Streit um Eigentum am PKW: Besitz oder Kfz-Brief maßgeblich?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.07.2015
Rechtsgebiete: EigentumVerkehrsrecht3|54631 Aufrufe

Die Parteien streiten um das Eigentum an einem PKW. Eine Partei ist Besitzer, die andere im Brief eingetragen. Was nun? Das AG Brandenburg: "Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt bei Kraftfahrzeugen selbst dann zugunsten des Besitzers des Kfz, wenn dieser nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen wurde." 

Aus der Entscheidung:

Die zulässige Klage ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Die zulässige Widerklage ist hingegen in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte/Widerklägerin ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts seit dem 27.11.2012 Eigentümerin des hier streitbefangenen Kraftfahrzeuges vom Typ Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer …, so dass der Beklagten/Widerklägerin hier auch gegenüber dem Kläger/Widerbeklagten einen Anspruch auf Herausgabe dieses streitbefangenen Pkw’s nebst dem dazu gehörigen Fahrzeugschlüssel und den dazugehörigen Kraftfahrzeugpapieren zusteht (§§ 516, 598, 604, 858, 861, 985, 1006 BGB).
Der Anspruch der Beklagten/Widerklägerin folgt insbesondere aus § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen.
Voraussetzung für eine Herausgabe des Pkw’s an die Beklagte/Widerklägerin ist zwar, dass die Beklagtenseite den Nachweis der Eigentümerstellung der Beklagten/Widerklägerin erbracht hat (BGH, NJW 1999, Seiten 2593 f.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, Seiten 749 f.). Die Beklagtenseite musste insofern - aufgrund des Bestreitens durch den Kläger/Widerbeklagten - somit hier nachweisen, dass die Beklagte auch Eigentümer dieses Pkw’s geworden war, um die Aktivlegitimation nachzuweisen.
Das erkennende Gericht hat vorliegend aber die Überzeugung gewonnen, dass zwar aufgrund des Kaufvertrags vom 26.11.2012 und der erfolgten Übergabe des Pkw’s an den Kläger/Widerbeklagten er zunächst auch am 26.11.2012 Eigentümer dieses Pkw’s wurde, er jedoch seit dem 27.11.2012 gegen ca. 21:00 Uhr nicht (mehr) Eigentümer dieses Pkw’s war sondern die Beklagte/Widerklägerin.
Für die Beklagte/Widerklägerin greift hier nämlich dann ab dem 27.11.2012 die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird nämlich zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer dieser Sache sei.
Der streitbefangenen Pkw befand sich aber - unstreitig - seit der Übergabe durch den Kläger an die Beklagte durchgehend bis zum 14.06.2014 im Besitz der Beklagten.
Bei einer - wie hier - auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Sachen/Gegenständen hat dann aber grundsätzlich der Kläger als "Zuwender" gemäß § 516 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1006 Abs. 1 BGB die von der Beklagten hier nunmehr im Rahmen der gemischten Schenkung vorgetragenen Eigentumsübertragung zu widerlegen (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u. a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“), selbst wenn der Kläger hier bis zur Übergabe dieses Pkw’s an die Beklagte noch Eigentümer des Fahrzeugs war, da der Kläger hier unstreitig ganz bewusst der Beklagten den Besitz an diesem streitbefangenen Pkw eingeräumt hat und die Beklagte diesen Pkw dann auch unstreitig in ihrem Besitz behalten sollte.
Für eine rechtsgeschäftliche Eigentums-Übertragung an einem Kfz können nämlich folgende Umstände sprechen (OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2011, Az.: 3 UF 132/11, u. a. in: FamFR 2012, Seite 70):
das hier streitige Kfz wird überwiegend von der Beklagten genutzt und war in deren Besitz;
die Beklagte hatte unstreitig bis zum Zeitpunkt der letzten Reparatur alle Schlüssel für dieses Kfz in ihrem Besitz.
