestehenden Immunität eher nutzlosen) Strafanzeigen gibt es auch andere Möglichkeiten, sich gegen eine Politik des "kollektiven Selbstmordes" (Zitat von Schrifstellerin Monica Maron aus  http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/monika-maron-merkel...) zu wehren.

- Teilnahme an friedlichen Demonstrationen.

- Briefe scheiben an den gewählten Bundestagsabgeordneten (ggf. Musterbriefe an Freunde verschicken)

- Auskunftsklagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, um die "geheime Ministeranordnung" nach § 18 Abs. 4 AsylG des BMI juristisch überprüfen zu können

hierzu gesten in der F.A.Z. von Prof. Hillgruber

http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/fluechtlinge-ein-gehe...

- Petitionen auf Change.org etc unterschreiben

- Leserbriefe an Zeitungen schreiben

- Verfassungsbeschwerde von Bürgern

hierzu Prof. Schachtschneider:

"Zu bedenken ist auch eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Die systematische Verletzung des Rechts und damit des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich eine Verletzung des demokratischen Prinzips ist, weil der in den Gesetzen festgelegte Willen des Volkes mißachtet wird, aber auch eine Verletzung des Sozial(staats)prinzips, weil die Ressourcen des Landes für die Finanzierung des illegalen Aufenthaltes der Fremden verbraucht werden und das Land nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich destabilisiert wird, ist eine Unternehmung, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Dagegen ist das Bundesverfassungsgericht berechtigt und verpflichtet, Abhilfe zu leisten. Es hat die Befugnis gemäß § 32 BVerfGG, durch einstweilige Anordnung den Zustand vorläufig zu regeln, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einen anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Das ist augenscheinlich der Fall. Immerhin hat der Freistaat Bayern eine Verfassungsklage in Erwägung gezogen."

- Kommunalverfassungsbeschwerden

Hierzu Prof. Schachtschneider

"Die Kommunen sollten eine Kommunalverfassungsbeschwerde, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 GG, bedenken, weil die Zuweisung von Flüchtlingen ihr Recht der Selbstverwaltung verletzt. Das gemeindliche Leben wird durch die massenhafte Zuweisung von Fremden empfindlich gestört. Die gemeindlichen Einrichtungen, etwa Sporthallen, müssen für die Unterbringung der Flüchtlinge zweckentfremdet werden. Die Bürger werden verängstigt. Das normale Leben in den Gemeinden kann nicht mehr stattfinden. "

- Anfechtungsklagen bei Beschlagnahmen von Wohnungen

alle Zitate von Prof. Schachtschneider aus:

http://www.pour-erika.de/politik/asylkrise-erfullt-tatbestand-des-polize...

 

Anfang Februar gibt es einen Sammelband zu dem Thema:

"Der Staat in der Flüchtlingskrise, zwischen gutem Willen und geltendem Recht"

 https://www.schoeningh.de/katalog/titel/978-3-506-78536-7.html?tx_mbooks[added]=1&cHash=51505faca177d6c50d26b43376a9f28e

 

 

 

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