Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO vergessen? Erfolgreiche Revision?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.08.2015

Man könnte denken: Böser Fehler. Belehrung vergessen. Immerhin lautet § 257c Abs.5 StPO:

Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

In diesem Fall war`s aber nicht so schlimm. 

Die Rüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5
StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht. Denn
eine Absprache ist nicht zustande gekommen und der Angeklagte hat kein Geständnis
abgelegt.

Soweit die Revision ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
sich der Angeklagte zum Geständnis entschlossen hätte, wenn er gewusst hätte,
dass die Bindungswirkung nur eingeschränkt ist und bei Änderung der Sach- und
Rechtslage auch eine geringere Strafe möglich ist, verkennt der Beschwerdeführer
den Gesetzeszweck des § 257c Abs. 5 StPO. Die Belehrung nach § 257c Abs. 5
StPO soll sicherstellen, dass der Angeklagte vor Eingehen einer Verständigung,
deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung
an der Verständigung informiert ist.
Denn nur so ist gewährleistet, dass er
autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern
(weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt
(BVerfGE 133, 168, 237; NJW 2014, 3506, 3507). Der von der gesetzlichen Regelung
bezweckte Schutz vor Ablegung eines übereilten Geständnisses ist durch eine
unterbliebene Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO indes dann nicht berührt, wenn
der Angeklagte – wie hier – gerade kein Geständnis ablegt

BGH, Beschluss vom 6.5.2015 - 4 StR 40/15 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen