BGH: "Bleibt so: Nur Zebrastreifen ist Fußgängerüberweg"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.07.2015

Vor ein paar Tagen hatte ich schon aus derselben Entscheidung des BGH die darin zu findenden Ausführungen zur konketen Gefährdung dargestellt. Jetzt geht es um den Begriff des Fußgängerüberwegs. Der BGH nimmt in stdg. Rspr. an, dass damit nur der "Zebrastreifen" i.S.d. § 26 StVO gemeint ist. Das muss sich dann auch so aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben:

Im Fall II. 5 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass
der Angeklagte gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB an einem Fuß-
gängerüberweg falsch gefahren ist.

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an
Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Zeichen
293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen
(vgl. BGH, Urteil vom
15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König in: Leipziger Kommentar
zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl.,
§ 315c Rn. 17 mwN), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt
Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293
besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/
Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 18-21, 23-25 mwN).
Dass es sich bei der Unfallstelle um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche
und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne der § 315c Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen
nicht entnommen werden. Die Verwendung des Rechtsbegriffes „Fußgänger-
überweg“ vermag die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen
nicht zu ersetzen
(§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schließlich bleibt auch
offen, ob die angeführte Lichtzeichenanlage in Betrieb war und deshalb ihre
Lichtzeichen nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO einer etwa bestehenden
Vorrangregel oder Vorrang regelnden Verkehrszeichen vorgingen (vgl. dazu
König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO,
§ 26 Rn. 11 mwN; zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe c StGB siehe König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl.,
§ 315c Rn. 103 mwN).

BGH, Beschluss vom 21.5.2015 - 4 StR 164/15 

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