Keine Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung des Wechselmodells

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.08.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht10|3940 Aufrufe

Der Kindesvater hatte sich bei Amtsgericht und Oberlandesgericht vergeblich um ein paritätisches Umgangsrecht („Wechselmodell“) für sein minderjähriges Kind bemüht.

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Elternrecht, welches Art. 6 Abs. 2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedürfe - so das BverfG - der gesetzlichen Ausgestaltung. Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zustehe, seien Regeln zu schaffen, die ihnen für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei habe der Staat sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden.

Diesen Gestaltungsspielraum überschreitee der Gesetzgeber nicht dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Aus Art. 6 Abs. 2 GG und der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste.

Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall der Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennter Eltern vorzusehen, bestehe auch nicht aufgrund völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention, weil sich daraus eine solche Verpflichtung nicht ergibt. Das Oberlandesgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention geregelte Grundsatz der gemeinsamen Erziehungsverantwortung beider Eltern der Garantie des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 GG entspreche. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung eines paritätischen Betreuungsrechts als Regelmodell könne daraus nicht hergeleitet werden. Dass Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention hierzu verpflichte, sei auch deshalb ausgeschlossen, weil Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention eine umgangsrechtliche Spezialregelung für den Fall der Trennung der Eltern enthält. Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleiste das Umgangsrecht des Kindes zu dem von ihm getrennt lebenden Elternteil, besage aber nichts darüber, in welchem Umfang die Vertragsstaaten den Umgang zu bemessen haben. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 2 der UN-Kinderrechtskonvention folge nichts anderes. Wie Art. 3 GG erfordert dieses keine identische Behandlung, sondern lasse es zu, sachlich berechtigte Differenzierungen angemessen zu berücksichtigen . Bei Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB beziehungsweise Umgangsregelungen nach § 1684 BGB könnten Gründe des Kindeswohls einer paritätischen Betreuung entgegenstehen.


Dass die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben nicht genügen, ist nicht zu erkennen. Eine paritätische Betreuung entsprach - deren rechtliche Möglichkeit unterstellt - nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht dem Kindeswohl. Das Oberlandesgericht hat dies plausibel damit begründet, dass aufgrund anhaltender Spannungen ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bestünden und es ihnen trotz zahlreicher Versuche der Fachkräfte und Gerichte auch zwei Jahre nach ihrer Trennung nicht gelungen sei, sich auf professionell begleitete Elterngespräche zu verständigen. Es hat sich hierbei auf seine eigenen Wahrnehmungen im Anhörungstermin, auf die Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie den Inhalt der beigezogenen Sorgerechtsakten gestützt. Die erheblichen Differenzen zwischen den Eltern werden darüber hinaus durch die im Verfahren eingereichten Schriftsätze beider Elternteile belegt. Soweit der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht vorhält, es habe weder festgestellt, worin das vermeintliche Konfliktpotenzial der Eltern bestehe, noch habe es das zeitweilige „nahezu reibungslose“ Funktionieren einer im März 2012 getroffenen Umgangsregelung bis zum Umgangsantrag der Mutter im November 2012 berücksichtigt, widerspricht dies den Feststellungen der beigezogenen Beschlüsse des Sorgerechtsverfahrens. Diese benennen diverse, die Ausübung des Umgangs betreffende Streitigkeiten während des vom Beschwerdeführer genannten Zeitraums, die in einem Fall sogar zu einem Polizeieinsatz und in einem anderen Fall dazu führten, dass das Kind aufgrund des gegenseitigen Misstrauens der Eltern wegen derselben Erkrankung unnötig ein zweites Mal in einer Klinik vorgestellt wurde. Dies zeigt eindrücklich, dass die Eltern nicht in der Lage sind, ihr Kind aus ihrem Konflikt herauszuhalten, sondern dass sie dieses aktiv in ihre Streitigkeiten einbeziehen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Oberlandesgericht getroffene Prognose, wonach sich das bereits hohe Konfliktpotenzial der Eltern bei Praktizierung des Wechselmodells weiter steigern würde, nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat dies im Übrigen mit dem noch jungen Alter des Kindes und dem eigentlichen Bestreben des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu erlangen, begründet. Dass letzteres zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern führen würde, liegt auf der Hand. Gleiches gilt im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers, das Kind während seiner Betreuungszeit in der Kindertagesstätte jederzeit zu sich nehmen zu dürfen. Denn damit zeigt er, dass er die von der Mutter getroffene Entscheidung, die Erziehungsangebote der Kindertagesstätte in dem von ihr gewünschten zeitlichen Umfang anzunehmen, nicht akzeptiert, was weiteres Konfliktpotenzial in sich birgt.

