Wenn eingetragene Lebenspartner heiraten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.10.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht|2109 Aufrufe

Die Betroffenen begründeten am 11. 11. 2011 vor dem Standesamt  eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft, die unter der Registernummer L … im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.

Mit Wirkung vom 26. Februar 2014 (Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg ) änderte die Betroffene zu 1) ihre Geschlechtszugehörigkeit und ihre Vornamen in R. A. J. Im Wege der Folgebeurkundung wurden diese Änderungen in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.

Am 16. Januar 2015 schlossen die Betroffenen vor dem Standesamt X die Ehe, die am selben Tag unter der Registernummer E … in das Eheregister eingetragen wurde.

Zwischenfrage: Geht das überhaupt?

Ja, denn § 1306 BGB verbietet eingetragenen Lebenspartnern nur die Eingehung einer Ehe mit Dritten (§ 1306: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.)

Und was wird jetzt aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Sie erlischt ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf (Konsumtion)

So das OLG Nürnberg v. 21.09.2015 -  11 W 1334/15

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