Unterbringung nach § 63 StGB: Schuldunfähigkeit muss vernünftig dargestellt werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.08.2015
Rechtsgebiete: UnterbringungBGHStrafrechtVerkehrsrecht|5418 Aufrufe

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ein echter "Revisionsklassiker". Das Thema war so auch schon mehrfach Blogthema. Hier einmal wieder ein Ausschnitt aus einer BGH-Entscheidung, die sich damit befasst, wieviel eigentlich zur Schuldunfähigkeit als notwendige Voraussetzung des § 63 StGB geschrieben werden muss (§ 21 StGB reicht natürlich auch aus). Zur Einführung hier der Wortlaut der Norm:

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Der BGH:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende
bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen
Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung
hierauf beruht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14, NStZ-RR
2015, 72, 73 mwN). Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer
infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände
seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt
nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86,
BGHSt 34, 22, 25; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 20 Rn. 6 mwN). Dies ist im
Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 StR
504/12, NJW 2013, 246 mwN).

BGH, Beschluss vom 15.7.2015 - 4 StR 277/15 

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