Fall Mollath – ein Jahr nach der neuen Hauptverhandlung: Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) tritt in Kraft

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 06.08.2015

Anlässlich eines Interviews mit dem Bayerischen Rundfunk zum Mollath-Jahrestag habe ich noch einmal über die Folgerungen aus dem Fall Mollath nachgedacht.

Lässt man einmal den nachvollziehbaren Ärger Herrn Mollaths über das Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem LG Regensburg 2014 außer Betracht, dann haben sich aus der Aufarbeitung dieses Einzelfalls außergewöhnliche rechtspolitische und praktische Folgen ergeben. Wie in vielen anderen Fällen, in denen Unrecht aufgedeckt wird, hätte man damit rechnen können, dass nach Abklingen der öffentlichen Aufmerksamkeit nichts zurückbleibt, aber das ist - bisher - nicht der Fall.  Vom Ausgangspunkt 2012 aus gesehen und mit vielen anderen Fallkonstellationen verglichen, war nicht damit zu rechnen, dass infolge des Falls Mollath sich einmal die Praxis des bayerischen Maßregelvollzugs und das Zusammenwirken zwischen Gerichten und Maßregelvollzugseinrichtungen bei der Entlassung aus der Unterbringung ändern würde.

Das gilt zum einen - ohne dass die Änderung der §§ 63 ff. StGB (Gesetz "Mollath eins") schon verabschiedet ist - für die nunmehr wesentlich engere Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung. Mittlerweile höre ich immer wieder von Fällen, in denen Gerichte die Kliniken darauf aufmerksam machen, dass in Bezug zur Anlasstat eine weitere Unterbringung eines Patienten bald die Grenze der Verhältnismäßigkeit erreiche. Insoweit verdanken wohl schon heute etliche aus der Unterbringung entlassene Patienten Herrn Mollath eine frühere Entlassung in die Freiheit. Dass eine unmittelbare Entlassung nicht in allen Fällen unproblematisch ist, muss eingeräumt werden; jedoch macht man sich bei den zuständigen Behörden inzwischen auch Gedanken, wie z.B. durch Wohnheime mit Betreuung ein Übergang in die Freiheit ermöglicht bzw. erleichtert werden kann.

Zum anderen hat der bayerische Landtag am 8. Juli ein Gesetz zur Regelung des Maßregelvollzugs (BayMRVG) beschlossen, das man mit gutem Recht als Gesetz „Mollath zwei“ bezeichnen kann. Es ist am 1. August in Kraft getreten. Hier der Gesetzestext.

Zwar wurde schon längere Zeit auch in Bayern über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes diskutiert, zumal in anderen Bundesländern längst spezielle Maßregelvollzugsgesetze existieren, jedoch kam die Sache erst in Schwung, als im Zuge der Mollath-Affäre einige Ereignisse und Zustände im Vollzug der psychiatrischen Unterbringung in das kritische Licht der Öffentlichkeit gerieten.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung war ca. ein Jahr im Umlauf und Praktiker aus Justiz und Forensik hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zunächst muss konstatiert werden, dass die rechtliche Regelung an sich einen immensen Fortschritt darstellt – insbesondere für die Rechtssicherheit. Ob die gesetzliche Regelung im Einzelnen „gelungen“ ist, ist allerdings mit Skepsis zu beantworten.

Besonders kritisch fiel die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins aus. Dies ist deshalb hervorzuheben, weil ja gerade hier die Praktiker organisiert sind, die später im Justizalltag mit diesem Gesetz arbeiten müssen. Sie geben dem Gesetzentwurf schlechte Noten. An mehreren Stellen findet sich der Vorwurf, dass das, was in der Begründung des Gesetzentwurfs als Ziel und Inhalt einer Vorschrift erläutert wird, sich im Gesetzeswortlaut nur ungenügend oder gar nicht wiederfindet. Die Richtervereinigung beklagt insbesondere, dass die heikle Regelung zur zwangsweisen Behandlung (Art. 6) gesetzestechnische Fehler aufweise. Die beklagten Mängel sind weitgehend auch im verabschiedeten Gesetz noch enthalten.

