Vertypte/allgemeine (nicht vertypte) Strafmilderungsgründe: BGH sagt mal wieder, wie es geht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.07.2015

In tatrichterlichen Urteilen kommen Fehler bei der Prüfung der Strafmilderungsgründe in Zusammenhang mit minder schweren Fällen vergleichsweise häufig vor. Das Thema ist so auch schon oft im Blog gelaufen. Jetzt gibt es wieder einmal Anlass dafür. Der 4. Strafsenat hat die Grundsätze nochmals schön zusammengefasst:

Treffen ... allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusammen,
ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur
Annahme eines minder schweren Falls führen, da der vertypte Milderungsgrund
dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist.
Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen
das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter
gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt,
der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (BGH,
Beschluss vom 8. Juli 2014 – 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni
2011 – 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar
bedacht. Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der konkreten
Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass
eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen
ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, nicht stattgefunden
hat.

BGH, Beschluss vom 16.6.2015 - 4 StR 215/15

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen