Ermittlungen des GBA wegen Landesverrats - Schlag ins Wasser

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.08.2015

Gegen die zwei Betreiber des Blogs "netzpolitik.org" hat der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats eingeleitet. Zum Tatvorwurf und dazu, was von der Subsumtion unter § 94 StGB übrig bleibt (= fast nichts) habe ich hier im Beck-Blog schon vorgestern Stellung genommen. Innerhalb kürzester Zeit haben der schon seit zehn Tagen online gestellte Beitrag zum GBA und den Ermittlungen wegen der NSA-Affäre und die mehrfach aktualisierten Updates tausende neue Leser bekommen, die Nachricht und der Link zum hiesigen Beitrag verbreitete sich hauptsächlich über twitter.

Nach und nach haben vorgestern und gestern beinahe alle großen Medienwebsites, Sender und Printmedien weitere juristische Stellungnahmen zum Ermittlungsverfahren publiziert, alle mit demselben Tenor: Der Verdacht des Landesverrats ist geradezu abwegig, ein Ermittlungsverfahren wegen § 94 StGB hat keine Grundlage, die Ermittlungen sind ein Schlag ins Wasser.  Sogar der Justizminister hat sich gestern mit dieser Tendenz geäußert. Deutlich wurde jetzt auch: Die Strafanzeige des Bundesamts für Verfassungsschutz richtete sich gegen "Unbekannt" und zielte vornehmlich darauf, das Leck im Geheimnisschutz aufzudecken. Die fragwürdige Ermittlungsrichtung gegen die Netzpolitik-Blogger Beckedahl und Meister und damit die Bedrohung der Pressefreiheit hat der GBA zu verantworten. Die Empörung ist wohl auch deshalb so groß, weil dieselbe Behörde bei den bekannt gewordenen Spionagevorwürfen gegen die NSA sich so auffällig zurückhält.

Nach dem sehr starken Medienecho und der Reaktion des Bundesjustizministers ruderte der GBA gestern erkennbar zurück und verkündete, es würden vorerst keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen stattfinden. Die FAZ titelte sogar, das Verfahren werde "gestoppt". Aber ein solcher "Ermittlungsstopp" oder ein "Ruhen" der Ermittlungen ist in der StPO nicht vorgesehen.

Wenn erkannt wird, dass die Ermittlungen ohnehin nicht zum Ergebnis einer Strafbarkeit führen können, z.B. weil die Annahme, es handele sich bei den veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheminisse sich als falsch herausstellt, oder andere Voraussetzungen des Tatbestands klar zu verneinen sind, dann kommt nur eine Entscheidung in Betracht: Die umgehende Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.

Aber auch wenn diese wohl richtige Entscheidung alsbald getroffen wird, wird wohl jetzt die Frage aufgeworfen werden, ob der derzeitige Inhaber des Amts Generalbundesanwalt noch politisch tragbar ist.

 

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228 Kommentare

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Leser schrieb:

Wie verhält es sich eigentlich mit einem Anfangsverdacht im Sinne des § 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger?

 

Ermittlungen gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz?

Von dort kam die Anzeige mit einem Gutachten, dass die StA tätig werden muss ...

 

Wurde eigentlich jemand zu irgendetwas genötigt in diesem ganzen Kuddelmuddel?

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Ermittlungen gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz?

Das weniger. Von dort kam ja nur die Strafanzeige. Als Täter der "Verfolgung Unschuldiger" (§ 344 StGB) käme wohl der GBA in Betracht.

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Zum gelegentlich vorgebrachten Argument, der GBA habe, um überhaupt ein externes Gutachten über den Status "Staatsgeheimnis" in Auftrag geben zu können, ein Ermittlungsverfahren gegen Beckedahl und Meister einleiten "müssen": Es hätte doch zunächst völlig genügt, auf der Basis eines Ermittlungsverfahren "gegen Unbekannt" diese Ausgangsfrage zu klären. Es war nicht erforderlich zuvor einen Anfangsverdacht gegen die beiden Netzpolitik-Blogger zu bejahen. Schon gar nicht war ein Anfangsverdacht wegen § 94 StGB naheliegend. Selbst wenn man ein Staatsgeheimnis annimmt, kommt bei Beckedahl und Meister allenfalls  § 95 oder § 97 StGB in Betracht - an der Verwirklichung bestünden auch hier ernsthafte Zweifel. 

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Das Problem ist offenbar - das kam in dem Schreiben von Oberstaatsanwalt Greven vom 24.07.2015 auch zum Ausdruck - die Verjährung. Gerade wenn man - bei Bejahung eines Staatsgeheimnisses - § 95 oder § 97 StGB für möglich erachtet, wäre die Tat am 15.10.2015 verjährt. Auf dieser Grundlage der Zugzwang, eine verjährungsunterbrechende Maßnahme zu ergreifen. Allerdings ist unwahrscheinlich, daß der Zweitgutachter bis Oktober gebraucht hätte. Immerhin konnte er jetzt schon seine vorläufige Einschätzung durchtelefonieren (?). Man beachte, daß bereits ein BJs-Aktenzeichen angelegt ist (im Unterschied zu einem ARP-Aktenzeichen).

Was gilt eigentlich, wenn Oberstaatsanwalt Greven richtigerweise überzeugt war, daß kein Anfangsverdacht gegen die netzpolitik.org-Betreiber vorliegt? Ist eine Weisung von GBA Range an Greven, trotzdem zu ermitteln, ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz?

Im Übrigen: Ich halte es für wichtig, daß im Zuge der Aufklärung dieser Affäre das Gutachten des BfV mit dem Ergebnis, es liege ein Staatsgeheimnis vor, veröffentlicht wird. Wenn, laut Absichtserklärung des Bundesjustizministers, die Vorschriften über den Landesverrat nun geändert werden soll, muß man wissen, wie sie eigentlich de lege lata - zumindest von Betroffenen - verstanden werden. Soweit in dem Gutachten sicherheitssensible Informationen enthalten sein sollten, kann man das Gutachten um diese kürzen. Interessant sind vor allem die Obersätze. Schade, daß der "unabhängige Gutachter" nun nicht mehr dazu kommt, sein Gutachten auszuarbeiten. Auch dieses wäre zu veröffentlichen gewesen.

