Erstattungsfähige hypothetische Reisekosten auch bei am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführtem Rechtsstreit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.09.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3054 Aufrufe

Das BAG hat sich im Beschluss vom 17.08.2015 – 10 AZB 27/15  - mit der Frage befasst, ob die hypothetischen Reisekosten einer Partei auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Rechtsstreit am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführt wird. Nach dem BAG ist dies grundsätzlich möglich. Allerdings ist maßgeblich, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre. Nur wenn dies nicht der Fall ist, sind die dann anfallenden hypothetischen Reisekosten erstattungsfähig. Nach dem BAG ist insoweit jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

siehe auch:

 

Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird (…), mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt (), handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06)

 

AG Bad Segeberg ,17 C 271/13

 

Hierzu BGH VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 (in Abgrenzung zu  BGH, IV ZB 44/05, NJW 2006,30)

 

Bevollmächtigter  auswärtiger Hausanwalt vorgerichtlich bereits regelmäßig nach Art einer externen Rechtsabteilung

 

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat vom 26.05.2015, 6 W 39/15:

 

Die durch die Beauftragung eines Anwalts am "Drittort" entstandenen Reisekosten sind nicht allein deshalb erstattungsfähig, weil es sich um den Vertrauensanwalt der Partei handelt; dies gilt auch, wenn die Beauftragung auf die Abmahnung hin vor Klageerhebung erfolgt.

 

OLG Celle 22.6.15, 2 W 150/15:

 

Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, sind dessen tatsächlichen Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, sondern lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.

5

Kommentar hinzufügen