AGG-Hopping gelangt zum EuGH

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.06.2015

Der Achte Senat hat die rechtliche Beurteilung einer "Scheinbewerbung" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im nationalen Recht sind bislang unterschiedliche Ansätze verfolgt worden, um das sog. AGG-Hopping zu unterbinden. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, "Bewerber" i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG sei nur, wer sich objektiv und subjektiv ernsthaft um die ausgeschriebene Stelle bemüht, im Falle des Erfolgs der Bewerbung also einen Vertragsabschluss ernsthaft in Betracht zieht. Nicht "Bewerber" sei demgegenüber derjenige, dem es nur darauf ankomme, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen zu können (BeckOK/Roloff § 6 AGG Rn. 3). Das BAG, das diesen Ansatz früher auch bei § 611a BGB aF verfolgt hatte, argumentiert in jüngerer Zeit eher dahin, dass sich "Scheinbewerber" nicht in einer mit "echten" Bewerbern "vergleichbaren Situation" (§ 3 Abs. 1 AGG) befinden oder ihnen der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen zu halten sei (vgl. BAG, Urt. vom 16.2.2012 − 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667, 669; Urt. vom 24.1.2013 – 8 AZR 429/11, NZA 2013, 498, 500; Urt. vom 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, NZA 2014, 489, 490). Unionsrechtlich abgesichert ist dies bislang jedoch nicht. Dies holt das Gericht jetzt nach und fragt beim EuGH an:

Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

Im Streitfall steht zur Überzeugung des BAG fest, dass der Kläger sich nur deshalb auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte, um im Falle seiner Ablehnung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen zu können. Aufgrund der gesamten Umstände des Falles geht das Gericht nicht davon aus, dass er ernsthaft am Abschluss eines Arbeitsvertrages interessiert war:

Der Kläger hat 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und ist seither überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein „Trainee-Programm 2009“ aus. Dabei stellte sie als Anforderung einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura wurden zusätzlich eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht. Der Kläger bewarb sich hierfür. Er betonte im Bewerbungsschreiben, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfüge. Derzeit besuche er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht. Weiter führte er aus, wegen des Todes seines Vaters ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen und daher im Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont zu verfügen. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung iHv. 14.000,00 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Zur Überzeugung des BAG steht das Bewerbungsschreiben einer Einstellung als „Trainee“ entgegen. Selbst die Einladung zu einem Personalgespräch habe der Kläger ausgeschlagen. Damit sei er nach nationalem Recht nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG anzusehen. Das Unionsrecht kenne in der RL 2000/78/EG den Begriff des „Bewerbers“ jedoch nicht, sondern schütze den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt sei, ob das Unionsrecht voraussetze, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht werde und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt sei. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genüge, sei eine allein dem EuGH überantwortete Auslegungsfrage.

Die Argumentation des BAG überrascht insofern ein wenig, als das Gericht zuletzt - wie eingangs erwähnt - selbst gar nicht mehr mit dem Begriff des "Bewerbers", sondern mit § 3 Abs. 1 AGG oder § 242 BGB argumentiert hatte. Dass ein Rechtsmissbrauch der Geltendmachung von Ansprüchen auch unionsrechtlich entgegenstehen kann, ist spätestens seit der Rechtssache "Paletta II" (EuGH, Urt. vom 2.5.1996 - C-206/94, NZA 1996, 635, 636 Rz. 24) für das Arbeitsrecht geklärt. Nachdem das BVerfG zuletzt allerdings dem BAG vorgehalten hatte, es habe mit der Nichtvorlage an den EuGH dem Kläger seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.12.2014 – 2 BvR 1549/07, NZA 2015, 375), geht der Achte Senat jetzt den sichersten Weg und schickt die Akten nach Luxemburg. Damit dürften zugleich eine Reihe weiterer Revisionsverfahren, in denen ebenfalls erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung bestanden, für längere Zeit ausgesetzt werden (§ 148 ZPO).

BAG, Beschl. vom 18.6.2015 - 8 AZR 848/13 (A)

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152 Kommentare

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Die Entscheidung des BAG vom 18.06.2015 ist ein Vorlagebeschluss und diese werden meines Wissens immer im Volltext veröffentlicht. Allerdings dauert es beim BAG grundsätzlich 3-6 Monate, bis Entscheidungen im Volltext vorliegen. Insofern rechne ich damit, dass spätestens bis Jahresende die interessierende Entscheidung veröffentlicht wird.

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Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

...

Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den "Bewerber", sondern schützt den "Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit"

Pressemitteilung Nr. 34/15 vom 18.6.2015

Welches "Unionsrecht" meint das BAG denn in dieser Pressemeitteilung mit dem jeweils in Gänsefüsschen stehenden Zitat? In der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG ist die zitierte Passage ("Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit") auch beim dritten Mal angestrengten Lesens für meine Begriffe und Lesekünste nicht zu finden. Dort steht auch nichts von "suchen" oder "sucht". Sollte man nicht nur solche Passagen in Gänsefüsschen setzen, die man wörtlich zitiert?

Wörtlich heisst es vielmehr in Art. 3 der Richtlinie 2000/78/EG:

Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen...in Bezug auf die Bedingungen...für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit...

Die Vorlagefrage des BAG müsste also lauten, ob "Scheinbewerber" auch "Personen" sind, was wohl letztlich kaum ernsthaft bestreitbar sein dürfte, meine ich...

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@Gast:

 

Betrachtet man die seit Einführung des AGGs auf diese "Personen" geführte "Hexenjagd", dann muss man doch tatsächlich anzweifeln, inwieweit diesen Personen überhaupt ein "'Personenstatus" in unserer Welt zukommt.

 

Man könnte den "mutmaßlichen Scheinbewerber" nach den derzeitigen "Bewegungen" auch mit dem Status einer "Hexe" oder eines "Untoten" gleichsetzen und ihm auf diese Art und Weise seine Menschenrechte streitig machen. Menschenrechte kann natürlich nur ein Mensch haben und nicht etwa eine "Hexe" oder ein "Untoter".

 

Aus dem Zeitalter der Hexenverfolgung sind uns immer noch Institutionen wie das "Inquisitionsgericht" oder Gestalten wir der "Großinquisitor" bekannt. Zur Hexe wurde man schnell, wenn man ein Muttermal an der falschen Stelle des Körpers hatte oder schlichtweg, wenn der unliebsame Nachbar dies behauptet hat. Die Hexenverfolgung war in der Praxis eine probate Bewegung, um unter dem Deckmantel des "Glaubens" unliebsame Gegner auszuschalten.

 

Die Legende vom "Untoten" mag weitaus weniger tatsächliche geschichtliche Ursprünge gehabt haben. Gleichwohl haben die Fantasien der Menschen über blutsaugende, frauenstehlende Vampire, die das Tageslicht scheuen, seit je her fasziniert. Literarische Gestalten wie diejenige des Dr. van Helsing, der in unnachgiebigem Wahn das Böse jagt und dabei immer wieder vom Fürsten der Finsternis zum Narren gehalten wird, fallen eher unter die Kategorie "Humoristisches".

 

Sieht man sich die Urteile an, die beispielsweise Dr. Rübenach im Rahmen dieses blogs zugänglich gemacht hat, dann gewinnt man schnell den Eindruck, daß die Suche nach dem "versteckten Muttermal" sehr schnell erfolgreich ist. Die Art und Weise mancher Gerichte zur Erkenntnisgewinnung über einen "mutmaßlichen Scheinbewerber" liegen nicht so weit fernab von den Erkenntnisquellen der "Hexengerichte". Auch die "Großinquisitoren" scheinen noch nicht ausgerottet worden zu sein. Bedienten sich diese vor einigen hundert Jahren noch des sog. "Marktgeschreis" und setzten "Waschweiber" (das ist übrigens ein historischer Begriff) ein, um ihre Hetze zu verbreiten, so bedienen Sie sich in der heutigen Zeit der "Medien". 

 

Auch "Dr. van Helsing" tritt in regelmäßigen Abständen ins Geschehen ein. War er als literarische Gestalt lediglich mit einem Holzpfahl zum Durchbohren des Herzens des "Untoten" ausgerüstet, so scheint auch er über die Jahrhunderte hinweg seine Waffen zur Bekämpfung der "Untoten" modernisiert zu haben.

 

Das BAG hat die Vorlagefrage weitaus subtiler durchdacht als Sie denken. Es soll tatsächlich die Frage erläutert werden,  ob ein mutmaßlicher Scheinbewerber tatsächlich eine "Person/ein Mensch" ist. Die Frage, wer denn nunmehr als "Scheinbewerber" zu gelten habe, kann man ja ausschließlich national beantworten. Unsere Instanzgerichte haben uns vorgemacht, wie einfach es geht. 

 

Die Frage jedoch, ob ein mutmaßlicher Scheinbewerber auch eine "Person/ein Mensch" ist, müsste vorab geklärt werden. Könnte man dies nämlich ausschließen, dann wäre auch die Gefahr einer neuerlichen "Klatsche" Deutschlands vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebannt.

 

 

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Ich fände es sehr schön, wenn einer unserer hiesigen Fachleute, gleich ob gelehrter Arbeits- oder Europarechtler, kurz erläutern könnte, wo im "Unionsrecht" sich das Gänsefüsschenzitat („Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht) findet. Im einschlägigen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf findet sich das Zitat merkwürdigerweise jedenfalls nicht.