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Wieso benötigt der GBA überhaupt ein externes rechtswissenschaftliches (!) Gutachten, um zu beurteilen, ob eine Information ein Staatsgeheimnis ist?

Zur Ermittlung des Sachverhalts kann man das ja noch verstehen, aber - offenbar - zu Rechtsfragen m. E. nicht. Ob eine Straftat vorliegt, kann und muss eine StA auf rechtlicher Ebene doch wohl noch selbst beurteilen können. Klingt mir nach der Ver(schw)wendung von Steuergeld, um das Maß der eigenen Verantwortlichkeit zu senken ("Ich hätte ja nie gegen Journalisten wegen nicht vorhandener Delikte ermittelt, aber das BfV und Herr Prof. Dr. haben mich ja geradezu gezwungen! Alles andere wäre Strafvereitelung gewesen!").

Und wer wurde da beauftragt? Wie wurde der Preis bestimmt? Alter Studienfreund mit Stundenabrechnung?

Wenn das Schule macht, werde ich Gutachter für die nächste Feld-, Wald- und Wiesenstaatsanwaltschaft. Für 200,00 €/h Diebstähle und Körperverletzungen prüfen (bzw. durch Studenten prüfen lassen). Das wird lukrativ.

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"Ist eine Weisung von GBA Range an Greven, trotzdem zu ermitteln, ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz?"

 

Eingreifen ist ein unregelmäßig zu beugendes Verb:

 

"Er greift in die Unabhängigkeit der Justiz ein."

"Du erteilst mir eine Anweisung, die ich natürlich beachte, aber unter öffentlichem Protest."

"Ich sorge für die Einstellung offensichtlich ungerechtfertigter Strafverfahren."

 

 

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Hier der Text der Pressemitteilung, die gehackt wurde:

02.08.2015 - 29/2015

Pressemitteilung zum Verfahren aufgrund der Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz

"Die Bundesanwaltschaft hatte aufgrund der Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) wegen der Veröffentlichung von als Verschlusssache eingestufter Dokumente auf dem Internet-Blog „Netzpolitik.org“ zunächst lediglich einen Prüfvorgang angelegt. Hintergrund hierfür war, dass eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft in Fällen von Geheimnisverrat nur gegeben ist, wenn ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB in Rede steht. Das BfV hat im weiteren Verlauf zu dieser Frage ein ausführliches Rechtsgutachten vorgelegt und darin das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses bejaht. Daraufhin hat die Bundesanwaltschaft nach kritischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine möglicherweise strafbare öffentliche Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses gesehen. Nach § 152 Abs. 2 StPO war sie daher gehalten, ein Ermittlungsverfahren auch gegen die bislang unbekannten, ihr Dienstgeheimnis verletzenden Geheimnisträger einzuleiten.

Bereits bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 13. Mai 2015 hat Generalbundesanwalt Range angewiesen, dass mit Blick auf das hohe Gut der Presse- und Meinungsfreiheit keine Maßnahmen gegen die in den Strafanzeigen des BfV namentlich genannten Journalisten ergriffen werden. Vielmehr hat er entschieden, dass zur Wahrung und Sicherung der Objektivität der Ermittlungen ein externes Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses eingeholt werden soll. Ein solches Gutachten wurde am 19. Juni 2015 in Auftrag gegeben.

Der weitere Gang des Verfahrens wird der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am vergangenen Freitag angekündigten Einschätzung zu den offenen Rechtsfragen vorbehalten bleiben."

 

Eine Behörde erstattet eine Strafanzeige und untermauert ihre Rechtsauffassung mit einem Gutachten. Der Leiter der zuständigen Behörde zweifelt ein bißchen und gibt ein weiteres Gutachten in Auftrag. Dann gibt es einen Mitarbeiter namens Georg, der teilt am 24.7.2015 mit, dass er ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, diese Mitteilung erfolge im Hinblick auf die Vorschriften zur Verjährung.

 

Ich habe den Eindruck, der Herr Generalbundesanwalt soll abserviert werden, der Herr Maaßen ist wieder völlig in der Versenkung verschwunden und die Politik ärgert sich über den ungehorsamen Generalbundesanwalt, der Weisungen an die Öffentlichkeit trägt. Wieviele und welche Weisungen hat der Generalbundesanwalt in den letzten Jahren erhalten?

Die Stimmung gegen den Generalbundesanwalt scheint zuzunehmen. Ihm wird die Einleitung des Ermittlungsverfahrens vorgehalten, im Schreiben steht "ich", unterzeichnet von "Georg".

 

Ich stimme Herrn Garcia zu, es ist ein Schmierentheater, allerdings wer hier schmiert, ist nach meiner Ansicht fraglich.

 

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Herr Range bettelt aus meiner Sicht derzeit förmlich um seine Entlassung...

 

Was für einen Sinn hat eigentlich ein Ermittlungsverfahren "ohne exekutive Maßnahmen"?

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1. War der Hackerangriff wirklich von außen? Oder hat irgendein Chef im Staatsapparat mal eben die Seite vom Netz genommen und es war sozusagen nur eine Bühnenshow?

 

2. Soweit ich mitbekommen habe, gab es zwei Gutachten. Eines vom Verfassungsschutz zur Untermauerung der Anzeige und ein zweites, vom GBA Range in Auftrag gegebenes, ob (wirklich) ein Staatsgeheimnis vorliegt.

a) Wer waren die jeweiligen Gutachter?

b) Wo sind die Gutachten für den Otto Normalbürger und Lieschen Müller einzusehen?

 

Eines steht bis jetzt fest: Die Pressefreiheit eint die JournalistInnen, alle sind gegen Beschränkungen. Geht es an die Ursachenforschung, wer war der Böse, dann teilen sich die Meinungen ... hoffentlich schauen viele Leute ganz genau hin, was hier geschrieben wird und hinterfragen kritisch ...

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@OGarcia:

Sie schreiben:

Das Problem ist offenbar - das kam in dem Schreiben von Oberstaatsanwalt Greven vom 24.07.2015 auch zum Ausdruck - die Verjährung. Gerade wenn man - bei Bejahung eines Staatsgeheimnisses - § 95 oder § 97 StGB für möglich erachtet, wäre die Tat am 15.10.2015 verjährt. Auf dieser Grundlage der Zugzwang, eine verjährungsunterbrechende Maßnahme zu ergreifen. Allerdings ist unwahrscheinlich, daß der Zweitgutachter bis Oktober gebraucht hätte. Immerhin konnte er jetzt schon seine vorläufige Einschätzung durchtelefonieren (?). Man beachte, daß bereits ein BJs-Aktenzeichen angelegt ist (im Unterschied zu einem ARP-Aktenzeichen).