Das Eigentum an einer beweglichen Sache - wie einem Kraftfahrzeug - kann gemäß §§ 929 ff. BGB erworben werden. Insofern streitet aber die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB für die Eigentümerstellung derjenigen Person, die unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs war, d. h. der § 1006 BGB spricht für die Vermutung, dass genau diese Person auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs war (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007, Az.: 12 U 51/07; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).
Diese Eigentumsvermutung kann hier somit daraus gefolgert werden, dass die Beklagte im Besitz des Fahrzeugs und auch (bis zur letzten Reparatur durch den Kläger) in Besitz der beiden Autoschlüssel war, was zugleich die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an dem Kraftfahrzeug begründet, so dass damit dann auch die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend eingreifen kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u. a. in: „juris“).
Gemäß § 1006 Abs. 1 BGB ist nämlich nach überwiegender Rechtsauffassung (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Brandenburg, NJW 2003, Seiten 1055 ff. = OLG-NL 2006, Seiten 224 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u. a. in: „juris“; vgl. auch Krebs, FamRZ 1994, Seite 282) dann zu vermuten, dass zeitgleich mit der Besitzbegründung auch der Erwerb von Eigenbesitz und damit Eigentum erfolgte (BGH, NJW 1994, Seiten 939 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Brandenburg, NJW 2003, Seiten 1055 ff. = OLG-NL 2006, Seiten 224 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u. a. in: „juris“; KG Berlin, SVR 2011, Seiten 228 ff.; KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.; LG Bonn, Urteil vom 18.02.2008, Az.: 10 O 14/07; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).
Zugleich wird durch § 1006 BGB die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers verkürzt. Die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB enthebt den Besitzer des Kraftfahrzeugs somit im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: beck-online, BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“), so dass die Beklagte als Besitzerin hier nur den unmittelbaren Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen brauchte (KG Berlin, SVR 2011, Seiten 228 ff.).
Da die Beklagte hier aber unstreitig bis zum 14.06.2014 diesen Pkw allein genutzt und den Besitz ausgeübt hatte sowie ebenso unstreitig (bis zum Zeitpunkt der letzten Reparatur) auch alle Schlüssel für dieses Kfz in ihrem Besitz hatte und sie zudem vorträgt, dass sie mit der (vermeintlich) gemischten schenkweisen Zuwendung des Pkw’s durch den Kläger auch dessen Eigentümerin geworden sei, hilft ihr somit vorliegend der § 1006 Abs. 1 BGB, weil sie die Grundlage dieser Vermutung - d. h. den Erwerb von Eigenbesitz (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u. a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“) - dargelegt hat und hier zwischen den Prozessparteien sogar im Wesentlichen unstreitig ist, dass die Beklagte beide Schlüssel hatte und bis zum 14.06.2014 auch Besitzerin dieses Pkw’s war.
Erwerbsgründe oder dergleichen muss die Beklagte dann aber hier noch nicht einmal vortragen oder beweisen (BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960, Seiten 668 f.). Selbst wenn nämlich nicht feststeht, ob die Beklagte als Besitzerin bei der Übergabe des Pkw’s an sie Fremd- oder Eigenbesitz und ob sie unbedingtes Eigentum erworben hat, so erstreckt sich die Vermutungswirkung des § 1006 BGB dann auch auf die Begründung von Eigenbesitz und unbedingtem Eigentum (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u. a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Unstreitig wurde der Pkw vom Typ Suzuki Swift der Beklagten aber durch den Kläger freiwillig mit allen Kfz-Schlüsseln übergeben. Seit dieser Zeit wirkt also zugunsten der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Es spricht somit hier für die Beklagte als unmittelbare Besitzerin des Pkw’s die Vermutung, dass sie auch Eigenbesitzerin ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u. a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Mit dieser Rechtsauffassung ist es nicht vereinbar, eine „erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB“ erst dann zu erlauben, wenn „der Besitzer seiner sekundären Darlegungslast zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs genüge“ (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2013, Az.: I-9 U 35/13, u. a. in: NJW 2014, Seiten 1894 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.).
