Kein verfahrensübergreifender Mengenrabatt
von , veröffentlicht am 02.10.2015Der Auffassung, dass, wenn mehrere Beschlussverfahren betreffend personelle Maßnahmen aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts getrennt betrieben werden, bei der Streitwertbemessung verfahrensübergreifend betrachtet werden könnten, hat das LAG Hamm im Beschluss vom 1.9.2015 – 7 Ta 55/15 – zu Recht – eine klare Absage erteilt. Die Gegenauffassung lässt sich weder mit der antragsbezogenen Bestimmung des Streitwertes in Einklang bringen noch mit dem Begriff der Angelegenheit, wonach jedes einzelne gerichtliche Verfahren und dort auch jede einzelne Instanz für sich genommen eine eigene Angelegenheit ist, auch steht der Auffassung § 45 I 1 GKG entgegen, wonach differenziert werde, ob „in getrennten“ Prozessen verhandelt wurde.
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