Wieso sollten die Vorwürfe schon am 15.10.2015 verjähren? Die Verjährung beginnt am 15.04.2015 und die Frist dauert mind. drei Jahre, bei § 94 StGB sogar fünf Jahre. Wegen einer drohenden Verjährung war es jedenfalls noch längst nicht erforderlich, ein Ermittlungsverfahren gegen beckedahl udn meister einzuleiten.  Das gutachetn hätte auch eingeholt werdne können für Ermittlungen gegen unbekannt. Wäre  das geschehen, gäbe es keine Diskussion, niemand würde verlangen, dass der GBA zurücktritt, es gäbe keine Staatsaffäre. Deshalb bei mir die Verwunderung: "Wie kann man denn so eine Dummheit begehen?", zumal ein Tatverdacht wegen § 94 StGB bei den beiden Bloggern nun wirklich sehr fernliegt.

Was gilt eigentlich, wenn Oberstaatsanwalt Greven richtigerweise überzeugt war, daß kein Anfangsverdacht gegen die netzpolitik.org-Betreiber vorliegt? Ist eine Weisung von GBA Range an Greven, trotzdem zu ermitteln, ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz?

Zwischen einer internen Anweisung innerhalb der Staatsanwaltschaften ist bei dem Thema "Unabhängigkeit" nicht die Rede; insofern vertritt der jeweilige Sachbearbeiter immer die gesamte Behörde. Nur bei Weisungen von seiten der Politik wird deshalb das Thema Unabhängigkeit relevant.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

https://pound.netzpolitik.org/wp-upload/2015-07-24_Generalbundesanwalt-E... ist das Schreiben im Original.

Bearbeiter ist ein Mensch namens Greven.

Unterschrieben ist der Brief von einem Mensch namens Georg.

Herr Georg schreibt den Brief im Auftrag. Er schreibt in der ich-Form.

Der Auftrag lautete also vielleicht, schreiben Sie mal und unterschreiben gleich selbst.

Ist das ein übliches Verfahren?

Es gibt Verwaltungsvorschriften, wer welches Schriftstück unterzeichnen darf. Hat jemand mal kontrolliert, ob das hier alles passt?

 

Da war doch kürzlich mal was mit Vollmacht, Vertretung und Unterschrift, was so durch die Medien ging ... vielleicht hat ja jemand noch eine Erinnerung.

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@ #12:

Die Verjährung bei Pressedelikten (und davon reden wir bei netzpolitik.org doch wohl?) ist dezent anders geregelt....

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@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Wieso sollten die Vorwürfe schon am 15.10.2015 verjähren? Die Verjährung beginnt am 15.04.2015 und die Frist dauert mind. drei Jahre, bei § 94 StGB sogar fünf Jahre.

Nach § 22 des Berliner Pressegesetzes (http://goo.gl/8CIM1y) beträgt die Verjährungsfrist bei Vergehen sechs Monate. Auf diese Vorschrift hat OStA Greven in seinem Schreiben (https://goo.gl/Wjlgtq) hingewiesen. Die absolute Verjährungsfrist (der Zeitpunkt, bis zu dem ein Urteil erster Instanz gesprochen sein muß), beträgt allerdings gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB drei Jahre.

Zwischen einer internen Anweisung innerhalb der Staatsanwaltschaften ist bei dem Thema "Unabhängigkeit" nicht die Rede; insofern vertritt der jeweilige Sachbearbeiter immer die gesamte Behörde. Nur bei Weisungen von seiten der Politik wird deshalb das Thema Unabhängigkeit relevant.

Darauf zielte meine rhetorische Frage. Warum eigentlich will man nur dann das Thema Unabhängigkeit sehen? Was ist, wenn der einmal so unabhängig geworden Generalstaatsanwalt/Generalbundesanwalt, wie es sich die "Progressiven" wünschen, aufgrund seiner politischen Rücksichtnahmen oder anderer sachfremder Motive anfängt, eben die Anweisungen zu erteilen, die man bei einem Justizminister problematisch findet? Beim Justizminister greift die politische Verantwortung gegenüber dem Parlament ein. Der Generalstaatsanwalt hingegen ist entweder keiner Kontrolle unterworfen (gewissermaßen allmächtig) oder die Rechtsänderung muß einschließen, daß er dem Parlament Rede und Antwort steht und gegebenfalls von diesem abgesetzt werden kann.

@0815Gast

Georg könnte der/die Geschäftsstellenbeamte/in sein.

Zu http://www.drb.de/cms/index.php?id=917&L=0%20%22 : Die Solidaritätsadressen der Richtervereine waren nur eine Frage von Stunden (und auf sie zielte die Erklärung von Range ab). Wie soll es auch anders sein, wenn der Präsident des Deutschen Richterbunds ein Staatsanwalt ist? Ich halte diese Verquickung von Richterkarriere und staatsanwaltlicher Karriere die für die weitaus größere Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz.

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OGarcia schrieb:

Ich halte diese Verquickung von Richterkarriere und staatsanwaltlicher Karriere die für die weitaus größere Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz.

Das allerdings ist ein ganz wichtiger Punkt, der nach meiner Meinung hier in Deutschland völlig unbfriedigend in rechtsstaatswidriger Weise gehandhabt wird.

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Beobachter sind sich einig, dass die Ministeriumsweisung und die anschließende Pressekonferenz ein einmaliger Vorgang sind. Spätestens jetzt ist das Vertrauensverhältnis zwischen Range und Maas zerbrochen und es kann nur noch eine Frage der Zeit sein, bis der Generalbundesanwalt seinen Posten verliert. Wenn Ranges Vorwürfe zutreffen, dann könnte es auch für Bundesjustizminister Maas eng werden.