Vielmehr genießt die Beklagte als Besitzerin hier die Rechtswohltat des § 1006 Abs. 1 BGB bereits dann, wenn sie ihren unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, auch Eigentümerin dieses Pkw’s zu sein (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: beck-online, BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hat vorliegend die Beklagtenseite zudem auch noch weiteren Beweis dafür erbracht, dass der Kläger ihr den hier streitbefangenen Pkw tatsächlich im Rahmen einer (vermeintlich) gemischten Schenkung übereignet hat, obwohl die Beklagtenseite diesen Beweis - entsprechend den o.g. Grundsätzen zur Beweislast - noch nicht einmal hätte erbringen müssen.
Unstreitig zahlte die Beklagte nämlich mittels Banküberweisung vom 25.06.2013 - Anlage B 7 (Blatt 61 der Akte) - an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 100,00 Euro unter der Angabe des Zahlungsgrundes: „LETZTE RATE AUTO“. Dass der Kläger diese Zahlung unter Angabe des Zahlungsgrundes vereinnahmt hat und dem dort angegebenen Zahlungsgrund nicht widersprach, ist aber zwischen den Prozessparteien unstreitig geblieben, so dass die Angabe dieses Zahlungsgrundes: „LETZTE RATE AUTO“ bereits für die von der Beklagtenseite vorgetragen gemischte Schenkung spricht.
Die Zeugin M.. hat zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass sie am Tag als der Kläger den Pkw vom Typ Suzuki Swift ihrer Tochter übergeben hatte, sie selbst mit dabei war. Der Kläger habe den Pkw auf dem Parkplatz vor dem Haus ihrer Tochter - der Beklagten - abgestellt und dann die Autoschlüssel und die Zulassung in einem Briefumschlag hineingesteckt. Diesen Briefumschlag habe der Kläger dann der Beklagten in den Briefkasten hineingesteckt. Der Kläger und sie hätten sich dann im Keller in dem Haus, das die Beklagte bewohnt hatte, versteckt. Sie habe dann von ihrem Handy aus eine SMS an die Beklagte gesendet, dass sie zum Balkon hinauskommen solle. Auch habe sie der Beklagten in der SMS hineingeschrieben, dass im Briefkasten etwas auf sie warten würde. Dann sei die Beklagte heruntergekommen und habe das Auto aufgeschlossen und die Warnblinkanlage ausgemacht.
Die Zeugin M. hat zudem ebenso glaubhaft bekundet, dass sie dann zusammen mit dem Kläger aus dem Versteck herausgekommen sei und der Kläger dann gegenüber der Beklagten gesagt habe, dass „dieses Auto für sie“ sei, da die Beklagte ja ein Auto benötigen würde. Zwar habe der Kläger zugleich von der Beklagten verlangt, dass sie ihm für dieses Auto noch 1.200,00 Euro zahlen soll, jedoch spricht dies gerade für die von der Beklagten vorgetragenen gemischten Schenkung, da die Beklagte unstreitig bis zum hiesigen Rechtsstreit nicht gewusst hatte, dass der Kläger für diesen Pkw selbst nur 1.000,00 Euro bezahlen musste und somit davon ausgehen konnte, dass der Beklagte zwar mehr als 1.200,00 Euro für diesen Pkw bezahlt hat, er aber ihr - der Beklagten - den darüber hinaus gehenden Geldbetrag schenken wollte.
Darüber hinaus hat die Zeugin M. glaubhaft ausgesagt, dass nach dem Tag der Übergabe der Kläger dieses Auto überhaupt nicht mehr genutzt habe sondern nur noch die Beklagte. Lediglich, wenn das Auto kaputt war, habe der Kläger das Auto wohl repariert und habe es dann nach der Reparatur teilweise wieder nach B. gefahren.
Insofern trägt aber der Kläger hier sogar selbst vor, dass die Beklagte die Rechnungen für die Ersatzteile der Kfz-Reparaturen bezahlen sollte, er selbst jedoch die Reparatur ausgeführt habe, so dass die Aussage der Zeugin M. hier insofern auch vom Kläger indirekt bestätigt wird.
