Unfall mit Einkaufswagen: Geschäftsinhaber haftet

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.10.2015

Ganz schön teuer. 5400 Euro Sachschaden nur dadurch, dass ein Kfz mit einem einkaufswagen kollidiert. Offenbar war der Schaden aber kein echtes Problem, eher die Haftungsfrage an sich:

Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen,
dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu
sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig
wegrollen können. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
am 18.08.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts
Bielefeld entschieden.

Mit dem Opel Zafira des Klägers aus Bielefeld befuhr ein Zeuge im Dezember
2013 nachts die Detmolder Straße in Bielefeld. Vor dem Lebensmittelmarkt
des Beklagten stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen,
der nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des
Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden
in Höhe von ca. 5.400 Euro hat der Kläger vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt
einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt.
Die Schadensersatzklage war zu 80 % erfolgreich. Unter Berücksichtigung
der mit 20 % veranschlagten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs -
ein den Unfall mitverursachendes Verschulden seines Fahrers war nicht feststellbar
- hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Kläger ca.
4.300 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der Beklagte hafte, so der Senat,
weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch
nach Geschäftsschluss habe er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen
vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er der unbefugten
Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen
entgegen wirken müssen. Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaß-
nahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung
des Beklagten lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen
Kette verbunden gewesen seien. Eine weitergehende Sicherung
und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben.
Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es
sei nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen
nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt,
zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen
würden. Um dies zu verhindern könne man die Einkaufswagen z.B. mit einer
abschließbaren Kette verbinden, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand
erfordere. Die Beachtung dieser Sicherungsmaßnahmen sei für den
Beklagten möglich und zumutbar gewesen. Ihr Unterlassen begründe seine
Haftung.

Ausdrücklich offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich, hat der Senat
die Frage, ob den Sicherungspflichten allein durch die Ausstattung der
Einkaufswagen mit einem Pfandsystem genügt worden wäre.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.9.15

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