 

http://www.tagesschau.de/inland/range-137.html

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@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Ergänzung zur "staatsanwaltlichen Unabhängigkeit": Die Frage ist nicht nur theoretisch. In Hamburg läuft gerade ein Ermittlungsverfahren gegen Gregor Gysi. Der sachbearbeitende Staatsanwalt kam zu dem Ergebnis, daß sich Gysi nicht strafbar gemacht hat. Der Generalstaatsanwalt erteilt daraufhin die Weisung, Anklage zu erheben. Der Staatsanwalt hat - entsprechend den gesetzlichen Regelungen für Beamte, die sich einer rechtswidrigen Weisung ausgesetzt glauben - beim Justizsenator remonstriert.

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-05/gysi-staatsanwaltschaft-h...

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Sehr geehrter Herr Garcia,

 

jeder Beamte ist für sein Tun verantwortlich, falls er zu rechtswidrigem Handeln aufgefordert wird, so hat er die Möglichkeit der Arbeitsverweigerung. Die rechtlose Situation, wie Sie sie innerhalb einer Behörde darstellen, gibt es theoretisch nur im Märchen. Tatsächlich ist es leider wohl so, dass manchmal schon kleine Bemerkungen in vorauseilendem Gehorsam das eigene Denken ausschalten und als vermeintliche Befehle befolgt werden. Das geschriebene Gesetz erfordert einen mündigen, selbstsicheren Beamten, der sich an Recht und Gesetz hält.

Eine Behörde ist an den Inhalt eines Schreibens auf offiziellem Briefpapier gebunden und kann - auch offensichtlichen Nonsens - nur im regulären Verwaltungswege zurücknehmen. Das ist doch die Auszeichnung unseres Rechtsstaats, dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist.

Und wenn es innerhalb der Behörde eine Weisung des GBAs gegeben hätte, hätten die Beamten die Möglichkeit einer Remonstration gehabt, bevor sie die rechtswidrigen Weisungen ausführen.

 

Ich vermute, dass in dieser Sache ein Spagat zwischen Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger und Vorwurf der Strafvereitelung versucht wurde.

Wenn ein Staatsanwalt eine Anzeige einer Behörde zu bearbeiten hat, untermauert von einem Gutachten, dass Strafbarkeit bestehen würde, dann erscheint mir ein Auftrag eines Gegengutachtens als einzig sinnvolle Möglichkeit, um sich dem Vorwurf der Strafverteitelung zu entziehen. Weitere Möglichkeit ist der Gang in die Öffentlichkeit, der auch beschritten wurde und gut gelaufen ist. Nur die Frage ist, schaut die Öffentlichkeit jetzt genau hin? Ist klar, in welcher Bredouille der Bearbeiter bei der StA gewesen ist?

 

Ich wünsche mir, dass die Medien genau hinschauen, mutig veröffentlichen, was sie sehen, auf dem Boden der Tatsachen bleiben und die Hintermänner hervorgeholt werden.

Eine Phantasiereise sollte bei der Hitze möglich sein ;-)

 

 

 

 

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Wenn man schon aus den zulässigerweise (siehe Gutachten der RAe von Boetticher) veröffentlichten Zahlen im Transparenzbericht von Posteo und Telekom den Umfang der Internetüberwachung durch Sicherheitsbehörden im Jahr 2013 entnehmen kann, dann wird man der Veröffentlichung des einzelnen Haushaltspostens über den Zuschuss zur Internetüberwachung an das BfV wohl kaum eine so geheime Bedeutung mehr beimessen können. 

Die bis dahin detaillierteste Chronologie des Falles hat Christian Rath am Sonntag, dem 2. August 2015, in der TAZ geliefert:
 
http://www.taz.de/!5217070/
 
Demnach hat GBA Range am 5. Mai 2015 das Ermittlungsverfahren gegen netzpolitik.org eingeleitet, aber erst am 19. Mai 2015 das Bundesjustizministerium davon unterrichtet. Unabhängig davon, wie die Reaktion des BMJ darauf war und was davon zu halten ist, dürfte dieses Vorgehen, wegen der Seltenheit und Brisanz solcher Ermittlungen gegen Journalisten, jedenfalls ein schwerwiegender Verstoß gegen die Berichtspflichten des GBA sein, also ein Dienstvergehen.
 
Wenn Range in dieser Situation seine Verteidigung im Angriff sucht, ist das nicht überraschend.

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@ogarcia @OStA50: Danke für Ihren Hinweis auf § 22 Berliner Pressegesetz, das ich übersehen hatte. Vergehen per Druckwerk (einschl. Internet) 6 Monate, Verbrechen 1 Jahr. Hier wäre mit § 94 StGB ein Verbrechen einschlägig (Verjährung am 15.04.2016), mit §§ 95, 97 Vergehen.

 

Danke für den Link auf Lisa Caspari, hier ein Auszug:

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-08/netzpolitik-harald-range-...

"Qua seiner Funktion sollte Range der oberste Aufklärer sein, wenn es um die Gefährdung von Landesinteressen oder von Wohl und  Sicherheit von Deutschen geht. Doch davon war zuletzt wenig zu sehen. Auf sein Nicht-Handeln in der NSA-Affäre angesprochen, sagte der Generalbundesanwalt 2013, er sei sich den Verwerfungen im "diplomatischen Bereich" bewusst, die seine Ermittlungen auslösen könnten. Damals dachte er also politisch und weniger juristisch-aufklärerisch. Doch nun, wo es um Ermittlungen gegen Journalisten und nicht zuletzt auch seinen Ruf geht, wird Range plötzlich grundsätzlich."

 

 

 

 

 

 

 

F.A.Z. exklusiv Justizminister Maas entzieht Generalbundesanwalt Range das Vertrauen

Nach dem Angriff des Generalbundesanwalts Harald Range auf den ihm vorgesetzten Bundesjustizminister Heiko Maas bereitet das Ministerium die Trennung von Range vor. Seine Vorwürfe stimmten nicht, hieß es. Vielmehr liege der Fehler bei ihm.

 

 

http://www.faz.net/aktuell/politik/justizminister-maas-entzieht-generalb...

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Der Generalbundesanwalt hatte die Ermittlungen zum Oktoberfestattentat wieder aufgenommen.

Jetzt wird ein Münchner Staatsanwalt der neue "General". Wird das auf die Ermittlungen Einfluss haben?

