Bundeskabinett beschließt Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.09.2015

Das Wissenschaftszeitsvertragsgesetz ist seit dem Jahre 2007 in Kraft und regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter während der Qualifizierungsphase. Danach können Nachwuchswissenschaftler bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung von bis zu sechs Jahre zulässig. In Umsetzung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag hat das Bundeskabinett nun einen Entwurf zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Der Bundesregierung geht es darum, Kurzbefristungen im Wissenschaftsbetrieb künftig einzudämmen. "Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis treten wir mit der Reform entgegen, ohne jedoch die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen", sagte Bundesministerin Johanna Wanka. "Wir schaffen mehr Planbarkeit und Verlässlichkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs." Bei der sogenannten sachgrundlosen Qualifizierungsbefristung muss die Befristungsdauer laut dem Gesetzentwurf künftig der Dauer der angestrebten Qualifikation - etwa einer Promotion - angemessen sein. Bei einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung soll sie der Dauer der Mittelbewilligung entsprechen. Aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll sich künftig zudem klar ergeben, dass die sachgrundlose Befristung nur zulässig ist, wenn die Beschäftigung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dient. Damit wird zugleich unterbunden, dass Daueraufgaben durch befristetes Personal erledigt werden, das keine wissenschaftliche Qualifizierung anstrebt. Zusätzliche Änderungen betreffen familien- und behindertenpolitische Aspekte. So verlängert sich die Befristungsdauer etwa bei der Betreuung von minderjährigen Kindern um zwei Jahre pro Kind.

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