Kostenerstattung bei Anschaffung spezieller Festplatten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.08.2015

Ein Verteidiger machte im Rahmen seines Kostenfestsetzungsantrags die Zahlung eines Vorschusses gemäß § 47 I RVG auf die Pflichtverteidigergebühren geltend unter anderem zum Kauf zweier Festplatten zur Spiegelung der durch die Staatsanwaltschaft überreichten Festplatten. Das OLG Hamm hat sich im Beschluss vom 6.5.2015 – 2 Ws 40/15 auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn das Datenvolumen der Beweismittel mit 4 TB so ungewöhnlich groß ist, dass es die für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für Speicherbedarf bei weitem übersteigt, auch die Kosten für die Anschaffung zweier Festplatten dem Verteidiger zu erstatten sind. Allerdings muss dieser nach Abschluss des Verfahrens die Festplatten dem Gericht gemäß § 667 BGB aushändigen!

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