Auch hat die Zeugin M. dann im Sommer 2013 in ihrer Wohnung selbst vom Kläger gehört, wie dieser sagte: „auch wenn sie den Pkw bereits abgezahlt hat“.
Im Übrigen hat die Zeugin M. aber auch glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger ihr auch gesagt habe, dass er eigentlich gerne die Beklagte „haben wolle…, da die Beklagte ihn reizen würde“. Erst später habe der Kläger dann gesagte, dass - wenn die Beklagte nicht das so machen würde, wie er will - er dann der Beklagten das Auto wieder wegnehmen würde.
Die Zeugin R. hat insoweit zudem ausgesagt, dass im Herbst 2013 sie selbst mit dabei war als der Kläger in der Wohnung der Zeugin M. äußerte, dass J. - d. h. der Sohn der Beklagten - „nur Mittel zum Zweck sei“, er immer wisse, was die Beklagte und deren Sohn Jason anhaben würden und wenn die Beklagte zum Beispiel mit ihrem Jungen auf dem Sportplatz ist und dort Fußball spielen würde, er die Beklagte und ihren Sohn beobachten würde.
Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass die Zeuginnen M. und R. über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat.
So wie die Zeuginnen M. und R. anlässlich ihrer Vernehmung wirkten, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich die Zeuginnen dies alles nur zugunsten der Beklagten ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt haben. Ihre Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar und entsprechen zudem auch teilweise dem, was die übrigen Zeugen ausgesagt haben, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger den streitbefangenen Pkw der Beklagten im Rahmen einer (vermeintlich) gemischten Schenkung übereignet hat, um sich das Wohlwollen der jüngeren, jedoch arbeitssuchenden Beklagten „zu erkaufen“.
Der minderjährige Zeuge T. hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass er selbst gesehen hatte, dass seine Mutter (die Beklagte) dem Mann im Saal (d. h. dem Kläger) einen weißen, normalen Briefumschlag übergeben hatte, was zumindest als Indiz für eine Geldübergabe durch die Beklagte an den Kläger zu werten ist. Der Zeuge L. hat zudem ausgesagt, dass der Kläger ihn darüber informiert habe, dass die hiesige Beklagte mit diesem Pkw fährt.
Unstreitig hatte die Beklagte dann auch - bis auf die hier noch streitigen Kfz-Reparaturkosten in Höhe von 188,59 Euro - die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw’s getragen und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzt, soweit dieser diesen Kosten bereits verauslagt hatte.
Die Buchstabenkombination „JT“ im amtlichen Kennzeichen des Pkw’s stimmt im Übrigen mit dem Vor- und Zunamen der Beklagten überein, was für ein „Wunschkennzeichen“ spricht. Dann ist dieses „Wunschkennzeichen“ aber auch ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger diesen Pkw der Beklagten übereignen wollte (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.; OLG Düsseldorf, NZI 2013, Seiten 303 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2008, Az.: 25 U 220/04, u. a. in: „juris“) um sich das Wohlwollen der jüngeren, jedoch arbeitssuchenden Beklagten quasi „zu erkaufen“.
Im Übrigen war die Beklagte hier auch mehr als ein Jahr im alleinigen Besitz dieses Fahrzeugs (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, Seiten 1498 ff.).
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen die Aussagen dieser Zeugen dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen, dass der Kläger ihr am 27.11.2012 gegen ca. 21:00 Uhr den hier streitbefangenen Pkw im Rahmen einer (vermeintlich) gemischten Schenkung übereignet hatte und sie somit seit diesem Zeitpunkt auch Eigentümerin dieses Pkw’s ist.
Aus diesem Grunde war die Beklagte/Widerklägerin vorliegend auch nicht zur Rückgabe dieses Pkw’s an den Kläger/Widerbeklagten verpflichtet sondern kann vielmehr jetzt von dem Kläger/Widerbeklagten die Herausgabe des Pkw’s an sich verlangen.