BverfG  Beschluss vom 24.06.2015 - 1 BvR 486/14

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10 Kommentare

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Damit wurde ein Freibrief zu Kooperationsverweigerung ausgestellt und das Gegenteil von Kindeswohl erreicht.

Schwarz auf weiß wurde die Diskriminierung der Väter auf Grund ihres Geschlechtes dokumentiert.
Die pauschale Diskriminierung findet sich in der Herleitung der Begründung.

Allein die Tatsache, dass der Vater nicht automatisch mit Vaterschaftsanerkennung das Sorgerecht inne hatte und dafür einen Antrag hätte stellen müssen reicht aus, diese Entscheidung ad absurdum zu führen.

Dem Vater wird das Sorgerecht (ABR) vorenthalten, um diesen bei der Entscheidung gegenüber der Mutter zu benachteiligen.

Das durch ein vom Gericht angeordnetes Wechselmodell Ruhe und Frieden in die Eltern-Kind Beziehungen einkehrt wissen wir spätestens seit dem die weltweiten wissenschaftlichen Studien öffentlich sind.
In Belgien gilt das gerichtlich festgelegte paritätische Wechselmodell seit 2006 als das Erfolgsmodell bei hochstrittigen Eltern und hat sich bewährt.
Denn die Zusammenarbeit der Eltern ist beim paritätischen Modell NICHT notwendig, da jeder eigenverantwortlich sein Kind mit materiellen, menschlichen und geistigen Werten versorgt.
Ein einfaches Wechselheftchen für Termine außerhalb des Alltages reicht völlig aus, um dem Kommunikationsbedürfnis Rechnung zu tragen.
Das zwischen den Eltern das Gemeinschaftsgefühl für die Verantwortung des Kindes wächst und damit die Ängste gegenüber dem anderen Elternteil verschwinden ist zu begrüßen.

Maximal bei Entscheidungen von erheblicher Relevanz müssten die Eltern noch Kontakt suchen und Einvernehmen finden.

Die ursächlichen Gründe der Ablehnung liegen also wie immer an dem mangelnden (einseitigen) Kommunikationswillen eines Elternteils.
Wer verzichtet schon gern auf Unterhalt und geht arbeiten für das Kindeswohl, wenn man es doch bisher so schön bequem hatte, also stellt man sich quer und wird noch belohnt.
Ursächlich ist also das ganze sinnlose Unterhaltsrecht mit Schuld an dem Krieg zwischen den Eltern.

Die Interessen von Unterhaltszahlerinnen und Unterhaltszahlern müssen aber ebenso berücksichtigt werden wie die Interessen der Kinder und der Respekt für das Leben mit ihren Eltern! Mindestunterhalt und Selbstbehalt müssen parallel angehoben werden. Vergleicht man die letzten 10 Jahre, so ist der Kindesunterhalt um 51 Prozent gestiegen, der Selbstbehalt um 21 Prozent.
Kinder brauchen KEINEN ‪#‎Unterhalt‬ weil er doppelt schadet, sie brauchen erstrangig ‪#‎Betreuung‬ und ‪#‎Erziehung‬ von ihren beiden Eltern.

Die Forderung „säumigen Vätern“ den Führerschein wegzunehmen oder sie einzusperren ist boulevard-populistischen-Unsinn.

