1,06‰ bzw. 0,82‰ innerhalb von etwa 22 Monaten: MPU ist fällig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.09.2015
Rechtsgebiete: MPUVG GelsenkirchenVerkehrsrecht2|2222 Aufrufe

Mal wieder etwas Verkehrsverwaltungsrecht, heute vom VG Gelsenkirchen: "Wann ist eigentlich von wiederholt alkoholisiert fahrenden Kfz-Führern eine MPU zu verlangen?

Das VG:

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat am 1. Mai 2013 und am 14. Februar 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,06‰ bzw. von ca. 0,82‰ Kraftfahrzeuge geführt.
Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller auf Anraten der Begutachtungsstelle, an die seine Akte übersandt wurde, vor einer Begutachtung Abstinenznachweise über einen Zeitraum von 6 Monaten erbringen will. Dies bestätigt vielmehr, dass eine Begutachtung des Antragstellers jedenfalls zurzeit nicht erfolgversprechend und er damit derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.08.2015 - 7 L 1529/15

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2 Kommentare

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Carsten.Krumm schrieb:

... wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. (...). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat am 1. Mai 2013 und am 14. Februar 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,06‰ bzw. von ca. 0,82‰ Kraftfahrzeuge geführt.

 

Rückfrage von mir, der mit dem Straßenverkehrsrecht normal nichts zu tun hat:

 

Ist die "Zuwiderhandlung" unter Alkoholeinfluss hier das Fahren unter Alkoholeinfluss? Nach dem Wortlaut der Vorschrift bedürfte es doch eigentlich nebem dem Alkoholeinfluss eines weiteren Verstoßes gegen eine Vorschrift im Straßenverkehr.

 

 

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Privatier schrieb:

Carsten.Krumm schrieb:

... wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. (...). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat am 1. Mai 2013 und am 14. Februar 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,06‰ bzw. von ca. 0,82‰ Kraftfahrzeuge geführt.

 

Rückfrage von mir, der mit dem Straßenverkehrsrecht normal nichts zu tun hat:

 

Ist die "Zuwiderhandlung" unter Alkoholeinfluss hier das Fahren unter Alkoholeinfluss? Nach dem Wortlaut der Vorschrift bedürfte es doch eigentlich nebem dem Alkoholeinfluss eines weiteren Verstoßes gegen eine Vorschrift im Straßenverkehr.

 

 

 

Guter Punkt, v.a. da Ziffer 2 c) der Vorschrift explzit das bloße alkoholisierte Führen meint...

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