BAG: Raubkopien auf dem Firmenrechner sind Kündigungsgrund

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.07.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungBAGRaubkopien|3040 Aufrufe

Eine EDV-Ausstattung bestehend aus einem Rechner mit Internetzugang und E-Mail-Account, Drucker, Scanner etc. gehört heutzutage schon fast zur Standardausstattung eines Büroarbeitsplatzes. Das verleitet manche Arbeitnehmer dazu, diese Ressourcen auch zu privaten Zwecken einzusetzen. Über einen solchen Fall hatte vor kurzem das BAG (Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 -, PM 36/15) zu entscheiden. Konkret ging es um die Kündigung eines Justizangestellten beim Oberlandesgericht Naumburg, der pikanterweise ausgerechnet der IT-Verantwortliche des Gerichts war. Der Mitarbeiter soll über mehrere Jahre hinweg während seiner Arbeitszeit Dienstrechner für Raubkopien genutzt haben soll. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Mitarbeiter genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Mitarbeiter benutzten Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Diese Befunde nahm das beklagte Land (Sachsen-Anhalt) Mitte April 2013 zum Anlass eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der gekündigte Mitarbeiter in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Das BAG hat dieses befremdliche Ergebnis jetzt korrigiert. Im Hinblick auf die Argumentation des Berufungsgerichts stellt das BAG klar: Eine (fristlose) Kündigung komme auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht habe. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, habe er nicht schließen können, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet. Die fristlose Kündigung sei ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet habe. Ein solches Vorgehen sei dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen zügig durchführe, werde auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt. Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen habe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz finde im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im Übrigen sei nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter Berücksichtigung der Einzelheiten und der Stellung der anderen Beschäftigten wirklich gleichen. Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt sei, sah sich das BAG veranlasst, das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. Zu Beginn der Pressemitteilung wird die Quintessenz des Urteils wie folgt formuliert: „Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.“ Es bleibt noch hinzuzufügen, dass wohl schon die exzessive Inanspruchnahme der Arbeitszeit für die Erstellung der Raubkopien einen Kündigungsgrund darstellt, da damit zwangsläufig eine Verletzung der Arbeitsleistungspflicht, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitsnehmers, einhergeht.

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