Deutliche Worte aus Brandenburg

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.08.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht29|7699 Aufrufe

Nachstehend die fast vollständige Wiedergabe einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 03.08.15 (13 UF 50/15). Der Vater hatte für das 2009 geborene Kind die gemeinsame elterliche Sorge beantragt. Das AG hatte dies abgelehnt, der Vater ging in die Beschwerde. Die unterschiedlichen Standpunkte der Eltern ergeben sich aus der Begründung. Die Rechtsbeschwerde ist vom Senat zugelassen worden. Wegen der aus meiner Sicht über den Einzelfall hinausgehenden Argumentation habe ich die Gründe vollständig zitiert:

Die Beschwerde ist begründet.

17Die elterliche Sorge ist dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 aII BGB).

181. Die Tatbestandsformulierung, eine Sorgeübertragung anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl „nicht widerspricht“ (§§ 1626 aII 1, 1680II BGB), ist durch das Gesetz vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) neu eingeführt worden.

19a) Der materiell-rechtliche Maßstab der sich aus der Auflösung der doppelten Verneinung ergibt - nicht widerspricht heißt entspricht -, ist der gleiche, wie in den zuvor geltenden Fassungen der §§ 1672I 2, 1680II 2 BGB, die verlangten, die Entscheidung solle dem Kindeswohl dienen. Dennoch sind mit der Neufassung grundlegende Rechtsänderungen bewirkt worden. Mit der klassischen Methode der doppelten Verneinung gibt das materielle Recht die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die sogenannte negative Kindeswohlprüfung vor: Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht (Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2015, § 1626 a Rdnr. 78; NK-BGB-Kemper, 8. Aufl. 2014, § 1626 a Rdnr. 5; Zöller-Lorenz, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 155 a FamFG Rdnr. 1, BeckOK-BGB-Veit, Stand: Mai 2015, § 1626 a Rdnr. 24). Wenn keine Gegengründe festgestellt werden können, ist die gemeinsame Sorge anzuordnen (§ 1626 aII 1 BGB), also die Teilhabe auch des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge. Damit ist eine widerlegliche Vermutung eingeführt, also ein gesetzliches Leitbild, das zur Geltung zu bringen ist, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen: Gibt einer der Elternteile durch seinen einseitigen Antrag zu erkennen, dass er die gemeinsame Sorge vorziehe, so spricht die Vermutung für deren Kindeswohldienlichkeit (Erman-Döll, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1626 a Rdnr. 10; Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1626 a Rdnr. 9, 13; NK-BGB-Kemper, § 1626 a Rdnr. 5). Nur wenn sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin oder aus anderen Erkenntnisquellen Gegengründe ergeben, darf es bei der Alleinsorge der Mutter bleiben (§ 1626 aIII BGB).

20b) Die verfahrensrechtliche Flankierung beugt jedem Missverständnis vor: § 1626 aII 2 BGB benennt die Vermutung ausdrücklich und lässt sie davon abhängen, dass der andere, nicht antragstellende Elternteil Gründe gegen die gemeinsame Sorge nicht vorträgt und dass solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. § 155 aII 2, III 1, 2 FamFG unterstützt das Durchsetzen des gesetzlichen Leitbildes durch eine obligatorische Erwiderungsfrist, nach deren fruchtlosem Ablauf ein schnelles, schriftliches Verfahren ohne mündliche Anhörung und ohne Beteiligung des Jugendamtes zur Anordnung der gemeinsamen Sorge führen soll. Es obliegt nicht dem Antragsteller, eine durch die begehrte Entscheidung bewirkte günstige Entwicklung darzulegen, sondern die Antragsgegnerin hat Anhaltspunkte und eine darauf beruhende ungünstige Prognose darzulegen. Gelingt ihr dies nicht oder unterbleibt jeder Vortrag zur Entwicklung des Kindeswohls, so ist der Antrag begründet (Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 86; BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 40).

21Die in der Gestaltung des materiellen Rechts angelegte und durch Verfahrensregelungen über den Vortrag der Beteiligten unterstützte gesetzliche Vermutung der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge darf durch Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Das Gericht darf sich Erkenntnissen aus Quellen außerhalb des Vortrages der Beteiligten nicht verschließen. Anhaltspunkten, die am Maßstab des Kindeswohls für die Beibehaltung der Alleinsorge der Mutter oder doch wenigstens gegen die gemeinsame Sorge sprechen könnten, hätte das Gericht von Amts wegen nachzugehen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse muss es umfassend würdigen, ohne durch eine Beweisregel auf die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge festgelegt zu sein (vgl. Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 79, 86; BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 26).

22Die gesetzliche Vermutung (§ 1626 aII BGB) verbietet aber eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich neben dem Vortrag der Beteiligten keine für die gemeinsame Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen sollten. Solcher Ermittlungen bedarf es wegen der gesetzlichen Vermutung der Kindeswohldienlichkeit nicht.

23c) Dieses aus dem Wortlaut der Normen und aus dem systematischen Zusammenhang zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen gewonnene Auslegungsergebnis wird durch im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte Erwägungen bestätigt. Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung galt § 1626 a BGB mit der Maßgabe, dass die gemeinsame Sorge anzuordnen sei, wenn dies dem Kindeswohl entspreche (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 -, BGBl. I S. 1173 = BVerfGE 127, 132). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem schließlich in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern hat ausdrücklich eine Abweichung von dieser Maßgabe beabsichtigt (BT-Drs. 17/11048, S. 15, 22; NK-BGB-Kemper, § 1626 a Rdnr. 5) und dazu die materiell-rechtlich angeordnete, verfahrensrechtlich bekräftigte gesetzliche Vermutung vorgesehen. Gerade dieser Gesichtspunkt der im Entwurf vorgesehenen negativen Kindeswohlprüfung statt der gemäß der Maßgabe damals geltenden positiven Kindeswohlprüfung war auch in den die Regierung tragenden Bundestagsfraktionen Gegenstand der Erörterung (vgl. den Debattenbeitrag des Abg. Geis [CDU/CSU] in der ersten Lesung, BT-PlPr 17/202, S. 24554 B, C). Durchgesetzt hat sich die entworfene Fassung, die ein Leitbild gemeinsamer Sorge als Regelungsziel benennt (BT-Drs. 17/11048, S. 17).

24d) Die entgegenstehende, bei der Anwendung der §§ 1671, 1672 a. F. BGB vertretene Ansicht, weder bestehe eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche noch eine tatsächlich begründete Vermutung, die gemeinsame Sorge sei gegenüber der Alleinsorge vorrangig (BVerfGK 2, 185, 188; BVerfG, FamRZ 2007, 1876, 1877; BGH, NJW 2005, 2080; 2008, 994, 995; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2009, § 1671 Rdnr. 112 f., 115; MüKo-BGB-Hennemann, 6. Aufl. 2012, § 1671 Rdnr. 11; BeckOK-BGB-Veit, Stand: Mai 2015, § 1671 Rdnr. 6 ff.), kann sich nicht mehr gegen die gesetzliche Vermutung durchsetzen (vgl. bereits die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 - 13 UF 209/14 -, NJOZ 2015, 1073 = FamRZ 2015, 1207; vom 23. März 2015 - 13 UF 240/14 -, NJW 2015, 2048 = FamRZ 2015, 1203; vom 22. Oktober 2014 - 13 UF 206/13 -, NJW 2015, 964 = FamRZ 2015, 760, alle auch in juris).

25Eine Übereinstimmung der alten Rechtslage mit dem neugefassten § 1626 aII BGB kann nicht auf die Erwägung gestützt werden, das Leitbild gemeinsamer Sorge sei nur rechtspolitischer, nicht normativer Natur (so Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 5), und eine Vermutung für deren Kindeswohldienlichkeit bestehe nur für das vereinfachte, beschleunigte Verfahren nach § 155 a FamFG, während im „regulären“ Verfahren umfassend aufzuklären und ergebnisoffen zu prüfen sei (BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 26). Vielmehr besteht in den Antragsverfahren, die sich gegen die bisherige Alleinsorge nach § 1626 aIII BGB richten, die gesetzliche Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge, also der normative Vorrang dieser Sorgezuordnung vor anderen Varianten, aber die Vermutung ist widerleglich, und sie wirkt sich - wie bereits erwähnt (oben b) - nicht als Beweisregel aus.

26Verteidigt sich die Mutter gegen den auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrag des Vaters allein mit dem Vortrag, die mütterliche Alleinsorge sei generell am besten für das Kind, wird sie unterliegen müssen, weil sie konkrete Anhaltspunkte nicht dargelegt hat, die im zu entscheidenden Einzelfall gegen die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge sprechen könnten (Staudinger-Coester, § 1616 a Rdnr. 118). Das Leitbild der gemeinsamen Sorge kann gegen das geltende Recht nicht mehr abstrakt-generell in Frage gestellt werden - auch nicht durch eine „restriktive“, „äußerst zurückhaltende“ oder „behutsame“ Anwendung des § 1626 aII BGB, die allein auf einer Ablehnung der gesetzgeberischen Entscheidung beruht (so Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 119; BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 41 ff.).

27Einer solchen einschränkenden Auslegung oder Anwendung bedarf es nicht, um die Norm vor einem Verstoß gegen Art. 6II 2 GG zu bewahren (so Erman-Döll, § 1626 a Rdnr. 12). Die materiell-rechtliche Vermutung und ihre verfahrensrechtliche Durchsetzung stehen zur Erfüllung des staatlichen Wächteramtes nicht im Widerspruch. Der staatliche Schutzauftrag dient allein der Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen des Kindeswohls (§ 1666 BGB), nicht der Durchsetzung bestmöglicher Sorgezuordnungen oder tatsächlicher Obhutsverhältnisse gegen oder ohne den Willen der Eltern (BVerfGE 60, 79 = NJW 1982, 1379, 1381; BVerfG, NJW 2010, 2333, Abs. 33; 2011, 3355, Abs.. 22; FamRZ 2014, 907, Abs. 18; 2014, 1270, Abs. 21; BeckRS 2014, 49403, Abs. 28; OLG Hamm BeckRS 2015, 05979; OLG Köln NJW-RR 2011, 729, 730; Sachs-v. Coelln, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 6 Rdnr. 76; v. Mangoldt/Klein/Starck-Robbers, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Rdnr. 196, 243). Um das Erziehungs- und Gefahrenabwehrprimat der Eltern (Art. 6II 1 GG) zu schützen, ermächtigt das Wächteramt des Staates nicht zur nachforschenden Überwachung der Eltern und des Kindes, sondern es verpflichtet zum Eingreifen, wenn Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung an die Behörden oder das Familiengericht herangetragen oder ihnen bei der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte ersichtlich werden. Die Verfahren nach den §§ 1626 a, 1671 BGB werden nicht zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung betrieben, sondern zur Zuordnung der elterlichen Sorge durch eine Gerichtsentscheidung, weil die Beteiligten Einvernehmen nicht erreichen können. Es spricht deshalb weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Vermutung für eine Kindeswohlgefährdung, allein weil die Eltern ein Sorgerechtsverfahren beginnen. Nachforschungen in diesem Sinne sind unzulässig, wenn ein Antrag nach den §§ 1626 aII oder 1671II 2 Nr. 2 BGB gestellt wird. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, in einer Lage, die der Kindeswohlgefährdung fernliegt, dem anderen Elternteil materiell-rechtlich die Verantwortung und verfahrensrechtlich die Darlegungslast zuzuweisen, Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge in das Verfahren einzuführen.

28Werden allerdings aus dem Vortrag eines Beteiligten oder aus anderen Quellen Anhaltspunkte ersichtlich, die so konkret dargelegt sind, dass ihnen nachgegangen werden kann, dann hat das Gericht diese Ermittlungen durchzuführen (§ 26 FamFG) und die objektiven Gegebenheiten und die Interessen der Beteiligten mit den gebotenen Mitteln (§§ 155 aIV 1, 155 II, 158I, 162I FamFG) umfassend aufzuklären. Bei der Würdigung der so erhobenen Feststellungen gilt keine Regel, alle Umstände mit einer Neigung zur gemeinsamen Sorge zu beurteilen oder Umstände, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen können, nur zu verwerten, wenn sie überwiegend oder hochwahrscheinlich erscheinen. Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge kann keineswegs nur dann abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde (so OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 571, 572). Vielmehr ist die Vermutung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 37I FamFG) widerlegt, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 246, 253 - Anastasia), dafür spricht, dass entweder die gemeinsame Sorge das Kindeswohl beeinträchtigen oder eine andere Sorgezuordnung dem Kindeswohl besser dienen würde. Die gesetzliche Vermutung wirkt sich für die gemeinsame Sorge dann aus, wenn nichts gegen sie vorgetragen oder ersichtlich wird, weil das Gericht in diesem Falle Ermittlungen nicht beginnen darf, oder wenn Umstände unaufklärbar bleiben, weil die Vermutung in diesem Falle nicht erschüttert ist.

2. Gründe, die überzeugend gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen, sind weder dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen, noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

29Für diese Entscheidung stehen die Gesichtspunkte der Einigungsfähigkeit und der Verständigungsbereitschaft der Eltern im Interesse des Wohls des Kindes im Mittelpunkt der Erwägungen.

30Der Vortrag der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes, die Eltern seien zur Kommunikation miteinander nicht in der Lage, ist nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern, die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl.

31An dem Einwand trifft im Grundsatz zu, dass allein der fehlende Konsens der Eltern staatliche Kontrolle und Entscheidung eröffnet. Wären sie über die Sorgeverhältnisse einig, so bliebe es bei der Alleinsorge der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter, oder die gemeinsame Sorge würde ohne gerichtliche Entscheidung allein durch die Sorgeerklärungen begründet (§ 1626 aI Nr. 1 BGB). Erst der - notwendige - Antrag eines Elternteils, eine Entscheidung nach § 1671II 2 Nr. 1 oder 2 oder § 1626 aI Nr. 3, II BGB herbeizuführen, rechtfertigt die staatliche Intervention zur Ordnung der elterlichen Sorge, auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Eingriffsbefugnis nach § 1666 BGB eröffnen würde, fernliegt (vgl. zur entsprechenden Lage bei der Beendigung der gemeinsamen Sorge: Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 98).

32Allein aus dem Antrag, gegen den Willen des anderen Elternteils eine gerichtliche Sorgezuordnung herbeizuführen, auf eine Zerstrittenheit zu schließen, die die für die gemeinsame Sorge geltende Vermutung erschüttert (so BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 46: „im Einzelfall“), führt zum einen die Bestimmungen der §§ 1626 aII 2 BGB und 155 a III, IV FamFG ins Absurde. Es wäre kein Verfahren mehr denkbar, in dem ohne nähere Nachforschungen und ohne Anhörungen die gemeinsame Sorge angeordnet werden könnte, weil stets nachzuprüfen wäre, ob allein die Erforderlichkeit eines streitigen Verfahrens auf eine entscheidungserhebliche Zerstrittenheit hindeutet. Zum anderen sind typische Fälle in ausreichender Variantenbreite denkbar, die den Antrag erforderlich werden lassen, weil der andere Elternteil aus nicht anerkennenswerten Gründen die Sorgeerklärung verweigert (Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 95 f., 118).

33Aber selbst eine aus anderen Erkenntnisquellen als allein der Antragstellung festzustellende scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern gerade über eine zur elterlichen Sorge gehörende Entscheidung rechtfertigt weder die Aufhebung der gemeinsamen Sorge noch die Ablehnung ihrer Begründung. Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).

34Das Festhalten an der elterlichen Sorge allein der Mutter kann dazu dienen, eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit zu beheben, und dies kann sich günstig auf das Kind auswirken, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern die Gerichtsentscheidung als eventuell unliebsam, aber doch als verbindlich hinnehmen und deshalb ihren Streit nicht fortsetzen, sondern als unabänderlich entschieden betrachten. Diese günstige Prognose einer Ablehnung der gemeinsamen Sorge muss gestellt werden können, wenn vom gesetzlichen Leitbild gemeinsamer Sorge abgewichen werden soll. Nicht die Übertragung der gemeinsamen Sorge bedarf eines besonderen Grundes, sondern die dieses Ergebnis ablehnende Entscheidung.

35Dem Vortrag der Beteiligten ist keiner der Gesichtspunkte zu entnehmen, die gemeinsam die gesetzliche Vermutung erschüttern könnten: weder die vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern, noch daraus folgende Unmöglichkeit, wichtige Entscheidungen zu treffen, keine ungünstigen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes und schließlich keine günstige Prognose einer Alleinsorge der Antragsgegnerin.