Die Oppositionsparteien haben teilweise eigene Vorstellungen in den Gesetzgebungsprozess eingebracht, waren am Ende allerdings sämtlich nicht erfolgreich. Ein Änderungsantrag der CSU-Fraktion wurde hingegen am Ende noch berücksichtigt.

Ein Blogbeitrag kann nicht auf alle Einzelfragen eingehen, weshalb ich mich hier auf das Thema Fixierung beschränken möchte, das vor einiger Zeit im Zentrum der Kritik am bayerischen Maßregelvollzug stand (vgl. hierzu meinen Beitrag hier im Blog).

Bei einer Fixierung wird der Patient mit Gurten (Oberkörper, häufig auch Arme und Beine) an ein Bett gefesselt, so dass er kaum noch Bewegungsmöglichkeiten hat. Eine Fixierung ist, insbesondere wenn sie über längere Zeit andauert, eine sehr gravierende Maßnahme, bei der es sich von selbst versteht, dass sie nur unter sehr engen – gesetzlich geregelten – Voraussetzungen durchgeführt werden darf, als ultima ratio, wenn auf andere Weise Gefahren für den Patienten selbst oder für andere nicht abgewendet werden können.

Bisher war die Fixierung nicht gesetzlich geregelt; der Eingriff geschah - außerhalb von § 34 StGB - praktisch ohne gesetzliche Grundlage. Es wurden aus dem bayerischen Maßregelvollzug zum Teil skandalöse Fälle bekannt (siehe schon hier).

Das neue Gesetz soll hier einschränkend wirken, so dass nur dann fixiert wird, wenn es tatsächlich erforderlich ist. Zwei Ansätze sind es, die dies absichern können und sollen:

1. Eine Dokumentation jeder Fixierung, mit der der Anlass, die Dauer, und die persönliche / dienstliche Verantwortlichkeit für die jeweilige Maßnahme bei jeder einzelnen Anordnung aufgezeichnet wird.

2. Die gerichtliche Überprüfung jeder einzelnen Maßnahme.

Die Gesetzesbegründung gibt vor, dass beide Ansätze im neuen Gesetz verwirklicht seien. Allerdings stimmen Begründung und Gesetzeswortlaut nicht überein, so dass fraglich ist, ob der in der Begründung genannte Zweck überhaupt in der Praxis erfüllt wird.

Auszug BayMRVG:

Art. 26

(1) 1 Die untergebrachte Person darf mechanisch fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet.

2 Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.

(2) Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden.

(3) 1Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen.

2Willigt die untergebrachte Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor.

3Wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist, kann die Fixierung durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist.

4Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG

I. Art. 26 Abs.1 regelt den Grundsatz, dass eine Fixierung nur unter der engen Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr gegen sich selbst oder einer Gewalttätigkeit gegen andere angeordnet werden darf.

Betrachtet man im Vergleich dazu die Gesetzesbegründung (link), finden sich dort viele (richtige) Ansätze, die aber im Gesetzestext nicht berücksichtigt wurden:

„Die Fixierung ist die stärkste Beschränkung der Freiheit einer Person und darf wegen der Schwere des darin liegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der untergebrachten Person keinesfalls routinemäßig vorgenommen werden. In besonderen Situationen muss hierauf jedoch als letztes Mittel zurückgegriffen werden können. Fixierungen haben immer nach den aktuellen Richtlinien und Behandlungsleitlinien zu erfolgen. Fixierungen müssen auf möglichst schonende Art und Weise erfolgen und müssen aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen des Satz 1 nicht mehr vorliegen.

