Nun endgültig: "Ich fahre schwarz"-Mütze nimmt nicht die Strafbarkeit!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.09.2015
Rechtsgebiete: OLG KölnStrafrechtVerkehrsrecht8|3640 Aufrufe

§ 265a StGB ist ja ein doch sehr umstrittenes Delikt. Der Streit geht dabei zum einen in die rechtspolitische Ebene ("Soll die Norm nicht abgeschafft oder zur OWi gemacht werden?"). Zum anderen ist die Frage: Erschleicht eigentlich noch jemand etwas, wenn er seinen Verstoß ganz offen kundtut? Hier hat jetzt das OLG Köln zur "Schwarzfahrermütze" entschieden:  

Fahren ohne Fahrschein bleibt auch bei Tragen einer Mütze mit Aufschrift "Ich fahre schwarz" strafbar

Der 1. Strafsenat hat eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, wonach ein Fahrgast sich wegen Beförderungserschleichung auch dann strafbar macht, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht hat. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 04.02.2015 wurde als unbegründet verworfen (III-1 RVs 118/15).

Der Angeklagte hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt/Main bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen; zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam.

Der Senat geht wie das Landgericht davon aus, dass ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a erfüllt, wenn er in den abfahrbereiten ICE einsteigt, sich anschließend einen Sitzplatz sucht und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle auffällt. Denn mit diesem Verhalten gebe er sich den Anschein, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich. So sei es nach den Beförderungsbedingungen möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform erschien. Auch interessiere sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über eine Fahrkarte verfügten. Schließlich sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.

 § 265 a StGB

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 28.09.2015

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8 Kommentare

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auch eine sehr ergebnissorientierte logik:

 

Trotz der Mütze umgebe sich der Fahrgast mit dem trügerischen Schein er fahre doch mit Fahrschein, na gut, aber wie soll man sich mit diesem Schein umgeben, wenn es andere Fahrgäste eh nicht interessiert, ob man schwarz fährt oder nicht.

 

 Ist zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung "Wo kämen wir denn da hin" vorgesehen

 

 

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Ich freue mich jetzt schon auf den sicher kommenden Fischerkommentar und wie er sich darüber lustig machen wird, dass ein jedermann sichtbares offenes schriftliches Auftreten als "Schwarzfahrer" nach Ansicht des Senats ein "Erschleichen" sein kann. Der Fischerkommentar sagt jedenfalls etwas anderes. Aber ein Weihnachtsmann im Sinne heutigen Strafrechts ist eben auch ein Osterhase. Kein sozial unerwünschtes Verhalten ist heutzutage noch straffrei, irgendwas findet sich immer, man muß die Norm nur ein wenig treten und winden, auseinandernehmen, neu zusammensetzen und anschließend noch ein wenig unter Treu-und-Glauben-Gesichtspunkten auslegen, und schon ist der moderne Richter zufrieden...

Ach ja: Rechtsbeugung ist das alles natürlich nicht!

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"Endgültig" entschieden ist doch wohl nur der der Entscheidung zugrundeliegende konkret angeklagte Fall.

Die Rechtskraft der Entscheidung ist auf den konkret verhandelten Fall begrenzt, und hat (anders als BVerfG-Entscheidungen) keine allgemeingültige Gesetzeskraft.

Das der konkret verhandelte Fall endgültig entschieden ist, bedeutet aber nicht etwa, daß es nicht erlaubt wäre, dazu eine andere, also vom OLG-Köln abweichende Meinung, zu vertreten.

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "erschleichen" darf sowohl die rein juristische wie auch die rechtspolitische Diskussion durchaus weitergehen.

Eine allgemeingültige "Basta!"-Wirkung hat das Urteil nicht, bzw. die hat sie nur für den dort konkret Angeklagten.

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Unfug, Wirtschaftsrechtler. Schon mal twas von der Bindung der OLGe und der BGH-Senate an die BGH-Rechtsprechung gehört und von der Verpflichtung (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zur Außen- oder Innendivergenzvorlage? Ungebunden sind nur die AGe und LGe.

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Schon mal twas von der Bindung der OLGe und der BGH-Senate an die BGH-Rechtsprechung gehört

Davon habe ich auch noch nicht gehört! Schon mal etwas von der richterlichen Unabhängigkeit gehört?

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Würde mich auch mal interessieren, wonach die OLGe und BGH-Senate an BGH-Rechtsprechung gebunden sein sollen.

Davon abgesehen hat das OLG Urteil natürlich faktische Präzedenzwirkung. Solange kein höheres Gericht anders entscheidet werden die unteren Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung auf das OLG Urteil zurückgreifen. Da es schon so lange gebraucht hat bis überhaupt mal ein Fall zum OLG kam, kann man das Urteil derzeit schon als endgültig ansehen.

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Aufgemerkt und Blick ins Gesetz: Nach § 121 Abs. 2 GVG muss ein OLG vorlegen, wenn es von einer doppelt entscheidungsrelevanten Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein anderes OLG oder durch den BGH abweichen will (sog. Außendivergenz). Nach § 132 Abs. 2 GVG gilt Selbiges (nach vorheriger Anfrage) für einen Senat des BGH, der von der Rechtsprechung eines anderen BGH-Senats abweichen will. Das ist eine rechtlich, keine lediglich faktische Präzedenzwirkung. Und es berührt die richterliche Unabhängigkeit nicht im Mindesten.

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