Pantone 280-C: Der BGH zur Eintragungsfähigkeit des Nivea-Blau als Marke

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 10.07.2015

Sparkassen-Rot, Langenscheidt-Gelb, Goldbären-Gold. Farbmarken liegen im Trend. Es wird gestritten, dass sich die Balken biegen. Diesmal ging es vor dem BGH um Nivea-Blau oder genauer: um Pantone 280-C, einen Farbton, den die Firma Beiersdorf für seine Nivea Produkte verwendet und der als abstrakte Farbmarke beim DPMA geschützt ist. Konkurrent Unilever hatte beim DPMA Löschungsantrag gestellt mit der Begründung, der Farbton sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltbedürftig und könne daher keinen Markenschutz bekommen. Der Streit ging bis zum Bundespatentgericht, dass Unilever Recht gab.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verhält es sich so: abstrakte Farbmarken sind grundsätzlich nicht eintragungsfähig, es sei denn der Verkehr erkennt in der Farbe ein Produktkennzeichen (sog. Verkehrsdruchsetzung). Die Beweislast trägt der Hersteller. Nach dem BGH genügt dafür eine Wahrnehmung als Produktkennzeichen bei mehr als 50% der maßgeblichen Verkehrskreise.

Das Bundespatentgericht hatte höhere Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung und verlangte mindestens 75%. Zu streng, findet der BGH. Daher muss das BPatG nun erneut über den Fall entscheiden. Dabei sind auch die Beweise neu zu würdigen, die Beiersdorf zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hat. Wie üblich handelte es sich dabei um das Ergebnis einer Verkehrsbefragung. Hierbei werden allerdings häufig Fehler gemacht, die sich zum Nachteil der Aussagekraft der Verkehrsbefragung auswirken. So war den Befragten ein Farbmuster bestehend aus dem maßgeblichen Blauton nebst einem weißen Rand vorgelegt worden. Dadurch können die Befragten nach dem BGH bereits unzulässig beeinflusst worden sein. Das Marktforschungsgutachten ist damit "für die Tonne".

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