Fixierungen durch Verabreichung von Medikamenten sind unzulässig. Voraussetzung für eine Fixierung sind nach Abs. 1 bestimmte gegenwärtige, schwerwiegende Gefahren, die sich durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht abwenden lassen.
(…)
Sofern körperlicher und psychischer Zustand der fixierten Person es zulassen, kann dies z.B. auch durch eine Videoüberwachung erfolgen, wenn die lückenlose Überwachung des Monitors sichergestellt ist und die fixierte untergebrachte Person auch auf ihr Verlangen unverzüglich von einer zur Betreuung geeigneten Person aufgesucht wird. Andernfalls hat eine ständige Sitzwache zu erfolgen.“

II. Art. 26 Abs.2 regelt die Befristung auf maximal 24 Stunden, die indes keine absolute Grenze setzt, sondern nur eine neue Anordnung erforderlich macht. Da schon 24 Stunden eine sehr lange Zeitdauer markieren, wäre es angebracht gewesen, den Grundsatz, dass eine Fixierung bei Wegfall der Gefährdung auch schon vor Ablauf der Frist abgebrochen werden muss, im Gesetzeswortlaut zu betonen.

Hier die Begründung zu Abs.2:

„Abs. 2 bestimmt restriktiv, dass die Fixierung nur befristet und dies längstens für 24 Stunden angeordnet werden darf. Dies schließt allerdings nicht aus, dass aufgrund neuerlicher ärztlicher Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine erneute Fixierung angeordnet werden kann.

Aufgrund der Schwere des mit Fixierung verbundenen Grundrechtseingriffs ist die Entscheidungskompetenz gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 10 der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zugewiesen. Bei der Durchführung von Fixierungen sind deren Anordnung sowie Begründung, der Beginn, das Ende und die Form der Fixierung sowie die erfolgten Überwachungsmaßnahmen in den über die untergebrachte Person geführten Akten (Art. 32) zu vermerken. Die Dokumentationspflicht soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit einer Fixierungsmaßnahme sowie Art und Ausmaß der notwendigen Betreuung jeweils sorgfältig geprüft werden und zu späteren Prüfzwecken nachvollziehbar dokumentiert sind.“

Wiederum fällt auf, dass eine wichtige Regelung nicht im Gesetz enthalten ist, sondern nur in der Begründung – die Dokumentationspflicht.

III. Art. 26 Abs.3 regelt die regelmäßige gerichtliche Überprüfung jeder Fixierung, wobei eine Ausnahme im Fall der Einwilligung des Fixierten geregelt ist. Diese Ausnahme erregt Aufmerksamkeit. Denn es ist zu befürchten, dass man sich bei nicht ganz eindeutig legitimierten Fällen von Fixierungen auf diese Ausnahme („der Patient war doch einverstanden“) berufen wird. Wenn die gerichtliche Überprüfung generell von der Nicht-Einwilligung des Untergebrachten abhängig gemacht wird, geht das Gesetz zudem unrealistisch davon aus, dass ein Mensch, der akut eine Gefahr für sich selbst oder Leib und Leben anderer darstellt, zugleich noch einwilligungsfähig ist. Wenn es wirklich nur Ausnahmen sind, dann spräche auch nichts dagegen, auch diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen und das Einverständnis des betroffenen Patienten vor Gericht glaubhaft zu machen.

Auch Art. 26 Abs.3 Satz 3 ist nur auf den ersten Blick eine Ausnahmevorschrift. Die Fixierung wird vielmehr ganz regelmäßig schon erfolgen, bevor ein Gericht darüber befindet. Denn wenn nach Abs.1 eine Fixierung ohnehin nur „wenn und solange“ gerechtfertigt ist, wie eine akute Gefahr besteht, dann ist ein Aufschub der Fixierung logischerweise immer mit der Verwirklichung dieser Gefahr verbunden, denn sonst wäre sie gar nicht notwendig (ergo: rechtswidrig).

Die Begründung zu Absatz 3 erfasst diese Problematik nur unzureichend:

„Mit der neuen Regelung in Abs. 3 wird sichergestellt, dass Zwangsfixierungen richterlich überprüft werden. Grundsätzlich ist vor jeder Fixierung eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen. Ausnahmsweise kann bei Gefahr in Verzug die Fixierung bereits durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist.“ „Eine gerichtliche Überprüfung ist nur dann entbehrlich, wenn die betroffene Person mit der Fixierung einverstanden ist bzw. diese wünscht (z.B. Borderline-Patienten).“

Insgesamt ist das BayMRVG ein Gesetz, dessen Begründung fortschrittlicher und genauer ist als der Gesetzestext erkennen lässt. Insofern kann man nur hoffen, dass die kritische Reflexion der Richterschaft dazu führt, dass die juristische Praxis sich in Auslegung und Anwendung soweit möglich an der Gesetzesbegründung orientiert.

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23 Kommentare

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Zur Verabschiedung und Verkuendung des bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Gesetz wurde bereits nach zweiter Lesung (überstürzt?) am 8.7.2015 im bayerischen Landtag verabschiedet und am 17.7.2015 verkündet mit Geltung ab 1.8.2015. Merkwürdigerweise gab es nur zwei Änderungen in Artikel 48 und Art. 49 zu Gunsten der PsychotherapeutInnen. Ursprünglich sollte das Gesetz erst im April 2016 verabschiedet werden. Nach diesem Plan wäre genügend Zeit für öffentliche Diskussion, Kritik und Änderungsvorschläge gewesen. Aber man wollte wohl schnell und und ohne größere öffentliche Debatten die Sache hinter sich bringen. Auch die bayerischen Qualitäts- und Wahrheitsmedien haben das Gesetz weitgehend ignoriert, selbst die doch sonst so engagierte SZ. Eine öffentliche Diskussion fand nicht statt, als ob sich alle verabredet hätten, einen großen Mantel des Schweigens über das Thema zu legen. Selbst Prof. Müller vom beck-blog, als Kritiker der bayerischen Fehlentwicklungen, insbesondere im Fall Mollath, hochgeschätzt, wartete mit seinem blog zum BayMRVG, bis es verkündet war. Immerhin hat er nun eine Diskussionsplattform geschaffen, die hoffentlich noch genutzt wird. 

Ich habe das am 17.7.15 verkündete Gesetz in meinen psychopathologischen Kommentar eingearbeitet, wobei es allerdings nicht viel einzuarbeiten gab, da nach meinem Abgleich nur zwei Artikel verändert wurden (48, 49). Der Kommentar wird weiter ausgearbeitet und fortgesetzt. Es wird auf jeden Fall sehr spannend bleiben, wie das Gesetz umgesetzt wird und welche Probleme dabei auftauchen.

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz: Einarbeitung des verkündeten Gesetzestextes in den psychopathologischen Kommentar /Haupt- und Verteilerseite):
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM00.htm

 

 

 

Eine notwendige Folgerung des Falles ist völlig ausgeblieben, nämlich eine Revision der Revisionsregeln. Ich denke mal, ich habe da denselben Eindruck wie viele Andere, dass das Ausgangsurteil schlicht eine Frechheit war und  als Referendarklausur eine 5 bekommen hätte (als Note, nicht Punkte). Dass so ein Urteil durch die Revision kommt, finde ich erschreckend. Und an der Stelle hat sich nichts verändert.

5

Artikel 2 Absatz 4 des neuen BayMRVG lautet:

Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele der Unterbringung fördern können.

 

Gehören zu den Einrichtungen der Forschung auch die Unternehmen der forschenden Arzneimittelindustrie?

Besteht die Möglichkeit, dass an den untergebrachten Personen Arzneimittelstudien durchgeführt werden? Müssen die untergebrachten Personen oder die rechtlichen Betreuer darüber informiert werden?

Ist die Verordnung bzw. Verabreichung von Medikamenten eine Behandlungsmaßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift?

4

Arzneimittelstudien

Horst schrieb:

Artikel 2 Absatz 4 des neuen BayMRVG lautet:

Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele der Unterbringung fördern können.

In der Begründung gibt es dazu nicht viel Erhellendes:

Quote:

"Um die Ziele der Unterbringung möglichst schnell erreichen zu können, ist auch eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Maßregelvollzugseinrichtung mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie Stellen und Personen, die diese fördern können, von besonderer Bedeutung. Hierauf haben die Maßregelvollzugseinrichtungen stets zu achten."