 

Von der Anzeige erstattenden Behörde wurde ein Gutachten mitgeliefert, dass Streitgegenstand ein Staatsgeheimnis sei. Der GBA sagt, da machen wir noch ein Gutachten und vorläufig keine Ermittlungen. Das Verfahren wird an die betroffenen Journalisten mitgeteilt.

Hätte der GBA - trotz des Hinweises auf das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses - die Anzeige sofort verworfen, wäre vermutlich wegen Strafvereitelung gegen ihn vorgegangen worden. Um dies zu verhindern, war ein weiterer Gutachtensauftrag, vorerst keine Ermittlungen und eine Mitteilung an die betroffenen eine gute Entscheidung. Das Ziel ist erreicht, es soll kein Verfahren geben. Gleichzeitig wurde offenkundig, dass der Justizminister eingreift.

Ich habe schon oft von Staatsanwälten gehört, dass sie niemals Weisungen erhalten hätten, es werde einfach so gesagt, wie es laufen soll.

Der Verfassungsschutz hat den Stein ins Rollen gebracht und sich dann dezent zurückgezogen. Wird das Gutachten auch für die Mitarbeiter beim Verfassungsschutz Konsequenzen haben?

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Da hat das hyperventilierende Gezeter der Netzgemeinde nun also bei einem schwachen und opportunistischen Minister Gehör gefunden und zu einem der Sache völlig unangemessenen und für die letzten Jahrzehnte präzedenzlosen Übergriff der Politik in die Justiz geführt.Der Schaden für den Rechtsstaat ist immens (übrigens auch deshalb, weil die Netzgemeinde in ihrem Missverständnis bestätigt wird, ein Blog dürfe quasi alles).

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Sehr geehrter 0815Gast,

Sie schreiben:

Von der Anzeige erstattenden Behörde wurde ein Gutachten mitgeliefert, dass Streitgegenstand ein Staatsgeheimnis sei. Der GBA sagt, da machen wir noch ein Gutachten und vorläufig keine Ermittlungen. Das Verfahren wird an die betroffenen Journalisten mitgeteilt.

So war es eben nicht. 1. Die Anzeige erstattende Behörde hatte Anzeige gegen Unbekannt erstattet. 2. Der GBA hat sodann ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Blogger/Internetjournalisten eingeleitet, d.h. es wurde ein Anfangsverdacht bejaht. 3. Es stimmt nicht, dass "vorläufig keine Ermittlungen" stattfanden, der Gutachtenauftrag war vielmehr Teil der Ermittlungen.

Hätte der GBA - trotz des Hinweises auf das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses - die Anzeige sofort verworfen, wäre vermutlich wegen Strafvereitelung gegen ihn vorgegangen worden.

1. Nein, es gab drei Handlungsweisen, die alle besser gewesen wären und keinen Strafvereitelungsvorwurf nach sich gezogen und auch keinen Skandal heraufbeschworen hätten

a) Gutachtenauftrag zum Staatsgeheimnis  im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt

b) Anfangsverdachtsprüfung gegen die beiden Journalisten ergibt (m.E. mit sehr großer Sicherheit), dass § 94 StGb abwegig ist, da es an allen anderen obj. und subj. Tabestandsmerkmalen fehlt.

c) Falls Gutachten bejahend ausfällt, Einleitung eines Ermittlunsgverfahrens gegen die  beiden Journalisten wegen § 97 StGB ("Preisgabe eines Staatsgeheimnisses") einleiten, ggf. verjährungsunterbrechende Mitteilung an Beckedahl/Meister vor dem 15.10.2015, falls das Gutachten bis dahin noch nicht vorliegt.

Um dies zu verhindern, war ein weiterer Gutachtensauftrag, vorerst keine Ermittlungen und eine Mitteilung an die betroffenen eine gute Entscheidung.

Nein, es war keine gute Entscheidung. es war eine strafrechtlich fehlerhafte.

 

Sehr geehrter Herr Gastmann,

Sie schreiben:

Da hat das hyperventilierende Gezeter der Netzgemeinde nun also bei einem schwachen und opportunistischen Minister Gehör gefunden und zu einem der Sache völlig unangemessenen und für die letzten Jahrzehnte präzedenzlosen Übergriff der Politik in die Justiz geführt.

Ja, der Übergriff war präzedenzlos, weil die bisherigen rechtlich (nicht politisch) vergleichbaren Fälle des Vorgehens gegen Journalisten jedes Mal zu noch schwereren Konsequenzen geführt haben. Insofern war es richtig von Maas, die Notbremse zu ziehen. Es erscheint mir widersprüchlich, dem Justizminister einerseits Schwäche andererseits Übergriffe vorzuwerfen. Der GBA lag strafrechtlich daneben (mit seiner Ermittlung wg. § 94 StGB) und gerichtsverfassungsrechtlich (mit seiner Äußerung zur angeblichen "Unabhängigkeit"). Der GBA ist eben nicht unabhängig. Jede seiner Diensthandlungen wird deshalb dem ihm weisungstechnisch vorgesetzten Justizminister zugerechnet, ob der sich nun einmischt oder nicht.

Der Schaden für den Rechtsstaat ist immens (übrigens auch deshalb, weil die Netzgemeinde in ihrem Missverständnis bestätigt wird, ein Blog dürfe quasi alles).

Diesen Schaden, wenn es einer ist,  haben - voraussehbar - der GBA und der Verfassungsschutzpräsident verursacht.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

Sie schreiben:

So war es eben nicht. 1. Die Anzeige erstattende Behörde hatte Anzeige gegen Unbekannt erstattet. 2. Der GBA hat sodann ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Blogger/Internetjournalisten eingeleitet, d.h. es wurde ein Anfangsverdacht bejaht. 3. Es stimmt nicht, dass "vorläufig keine Ermittlungen" stattfanden, der Gutachtenauftrag war vielmehr Teil der Ermittlungen.

 

Ich habe andere Informationen:

1. In der Anzeige wurden die beiden Namen genannt.

2. Es wurde ein Verfahren gegen die beiden namentlich genannten und unbekannt eingeleitet. Die Einleitung wurde von einem "Georg" mitgeteilt, Sachbearbeiter war ein Herr Gev... . Die Rolle des GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist unbekannt.

