Wie viele Seiten muss der Pflichtverteidiger für die Grundgebühr lesen?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.10.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2483 Aufrufe

Das OLG Düsseldorf hatte sich im Beschluss vom 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 mit einem Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr zu befassen. Dabei hatte das Gericht auch die Frage zu entscheiden, wie die Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf ca. 35.500 Seiten beliefen, zu bewerten ist. Das OLG Düsseldorf kam zu der griffigen und praktikablen Auffassung, dass von der für den Pflichtverteidiger vorgesehen Grundgebühr VV 4100 RVG in Höhe von 160 EUR allenfalls als Studium einer Akte von nicht mehr als 500 Blatt abgedeckt ist. Für den konkreten Fall bedeutete dies, dass das Gericht eine Pauschgebühr von 11.360 EUR bewilligte (35.500 : 500 = 71 x 160 = 11.360).

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