„Im Elfenbeinturm gefertigte Düsseldorfer Tabellen oder autoritär verfügte einseitige Unterhaltstitel werden dem sensiblen familialen System nach einer Trennung nicht gerecht. Vielmehr provozieren sie Distanz, Ablehnung, Verweigerung. Es gibt keine Alternative zu einer völlig neuen Unterhaltsregelung die die Betreuung von beiden Eltern fordert und fördert, gefragt ist mediatives Verhandeln zwischen den Beteiligten, die Pflicht zu kommunizieren, Offenlegung der Familienbudgets, ein gerechter Ausgleich von Rechten und Pflichten.

Das Sorgerecht und Betreuungsrecht für seine Kinder genauso wie die Mutter zu bekommen bzw. zu behalten ist für Väter nicht vorgesehen und im Gesetz NICHT verankert!

Wie kann das BVG diese Unterschiede nicht erkennen? Warum ist man auf dem einen Auge blind? Kennt man die Statistiken nicht?
Seit der Sorgerechtsreform 2013 liegen die "Erfolgszahlen" für das Antragsverfahren nach §155a FamFG doch vor, warum nur niemand darüber öffentlich spricht... ?

Sind es 95% der Väter die jetzt im schriftlichen Verfahren das Sorgerecht erhalten haben und jetzt ihre Kinder betreuen und erziehen dürfen oder doch eher weniger?

Herr Burschel, bitte beantworten SIE die Frage: Wie hoch ist der Erfolgsfaktor nach §155a FamFG ?

Regelmäßig vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt, geändert hat sich nichts!
In Deutschland muss jeder Vater bei ‪#‎Trennung‬ um das ‪#‎Sorgerecht‬ fürchten, denn es gibt keinen Schutz für sein Familienleben mit seinen Kindern. Im Gegenteil, ledige ‪#‎Väter‬ bekommen das Sorgerecht für ihre Kinder nicht einmal selbstverständlich und geschiedene verlieren es selbstverständlich im Zweifel, wenn die Mutter keine Lust zur Kooperation auf ‪#‎Elternebene‬ hat.
Es ist insofern nicht verwunderlich das die Morde und Selbstmorde von Kindern und Eltern ansteigen.

Sorge- und ‪#‎Betreuungsrecht‬ muss immer bei beiden Eltern bleiben, von Geburt an, wenn es keine massive Gewalt gegen die Kinder gegeben hat.
Heutige Elterschaft darf nicht aus Besuch und Unterhalt bestehen, sondern aus Verantwortung, gegenseitiger Unterstützung bei gleichen Rechten und Pflichten in der Betreuung.

Damit gibt das ‪#‎BVerfG‬ dem kommunikationsunwilligen Elternteil die Entscheidungsmacht über das Wechselmodell.
Im Strafrecht nennt man sowas: Täterschutz vor Opferschutz.

 

Herr Burschel, bitte beantworten SIE die Frage: Wie hoch ist der Erfolgsfaktor nach §155a FamFG ?

 

Meines Wissens gibt es eine solche Statistik nicht.

 

Im Übrigen scheinen Sie mir die Begriffe "gemeinsame elterliche Sorge" und "Wechselmodell" fälschlicherweise synoym zu benutzen

 

Kinder brauchen KEINEN #‎Unterhalt‬ weil er doppelt schadet, sie brauchen erstrangig #‎Betreuung‬ und #‎Erziehung‬ von ihren beiden Eltern.

 

Leben sie von Luft und Liebe?

Selbst das Wechselmodell lässt die Barunterhaltspflicht nicht entfallen.

1. Die Diskriminierung von Elternteilen insbesondere Väter wird hier deutlich, nun ist eigentlich der Gesetzgeber gefordert für Gleichberechtigung zu sogren.

2. Das BVG hat in der Beründung klargestellt, das die Tatsachengerichte zuständig sind, also auch ein WM angeordent werden kann, damit ist die häufig von Gerichten verwendete Begündung zur Ablehung des WM (das WM kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordent werden) hinfällig.

3. Das Residenzmodell ist das Leitmodell? gesellschaftliche ist diese Vorstellung völlig überholt und entspricht nicht mehr der Realität, offensichtlich gehen die Damen und Herren des BVG nicht mehr vor die Tür.