Quote:

Gehören zu den Einrichtungen der Forschung auch die Unternehmen der forschenden Arzneimittelindustrie?

Davon ist auszugehen.

Quote:

Besteht die Möglichkeit, dass an den untergebrachten Personen Arzneimittelstudien durchgeführt werden? Müssen die untergebrachten Personen oder die rechtlichen Betreuer darüber informiert werden?

Das sollte so sein. Darüber wird im BayMRVG an dieser Stelle aber nichts gesagt, was ein schwerer Mangel ist. Man sollte hier daher auf der Hut sein.

Quote:

Ist die Verordnung bzw. Verabreichung von Medikamenten eine Behandlungsmaßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift?

Ja sicher.

 

 

 

RSponsel schrieb:

Horst schrieb:

Ist die Verordnung bzw. Verabreichung von Medikamenten eine Behandlungsmaßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift?

Ja sicher.

Man könnte sich kurz wundern, wie eine Heilbehandlung die körperliche Unversehrtheit zu verletzen vermag. Aber:

BVerfG, Rn. 23 schrieb:

Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein (vgl. BVerfGE 128, 282 <300> ).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/201...

BGH, Rn. 8 schrieb:

Im Ansatz zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Arzt, der Medikamente, die sich als für die Behandlung der Beschwerden des Patienten ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes Medikament ersetzt, dessen Verabreichung für den Patienten mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist, hat den Patienten zur Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts über den beabsichtigten Einsatz des neuen Medikaments und dessen Risiken aufzuklären (sogenannte Eingriffs- oder Risikoaufklärung). Tut er dies nicht, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn der Einsatz des Medikaments an sich sachgerecht war (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f. [BGH 15.03.2005 - VI ZR 289/03]; vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 69/80 - VersR 1982, 147, 148 f. = AHRS 5100/5; vgl. auch für den Fall einer Routineimpfung Senatsurteil BGHZ 144, 1, 5) [BGH 15.02.2000 - VI ZR 48/99].

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...

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Kritik an Art. 26  Fixierungen

1  Es verwundert zunächst, dass Alternativen zur Fixierung, wie sie z.B. in England als Festhaltepraxis üblich sind, nicht einmal erwähnt werden, obwohl beispielsweise Dr. Michael von Cranach, jahrzehntelang Leiter der forensischen Psychiatrie in Kaufbeuren, damit sehr gute Erfahrungen gemacht hat, wodurch Fixierung zum seltenen und nur wenige Stunden dauerndem Ereignis wurde. Das wurde auch durch eine Studie der DGPPN bestätigt.

2  Wie sich aus der Begründung Abs. 2 ergibt, sind fortgesetzte Fixierungen nach wie vor möglich, so dass eine echte Unterbindung und Überwindung der Taufkirchenexzesse (60 Tage und Nächte) keineswegs gesichert ist. Im Gegenteil wird eine fortgesetzte Fixierungspraxis, die ohne Zweifel als Folter zu qualifizieren ist, durch den Art. 26 sogar legitimiert.

3.  Art. 26 Abs. 2 steht in direktem Widerspruch zu seiner Begründung. Während Art. 26 Abs. 2 ausführt "Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden." heißt es in der Begründung zum Art. 26, Abs. 2: "Dies schließt allerdings nicht aus, dass aufgrund neuerlicher ärztlicher Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine erneute Fixierung angeordnet werden kann." Anmerkung: 26.3 ist wegen des direkten logischen Widerspruchs eigens angeführt.

4 In der Begründung Art. 26 Abs. 3 wird zwar begrüßenswert ausgeführt: "Voraussetzung eines wirksamen [>51] Einverständnisses ist, dass das Einverständnis freiwillig zustande gekommen ist und die betroffene Person die Bedeutung und Tragweite ihres Handelns erfassen kann." Aber es bleibt offen, wer das unabhängig von den Ärzten feststellt oder beglaubigt. Damit ist keinerlei Vorsorge und Kontrolle zum Schutz der PatientIn gewährleistet.