Insofern gilt nämlich auch in dieser Sache das alte deutsche Sprichwort: „Geschenkt ist geschenkt. (Wiederholen ist gestohlen.)“ (BGH, StV 2011, Seiten 362 f. = NStZ 2011,Seiten 400 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“; Jäger, JA 2011, Seite 390; Amend-Traut, KJ 2008, Seiten 408 ff.; Eckard/Torka, JA 2007, Seiten 497 f.).
Die Vermutung des § 1006 BGB und das Ergebnis der Beweisaufnahme ist hier von dem Kläger/Widerbeklagten auch nicht widerlegt worden. Nur wenn der Klägerseite insofern nämlich der Beweis des vollen Gegenteils gelungen wäre, hätte der Kläger somit überhaupt erst ggf. - aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung - die Eigentumsvermutung zugunsten der Beklagten widerlegen können (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u. a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Der § 1006 Abs. 1 BGB würde somit insofern nur dann nicht zugunsten der Beklagten eingreifen, wenn zwischen den Prozessparteien entweder unstreitig gewesen wäre, dass die Beklagte diesen Pkw zunächst nicht zu Eigenbesitz erworben hatte sondern der Besitzerwerb lediglich in anderer Form - wie z. B. einer Leihe - vorlag oder aber der Kläger den Gegenbeweis hierfür erbracht hätte. Ist nämlich - wie hier - davon auszugehen, dass zugunsten der Beklagten die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift, so kann die Klage des Klägers nur Erfolg haben, wenn es der Klägerseite gelingt, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Vorliegend trägt die Beklagtenseite aber gerade von Anfang an vor, dass die Beklagte diesen Pkw seit der Übergabe an die Beklagte durch den Kläger als (wie sich nunmehr herausstellte vermeintliche) gemischte Schenkung vom Kläger zu Eigenbesitz erworben hat, so dass hier auch die Klägerseite den entsprechenden Gegenbeweis hätte erbringen müssen. Dazu musste der Kläger hier aber den gemäß § 286 ZPO zu führenden Beweis erbringen, dass die Beklagte das Eigentum an diesem Pkw nicht erlangt hatte oder es wieder verloren hat (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u. a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“).
Der Kläger konnte nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier aber gerade nicht den Beweis dafür erbringen, dass die Beklagte nicht Eigenbesitz erworben hat und das hinsichtlich dieser Gegenstände zwischen ihm und der Beklagten nur ein Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) - wie wohl von ihm mit der angeblichen mündlichen Vereinbarung der Parteien behauptet wird, dass er diesen Pkw der Klägerin nur zur Nutzung überlassen hätte - vereinbart wurde und die Beklagte deshalb auch zur Rückgabe dieses Pkw’s an ihn (gemäß § 604 BGB oder nach § 985 BGB) verpflichtet gewesen wäre.
Diese Vermutung zugunsten der Beklagten als Eigenbesitzerin wird nämlich nicht schon durch den Nachweis entkräftet, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt (26.11.2012) einmal Eigentümer dieses Pkw’s war (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seiten 651 f.). Selbst wenn der Kaufvertrag vom 26.11.2012 - Anlage K 1 (Blatt 6 der Akte) - die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Kläger am 26.11.2012 Eigentümer dieses Fahrzeugs geworden ist, so ist damit die Eigentumslage zu dem Zeitpunkt, als der Kläger dann der Beklagten den Besitz an diesem Pkw entzog - d. h. am 14.06.2014 - nämlich noch nicht geklärt.
Soweit die Klägerseite meint, es fehle an hinreichendem Vortrag von Umständen, aus denen auf eine Übereignung des Pkw’s an die Beklagte geschlossen werden könne, verkennt die Klägerseite die Reichweite der Vermutung des § 1006 BGB. Diese Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 2101 f. = MDR 2002, Seiten 782 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“), wie bereits oben näher dargelegt.
