Kein Ersatz der Abschleppkosten in München bei zu lange parkenden Fahrzeugen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2015
Rechtsgebiete: OrdnungswidrigkeitenAbschleppenVerkehrsrecht8|3370 Aufrufe

Ein Blogleser hat mir soeben eine Entscheidung des AG München zugemailt. Leider ist der Volltext noch nicht gescannt. den Bloglesern will ich sie aber nicht vorenthalten, da sie von großer praktischer relevanz ist. Das AG München musste entscheiden, ob eine parkraumbewirtschaftende Gesellschaft von einem Halter eines Fahrzeugs, welches die nach bezahlen zulässige Parkdauer überschritten hat, die Abschleppkosten bezahlen muss.

Das AG München hat das verneint. Sowohl ein Anspruch aus §§ 683, 677, 679 BGB bestehe nicht (mangels des nötigen mutmaßlichen Willens), als auch ein deliktischer Anspruch. Die Lage sei nämlich anders zu beurteilen, als bei einem echten "Schwarzparker", da das Abstellen des Fahrzeugs nämlich nicht unbefugt gewesen sei. 

AG München, Urteil v. 3.9.2015 - 433 C 14730/15

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

8 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Carsten.Krumm schrieb:

...bin gar nicht sicher, ob das überhaupt berufungsfähig ist...


Soweit ich das überblicke hängt das davon ab, ob die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO, dort speziell die von Nr. 1, vorliegen:

Quote:

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
    die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.


Der Streitwert dürfte auch beim AG München unter 600 Euro liegen. Ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann man nur anhand des schriftlichen Urteils prüfen. Vorausgesetzt sie liegen vor, hätte die Berufung zugelassen werden müssen. Das gilt auch beim Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO). Wurde die Berufung entgegen § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen, hilft die Gehörsrüge (§ 321a ZPO) bzw. ggf. der Gang nach Karlsruhe weiter.

0

Irgendwie hat es doch auch der "echte" Schwarzparker zum BGH geschafft (Urteil v. 05.06.2009, Az. V ZR 144/08), obwohl der Streitwert sehr gering war.

Rn. 4 f. schrieb:

Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem Park- platz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht. Dort löste es der Kläger am späten Abend gegen Zahlung v on 150 € Abschleppkosten und 15 € Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 € verlangt er von dem Beklagten zurück.   Das Amtsgericht hat die Klage abgewie sen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Durchsetzung seiner Klage weiter.
  Oder übersehe ich da einen wesentlichen Unterschied zum AG München Fall?
0

Im Fall BGH 05.06.2009 hatte das AG Magdeburg die Berufung zugelassen (AG Magdeburg, Urt. v. 31.01.2008, Az. 151 C 2968/07).

0

Das AG München hat richtig entschieden. Es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen dem echten "Schwarzparker" und demjenigen, dessen Parkzeit abgelaufen ist, weil er den unmittelbaren Besitz mit Willen des Besitzers erlangt hatte und damit verbotene Eigenmacht nicht vorliegen kann. Daran ändert nichts, dass nach vertraglichem Zeitablauf ein petitorischer Anspruch zur Räumung besteht. Die possessorischen Ansprüche dagegen stehen ihm zu und nicht gegen ihn. 

Kommentar hinzufügen