Manche Menschen wollen statt einer Fixierung (egal wie) lieber einen Pharmacocktail. Manche Menschen wollen gar keine Medikamente und lieber - falls notwendig - auch mehrtägige Fixierungen.

Darauf sollte Rücksicht genommen werden, aber natürlich immer unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein Eingriff notwendig ist.

 

Wenn eine Person in der Lage ist, einer Fixierung rechtswirksam zuzustimmen, dann frage ich mich, ob die Fixierung überhaupt notwendig sein kann.

5

RSponsel schrieb:

1  Es verwundert zunächst, dass Alternativen zur Fixierung, wie sie z.B. in England als Festhaltepraxis üblich sind, nicht einmal erwähnt werden, obwohl beispielsweise Dr. Michael von Cranach, jahrzehntelang Leiter der forensischen Psychiatrie in Kaufbeuren, damit sehr gute Erfahrungen gemacht hat, wodurch Fixierung zum seltenen und nur wenige Stunden dauerndem Ereignis wurde. Das wurde auch durch eine Studie der DGPPN bestätigt.

Ich konnte mir unter Festhaltepraxis zunächst nichts genaueres vorstellen. Es handelt sich wohl um folgendes:

Quote:

Dass es anders geht, beweist seit Langem das Beispiel Großbri-
tannien. Fixierungen sind dort gesetzlich verboten und werden
in der Psychiatrie nicht praktiziert. „Restraint“ ist dort keine me-
chanische Fixierung („mechanical restraint“), sondern ein Fest-
halten durch Personen
(„physical restraint“, „control and re-
straint“ oder „holding down“).

Das hat Vorteile:

Quote:

Das Pflegepersonal in britischen
psychiatrischen Einrichtungen ist in der Überwältigung und Im-
mobilisierung von Patienten extrem gut geschult. Deshalb wer-
den diese Maßnahmen dort routinemäßig mit gutem Erfolg und
ohne wesentliches Verletzungsrisiko für Personal und Patienten

von im Durchschnitt 3–4 Pflegenden professionell durchgeführt
[27].

Ob das Festhalten durch 4 Personen humaner

ist als das Festbinden an einem Bett, kann kontrovers diskutiert
werden. Der entscheidende Gesichtspunkt ist aber, dass Fixie-
rungen in der Regel viele Stunden dauern, während die Immobi-
lisierung durch Festhalten, regelmäßig begleitet durch die Verab-
reichung von Medikation, in der Regel nach recht kurzer Zeit (im
Durchschnitt unter 20 Minuten) beendet ist
[5].

Potentiell aber auch Nachteile:

Quote:

Nicht zuletzt aber
stießen die in Großbritannien verwendeten potenziell schmerz-
haften
Hebeltechniken zur Immobilisierung hier auf Ablehnung
und das Modell wurde als auf deutsche Verhältnisse schwer
übertragbar angesehen.

Quelle:

http://prodema-online.org/fileadmin/files/Frontend/Literatur/psychpraxis...

5

Festhaltemethode nicht nur durch Michael von Cranach/ Kaufbeuren validiert

MT schrieb:

Nicht zuletzt aber stießen die in Großbritannien verwendeten potenziell schmerz-
haften
Hebeltechniken zur Immobilisierung hier auf Ablehnung und das Modell wurde als auf deutsche Verhältnisse schwer
übertragbar angesehen.

Quelle:

http://prodema-online.org/fileadmin/files/Frontend/Literatur/psychpraxis...

Denke für den Link.

Halten wir fest: Es gibt Alternativen. Und es sagt alles, wenn die Alternativen, wie kritisiert, weder erwogen noch vorgeschaltet werden. Es hat den Anschein, die deutsche und besonders die süddeutsche, namentlich die bayerische Justizpsychiatrie, also RichterInnnen wie PsychiaterInnen wollen Zwangbehandlung, wollen Zusammenspritzen, wollen Hochdosieren, wollen fixieren, wollen Gewalt ausüben - natürlich mit Fortsetzungsoption, wie die Begründung ja überdeutlich bekennt. In dieser Haltung könnte auch eine beträchtliche Menge Sadismus, Fantasielosigkeit, Lernunwilligkeit und Faulheit stecken.