Dem Kläger, der der Beklagten den unmittelbaren Besitz an dem Pkw unstreitig freiwillig eingeräumt hat, obliegt demzufolge auch der Nachweis, dass die Beklagte bei der Übergabe des Pkw’s an sie nicht Eigentümerin dieses Pkw’s geworden ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u. a. in: NJW 2014, Seiten 2275 f.; BGH, Urteil vom 14.11.2006, Az.: X ZR 34/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 488 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2004, Az.: VIII ZR 186/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 359 ff.; BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.; BGH, Urteil vom 04.02.2002, Az.: II ZR 37/00, u. a. in: NJW 2002, Seiten 2101 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1987, Seite 890; BGH, NJW 1975, Seite 1269; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: „juris“; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 05405 = „juris“). Der Kläger hätte daher hier nachzuweisen müssen, dass die Beklagte tatsächlich am Tag der Übergabe nicht Eigentümerin dieses Pkw’s geworden ist.
Abgesehen davon, dass der Kläger den Kfz-Brief besitzt, dort als „Halter“ eingetragen ist und er auch Versicherungsnehmer ist, sind aber keine Tatsachen von der Klägerseite aufgezeigt worden, die geeignet wären, diese Behauptung des Klägers zu belegen.
Auch die Zeugin P. hat lediglich ausgesagt, dass sie im Sommer 2012 (?, obwohl der Kläger den Pkw selbst erst am 26.11.2012 erworben hatte) die Beklagte mit dem Auto das erste Mal zusammen gesehen habe und sie sich gefragt hätte, woher die Beklagte dieses Auto haben würde.
Zwar hat die Zeugin P. auch ausgesagt, dass die Beklagte ihr gesagt habe, dass sie dieses Auto von der Kaution von der Wohnung in Wolfsburg, die sie zurückerhalten habe, bezahlt hätte, jedoch stimmt dies sogar mit dem Vortrag der Beklagtenseite überein, da die Beklagte hier keine reine Schenkung durch den Kläger sondern nur eine gemischte Schenkung behauptet hat. Die Beklagte sollte nach ihrem Vortrag nämlich noch 1.200,00 Euro an den Kläger für diesen Pkw bezahlen.
Zudem hatte der Kläger der Zeugin P. wohl auch gesagt, dass er diesen Pkw gekauft hatte, jedoch ist hier zwischen den Prozessparteien sogar unstreitig, dass der Kläger diesen Pkw zunächst am 26.11.2012 käuflich erworben hatte.
Der Besitz am Kfz-Brief sowie die Eintragung des Klägers als „Halter“ des Fahrzeugs in diesem Kfz-Brief reichen jedoch nicht aus, die Vermutung zugunsten der Beklagten als Besitzerin des Pkw’s zu widerlegen (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.).
„Halter“ eines Kraftfahrzeugs ist aber, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, BGHZ Band 13, Seite 351; BGH, BGHZ Band 87, Seiten 133 ff.; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.), so dass hier wohl nur die Beklagte als tatsächliche „Halterin“ dieses Kfz anzusehen ist, da sie unstreitig die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw’s getragen hat und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzte, soweit dieser selbige Kosten bereits verauslagt hatte. Auch besaß die Beklagte hier die Verfügungsgewalt über dieses Kfz und hatte es in Gebrauch.
Entscheidend bei der Halter-Eigenschaft ist im Übrigen auch nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der „Halter“ nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (BGH, BGHZ Band 87, Seiten 133 ff.; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.). Unstreitig hat hier aber gerade die Beklagte die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw’s getragen und war sie im Besitz dieses Pkw’s, so dass hier die Beklagte - und gerade nicht der Kläger - als tatsächlicher „Halter“ dieses Pkw’s anzusehen ist.
Zudem ist selbst der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs (BGH, BGHZ Band 87, Seiten 133 ff. = VersR 1986, Seite 169; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.; LG Görlitz, SVR 2014, Seiten 389 f.; LG Essen, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 2 O 126/12, u. a. in: „juris“). In der Eintragung einer Person in einem Kraftfahrzeugbrief bzw. in einem Fahrzeugschein liegt somit auch kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008, Az.: 12 U 113/08).