Ausserdem frage ich mich, ob man aus der Vorlagefrage zu Recht folgern kann, dass das BAG als "Scheinbewerber" nur noch den gelten lässt "aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung..." ereicht werden soll. Andere Anhaltspunkte als die (schlechte, widersprüchliche etc.) Bewerbung selbst (also Prozessverhalten, Anzahl anhängiger Klagen etc.) wären dann wohl unbeachtlich. Unbeachtlich wäre dann allerdings auch, dass sich der Bewerber weigert, nachträglich einer Einladung zu folgen, worauf aber das BAG im konkreten Fall seine Einschätzung fehlender Ernstlichkeit aber gerade stützt ("Die Einladung zu einem Personalgespräch hat er ausgeschlagen. Damit ist der Kläger..."). Widersprüche und Unklarheiten überall und also gar nichts neues kim Scheinbewerberrecht. Das ganze Scheinbewerberrecht besteht nur aus Widersprüchen und Unklarheiten. Wahrhaft keine Glanzleistung bundesdeutscher Juristerei. Man kann nur hoffen, dass sich der EuGH unabhängig von der merkwürdigen Vorlagefrage der gesamten Thematik annimmt.

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@Gast79: Sie bewegen sich allmählich auf demselben Niveau wie ein Kommentator unter dem Pseudo(?)nym Nils Kratzer in einem anderen Thread im beck-blog. Der hat noch mit der finsteren Geschichte der Deutschen in Diskriminierungsangelegenheiten argumentier und den diskriminierten AGG_Kläger in eine historische Kontinuität mit Menschen gestellt, die entrechtet und ermordet wurden..

Sie greifen noch ein wenig weiter in die Geschichte zurück, das macht die Argumentation nicht besser.

Dass die Arbeitsgerichte die Erkenntnisgewinnung nicht aus freier Phantasie schöpfen. sondern jeweils die Beklagten (wie in einem Parteiprozess im deutschen Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren üblich) die entsprechenden Tatsachenbehauptungen über das Bewerbungs- und Klageverhalten vortragen und ggf. bewiesen haben. falls es nicht ohnehin unstreitig war, dürfte Ihnen dabei entgangen sein.  Aber dass nicht nur die Beklagten, sondern auch Kläger mitunter zu schrägen Argumentationen greifen  wie Herr Dr. Rübenach, der sich vor dem Arbeitsgericht zu anderweitigen Bewerbungen nicht äußern wollte und sich dabei auf die eher dem Strafprozess entstammende Selbstbelastungs(sic!) freiheit berief, scheint Sie nicht zu stören

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Die Formulierung entstammt vermutlich Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/54/EG. Der Kläger hatte ja neben einer Diskriminierung wegen des Alters auch eine solche wegen des Geschlechts geltend gemacht.

Wörtlich heißt es in dieser Vorschrift:

die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

 

@gaestchen:

 

Manche Phänomene lassen sich zuweilen etwas anschaulicher mit Bildnissen darstellen und auch etwas "Humor" fördert manchmal die Aufnahmefähigkeit für den Blick aufs "Ganze".

 

Ob sich in der Vergangenheit ein Kommentator unter einem "pseudonym" als Nils Kratzer als "entrechtet" bzw. "ermordet" dargestellt hat, ist für die Diskussion irrelevant. Wie Dr. Rübenach schon zutreffend festgestellt hatte, tummeln sich in diesem Forum sehr viele "Phantömchen" alias "Gästchens", die unter dem Deckmantel der Anonymität lospoltern. Welche Ziele der tatsächliche ""User" dieses Pseudonyms hat und aus welcher Richtung er kommt, dürfte unschwer zu erkennen sein, wenn man sich einmal vergegenwärtigt, wer konkret den "mittelalterischen Pranger" aufgestellt hat.

 

Mir ging es in erster Linie darum, auf die aus meiner Sicht bestehende "Skurrilität" der Situation in Deutschland hinzuweisen. Man macht ein Gesetz und derjenige, der sich darauf beruft, wird schikaniert, entrechtet bzw. verfolgt. Allein die Frequentierung dieses blogs zeigt doch, welch überproportional große Bedeutung dieses Thema scheinbar für den Einzelnen hat. Man könnte meinen, daß diese Republik keine anderen arbeitsrechtlichen oder auch gesellschaftlichen Probleme hätte, als die Tatsache, dass sich ein abgelehnter Bewerber nachdrücklich gegen Diskriminierung zur Wehr setzt.

 

Die hier besprochenen Urteile stellen aus meiner Sicht eine "Entrechtung" von AGG-Klägern dar. Ob diese Entrechtung nun in Zeiten der Hexenverfolgung oder in anderen Epochen geschah, ändert nichts an der Tatsache, daß derartige willkürliche Entrechtungen nichts in einem modernen Rechtsstaat zu suchen haben.