 

@MT :

Im laut Sponsel ach so zwangsbehandlungsfixierten "Justizpsychiatrie"-Militärisch-Industriellen Komplex Bayerns gab es wegen diverser Grenzüberschreitungen bei derartiger "restraint"-Technik in nichtstaatlichen Einrichtungen bereits Strafverfahren (google: "Psychisch Kranke getreten und gewürgt"und "Pychisch Kranke misshandelt: Heim-Mitarbeiter verurteilt", der Schreibfehler "Pychisch" ist tatsächlich so in der Zeitung) .

Zudem haben derartige Restraint-Techniken (ebenso wie das Verbringen zur Fixierung, das aber kürzer dauern sollte als restraint)  ein erhebliches  Verletzungsrisiko für alle Beteiligten, da genügt ein leichtes Stolpern für Bänder- oder Kapselriss und schon kann sich der Leiter der Einrichtung Personalersatz für den mehrwöchigen Ausfall suchen. Oder für länger, falls der Mitarbeiter keine Lust mehr hat, sich auf Dauer die Gesundheit zu ruinieren.  Vielleicht ist er aber auch, ganz nach Herrn Sponsels hellsichtiger psychopathologischer Ferndiagnose , nicht nur sadistisch, sondern sadomasochistisch veranlagt und findet das toll

Bei nicht sachgerechter Technik (das muss nicht auf mangelnder Ausbildung und Qualifikation liegen, denn eine solche restraint-Technik kann auch bei entsprechendem Widerstand des Patienten leicht überdosiert werden oder in eine nicht gelenkgerechte Bewegungsrichtung gehen) ist auch schnell mal der Patient verletzt.

4

 

http://werdenfelser-weg-original.de/

 

Wir haben 2007 im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeitsfelder angefangen, konsequent uns dem Thema der Vermeidung von Fixierungen von Alten, Kranken und Menschen mit Einschränkungen, der strikten Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der gemeinsamen Verantwortungsübernahme und dem Austausch von Wissen aus verschiedenen Professionen zu widmen. Mit ganz viel Unterstützung. Zuerst in unserem Landkreis, dann in den Nachbarregionen, mittlerweile bundesweit. Mit Rückendeckung der Justizministerkonferenz und vieler Justizministerien. Nebenbei. Wir bemühen uns weiterhin, für alle, die uns kontaktieren, Ansprechpartner zu sein.

 

Die Initiative zeigt, dass Pauschalurteile über die Bayerische Richterschaft falsch sind!

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 Da scheint Erding, Landshut und Taufkirchen nicht dabeigewesen zu sein - oder doch?

Gast schrieb:

http://werdenfelser-weg-original.de/

Wir haben 2007 im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeitsfelder angefangen, konsequent uns dem Thema der Vermeidung von Fixierungen von Alten, Kranken und Menschen mit Einschränkungen, der strikten Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der gemeinsamen Verantwortungsübernahme und dem Austausch von Wissen aus verschiedenen Professionen zu widmen. Mit ganz viel Unterstützung. Zuerst in unserem Landkreis, dann in den Nachbarregionen, mittlerweile bundesweit. Mit Rückendeckung der Justizministerkonferenz und vieler Justizministerien. Nebenbei. Wir bemühen uns weiterhin, für alle, die uns kontaktieren, Ansprechpartner zu sein.

Die Initiative zeigt, dass Pauschalurteile über die Bayerische Richterschaft falsch sind!

Das ist eine positive Meldung. Wichtig wären Zahlen für Bayern. Denn hier herrschen an manchen Orten Steinzeitvorstellungen. Die Weigerung der bayerischen Justizpsychiatrie, Zahlen zu erfassen und zu nennen, lässt leider alle Zweifel bestehen. Aber schön, dass es den werden-felser-weg gibt. Danke für die Info.