36Der Vortrag, Kommunikation zwischen den Eltern sei nicht möglich, steht im Widerspruch zu den Schilderungen der Ereignisse, die mit der Konfirmationsfeier des älteren Kindes (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. September 2014, S. 2 = Bl. 148) und mit den Urlaubsplanungen (Schriftsätze des Antragstellers vom 27. November 2014, S. 5 = Bl. 193, und der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2015, S. 2 = Bl. 298) verbunden waren, und ist zudem nicht mit den eingereichten E-Mail-Ausdrucken (Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2015, Bl. 301 ff.) zu vereinbaren. Vollständige Kommunikationsverweigerung kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Selbstverständlich ist eher zu wünschen, der Antragsteller und die Antragsgegnerin könnten einen vertrauensvollen und wenn schon nicht freundlichen, so doch jedenfalls höflichen und anständigen Umgang miteinander pflegen und einander zu regelmäßigen Gesprächen zur Verfügung stehen. Aber die Übertragung der gemeinsamen Sorge durch eine Gerichtsentscheidung setzt einen in jeder Hinsicht wünschenswerten Zustand nicht voraus, noch muss er als Verfahrensergebnis sicher zu erwarten sein. Herrschten diese idealen Verhältnisse, so hätte - wie schon ausgeführt - niemand Anlass gehabt, ein Gerichtsverfahren zu beginnen, weil alles im gegenseitigen Einvernehmen hätte gelöst werden können.

37Es ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge die derzeit offensichtlich unzulängliche, dringend verbesserungsbedürftige Kommunikation zwischen den Eltern gefördert und der Elternstreit beendet würde und damit die Ursachen wegfielen, von denen zu befürchten ist, dass sie in nächster Zukunft Leid und Kummer des Kindes bewirken werden. Der Verfahrensbeistand schildert, er habe mit dem Kind nicht ins Gespräch kommen können (Berichte vom 12. Mai 2014, S. 1 = Bl. 131, und vom 12. Mai 2015, S. 1 = Bl. 275). Das kann bei einem fünf Jahre alten Kind auf völlig üblicher Schüchternheit gegenüber Fremden beruhen, die in keiner Hinsicht zu Besorgnis Anlass gibt. Denkbar ist aber ebenso eine begonnene Abneigung, sich mit dem Elternstreit befassen zu müssen, den das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit inzwischen zur Kenntnis nimmt. Die von der Antragsgegnerin geschilderte Weigerung des Kindes, zum Umgang in den Haushalt des Antragstellers zu wechseln, kann dem aus vielen Konstellationen ähnlicher Art bekannten Verhaltensmuster eines Kindes entsprechen: Es empfindet keine Abneigung gegen den denjenigen, zu dem es nach seinen Angaben nicht gehen möchte, sondern es fühlt sich für das Befinden des obhutgebenden Elternteils verantwortlich und meint, ihm durch die geäußerte Abneigung Gutes tun zu können. Ob dies hier zutrifft oder ob das von den Beteiligten geschilderte Verhalten des Kindes anders motiviert ist, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Wenn das Kind begonnen haben sollte, Verstörung und Bedrückung zu empfinden und zu äußern, so fühlt es sich jedenfalls nicht durch Entscheidungen der Eltern belastet, sondern durch den Umstand, dass beide nicht miteinander reden.

38Der eventuell aufkommende Loyalitätskonflikt des Kindes und die ihm wahrscheinlich bevorstehende Überbeanspruchung durch das Empfinden, ihm werde Parteinahme für einen Elternteil abverlangt, finden ihre Ursache nicht in der Zuordnung der Entscheidungsbefugnis an die Mutter oder in der fehlenden Mitwirkung des Vaters, sondern im Elternstreit. Dem Kind kann ganz offensichtlich nicht durch eine Zuordnung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin oder auf beide Eltern gemeinsam geholfen werden, sondern durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen oder netten Umgang der Eltern miteinander. Dieses Bemühen um Einvernehmen und Entgegenkommen schulden der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht sich gegenseitig, sondern jeder von beiden ist dazu dem Kind verpflichtet. Mit der ständigen unterschwelligen oder offen zur Schau gestellten gegenseitigen Geringachtung und mit dem Absprechen jeden guten Willens bei dem anderen verletzen der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht in erster Linie sich gegenseitig, sondern jeder von ihnen verletzt das Recht des Kindes, das beanspruchen kann (Art. 6II 1 GG, §§ 1626, 1627, 1631 BGB), dass beide Eltern seinem Wohlergehen größere Aufmerksamkeit widmen als dem Streit miteinander.

39Selbst wenn man den Willen des Kindes für ein maßgebliches Kriterium und einen geeigneten Grund gegen die Übertragung gemeinsamer Sorge nach § 1626 aII BGBhalten wollte, stünde dies einer Begründung der gemeinsamen Sorge hier nicht entgegen. Der Senat misst dem Willen des nicht ganz sechs Jahre alten Kindes kein entscheidendes Gewicht zu. Altersgemäß wird die Fähigkeit zur Beurteilung tatsächlicher Umstände und erst recht hypothetischer Verläufe noch nicht ausgeprägt sein. Mit dem Ermessen der Bedeutung eines abstrakten Gedankengebildes wie dem Rechtsinstitut der elterlichen Sorge wird einem Kind im Vorschulalter zu viel abverlangt.

40Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr dem Antragsteller zugeschriebene Gesprächsverweigerung erwarten ließe, dass wesentliche Entscheidungen, die zukünftig in Ausübung der elterlichen Sorge gemeinsam zu treffen wären, unmöglich wären. Fragen von erheblicher Bedeutung für das Wohlergehen des Kindes, über die Einvernehmen erforderlich wäre (§ 1687I 1 BGB), sind ohnehin selten. Über Alltagsangelegenheiten entscheidet die Antragsgegnerin als obhutgebender Elternteil allein (§ 1687I 2 BGB). Der Bereich an Entscheidungen, die von getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu treffen sind, ist deshalb gering und das erforderliche Ausmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit entsprechend reduziert (Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 90).

41Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin steht nicht im Streit. Erst wenn an der Obhut allein der Antragsgegnerin über das Kind etwas geändert werden sollte, bedürfte es einer einvernehmlichen Entscheidung beider Eltern. Derzeit ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der zu Erwägungen führen müsste, das Kind in die Obhut des Antragstellers wechseln zu lassen. Spekulationen darüber, ob in unbestimmter Zukunft, wenn eventuell doch eine Obhutsentscheidung anstehen sollte, eine gemeinsame Entscheidungsfindung möglich sein sollte, können die heute anzuordnende Sorgezuordnung wegen vollständiger Ungewissheit aller maßgeblichen Umstände nicht beeinflussen.

42Der Umgang und die Umgangsgestaltung gehören nicht zu den Entscheidungen, für die die Sorgezuordnung maßgeblich sein könnte. Dieser Schwerpunkt der Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin steht nur geringfügig in Verbindung mit Fragen elterlicher Sorge. Es ist bezeichnend, dass sich der Vortrag sowohl des Antragstellers (Schriftsatz vom 27. November 2014, S. 4 f. = Bl. 192 f.) und noch deutlicher der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 16. September 2014, S. 1 f. = Bl. 147 f., und vom 24. Juni 2015, S. 2 f. = Bl. 298 f.) in weiten Teilen nicht dem Verfahrensgegenstand widmen, sondern der Gestaltung des Umgangs und den dazu geführten Auseinandersetzungen. Streit um den Umgang wird durch eine Entscheidung über die elterliche Sorge indes nicht behoben oder auch nur vermindert. Beide Eltern bleiben - völlig gleichgültig, ob Alleinsorge oder gemeinsame Sorge besteht - dem Kind verpflichtet, einen dauerhaften, regelmäßigen und zuverlässigen Umgang mit dem nicht obhutgebenden Antragsteller sicherzustellen, und jeder von beiden hat dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte (§§ 1626III 1, 1684I, II BGB).

43Eventuell muss insbesondere der Antragsteller dringend darauf hingewiesen werden, dass die Zuordnung der elterlichen Sorge keinen Einfluss auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten hat, die sich auf den Umgang beziehen. Der Antragsteller erhält durch die Teilhabe an der elterlichen Sorge keinerlei weitergehende Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf das Ausmaß oder die Durchführung des Umganges. Die Umgangspflicht jedes Elternteils hängt nicht von der Zuordnung der elterlichen Sorge ab (§ 1684I BGB), und andererseits kommt ein Ausschluss des Umganges auch gegenüber einem Sorgeberechtigten in Betracht, wenn sich dessen grob unangemessenes Verhalten auf das Befinden des Kindes auswirken oder wenn die Durchführung des Umganges für den anderen Elternteil unzumutbar werden sollte (§ 1684IV BGB).

44Ebenso hat die Antragsgegnerin unabhängig von der Zuordnung der Sorge den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller nach Kräften zu fördern und alles Erforderliche zu tun, um dem Antragsteller und dem Kind regelmäßigen Umgang als erwünscht und erstrebenswert erscheinen zu lassen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme stützen könnten, ein Festhalten an der Alleinsorge der Antragsgegnerin würde den Umgang dem Streit entheben, und nur bei gemeinsamer Sorge würde es bei den bekannten Reibereien und Auseinandersetzungen bleiben. Diese Prognose wäre erforderlich, weil Gegengründe gegen die gemeinsame Sorge gefunden werden müssten, um den darauf gerichteten Antrag abzulehnen. Die Verbissenheit beider Eltern lässt hier auf eine befriedende Wirkung einer gerichtlichen Bestätigung der Alleinsorge aber nicht hoffen.

45Dass es auch in Zukunft immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geben kann, rechtfertigt eine Ablehnung gemeinsamer Sorge nicht. Dass gemeinsame Entscheidungen nur mühevoll und nach langwierigen und eventuell unerfreulichen Diskussionen erreicht werden können und dass beide Eltern vielleicht Vorbehalte gegen diese Entscheidungen behalten werden, spricht nicht gegen gemeinsame Sorge. Das bei Ausübung der gemeinsamen Sorge für das ältere Kind Erlebte kann deshalb der gemeinsamen Sorge für das jüngere nicht entgegengehalten werden. Die Alleinsorge dient nicht dem Ziel, die Schwierigkeiten des gemeinsamen Entscheidens trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die Eltern nicht von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in Frage stellen zu lassen und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern. Da das Wohl des Kindes, nicht die Befindlichkeiten der Eltern, das bestimmende Tatbestandsmerkmal des § 1626 aII BGB ist, werden umstrittene gemeinsame Entscheidungen der Eltern dem Festhalten an der Alleinsorge der Mutter in aller Regel vorzuziehen sein. Gerade wenn das Kind ein Alter erreicht haben wird, das ihm zunehmende Einsicht in die Verhältnisse verschafft, könnten es in dem Bemühen beider Eltern, seine Belange durch eigene, wenn auch schwer zustande gebrachte Entscheidungen zu wahren, ein höheres Maß an Zuwendung erkennen als in der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zum Erzwingen alleiniger Entscheidungsbefugnis.

46Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sollten sich dem Kind verpflichtet fühlen, sich - eventuell mit professioneller Hilfe des Jugendamtes und begleitet von psychotherapeutischer Behandlung - darum zu bemühen, nicht nur die Lebensverhältnisse des Kindes dauerhaft und verlässlich zu ordnen, sondern vor allem die gegenseitigen Vorhaltungen zu beenden, um dem Kind die Gewissheit zu verschaffen, es selbst stehe im Mittelpunkt der Bemühungen und es komme allein darauf an, seine Zufriedenheit sicherzustellen, nicht diejenige der Erwachsenen.

III.

47Diese Entscheidung bedarf einer mündlichen Verhandlung nicht.

48§ 155 aIII 1, IV 1 FamFG ist zu entnehmen, dass die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern in einem schnellen, schriftlichen Verfahren durchgesetzt werden soll. Nur wenn Gründe bekannt werden, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, sind sie in mündlicher Verhandlung zu erörtern und zu prüfen. Eine der gesetzlichen Vermutung des § 1626 aII BGB entsprechende Entscheidung soll ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Nur zum Widerlegen der Vermutung bedarf es der eingehenden Prüfung, zu der auch eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten gehören soll.

49Da der Senat dem Vortrag der Beteiligten und den Berichten des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes Gegengründe nicht entnehmen kann, denen durch weitere Ermittlungen nachgegangen werden könnte oder die ohne weitere Aufklärungsbemühungen zur Ablehnung des Antrages veranlassen müssten, braucht nicht entschieden zu werden, ob es nach den Anhörungen in erster Instanz einer weiteren mündlichen Verhandlung bedarf.

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29 Kommentare

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Erstmals, nach 2 !!! Jahren kommt die Gesetzesänderung nach § 155a FamFG wirklich von einem OLG spürbar bei einem Kind an.

Die Begründung zeigt viel Kompetenz in Sachen Kindesinteressen, denn es wird auch ersichtlich wer und wie alles dagegen gearbeitet hat und mit welchen Argumenten und Werkzeugen.

Natürlich wissen wir, dass kaum eine Mutter wirkliche Gründe nennen kann, die dem Kindeswohl entgegenstehen, wenn sich der Vater genauso in die Betreuung und Kindesentwicklung einbringen will.
Nur weil der Gesetzgeber seit Generationen versäumt hat, jedem Vater sein Recht zur Ausübung der Sorge für sein Kind einzuräumen, wie in Europa üblich, kann es diesen Streit und diese Verfahren überhaupt noch geben. Der Streit wird in der Regel von der allein Sorgeberechtigten unnötig künstlich aufrecht erhalten und in der Konsequenz damit auf dem Rücken des Kindes ausgetragen, um den Alleinbestimmungsstatus und den Unterhalt in voller Höhe zu behalten.

Es ist wohl auch kein Fall vorstellbar, dass ein Vater erst die Mühen, die Last und die Kosten eines Familiengerichtes auf sich nimmt, wenn er nicht das Beste für sein Kind wollen würde.

Allein die Möglichkeiten und Unterstützungen die einer Mutter bisher angeboten wurden, dem Vater diese Mitverantwortung streitig zu machen, waren so vielfältig, dass Väter unmöglich das eigene Kind gegen den Willen der Mutter betreuen konnten, obwohl es das Beste für das Kind ist. Die Zahlen der tatsächlichen Betreuungsverteilung sprechen eine deutliche Sprache.

 

Da musste erst eine Vermutung des Gesetzgebers her?
Die deutlichen Worte aus Brandenburg kommen für 4 Millionen Trennungskinder mindestens 13 vaterlose Jahre zu spät!

Das Bundesverfassungsgericht reagierte 2003 nicht wirklich auf die Verurteilungen Deutschlands wegen der Verstöße gegen die Menschenrechte.
Es wies lediglich darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Ohne weitere Konsequenz wie wir heute 2015 mit bedauern feststellen.

Nach einer weiteren Verurteilung durch den EGMR sah sich das Bundesverfassungsgericht abermals genötigt tätig zu werden, es kam zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09.

Seit 2013 dürften ledige Väter dann zumindest "schon" einen Antrag stellen, also den Versuch unternehmen, Vaterschaft auf dem Papier zu bekommen. Ein Recht zur Sorge und gleichwertigen Betreuung ihrer Kinder haben sie bis heute nicht, aber die Pflicht regelmäßig auf eine Kontonummer zu überweisen.

Und das Bundesverfassungsgericht sieht 2015 wieder einmal keinen Handlungsbedarf siehe BverfG  Beschluss vom 24.06.2015 - 1 BvR 486/14.
Die letzte Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR war am 15.01.2015. Reaktionen aus der Politik oder Justiz? Bislang KEINE!

Menschenrechte sind ein hohes Gut und sollten eigentlich von Staat und Verfassung geschützt werden.
 

Wie glaubwürdig ist das Bundesverfassungsgericht eigentlich noch am Kindeswohl interessiert, wenn man die Arbeit und die Ergebnisse im Rückblick betrachtet?

Richter und Gesetzgeber senden zwei fatal falsche Signale.

Das veraltete Familienrecht führt zum Geschäftsmodell Unterhalt

Erstes Signal: Für die Mütter lohnt es, den Betreuer-Status zu halten. Sich also einer 50:50-Betreuung zu verweigern und es so zu machen, wie diese Mutter: kompletter Unterhalt, zwölf Tage Freizeit.
Ein prima Business-Modell.

Zweites Signal: Für die Väter rechnet es sich nicht, den Kindern ein zweites Zuhause zu bieten. Ein Zimmer. Gemeinsamen Alltag. Und das mehr als an jedem zweiten Wochenende.

Das ist weder fair noch vernünftig. Noch im Sinne derer, um die es eigentlich gehen sollte: Die Kinder.

 

Hier der Beitrag zum Nachhören beim Deutschlandfunk:
http://www.deutschlandradiokultur.de/veraltetes-familienrecht-unterhalt-als-geschaeftsmodell.1005.de.html?dram%3Aarticle_id=326171

 

 

Deutschlands Väter schrieb:

Das veraltete Familienrecht führt zum Geschäftsmodell Unterhalt

Erstes Signal: Für die Mütter lohnt es, den Betreuer-Status zu halten. Sich also einer 50:50-Betreuung zu verweigern und es so zu machen, wie diese Mutter: kompletter Unterhalt, zwölf Tage Freizeit.
Ein prima Business-Modell.