Die Eintragung als Halter im Kfz-Brief bzw. Fahrzeugschein weißt den Inhaber der Kfz-Zulassung nämlich - wie dort sogar extra ausgewiesen - gerade nicht als Eigentümer des Fahrzeugs aus. Der Fahrzeugbrief ist somit eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (OLG Koblenz, VRS Band 55, Seite 428; KG Berlin, VRS Band 113, Seiten 209 f. = KG-Report 2008, Seiten 51 f. = VerkMitt 2008, Nr. 2 = NZV 2008, Seite 93; KG Berlin, KG-Report 2008, Seite 818 = NZV 2009, Seite 292; KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.), aus der weder zwingend auf den tatsächlichen „Halter“ des Kfz im Sinne des § 7 StVG (KG Berlin, VRS Band 113, Seiten 209 f. = KG-Report 2008, Seiten 51 f. = NZV 2008, Seite 93; KG Berlin, KG-Report 2008, Seite 818 = NZV 2009, Seite 292; KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.) noch auf den Eigentümer im Sinne der §§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann. Denn auch sowohl § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a. F. („Die mit den Fahrzeugbriefen befassten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden“) als auch der seit 01. März 2007 geltende § 12 Abs. 6 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung („Die Zulassungsstelle entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte.“) treffen hierzu ganz bewusst keine Aussage (KG Berlin, KG-Report 2009, Seiten 627 ff.).
Insofern hat die Kfz-Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Kfz-Briefe auch nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen, so dass eine Eintragung einer Person im Fahrzeugbrief bzw. im Fahrzeugschein auch nur ein Indiz für die Eigentümerstellung sein kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u. a. in: „juris“).
Der Kfz-Brief ist nämlich nur ein bloßes Hilfspapier (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff. BGH, NJW 1978, Seite 1854). Die Eintragung im Kfz-Brief bildet insofern höchstens ein Indiz, welches bei der Würdigung der gesamten Umstände mit zu berücksichtigen ist.
Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wenn er sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum des Veräußerers vergewissert. Für die Gutgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB kommt es auf den Erkenntnishorizont des Erwerbers an. Für diesen begründet der Besitz des Kfz-Briefs den Rechtsschein der Verfügungsmacht des Veräußerers über das Fahrzeug. Dabei geht es um Fälle, in denen das Eigentum des im Brief eingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Eigentum am Kraftfahrzeug zwischen altem und neuem Besitzer lässt sich aus jener Rechtsprechung aber gerade nicht ableiten (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.). Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat daher auch die Person, die den Kfz-Brief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.).
Aus der unstreitigen Eintragung des Klägers im Fahrzeugbrief als „Halter“ ergibt sich somit hier gerade nicht, dass der Kläger auch tatsächlich der Kfz-Halter oder gar der Eigentümer des streitbefangenen Kraftfahrzeugs ist (AG Heilbronn, Schaden-Praxis 2006, Seiten 97 f.).
Auch ist ein Versicherungsnehmer eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs. Im Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages liegt somit ebenso kein Beweis für dessen Eigentümerstellung, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer- und Eigentümer-Stellung ebenso nicht untypisch ist.
Damit sind aber die tatsächlichen Grundlagen zugunsten der Beklagten/Widerklägerin für eine gesetzliche Vermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB dahingehend, dass die Beklagte die Eigentümerin dieses Pkw’s ist, hier nach Überzeugung des Gerichts mit einem für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigend gebietet, gerade nicht durch den Kläger/Widerbeklagten widerlegt worden.
Vielmehr wird dann die Beklagte/Widerklägerin als Besitzerin des Kraftfahrzeugs auch als Eigentümerin des Kfz-Briefes vermutet (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff.). Im Konflikt zwischen der Beklagten als Besitzerin des Fahrzeugs und dem Kläger als Besitzer des Kfz-Briefes spricht der § 1006 BGB somit auch zugunsten der Beklagten/Widerklägerin als Besitzerin des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 16.10.2003, Az.: IX ZR 55/02, u. a. in: NJW 2004, Seiten 217 ff. BGH, NJW 1978, Seite 1854).
