"Mall of Berlin": Arbeitsgericht gibt Zahlungsklagen statt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.08.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBerlinLohnklage|2785 Aufrufe

Am Leipziger Platz in Berlin ist im vergangenen Jahr das Einkaufszentrum "Mall of Berlin" eröffnet worden. Das Gelände im früheren Grenzstreifen an der Berliner Mauer lag auch nach der Wiedervereinigung lange Zeit brach.

Viele der auf der Baustelle eingesetzten rumänischen Bauarbeiter werfen ihrem ehemaligen Arbeitgeber vor, ihnen Lohn vorenthalten zu haben. Im Spätherbst 2014 hatten sie versucht, ihre Ansprüche vor Ort bei der Bauleitung geltend zu machen, blieben aber erfolglos. Während die Bauleitung auf dem Standpunkt steht, „alles sei korrekt abgelaufen“, bestätigt und unterstützt der DGB die Forderungen der Arbeiter (Presseberichte beispielsweise hier).

Beim Arbeitsgericht Berlin sind jetzt mehrere Klagen der betroffenen Arbeiter verhandelt worden. Zum Gütetermin war das beklagte Unternehmen "Openmallmaster GmbH" nicht erschienen, sodass Versäumnisurteile ergingen. Auf die Einsprüche der Beklagten hat das Gericht die Entscheidungen aufrechterhalten. Soweit aus den Pressemitteilungen ersichtlich, hat wegen der verspäteten Begründung der Einsprüche nur eine eingeschränkte materiell-rechtliche Prüfung stattgefunden. Zurückgewiesen wurde allerdings die Rüge der Beklagten, die Klage sei unzulässig, weil die Kläger keinen festen Wohnsitz in Deutschland hätten und nur tageweise von Bekannten oder Unterstützern aufgenommen worden seien. Als ausreichend angesehen hat das Gericht auch den Vortrag in den Klageschriften zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die Kläger in den Klageschriften noch keine Angaben zu etwaigen Vertretungsverhältnissen oder Bevollmächtigungen bei der Beklagten gemacht hatten.

Gegen die Urteile kann die Beklagte Berufung einlegen.

ArbG Berlin, Urt. vom 5.8.2015 - 14 Ca 3749/15 und 14 Ca 3752/15; Urt. vom 18.8.2015 - 57 Ca 3762/15

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