3. Es fanden keine Ermittlungen gegen Personen oder zur Identifizierung von "unbekannt" statt, sondern es sollte durch ein Gutachten geklärt werden, ob überhaupt Landesverrat vorliegt. Scheinbar zweifelte der GBA an dem Gutachten des Verfassungsschutzes. Warum sonst ein zweites Gutachten?

 

Zu Ihren Vorschlägen:

1. Nein, es gab drei Handlungsweisen, die alle besser gewesen wären und keinen Strafvereitelungsvorwurf nach sich gezogen und auch keinen Skandal heraufbeschworen hätten

a) Gutachtenauftrag zum Staatsgeheimnis  im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt

Da es eine Anzeige mit zwei Namen gab, wurden diese in das Ermittlungsverfahren übernommen. Wäre es rechtmäßig, mögliche Täter wieder herauszunehmen?

 

b) Anfangsverdachtsprüfung gegen die beiden Journalisten ergibt (m.E. mit sehr großer Sicherheit), dass § 94 StGb abwegig ist, da es an allen anderen obj. und subj. Tabestandsmerkmalen fehlt.

Es wurde ja versucht, den obj. Tatbestand zu klären, und zwar völlig unabhängig von der Person, es ging nur um die Frage Staatsgeheimnis ja oder nein.

c) Falls Gutachten bejahend ausfällt, Einleitung eines Ermittlunsgverfahrens gegen die  beiden Journalisten wegen § 97 StGB ("Preisgabe eines Staatsgeheimnisses") einleiten, ggf. verjährungsunterbrechende Mitteilung an Beckedahl/Meister vor dem 15.10.2015, falls das Gutachten bis dahin noch nicht vorliegt.

Das ist Zukunftsmusik - das Verfahren führt jetzt dann ein Bayer.

 

Ihre Meinung:

Nein, es war keine gute Entscheidung. es war eine strafrechtlich fehlerhafte.

 

Da Sie von falschen Voraussetzungen ausgehen, nämlich einer Strafanzeige ohne Namen, ist die Ansicht verständlich. Es gibt eine Chronologie im Netz, da steht, dass die Anzeige bei der Polizei in Berlin einging und weitergeleitet wurde, dass die beiden Namen genannt wurden, steht auch in mehreren Zeitungen oder Webseiten.

 

Jeder Staatsanwalt wird bei rechtswidriger Vorgehensweise in einem gesunden Rechtsstaat vom Gericht irgendwann gebremst. Entweder bei der Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Eröffnung eines Verfahrens wird abgelehnt. Da gibt es doch gerade ein Bayern einen Untersuchungsausschuss, in der sogar rechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen auch durch Gerichte gebremst wurden, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Ein Staatsanwalt kann zwar Unruhe verursachen, aber das Urteil spricht letztendlich ein Gericht.

 

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Eine Logikfrage:

Ist subjektive Tatbestandsvoraussetzung die wissentliche Absicht des Verratens eines Staatsgeheimnisses?

Wie kann dann ein Journalist, insbesondere als Nichtjurist wissen was ein Staatsgeheimnis ist, wenn dazu hochdotierte Juristen erst Gutachten in Auftrag geben müssen?

Eine Grundsatzfrage:

Wurde/wird im Fall netzpolitik.org versucht, das Strafrecht als politsches Recht zu missbrauchen? Geht es dabei nur um eine Einschüchterung oder doch um die Zugriffsrechte für weitergehende Überwachungsmaßnahmen, weil diese nur durch Einleitung des Ermittlungsverfahren zulässig sind?

Zuletzt wieder eine Logikfrage:

Es ist schon angesprochen worden, in der Sache NSA.org war der GBA zurückhaltend. Nicht verwunderlich, aber im Sinne einer Souveränität und Rechtsstaatlichkeit dieses Landes unverständlich. Ist es für Juristen nicht logisch, hier mit Nachdruck Ermittlungen zu fordern? Wie? Mit Unterstützung einer anwaltlich ausgearbeiteten Anzeige, z.B. dieser hier vom CCC und ILMR?

http://ilmr.de/wp-content/uploads/2014/02/Strafanzeige-NSA.3.2.14.pdf

3

Sehr geehrter Gast0815,

Sie schreiben:

1. In der Anzeige wurden die beiden Namen genannt.

2. Es wurde ein Verfahren gegen die beiden namentlich genannten und unbekannt eingeleitet. Die Einleitung wurde von einem "Georg" mitgeteilt, Sachbearbeiter war ein Herr Gev... . Die Rolle des GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist unbekannt.

Dass im Anzeige-schreiben die beiden Namen genannt wurden (was nahe leigt), bedeutet nicht, dass gegen sie Anzeige erstattet wurde. Schon gar nicht, dass die Strafanzeige sich schon auf § 94 StGB gegen diese beiden bezog. OStA Greven gehört der Behörde des GBA an. Herr Range ist nur der Chef dieser Behörde. Er war sicherlich informiert (hat er ja auch nicht bestritten).

3. Es fanden keine Ermittlungen gegen Personen oder zur Identifizierung von "unbekannt" statt, sondern es sollte durch ein Gutachten geklärt werden, ob überhaupt Landesverrat vorliegt. Scheinbar zweifelte der GBA an dem Gutachten des Verfassungsschutzes. Warum sonst ein zweites Gutachten?

Das Gutachten diente auch dazu, die Zuständigkeit des GBA zu klären. Für einfache Dienstgeheimnisse ist er gar nicht zuständig.

 

Zu Ihren Vorschlägen:

a) Gutachtenauftrag zum Staatsgeheimnis  im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt

Da es eine Anzeige mit zwei Namen gab, wurden diese in das Ermittlungsverfahren übernommen. Wäre es rechtmäßig, mögliche Täter wieder herauszunehmen?

Selbstverständlich. Gegenüber Anzeigeerstattern ist der GBA natürlich unabhängig. Vor Einlietung eines Ermittlungsverfahrens wird der Anfangsverdacht geprüft. Wenn dieser bei den beiden Namen (die m.E. nur gennant wurden, aber nicht angezeigt) einen Anfangsverdcaht verneint, gibt es kein Verfahren.

b) Anfangsverdachtsprüfung gegen die beiden Journalisten ergibt (m.E. mit sehr großer Sicherheit), dass § 94 StGb abwegig ist, da es an allen anderen obj. und subj. Tabestandsmerkmalen fehlt.
Es wurde ja versucht, den obj. Tatbestand zu klären, und zwar völlig unabhängig von der Person, es ging nur um die Frage Staatsgeheimnis ja oder nein.

Bevor ein Anfangsverdacht (hier gegen konkr. Personen wegen eines Verbrechens) bejaht wird, muss geprüft werden, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Personen den (gesamten) Tatbestand erfüllt haben. Da § 94 StGb abwegig ist, hätte der Anfangsverdacht verneint werden müssen.

Meine Meinung hängt letztlich  nicht davon ab, ob Maaßen gegen die beiden Blogger Anzeige erstattet hat oder nicht. Da der Anzeigeerstatter nicht die Staatsanwaltschaft anweisen kann, lag es (allein) in der Verantwortung des GBA, ob gegen die Blogger wegen § 94 StGB ermittelt wird oder nicht. Ihr Argument, Range habe gegen die beiden ermitteln müssen, um keine Strafvereitelung zu begehen, ist unzutreffend.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

"Unterkomplex" finde ich es im Gegenteil, darauf zu verweisen, dass der GBA de iure weisungsabhängig ist: Ja, das ist er. Es waren sich aber doch eigentlich alle einig, dass es einen großen Gewinn an rechtstaatlicher Kultur bedeutet, davon keinen Gebrauch zu machen. Diesen Konsens hat Herr Maas jetzt leider unbedarft und/oder unbedacht in den Orkus geschmissen  -  nicht wegen irgendwas Dramatischem, sondern weil der GBA in einem banalen Fall eine Akte angelegt und ein Gutachten eingeholt hat. Das Ergebnis: Ab jetzt ist tatsächlich wieder jeder Minister verantwortlich, was seine Staatsanwälte im Einzelfall so treiben. Die werden es zu spüren bekommen.

 

Dass man die Justiz nur dann unbeeinflusst ihre Arbeit machen lassen soll, wenn sie gerade so handelt, wie man selbst es für *richtig* erachtet, ist übrigens ein Verständnis von Unabhängigkeit, mit dem Sie bei den Herren Putin & Co. viele Freunde finden werden.

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Gastmann schrieb:
Dass man die Justiz nur dann unbeeinflusst ihre Arbeit machen lassen soll, wenn sie gerade so handelt, wie man selbst es für *richtig* erachtet, ist übrigens ein Verständnis von Unabhängigkeit, mit dem Sie bei den Herren Putin & Co. viele Freunde finden werden.


Kein schlechter Manipulationsversuch, die Justiz mit der Rechtsprechung gleichzusetzen. Putin und seine Kettenhunde von Rossija Sewodnja wären stolz auf Sie. "Unabhängig" ist laut GG nur die rechtsprechende Gewalt, nicht aber die ihr zuarbeitenden Teile der Exekutive wie Staatsanwaltschaft und Vollzug.

Es kann dem demokratischen Bewusstsein der Öffentlichkeit nichts Besseres passieren als anhand dieses prominenten Falles die fiktionale Selbstdarstellung der StAe von der "objektivsten Behörde der Welt" zu entlarven. Umso mehr, als das Zitat in sinnumkehrender Entstellung aus dem Zusammenhang gerissen ist.

@Gastmann #41

Man kann es wohl kaum als banal bezeichnen, wenn erstmals seit Jahrzehnten gegen Journalisten (und nicht nur deren Quellen) in einem solchen Fall ermittelt wird.

Ich stimme mit Ihnen überein, dass die Justiz ihre Arbeit unbeeinflusst machen können sollte. Solange aber de iure der Justizminister Vorgesetzter des Generalbundesanwalts ist, müssen bei eklatanten Fehlentscheidungen auch personelle Konsequenzen gezogen werden. Schließlich ist der Justizminister letztendlich derjenige, der den Vorgang zu verantworten hat.

Diese Situation kann sich nur ändern, wenn die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft gesetzlich verankert wird - ein informeller Konsens reicht da nicht aus.

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

vielleicht war ich selbst zu lange im öffentlichen Dienst und habe deshalb Verständnis für die Vorgehensweise.

Es wurden keine Ermittlungen gegen Personen durchgeführt, sondern erst mal geklärt, ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, indem ein zweites Gutachten über das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in Auftrag gegeben wurde. Ich würde die Sache anders sehen, wenn Ermittlungen gegen die Personen eingeleitet worden wären.

Wenn Sie schreiben, es hätte das Gutachten auch ohne Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Vorprüfung in Auftrag gegeben werden können, so hätte das zur Folge gehabt, dass die Journalisten nie von der Beobachtung durch den Verfassungsschutz erfahren hätten, falls dann eine Einstellung erfolgt wäre. Der GBA hat in einem Interview die Freiheit der Presse betont.

Nur der GBA selbst - und vielleicht Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft - weiss, was tatsächlich beabsichtigt war.

Der Mann hat sich hingestellt und öffentlich eine Einmischung des Justizministeriums in ein Ermittlungsverfahren angeprangert. Das verdient in meinen Augen Anerkennung. Wie das Ermittlungsverfahren weiter gegangen wäre, wenn ein weiteres Gutachten das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses bestätigt hätte, ist fraglich. Vielleicht wäre das Verfahren dann gegen die beiden Journalisten eingestellt worden oder ein Antrag auf Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung etc.) vom Gericht abgelehnt worden. Vielleicht hätte es auch eine Anklage gegeben und dann erst beim Bundesverfassungsgericht oder auf europäischer Ebene eine Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Für die beiden Journalisten war die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahren vermutlich harter Tobak, hatte aber den Vorteil der Information, dass durch den Verfassungsschutz eine Beobachtung stattfindet.

In Bayern gibt einen Untersuchungsausschuss, in dem geklärt werden soll, wie die Politik in Ermittlungsverfahren eingegriffen hat. Die Politik soll sich aus Strafverfahren heraushalten, das zeichnet einen Rechtsstaat aus. Und wenn es falsche Behauptungen gibt (hier: Vorliegen eines Staatsgeheimnisses), dann braucht es manchmal Zeit, um diese rechtmäßig zu widerlegen.

Freundliche Grüße

0815Gast

 

 

 

 

 

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0815Gast schrieb:

Die Politik soll sich aus Strafverfahren heraushalten, das zeichnet einen Rechtsstaat aus. Und wenn es falsche Behauptungen gibt (hier: Vorliegen eines Staatsgeheimnisses), dann braucht es manchmal Zeit, um diese rechtmäßig zu widerlegen.