Das ist Unsinn, zumindest in der heutigen Zeit. Schließlich ist es nach der nicht mehr ganz neuen Rechtsprechung nur noch in Ausnahmefällen möglich, dass die Mutter länger als bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht arbeiten muss.

Dass sie danach eventuell weiterhin finanzielle Unterstützung braucht, weil sie wg. des Kindes nur Teilzeit arbeitet oder ggf. aufgrund ihrer Ausbildung eine nicht so hochdotierte Stelle wie der Ex-Partner bekommt, kann man ihr wohl kaum als Geschäftsmodell unterstellen. Es wird kaum die früher gutverdienende Ärztinv vorsätzlich einen schlechtbezahlten Aushilfjob annehmen, damit der Ex mehr zahlen muss; und dass man nach einer gewissen Abwesenheit aus dem Berufsleben nicht unbedingt so leicht etwas Neues findet, ist auch allgemein bekannt.

Diese Einseitigkeit der Betrachtung durch die -anscheinend überwiegen selbst betroffenen und damit nicht ganz objektiven- Männer hier ist extrem anstrengend. Sicher gibt es Frauen, die ihre Ex-Partner "bluten" lassen oder sich nicht im Sinne des Kindes um eine Verständigung bemühen. Verglichen mit der Zahl der Männer, die keinen Unterhalt zahlen (wollen), sich auch sonst nicht um Kinder kümmern oder deren Verhalten an der Eskalation zumindest Mitschuld trägt, dürften die Fälle, in denen objektiv allein der Mutter Vorwürfe zu machen sind, absolut in der Minderheit sein, auch wenn die Mehrheit der Kommentatoren hier Gegenteiliges suggeriert.

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Ich kann den beiden letzten Punkten zu Geschäftsmodell Unterhalt und dem Nachteil für die Kinder aus eigener Anschauung nur zustimmen.

Besonders frustrierend ist es für Betroffene, regelmäßig von Politikern zu hören, Männer müssten sich doch gefälligst mehr in der Familie engagieren, und dann zu erfahren, dass das Recht ihnen genau das schwer bis unmöglich macht.

Schön, wenn das OLG Brandenburg etwas ausspricht, was eigentlich gesunder Menschenverstand sein sollte, wenn es von den Loyalitätskonflikten der Kinder spricht. Vollkommen unverständlich ist allerdings, wie die zitierten Kommentatoren in eigentlich doch renommierten Kommentaren zu ihren Auslegungen kommen. Ein geändertes Gesetz so auszulegen, dass sich nichts ändert, ist eine Auslegung contra legem und sollte eigentlich die Schamesröte ins Gesicht treiben.

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Das veraltete Familienrecht führt zum Geschäftsmodell Unterhalt

Die Entscheidung des OLG Brandenburg hat mit den Unterhaltspflichten nicht das Geringste zu tun.

Die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge führt weder zum Wegfall der Unterhaltspflicht noch zwingend zu einem Wechselmodell.

Selbst bei einem praktizierten Wechselmodell fällt die Barunterhaltspflicht nicht automatisch weg.

Wer im Zusammenhang mit Sorgerechtsentscheidungen auf die Unterhaltspflicht abstellt, setzt sich schnell einem schlimmen Verdacht aus.

Wer mit dem Deutschen Familienrecht und dessen Auslegung vertraut ist, kommt recht schnell zu der Erkenntnis, das die QUELLE allen Übels das lebensfremde Unterhaltsrecht ist.
Sicher sind das verschiedene paar "KINDERSCHUHE", zugern wird Elternverantwortung in kleine Häppchen zerschnitten.
Toll wenn ein Vater ein Sorgerecht bekommt und sich die Auskünfte bei der Schule direkt holen darf, toll wenn ein Vater ein "Umgangsrecht" (Ein Begriff aus dem Strafvollzug) statt Betreuungsrecht haben darf, toll wenn Unterhalt unabhängig davon festgelegt wird, wie oft das Kind tatsächlich betreut wird, aber WAS bringen diese Fragmente dem Kind ganz konkret für Vorteile in seiner Kindesentwicklung?

Ich hoffe wir sind uns noch einig darüber, dass einzig die gemeinsame Zeit mit dem Kind, erkennbar wertvolle Grundlage und Förderung für eine gesunde Entwicklung sein kann.

Ist es nicht langsam an der Zeit Elterliche Verantwortung als das zu sehen was sie sein sollte? Ein Verbund zum Besten des Kindes. Was nützt einem das Sorgerecht oder eine Kontonummer wenn das Kind nicht von seinem Vater genauso wie von der Mutter betreut wird?

 

Wer mit dem Deutschen Familienrecht und dessen Auslegung vertraut ist, kommt recht schnell zu der Erkenntnis, das die QUELLE allen Übels das lebensfremde Unterhaltsrecht ist.

Was ist denn "lebensfremd" am Unterhaltsrecht? Empfinden Sie es wohl als "lebensfremd", dass Leben Geld kostet? Oder ist es gar "lebensfremd", dass Sie es sind, der zahlen muss? Das mag zwar alles höchst "ungerecht" sein. Aber "lebensfremd" ist es nicht...

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Ich habe doch gewusst, dass es nicht um "lebensfremd" geht, sondern darum, dass das Zahlenmüssen manchen Zeitgenossen ganz einfach "persönlichkeitsfremd" ist.  Wer ein Kind in die Welt setzt und nicht weiss, dass das 25 Jahre zahlen und Entbehrungen bedeutet, sollte sich nicht grossmächtig mit angeblichen Grundsatzfragen aufspielen, sondern sich kleinmütig schämen.

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Hier hat EIN Kind erst durch das beherzte Eingreifen eines OLG mittels Festlegung des GSR seinen Vater behalten. Die Argumentation ist allgemein gültig und wird auf sehr viele Fälle zutreffen.
Das war aber bisher nicht die Regel. Sonst wäre dieses Urteil nicht so bemerkenswert oder?
Einher geht das GSR automatisch mit der Hoffnung, dass sich die Betreuung des Kindes mit all seinen Fassetten verbessert, alles andere macht ja auch gar keinen Sinn, denn gemeinsame Betreuung und Frieden zwischen den Eltern haben für Kinder oberste Priorität. Automatisch hat also eine intensivere Betreuung eine finanzielle ENTLASTUNG bei der Mutter und eine BELASTUNG beim Vater zur Folge, womit wir beim veralteten Umgangs- und Unterhaltsrecht unweigerlich ankommen und es in Relation zum Sorgerecht mit einbeziehen müssen, weil hier die Eltern pauschal klassifiziert werden in: Zahler oder Betreuer, was eindeutig menschenrechtswidrige Diskriminierung ist. Es wiederspricht dem Wohl des Kindes, wenn ein "Heim erster Ordnung" so vom Gesetzgeber bei der Mutter festgelegt wird.

Wenn beide Eltern das Kind versorgen und Väter den einzigen wirklich sinnvollen Beitrag den Naturalunterhalt leisten, beide die gleichen Kosten haben, was bleibt dann noch übrig aufgeteilt zu werden, worum gestritten? Väter lieben ihre Kinder wie die Mutter und sind gerne bereit diese elterliche Verantwortung zu übernehmen.
Von Papa bekommen Kinder genauso Nahrung, Kleidung und Spielsachen, haben ein liebevoll eingerichtetes Kinderzimmer. Kinder sind bei beiden Eltern Zu Hause, es ist alles doppelt vorhanden, es fehlt an nichts und das ist gut so. Es dürfte auch nicht neu sein, dass Väter dies selbstverständlich haben, selbst wenn sie nur auf die Betreuung von 4 von 30 Tagen im Monat beschränkt und damit entfremdet werden. Nirgends findet diese zusätzliche Belastung zum Unterhalt Berücksichtigung, geschweige denn Anerkennung.
Und sie behaupten das sei völlig in Ordnung, damit hätte man rechnen müssen wenn man ein Kind in die Welt setzt?
Woher nehmen Sie diesen Hochmut, diesen Spott?

Leistungsentsprechend gibt es zwischen Eltern Einkommens-Differenzen. Nach der Trennung ist aber jeder für seine Zukunft eigenverantwortlich.
Es besteht derzeit eine fatale Verkettung, ein direkter Zusammenhang zwischen Sorgerecht, Betreuung (Umgang) und Kindesunterhalt der sich immer negativ auf die Interessen des Kindes auswirkt.
Vater hat kein Sorgerecht damit keine Chance auf normale Betreuung im Wechselmodell (BverfG  Beschluss vom 24.06.2015), Mutter verweigert Umgang deshalb bekommt sie keinen Kindesunterhalt, Vater interessiert sich nicht für sein Kind und zahlt deshalb nicht, Vater betreut 1-50% mit muss aber zusätzlich 100% zahlen.

Wenn wir also diese Eigenverantwortlichkeit den Eltern nicht nehmen wollen, weil wir es nicht dürfen, darf ein Ausgleich der Einkommensdifferenzen nur noch dann stattfinden, wenn die Unterschiede erheblich sind und deutliche Grenzen überschritten werden. Aus praktischen Erwägungen darf es daher gar keinen Eingriff, keine Festlegung von Unterhalt geben, wenn die Eltern mehr als 30% betreuen. Es würde die Restfamilie im Bürokratismus ersticken, jede Einkommensänderung müsste bei Millionen ständig neu kalkuliert werden und würde den Streit um Unterhalt weiter schüren.

Der Anreiz sich um das Geld des ehemaligen Partners und damit seines Eigentums zu streiten muss ganz aus dem Familienrecht verschwinden!
Leistung und Elterliche Verantwortung müssen gefördert und belohnt werden.

Der Deutschlandfunk sendete dazu folgenden Beitrag zum Sorgerecht am 26.06.2015: "Kindeswohl" sehr oft nur eine leere Floskel.
Deutliche Worte auch zur Praxis des bisherigen Sorgerechtes und seine Auswirkungen auf das Kindeswohl mit seinen Beiden Eltern aufzuwachsen.

Gerichte, Jugendämter und Verfahrensbeistände müssen sich endlich wirklich an der Kinderperspektive orientieren. Denn wenn die Eltern versagen, sollte gerade der Staat die Rechte von Kindern stärken. Ohne eine grundlegende Reform von Sorge-, Umgangs-, und Unterhaltsrecht geht das allerdings nicht.

Hier der Beitrag zum Nachhören beim Deutschlandfunk:
http://www.deutschlandradiokultur.de/familienrecht-das-kindeswohl-ist-eine-leere-floskel.1005.de.html?dram:article_id=323613

 

@Deutschlands Väter

Mit Ihrem platitüdischen Brimborium, das nur dazu dienen soll, ihren mangelnden Zahlungswillen nach aussen und ggf. sogar nach innen zu kaschieren, werden Sie keinen Blumentopf gewinnen. Das Wechselmodell ist kein Tummelplatz für platitüdisch philosophierende Seitenschwärzer, sondern für praktizierende kommunikationsstarke Väter, denen es nicht nur ganz offensichtlich darauf ankommt, Geld zu sparen.

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Da hat mal wieder ganz offensichtlich jemand nicht begriffen, worum es eigentlich geht.
Für so manchen sind die Zusammenhänge wohl einfach zu komplex.

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Ich halte es da lieber mit Ockham: Von mehreren Erklärungen eines Sachverhalts ist immer die einfachste Erklärung richtig. Und wenn man etwas mit Geld erklärt, liegt man ohnehin (auch ohne Ockham) immer in 90% aller Fälle richtig...

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Eine inhaltlich sorgsame Entscheidung, an der sich die Familienrichter, die OLG's und das BVerfG messen lassen müssen. Unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt der vielen negativen Entscheidungen seit 2009 nach der richtungsweisenden Vorgabe des EGMR.

Auffällig ist,

1. Wie detailliert das OLG Brandenburg vorsorglich zur (inneren) Abwehr gegen das gemeinsame Sorgerecht der einschlägigen Juristen argumentiert. Dem Gericht war also der gegenläufige Mainstream unter den Familienrechtlern bewusst. Das diese Mainstream-Auffassung bereits im VKH-Verfahren zurückgewiesen wurde, bedeutet juristisch, dass er keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das ließe sich möglicherweise auf eine kurze Formel bringen, die z.B. sachfremd, rechtsfehlerhaft, ungesetzlich oder verfassungswidrig lauten könnte.

2. mit welch fadenscheinigen und verkürzten Argumenten Verfahrensbeistand und Jugendamt gegen die gemeinsame Sorge zitiert werden. Ob deren Haltung gegen die gemeinsame Sorge wirklich so plattitüdenhaft und offensichtlich gesetzeswidrig ist, könnte man nur nach Kenntnis des gesamten Vortrags der Beteiligten feststellen. Denn mir ist konkret bekannt, dass Familiengerichte die möglicherweise differenzierteren Aussagen nach eigenem Bedarf beschlussgerecht aussieben.

3. diese Entscheidung insofern eine Ausnahme darstellt, weil nicht nach Gutdünken unter Zugriff auf Rechtsmeinungen von Nichtjuristen (Verfahrensbeistand, Jugendamt) und einer pauschal vermuteten Sozialkompetenz der Richter entschieden wurde, sondern das Gericht mit vorauszusetzender eigener rechtlicher Kompetenz die überwiegend unausgegorenen Meinungen der Beteiligten zu Rechtsfragen insbesondere rechtlich bewertet. Dies wird die Geltung von Grundrechten und Gesetzen in der Familienrechtspraxis hoffentlich beflügeln. Dies geht mit dem Bewusstsein einher, dass Rechtsentscheidungen auch im Familienrecht nicht per se gute Sachentscheidungen sind, wie auch im Vertragsrecht nicht über inhaltliche Qualität und Nutzen eines Vertrages entschieden wird, sondern über die Einhaltung des Vertragsrechts. Sind dafür inhaltliche Ermittlungen und Bewertungen notwendig, dann müssen diese auch Substanz haben und können nicht auf Voreingenommenheit und pauschalen Vermutungen beruhen.       

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@ #5

Sehr geehrter Herr Burschel,

vielen Dank, das Sie die obige Entscheidung hier thematisieren. Im Grundsatz haben Sie sicher recht, dass Sorge, Wechselmodell, Umgang und Unterhalt nicht unmittelbar und zwingend miteinander verknüpft sind. Es ist im Grundsatz ziemlich einfach: beide Elternteile sind zur Wahrung des Kindeswohls verpflichtet und berechtigt für ihre Kinder zu sorgen und sie zu unterhalten. Das ist der verbindende Punkt, der damit weder Automatismen noch Ausschlüsse zulässt. Aber welchen Anknüpfungspunkt zu diesen Fragen hat die Aussage: "Wer im Zusammenhang mit Sorgerechtsentscheidungen auf die Unterhaltspflicht abstellt, setzt sich schnell einem schlimmen Verdacht aus."?

Kommt es nicht vielmehr auf den konkreten Bezug Sorge - Unterhalt an?

Was bedeutet "schlimmer Verdacht"? Ist dieser Verdacht juristisch oder sogar strafrechtlich gemeint?

Wie sieht es mit Sorgerechtsinhabern aus, die die gemeinsame Sorge durch Kommunikationsverweigerung/Streit/Umgangsvereitelung bewusst verhindern, um vordringlich alleinige Bestimmungsmacht, finanzielle Vorteile und Unterhaltsforderungen durchzusetzen?

Stehen diese Beteiligten unter diesem "schlimmen Verdacht" und wie wirkt sich das rechtlich bisher aus?

Vielleicht können Sie diese Fragen beantworten. Ich bisher nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Lutz Lippke

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Sehr geehrter Herr Lippke,

die vom OLG Brandenburg vertretene Auffassung entspricht weitgehend der meinigen.

Aber: Die Gegenauffassung als sachfremd, rechtsfehlerhaft, ungesetzlich oder verfassungswidrig zu bezeichnen, widerspricht der Ernsthaftigkeit des Themas und dem in diesem blog gepflegten Stil. Sie laufen damit (wiedereinmal) Gefahr, dass ihr Beitrag gelöscht wird.

Das OLG Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Ob sie tatsächlich eingelegt worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Ein klärendes Wort des BGH täte jedenfalls gut.

Wer Sorgerechts- und Unterhaltstfragen vermischt, setzt sich dem in der Tat schlimmen Verdacht aus, dass es ihm weniger um die Sorge für das Kind, als vielmehr um die Vermeidung von Unterhaltszahlungen geht.