4

Sicher wird die ganze Sache grundsätzlich noch lange mit dem Namen Mollath verbunden sein. Trotzdem möchte ich mal Sensibilität zur verwendeten Sprache anregen. Z.B. ist die "Mollath-Affäre" tatsächlich keine solche, vielmehr kann man hier die Klarnamen der Richter, Staatsanwälte, Gutachter und nicht zuletzt der Verbindungen und Vorteilsnahmen von Personenkreisen aus Banken, Politik, Justiz und honorigen Steuervermeidern einsetzen. Es wäre nämlich auch möglich, dass Herr M. nach anstrengenden Jahren in der Geschlossenheit und dann plötzlichen Öffentlichkeit ein solche Aufmerksamkeit weg von seiner Person und hin zu den eigentlichen Affären begrüßen würde. Das kann ich natürlich nur vermuten, würde aber nach meiner Ansicht der Klarheit in der Sache dienen. 

4

Besten Dank für diesen Beitrag.

Es muss vor allem zwischen Vorsatz und den sonst üblichen strukturellen Gepflogenheiten unterschieden werden.

Ich glaube, es gibt viele Menschen, die waren zu lange untergebracht, weil es strukturelle Mängel im System gibt. Ob das neue Gesetz hier Abhilfe schafft, wird sich zeigen.

 

4

Im besten Falle könnte sie die Diskussion wieder anfachen

MT schrieb:

RSponsel schrieb:

Die Mollath Bombe aus dem BVerfG

http://www.focus.de/politik/experten/fricke/ohrfeige-vom-verfassungsgeri...

 

Der Artikel ist von

Quote:

Donnerstag, 05.09.2013

Was hat das mit der aktuellen Diskussion zu tun?

[

Im besten Falle könnte die Diskussion wieder aufleben.

Ungeachtet dessen ist das doch ein ziemlich schöner Text - oder nicht?

Vielleicht kommt ja demnächst Ähnliches aus dem BGH ...

 

 

 

Mollath "Reloaded"?

Laut SZ wird demnächst gegen den Zahnarzt mit dem wundersamen Erinnerungsvermögen verhandelt ("Zeuge soll Meineid für Gustl Mollath geleistet haben").  Mich hat  schon am Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg gewundert, dass man diese Aussage einfach so als wahr hingenommen hat. Ein Telefonat, das so wichtig ist, dass man es sich zwar notiert und die Notiz über ein Jahrzehnt aufhebt. Aber dem besten Freund Mollath, dem die Drohungen aus dem Telefonat galten, will man davon überhaupt nichts gesagt haben....(Urteil LG Regensburg Seite 32 ff).  Dass der Zahnarzt selbst wegen Steuerhinterziehung verurteilt sein soll (Quelle: Mittelbayerische Zeitung "Schlüsselzeuge im Visier") , wo Mollath doch mit seinen Eingaben bei HVB und Finanzamt gerade Steuerhinterzieher verfolgt wissen wollte, ist ein weiterer kurioser Aspekt.

Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest den Kalender und die Schreibtischunterlage beschlagnahmen und ggf. ein kriminaltechnisches Gutachten dazu erstellen lassen können, ob eine Datierung der Notizen möglich ist (das geht ggf.  falls Tinte verwendet wurde).

Wenn es zu einer Verurteilung kommt, könnte  zumindest theoretisch eine Wiederaufnahme zu Ungunsten Mollaths erfolgen (§ 362 Nr. 2 StPO). Dann wäre die Aussage ein echter Bärendienst für Mollath gewesen. Praktisch dürfte es aber nicht zu einer solchen WA kommen, denn das LG Regensburg hat dem Zeugen ohnehin nicht geglaubt und jedenfalls eine Tat gegen die Ehefrau als erwiesen angesehen und zudem Mollath freigesprochen, weil sie den § 20 nicht ausschließen konnte/können wollte...

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Grüß Gott Herr Prof. Müller,

einen neuen Beitrag von Ihnen fände ich interessant, ich hätte aber auch Verständnis dafür, wenn Ihnen das Thema allzu viel Zivilrechts-Schlagseite hat. 

Viele Grüße aus München

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