Drogenkonsum am Steuer: Keine Umgehung der MPU durch Drogenscreening

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.07.2015

Mal wieder Verkehrsverwaltungsrecht in Zusammenhang mit einer Drogenfahrt. Das VG Gelsenkirchen hat hier nochmals schön deutlich klargestellt: An der MPU kommt man dann nicht vorbei - auch nicht durch Drogenscreenings.

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.525,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Soweit der Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich hinsichtlich des Gebührenbescheides zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der darüber hinausgehende Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1988/15 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller hat am ... B. 2014 gegen 19:10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. vom ... N. 2014 festgestellte THC-Wert von 1,7 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 - juris, 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris und 21. Mai 2014 - 16 B 436/14 -, juris, jeweils m. w. N.

Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Nach dem polizeilichen Protokoll hat der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle einen zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum, nämlich am ... und ... B. 2014 eingeräumt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung der Angaben sind weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Drogenscreening vom ... N1. 2015 steht dem in der Vergangenheit festgestellten Cannabiskonsum nicht entgegen.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Der Zeitablauf zwischen der Fahrt (B. 2014) und der Entziehung der Fahrerlaubnis steht einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung nicht entgegen, da die Gefahrenlage nach wie vor bestehen dürfte.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Allein aufgrund des vorgelegten Drogenscreenings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.05.2015 - 7 L 922/15

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