Das OLG lässt bereits in der VKH-Entscheidung keine andere Auffassung zu. Meine Deutung dazu war als "möglicherweise/könnte" und damit eben nicht kategorisch gekennzeichnet. Ich hätte andernfalls mindestens einen "schlimmen Verdacht" konstatiert. Zur Vermischung Unterhalt-Sorge hatte ich Ihnen ja recht gegeben, wenn es um Vermeidungsstrategien geht, Sie aber um den unparteiischen Blick auf die "andere Partei", dem Alleinsorger unter gleichem Aspekt gebeten.

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Die ganze Diskussion um den Unterhalt ist Quatsch. Ich verstehe das überhaupt nicht. Die Entscheidung des OLG Brandenburg müsste doch gerade bei den betroffenen Vätern ein so positives Echo ausgelöst haben, dass für so abwegige Themen doch kein Platz sein dürfte. Das Urteil bietet genügend Stoff für eine sachliche Diskussion. Vorausgesetzt, man interessiert sich wirklich für das Sorgerecht und dafür, dass sich in der Rechtsprechung dazu etwas ändert. 

Herr Burschel schreibt:

Ein klärendes Wort des BGH täte jedenfalls gut.

Das wäre sogar sehr wichtig. Denn ansonsten ändert das Urteil nur etwas in Brandenburg und vermutlich auch nur in den Bezirken, für die der Familiensenat zuständig ist. 

Besonders interessant finde ich die differenzierte und m.E. richtige Behandlung des Elternstreits. Vermutlich ist schon aus diesem Grund die weitere Beschwerde zugelassen worden. Denn das gibt die BGH-Rechtsprechung so nicht her.

"Vermutlich ist schon aus diesem Grund die weitere Beschwerde zugelassen worden. Denn das gibt die BGH-Rechtsprechung so nicht her."
Das trifft bedauerlicherweise zu, Herr Kolos.
ABER:
- Soweit einschlägige BGH-Entscheidungen aus der Zeit vor der Neuregelung des Sorgerechts stammen, sind sie zwischenzeitlich überholt und somit irrelevant.
- Soweit sie aus der Zeit nach der Neufassung stammen, sind sie schlichtweg rechtswidrig, wenn sie das GSR am "Elternstreit" scheitern lassen. Denn der Gesetzgeber hat in seiner ausführlichen Begründung zur Neufassung der gesetzlichen Grundlagen eindeutig klargestellt, dass und warum eben dies KEIN Ausschlußgrund sein kann und darf.

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@Klaus Kilfitt

Das stimmt nicht! Die Rechtsprechung des BGH zur tragfähigen sozialen Bindung der Eltern als Voraussetzung für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung ist weder überholt, noch kann sie "rechtswidrig" sein. Sie wird immer noch angewandt und dagegen ist bisher noch kein Kraut gewachsen.

WR Kolos schrieb:

@Klaus Kilfitt

Das stimmt nicht! Die Rechtsprechung des BGH zur tragfähigen sozialen Bindung der Eltern als Voraussetzung für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung ist weder überholt, noch kann sie "rechtswidrig" sein. Sie wird immer noch angewandt und dagegen ist bisher noch kein Kraut gewachsen.

Es wäre an der Zeit die rechtliche Situation im Detail zu analysieren. Dazu ist es aber auch notwendig die Begrifflichkeiten "rechtlich überholt" und "rechtswidrig" klar zu erfassen und ggf. zu definieren. Ich habe da so meine Probleme angesichts der juristischen Realität und dem Selbstbild der Juristen.

Grundlage der Rechtssprechung sind doch die Grundrechte (Grundgesetz) und der Wille des Gesetzgebers (Gesetzgebung). Widerspricht die Gesetzgebung oder deren regelmäßige Anwendung dem Grundgesetz ist es Aufgabe der Rechtsprechung dies zu klären und zu korrigieren (z.B. Rechtsbeschwerde/Richtervorlage/Verfassungsbeschwerde). Verfassungsbeschwerden Betroffener zu dieser Sache sind bis 2010 gescheitert, eine Richtervorlage ist mir nicht bekannt, der BGH hat den bedingten Ausschluss des Vaters vom elterlichen Grundrecht bis zum Stop des EGMR weiter gestützt. Die deutsche Justiz hat die grundrechtswidrige Gesetzgebung also verteidigt bis der EGMR 2009 die Verletzung der Menschenrechte feststellte. Erst daraufhin prüfte das BVerfG die VERMUTUNGEN und ANNAHMEN, auf der die bisherige "Rechtslage" angeblich beruhte und verwarf diese und das Gesetz 2010. Wegen der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit verfügte das BVerfG eine Übergangsregelung als vorläufigen Ersatz für das grundrechtswidrige Gesetz/ die grundrechtswidrige Rechtsprechung und forderte den Gesetzgeber zur Neuregelung auf.

In der Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung sollte die Rechtsprechung nun auf Grundlage der Übergangsregelung des BVerfG von 2010 entscheiden. In dieser Zeit bildete sich in der Rechtsprechung die Vorbedingung einer "tragfähigen sozialen Bindung der Eltern" als Voraussetzung für die Gewährung des elterlichen Grundrechts für den nichtverheirateten Vater heraus und löste die als verfassungswidrig festgestellte kategorische Verweigerung eines eigenständigen Grundrechts ab. Auch diese neue Vorbedingung basiert auf VERMUTUNGEN und ANNAHMEN der deutschen Familienrichter.

Mit der gesetzlichen Neuregelung 2013 hat der Gesetzgeber aber nicht die Übergangsregelung des BVerfG von 2010 in ein Gesetz gegossen, sondern die Rechtlage weitergehend neu bestimmt. Ob diese gesetzliche "Sorgerechtsreform" verfassungsrechtlich ausreichend und praktisch umsetzbar ist, sei einmal dahingestellt. Welche Rechtsprechung aber aus der Zeit vor dieser gesetzlichen Neuregelung noch Gültigkeit besitzt und woher sie diese Gültigkeit überhaupt bezog/bezieht, ist für mich eine unbeantwortete Frage. Gern würde ich VERMUTUNGEN/ANNAHMEN hierzu durch fundierte Feststellungen und regelbasierte, überprüfbare Ableitungen ersetzen.

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Herr Kolos,
ich empfehle Ihnen diesbezüglich die Lektüre der Begründung des Gesetzentwurfes zur Reform des Sorgerechts - Bundestagsdrucksache 17/11048 vom 17.19.2012.
Wenn auch heute noch ein Gericht elterliche Differenzen zum Anlass nimmt, das GSR zu verweigern, handelt es definitiv gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers - also rechtswidrig.

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Das Sorge-, Betreuungs- und Unterhaltsrecht muss sich an der Lebenswirklichkeit und an den Bedürfnissen der Bürger orientieren, nicht umgekehrt.

52 Prozent aller Väter würden gerne die Hälfte der Kinderbetreuung übernehmen.
Ergebnis Studie des Meinungsforschungsinstituts Allensbach. Bundesfamilienministerium vom 7.7.2015.

Demzufolge bedarf das Familienrecht einer grundlegenden Erneuerung - hin zu zwei getrennt erziehenden, gleichberechtigten Elternteilen.

PS: (zum Statement von Herrn Lippke)
Dass es darüber hinaus auch noch gegen das deutsche Grundgesetz verstößt, dessen eindeutiger Regelung zur Elternschaft auch das neue Sorgerecht noch nicht ausreichend Rechnung trägt, ist sowieso klar. Schon daraus ergibt sich natürlich die Rechtswidrigkeit. Nur sollte man mal ganz realistisch davon ausgehen, dass es wohl einer weiteren Entscheidung des EGMR bedarf, bis diese Erkenntnis auch in der BRD (BVerfG) ankommt.

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Ich muss mich zu #14 Pkt.1 und #17 betreffend dem prinzipiellen Ausschluss von anderen zulässigen Rechtsauffassungen durch die VKH-Zurückweisung korrigieren.

Die VKH für die Beschwerdegegnerin wurde abgelehnt, weil zur Bedürftigkeit keine Nachweise vorgelegt wurden und jedenfalls nicht erklärtermaßen wegen fehlender Erfolgsaussicht. Das hatte ich leider übersehen. Wenn ich richtig liege, ist das Prüfschema bei der VKH 1. Bedürftigkeit, 2. Erfolgsaussicht, so dass mit den VKH-Gründen vom OLG  noch nichts zu verfassungs- und gesetzmäßig akzeptierten Gegenauffassungen gesagt ist.

Das OLG geht in der Begründung zumindest sehr kritisch mit dem (üblichen) Entscheidungsschema Streit = kein GSR um. Eine genaue Befassung und Auseinandersetzung mit familiärer Vorgeschichte, den Aussagen von Verfahrensbeistand, Jugendamt und Familiengericht lohnt sich in jedem Fall im Kontrast dazu. Da geht also noch mehr Aufklärung zu den üblichen Verfahrens- und Entscheidungsmustern an Familiengerichten, als die Begründung des Beschlusses erforderte.

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Einige Anmerkungen zu familiären Vorgeschichte, dem Verfahrensverlauf in der I. Instanz und dem Verfahrensbeistand

Zur familiären Vorgeschichte ist dem OLG-Beschluss zu entnehmen, dass eine Beziehung der nichtverheirateten Eltern über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren vorliegt, aus der 2 gemeinsame Kinder (2000 und September 2009) hervorgegangen sind und bis 2012 ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Für das 1. Kind besteht das gemeinsame Sorgerecht, für das 2. Kind die Alleinsorge der Mutter (Rn 2). Der Umgang des Vaters mit dem 2. Kind wurde gerichtlich durchgesetzt (Rn 3). Die Eltern werden vom Verfahrensbeistand als verständig und einsichtig eingeschätzt (Rn 9). Alle Beteiligten stellen fest, dass es Kommunikationsschwierigkeiten gibt.

Zum Verfahren der I. Instanz ist dem OLG-Beschluss zu entnehmen:
Der Vater beantragte bis November 2013 die gemeinsame Sorge für das 2. Kind (Rn 5,11), insbesondere um der Umgangs- und Kooperationsverweigerung der Mutter entgegen zu wirken (Rn3,9,12-14). Die Mutter lehnte die gemeinsame Sorge für das 2. Kind wegen massiver Spannungen und Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern ab. Der Vater blockiere die Kommunikation, gebe keine Informationen zum 1. Kind und grenze sie damit aus (Rn 8).
In den 2 gerichtlichen Anhörungen im Abstand von ca. 1 Jahr (04.11.2013 und 17.11.2014) wurden neben den Eltern der Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört (Rn 9-11).
Der Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes führte laut Bericht vom 12.5.2014 kein Gespräch mit dem betroffenen 5-jährigen Kind (Rn 43). Der Verfahrensbeistand geht bei einer scheinbaren Waffengleichheit durch gemeinsame Sorge von der Verschärfung des Elternkonfliktes und Schaden für das Kindeswohl aus. Die (eigentlich verständigen und einsichtigen) Eltern sind nicht zur Kommunikation in der Lage, gemeinsame Entscheidungen wären nicht zu erwarten. Wenigstens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sollte bei der Mutter verbleiben, um deren Ängste zu mildern und etwaigem Streit zuvorzukommen (Rn 9).
Das Jugendamt erklärt, dass die gemeinsame Sorge nicht funktionieren könne, da die Eltern wegen jeder Kleinigkeit vor Gericht gehen würden. (Rn 10).
Das Amtsgericht weist am 25.02.2015 den Antrag des Vaters zurück. Die gemeinsame Sorge sei mit dem Kindeswohl unvereinbar. Es fehle an der erforderlichen Kooperationsfähigkeit der Eltern. Künftiger Konfliktstoff sei vorprogrammiert und würde zu erheblichen Belastungen des Kindes führen (Rn 11).

zunächst Anmerkungen zum Verfahrensbeistand:
1. Der Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) hält Waffengleichheit (Gleichberechtigung) für kindeswohlgefährdend.
2. Ängste der Mutter müssen nach Auffassung des Verfahrensbeistands durch Alleinsorge abgemildert werden und damit etwaigem Streit zuvor gekommen werden.
3. Die verständigen und einsichtigen Eltern von 2 gemeinsamen Kindern im Alter von 14 und 5 Jahren sind nach Auffassung des Verfahrensbeistands trotz einem gemeinsamen Haushalt bis 2012 und der gemeinsamen Sorge für das 1. Kind nicht zur Kommunikation und gemeinsamen Entscheidungen zum 2. Kind in der Lage.
4. Der Verfahrensbeistand war über einen Zeitraum von mindestens 1,5 Jahren nicht in der Lage, mit dem betroffenen Kind im Alter von 5 Jahren ein Gespräch zu führen.

Verfahrensbeistände können zwar, müssen aber keine Juristen (Anwälte) sein. Der Verfahrensbeistand handelt jedenfalls nicht als Jurist. Mit "Anwalt des Kindes" wird nur umschrieben, dass der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes im Verfahren einbringt, wenn die Berücksichtigung wegen Interessenkonflikten des gesetzlichen Vertreters (Sorgeberechtigten) sonst nicht gesichert ist. Hier hat der Verfahrensbeistand nicht einmal mit dem Kind gesprochen und adressiert persönliche Interessen der Mutter als Entscheidungsgrundlage (Mildern von Ängsten). Dem gemeinsamen Sorgerecht steht der Verfahrensbeistand pauschal mit verfassungswidriger Haltung gegenüber (Gleichberechtigung = Konflikt = Kindeswohlgefährdung) und fordert die Beschränkung der Grundrechte (Versagung des Elternrechts aus Art. 6) um vorbeugend unbestimmten Streit zuvorzukommen.

Was soll man von dem Verfahrensbeistand halten oder habe ich (wieder) etwas falsch interpretiert?

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Gast schrieb:
 Hier hat der Verfahrensbeistand nicht einmal mit dem Kind gesprochen und adressiert persönliche Interessen der Mutter als Entscheidungsgrundlage (Mildern von Ängsten).

War bei mir auch so, mangels Sprachkenntnisse(Kind spricht kein Deutsch) wurde mit der Mutter geredet. Der Inhalt des Gespräches wurde mir dann als Wille des Kindes verkauft.

Mit dem OLG-Beschluss gibt es zwar einen Lichtblick, nur ist die Praxis noch weit davon entfernt und in den 90er stehen geblieben. Auch verstehe ich die Sinnhaftigkeit nicht, sich durch mehrere Instanzen klagen. So ein Kind hört doch nicht auf zu wachsen, nur weil die Eltern sich streiten. Also welchen Wert hat so eine Entscheidung, wenn sie dann mal nach etlichen Jahren kommt?

 

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in Fortsetzung zu #26
Aus dem OLG-Beschluss zur Stellungnahme des Jugendamtes in der I. Instanz
Das Jugendamt erklärt, dass die gemeinsame Sorge nicht funktionieren könne, da die Eltern wegen jeder Kleinigkeit vor Gericht gehen würden (Rn 10).

Was sind eigentlich die Aufgaben des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren?

Dazu das vermutlich beteiligte Jugendamt im Landkreis Prignitz auf seiner Webseite:
Familien können immer in für sie belastende Situationen kommen. Das kann Bereiche der Kindererziehung, Trennungssituationen der Eltern, aber auch die Sicherung der Lebensgrundlagen von Familie betreffen. Unsere sozialpädagogischen Fachkräfte prüfen gemeinsam mit den Familien, welche konkreten Probleme gelöst werden sollen und welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen dazu notwendig und geeignet sind. Als sozialer Dienst des Landkreises Prignitz wird hier die Notwendigkeit von erzieherischen Hilfen festgestellt und über geeignete Hilfen auf der Grundlage des SGB VIII entschieden.
Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
Zum 1. September 2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG in Kraft. Damit wurde die Grundlage für eine Beschleunigung des familiengerichtlichen Verfahrens und für das Zusammenwirken von verschiedenen Akteuren als Teil einer Verantwortungsgemeinschaft geschaffen.
Der ASD nimmt generell seine Beteiligtenstellung in familiengerichtlichen Verfahren in Anspruch. Wir stellen unsere Teilnahme am ersten Termin sicher und tragen intensiv im Termin zum Erörterungsprozess bei.

Weitere Aufgaben des ASD in der Zusammenarbeit mit dem Familiengericht sind u. a.:
- Anrufung des Gerichtes, wenn gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls notwendig werden
- Inobhutnahmen von Minderjährigen
http://www.landkreis-prignitz.de/de/wBuergerservice/stellen/Allgemeiner-...

Nun bringe man diesen Professions- und Beteiligungsanspruch irgendwie mit dem Zitat "... da die Eltern wegen jeder Kleinigkeit vor Gericht gehen würden" zur "sozialpädagogischen Stellungnahme" des Jugendamtes in der I. Instanz in Übereinstimmung.
Kann mir da jemand helfen?

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Kann mir da jemand helfen?

@Lutz Lippke, ich fürchte, dass es vermutlich niemenden mehr gibt, der Ihre uferlosen Beiträge hier noch liest...

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