 

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Oder verlangen Sie vielleicht auch die Abschaffung der Öffentlichkeit? Immerhin "halten" sich ja Presse und Öffentlichkeit auch nach Meinung mancher Juristen "zu wenig heraus" - am besten also wieder hinter verschlossenen Türen verhandeln?

Hinter dem Deckmäntelchen "Rechtsstaat" und "Unabhängigkeit der Justiz" wird so mancher Schmuh getrieben. Jedes System, jeder Betrieb, jede Klinik hat eine interne und ggf. auch externe Kontrolle der Betriebsabläufe, nur die Justiz will sich der Kontrolle hartnäckig entziehen. Wohlgemerkt, es geht um Qualitätskontrolle und um die Kontrolle über das richtige und "leitliniengerechte" (Vorschriften für die Ärzte) Vorgehen, nicht etwa um eine willkürliche Einmischung in die Rechtsprechung.

Solange Richter und Staatsanwälte sich an "Leitlinien" halten, wie Ärzte das auch müssen, so wird sich niemand einmischen wollen. Leider gibt es solche juristischen Leitlinien nicht annähernd, jedenfalls ist die StPO nicht annähernd vergleichbar mit der leitliniengerechten Behandlung in der Medizin. Leider führt das Fehlen solcher Leitlinien dazu, dass jeder kleine oder große Juristenfürst selbst definieren kann, ob nun das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit wichtiger oder weniger wichtig ist als die Bewahrung auch der kleinsten Staatsgeheimnisse. Zumindest kann er jahrelang Menschen mit Verfolgung überziehen, bis vielleicht das Bundesverfassungsgericht ein Machtwort spricht. Bis dahin ist der verfolgte Mensch zerbrochen, seine Existenz zerstört, seine Gesundheit ruiniert. Doch das schert unsere "öffentlichen Bediensteten" wenig. Hauptsache, es wird alles ordnungsgemäß untersucht ...

Nein nein, die Justiz braucht Kontrolle, noch viel mehr als jetzt üblich. Viel zu lange dauert schon die selbstherrliche Herrschaft mancher Fürsten in den Justizpalästen.

Und solange die Justiz nicht willens und fähig ist, sich selbst ausreichend zu kontrollieren, insbesondere auf Einhaltung bestimmter Verfahrensregeln, braucht es eben Kontrollen von außen, wie z.B. durch Presse, Öffentlichkeit und auch Politik (immerhin sitzen dort gewählte Volksvertreter). Nicht die Fürsten der Justiz regieren, sondern letztlich das Volk. Es wird im Namen des Volkes Recht gesprochen. Das haben offenbar manche Juristenfürsten vergessen. Sie benehmen sich wie mittelalterliche Monarchen und fühlen sich niemandem verantwortlich (nicht dem Volk und nicht einmal mehr Gott, darin unterscheiden sich sich gegenüber den mittelalterliichen Fürsten).

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Der Justizminister hatte als Vorgesetzer jedes Recht, dem GBA Weisung zu erteilen, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Er hat nach eigener Aussage in der Veröffentlichung keine Straftat gesehen, somit darf er auch Ermittlungen in dieser Sache unterbinden (schon wegen der Verschwendung von Ressourcen, es gibt Wichtigeres zu tun, z.B. NSA-Affäre). Deshalb ist Range absolut im Unrecht. Er ist ein alter Mann, der in den verdienten Ruhestand gehen darf.

Allerdings hätte der Justizminister seine Anweisungen viel früher geben können und müssen. Das hat er nicht gemacht, deshalb hat auch er versagt. Er sollte Herrn Range Gesellschaft im Ruhestand leisten.

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http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr...

 

Kein Auskunftsanspruch der Presse zur Selektorenliste der NSA

Pressevertreter haben keinen Anspruch darauf, dass der Bundesnachrichtendienst ihnen Auskunft zum Inhalt der Selektorenliste der National Security Agency (NSA) der USA erteilt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Beschluss vom 20. Juli 2015 entschieden.

Die Antragstellerin verlegt eine Tageszeitung. Deren Redaktionsleiter bat den Bundesnachrichtendienst um Auskunft darüber, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der Selektorenliste der NSA gestanden hätten, die dem Bundesnachrichtendienst überreicht worden sei, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst von der ihm überreichten Selektorenliste der NSA gestrichen habe, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst auf der ihm überreichten Selektorenliste der NSA belassen und abgehört habe. Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Beantwortung dieser Fragen ab: Er äußere sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Deutschen Bundestages. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die erbetene Auskunft zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich nicht aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Dieses Grundrecht verleiht der Presse zwar einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, wie dies unter anderem für den Bundesnachrichtendienst zutrifft. Der begehrten Auskunft stehen aber berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit der streitigen Selektorenliste entgegen. Für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind Auskünfte an die Presse generell ausgeschlossen, ohne dass es insoweit einer einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse bedürfte. Der Bundesnachrichtendienst hat die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Derartige Informationen darf der Bundesnachrichtendienst nach der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage heimlich unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschaffen und muss dies in vielen Fällen tun. Um die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, ist der Bundesnachrichtendienst mithin darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde die Gewinnung von weiteren Informationen erschwert, wenn nicht verhindert, und wäre damit die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gefährdet. Zu den operativen Vorgängen im Bereich des Bundesnachrichtendienstes gehören das Ob sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Um außen- und sicherheitspolitisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen, ist der Bundesnachrichtendienst in vielen Fällen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen, indem in gemeinsamem Zusammenwirken Informationen von beiderseitigem Interesse beschafft werden oder anderweit gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht werden. Dabei erfährt der Bundesnachrichtendienst beispielsweise, welches Erkenntnisinteresse der ausländische Nachrichtendienst verfolgt. Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden. Die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes kann mithin dadurch beeinträchtigt werden, dass im Falle einer Offenlegung von Informationen die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten und damit die künftige eigene Gewinnung von außen- und sicherheitspolitischen Erkenntnissen erschwert würde. Dazu käme es, wenn die Antragsgegnerin Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gibt.

 

BVerwG 6 VR 1.15 - Beschluss vom 20. Juli 2015

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