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Abgesehen von der juristischen Relevanz des Beschlusses, zeigt dieser wie schwer sich die deutschen Gerichte mit dem gesellschaftlichen Wandel und dem veränderten Familienbild tun, offensichtlich bestehen bei vielen Richtern und Richterinnen immer noch erhebliche Berührungsängste mit neun Familienmodellen bzw. Gesellschaftsformen. Grundsätzlich würde die flächendeckende Umsetzung des Wechselmodells deutliche Entspannung in vielen Familiengerichtsverfahren bringen, angesichts der fast 50.000 Umgangsverfahren jährlich, wäre dies auch dringend nötig. Es bleibt nur zu hoffen, dass auch viele Richter bzw. Richterin erkennen, dass das  derzeit verwendete Modell schlicht in der Praxis nicht mehr funktioniert und auch von den Menschen nicht mehr akzeptiert wird, das zeigt schon allein der Tatbestand, dass die Anzahl der Familiengerichtsverfahren und die Intensität mit der diese geführt werden immer weiter zunimmt.

5

Natürlich lassen sich durch die Länge und Beschwernis des Wegs bis zur Verfassungsbeschwerde die Tatsachen eine Weile unter der Decke halten. Die Nichtannahmepraxis tut ihr Übriges.

Nehmen wir mal an, dass zumindest theoretisch und gesetzlich zur gemeinsamen Sorge und dem Wechselmodell kein Handlungsbedarf besteht.

Das bedeutet aber, dass die Gerichte ausreichend Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung haben müssten, um die Elternrechte kindeswohlgerecht und grundrechtskonform in streitigen Verfahren zu regeln. Wenn es ihnen trotzdem nicht gelingt, grundrechtskonforme Entscheidungen und tatsächlich durchsetzbare Regelungen zu treffen, dann liegt das an eigener rechtsfehlerhafter Anwendung oder Verweigerung dieser als ausreichend gesehenen Handlungsmöglichkeiten.

Wer sich die Begründungen in gerichtlichen Entscheidungen der letzten Zeit mal auf diese Aspekte hin ansieht, erkennt eine Mischung aus Beidem. Der praktisch weiterhin bestehende Zwang zum streitigen Verfahren wird von den Gerichten zu Lasten des Nichtsorgenden pauschal als elterliche Unfähigkeit zur Konsensfindung und Kommunikation gewertet. Die Feststellung der Ursachen lehnen die Gerichte häufig pauschaliert ab und definieren statisch das Kindeswohl als einziges Entscheidungskriterium. Die eigenen Annahmen hierzu, meist das Motiv der Verfahrensbeendigung und zeitlich unbefristete Sicherung des formal-rechtlichen Status Quo, werden dann vom Gericht entsprechend den allgemeinen, sparsamen Begründungserfordernissen dargestellt. Das Kindeswohl in einer dynamischen Entwicklung des Kindes ist somit durch einen statischen Beschluss eines Gerichts rechtskräftig festgeschrieben. Für späteren Änderungsbedarf stehen aufgrund dieser sparsamen Begründungsanforderungen nur die klar für die bisherige Regelung stehenden Darstellungen zur Verfügung. Das ist nur ein widersprüchlicher Aspekt und noch sehr zurückhaltend dargestellt.

Ein paar praktische Beispiele dazu:

1. Um die gemeinsame Sorge zu vermeiden, muss der Sorgeinhaber Gründe benennen, warum das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet würde. Dies können nur Begründungen sein, die eine konflikthafte Beziehung, Kommunikationsstörung, Pflichtverletzungen, Straftaten betreffen.

2. Das Gericht hat hierzu Ermittlungspflichten. Es gilt auch die prozessuale Wahrheitspflicht. Ich kenne bisher keinen Fall, in dem falsche Behauptungen zu verfahrensrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Folgen führte. Familiengerichte nutzen das aus falschen Beschuldigungen resultierende Streiten je nach Voreingenommenheit gegen einen der Beteiligten oder sogar beide, Ermittlungsbehörden erklären falsche Anschuldigungen entweder als zulässige Rechtsschutzwahrung des Beschuldigten oder eben offensichtlich vom Familiengericht erkennbare Falschbehauptungen, die somit strafrechtlich irrelevant sind.

3. Selbst wenn das Familiengericht die Interessenlagen und Verantwortlichkeiten ermittelt und dann Regelungen zum Umgang trifft, scheitert die Durchsetzung. Es wird zwar für jeden Verstoss gegen diese Regelungen bis 25.000 € und sogar Zwangshaft angedroht, aber üblicherweise trotz eindeutiger, wiederholter Verstösse und Umgangsverweigerungen über Jahre hinweg kein Zwangsgeld festgesetzt. Nicht einmal 20 €. Vielmehr wird bereits zuvor informell erklärt, dass die Gerichte gegen eine Verweigerungshaltung kaum etwas ausrichten können. Wurde eine Umgangspflegschaft eingerichtet und dem Pfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Umgangszeiten übertragen, dann besteht bei Verweigerung die Möglichkeit der zwangsweisen Abholung. Dies wird selbst dann unterlassen, wenn allein der Sorgeberechtigte den Umgang verweigert und die umgangsberechtigten Kinder den Umgang sonst problemlos absolvieren. Denn die Kinder müssen ja wieder zurück und die Zwangsabholung könnte selbst traumatisierend sein. Das Ganze wird solange ausgesessen bis sich die Situation unlösbar verhärtet hat oder eine Seite aufgibt. Dann kann das Gericht den neuen Status Quo durch Beschluss feststellen. Die Traumatisierung bei den Umgangsberechtigten durch die Machtlosigkeit und Behandlung als Objekt, ist juristisch unbekannt. In der Zwischenzeit wurden jedoch Kosten für diverse Haupt- und Nebenverfahren, mehrere Anwaltswechsel, Verfahrensbeistand, Umgangspflegschaft und Gutachten generiert, die ggf. zwangsvollstreckt werden.

Also der zulässige Versuch des Nichtsorgetragenden seine bestehenden elterlichen Grundrechte notfalls gerichtlich zu klären und durchzusetzen, ist mit erheblichen Risiken einer Verschlechterung und erdrückenden Kosten verbunden. Selbst dann, wenn sein Vorgehen nicht mutwillig und unbestreitbar begründet ist. Ein tatsächliches Fehlschlagen des Umgangs und der Beteiligung trotz einer gerichtlichen Regelung, wird von den Gerichten als schicksalhaft angesehen und befreit nicht von den aufgelaufenen Kosten. Solche familiengerichtlichen Verfahrenshaufen laufen durchaus über viele Jahre und akkumulieren unter Umständen die vollständige finanzielle Leistungskraft für Verfahrenskosten. Betroffene geraten regelmäßig in prekäre und traumatisierende Lebenslagen, verlieren ihre Leistungskraft und wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Das sehen deutsche Juristen bis hin zum BVerfG als grundrechtskonform an und fürchten scheinbar noch keine Konsequenzen. Es bleibt daher vorläufig nur die Hoffnung auf den EGMR für die beispielhafte Auflösung iin einem konkreten Fall und damit die Erschütterung dieser Selbstsicherheit der Juristen. Es sollte jedoch möglichst flächendeckend der Zustand und die derzeitigen Aktivitäten möglichst genau dokumentiert und zusammengeführt werden, damit zu anderen Zeiten, eine systematische Aufarbeitung erfolgen kann. Das kennt man ja auch zum Kindesmissbrauch und zur Bespitzelung der Bürger. Mehr als diese Hoffnung auf den unweigerlich kommenden Aufbruch und bis dahin der tägliche Kampf um Aufklärung und Verbesserungen im konkreten Fall bleibt derzeit nicht.    

 

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Dem Beitrag von Herrn Lippke kann man sich nur anschließen, vielleicht in diesem Zusammenhang ein Frage an Herrn Burschel:

Wie oft hat Ihr Gericht ein Zwangsgeld verhängt und wenn ja in welcher Größenordnung?

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