Unter Beachtung dessen ist die Beklagte/Widerklägerin hinsichtlich dieses Pkw’s dann auch als Eigenbesitzerin und insofern auch als dessen Eigentümerin anzusehen. Als Eigentümerin des streitbefangenen Pkw’s ist die Beklagte/Widerklägerin dann aber auch aktiv legitimiert von dem Kläger/Widerbeklagten nunmehr im Wege der Widerklage die Herausgabe dieses Personenkraftwagens nebst den dazu gehörigen Fahrzeugschlüsseln und Papieren an sie zu verlangen, nachdem der Kläger/Widerbeklagte diesen Pkw - unstreitig gegen ihren Willen - in seinen Besitz genommen hat (§ 858 und § 861 BGB).
Aus diesem Grund sind dann aber auch die Anträge des Klägers/Widerbeklagten, die Beklagte/Widerklägerin zu verurteilen, den anderen Fahrzeugschlüssel für den Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer … an ihn herauszugeben und der Antrag auf Feststellung (§ 256 ZPO), dass die Beklagte/Widerklägerin verpflichtet gewesen sein soll, den Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identnummer … an ihn herauszugeben auch abzuweisen, da nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier nicht der Kläger/Widerbeklagte sondern vielmehr die Beklagte/Widerklägerin die Eigentümerin dieses Pkw’s ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend überhaupt der Feststellungsantrag des Klägers/Widerbeklagten in dieser Form nach Erhebung der Widerklage noch zulässig war. Die Klage ist daher insofern auch abzuweisen.
Im Übrigen ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass zwischen ihnen vereinbart worden war, dass die Beklagte die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw’s tragen sollte und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und die Kfz-Reparaturkosten ersetzen sollte, soweit der Kläger diesen Kosten bereits verauslagt hatte.
… (wird ausgeführt) …

AG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2015 - 31 C 163/14

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3 Kommentare

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War nicht in letzter Zeit bereit schon einmal ein derart ausuferndes Urteil aus Brandeburg im Blog? Die Kollegen haben Zeit. ICh muss sagen, dass ich bei riesigen Zitatwürmern eher skeptisch bin. Vertraut der Schreiber seinen Argumenten selbst nicht?

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nö, der Text ist nicht verwirrend ,höchstens ein bischen Märchenstunde mit viel Phantasie eben

folgen wir dem Sachenrecht sind fünf Sätze nötig

der Kläger ist Besitzer und die Beklagte ist unmittelbarer Besitzer mit  Zahlung der letzten Rate an den Kläger geworden,

der Kläger verlangt die Herausgabe der Sache ohne tatsächlich Eigentümer zu sein,damit könnte die Sache rückabgewickelt und zwar Zug um Zug durch Einigung erfolgen.Einigt man sich nicht kann das Gericht nur den Tatsachen folgen und die herausgabe der Fahrzeugpapiere an die Beklagte bestimmen

Als Käufer einer Sache erwirbt man nicht automatisch das Eigentumsrecht an der Sache mit,der Kauf bestätigt lediglich das sogenannte Besitzrecht.Es wäre also ein zweiter Vertrag nötig um das Eigentumsrecht an der Sache zu erwerben,damit wäre man dann Eigentümer mit allen Rechten an der Sache.Durch das fehlen der Eigentumsrechte kann regelmäßig jeder Kauf vom Eigentümer rückabgewickelt werden.

das nun Autohäuser Eigentumsrechte beim Fahrzeugverkauf mit verkaufen wäre neu--somit liegt beim  Herstellerwerk das  Eigentumsrecht,damit kann ausgeschlossen werden das kein Vorbesitzer jemals Eigentumsrechte gehabt haben könnte.

selbst wenn dem Kläger eine Rate aussteht ,hätte er nur Anspruch auf die ausstehende Rate,niemals auf sein irrtümliches Recht das er als Eigentümer an der Sache fordert.

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