 

Ihr Einwand bezüglich der im Arbeitsgerichtsprozess herrschenden Prozessprinzipien ist grundsätzlich zutreffend. Nur würde ich auch hier gerne die "Gesamtheit" betrachten und nicht den Einzelfall. Die hier besprochenen bzw. im Netz verlinkten Urteile zeigen folgendes Bild:

 

Die oberstgerichtliche Vorgabe, dass der Arbeitgeber die volle Darlegungs -und Beweislast für einen "Rechtsmissbrauch" hat, wird vollkommen ausgeklammert. Daß die Annahme eines "Rechtsmissbrauchs" und damit der Entzug von  garantierten Rechten an extrem hohe Hürden geknüpft ist, klammert man ebenfalls aus. Stattdessen zieht man irgend einen Gesichtspunkt heran, der einem gerade in den Kram passt, um eine Klage wegen vorgeblichen "Rechtsmissbrauchs" abzubügeln. Gerne ignoriert man auch einfach Tatsachen, die für eine ernsthafte Bewerbung vorgetragen wurden. Spätestens dann, wenn in einem LAG-Urteil der Inhalt eines Presseartikels eines Boulevard-Magazins wie beispielsweise JUVE als unbestrittener Sachverhalt auftritt, muss ich mich ganz sicherlich nicht mehr davor scheuen, das Bildnis von den "Hexenprozessen" zu bemühen. Auch hier wäre das Bildnis vom "Marktgeschrei" zutreffend. Irgend jemand brüllt etwas und alle anderen (einschließlich der Gerichte) blasen in das gleiche Horn

 

 

 

 

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In Erfurt droht neuerliches Ungemach.

 

Ein Kollege ( er vertritt den Arbeitgeber) hat mir gestern berichtet, daß der hier einschlägige Kläger eine neuerliche AGG-Klage für einen Mandantenauf dem Wege der Nichtzulassungsbeschwerde ins Revisionsverfahren gebracht hat. Es geht wohl um eine Entschädigung wegen Diskriminierung im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber soll seinen Mandanten nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen haben, weil dieser ein "Christ" sei.

 

Also mein früherer Senior-Partner predigte mir inständig, daß Nichtzulassungsbeschwerden beim BAG erfolglos sind. Ich selbst musste auch diese leidliche Erfahrung in der Vergangenheit machen. Vielleicht ist der hiesige Kläger eher ein "Spezialist" im Bereich der Nichtzulassungsbeschwerden oder die Gerichte versuchen tatsächlich überproportional häufig, AGG-Klagen in den Tatsacheninstanzen tot zu machen.

 

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gaestchen, Sie sollten wirklich nicht alles glauben, was Sie in den angefochtenen Urteilen als "Feststellungen" alles so finden und schon gar nicht als Tatsache (und übermütig aus vollster Inbrunst gesündesten Volksempfindens mit einem grossspurigen "sic!" dahinter) zitieren. Diese Urteile sind ja nicht ohne Grund angefochten.

 

Ob man manche AGG-Verfahren mit den Hexenprozessen des Mittelalters vergleichen will, ist Geschmacksfrage. Tatsache ist jedoch, dass die Hexenproben des Mittelalters (Wasserprobe, Feuerprobe, Nadelprobe, Wiegeprobe) den Vergleich mit den Hopperproben der Neuzeit in der Überzeugungskraft durchaus standhalten. Sie sind genau so apriorisch und ebensowenig überzeugend, logisch nicht haltbar und widersprüchlich, wobei man beim Hexenprozess des Mittelalters wenigstens wusste, worauf man sich einzustellen hatte. Im Hopperprozess wird jedoch vorgetäuscht, es gehe rechtsstaatlich zu. Und im Hexenprozess wurde wenigstens ehrlicherweise kein § 22 AGG vorgegaukelt, der von konsequenter Anwendung heute weiter entfernt ist, als die Gebote der christlichen Nächstenliebe und die Menschenwürde im Mittelalter. Was früher "Sündenböcke" waren, sind heute die "Hopper". Der Hopperstaat ist der Rechtsstaat des neuen Jahrhunderts und aus der konsequenten Rechtssicherheit der goldenen rechtsstaatlichen Zeiten wurde der "Rechtsmissbrauch" des postrechtsstaatlichen Hopperstaats. Hexen und Hopper sind Menschen, denen man sachlich nichts vorwerfen kann, die man aber wegen des gesunden Volksempfindens nicht zu mögen hat. Weil man sachlich-rechtlich nichts vorzuwerfen hat, geht es bei der Aburteilung eben einfach übergesetzlich zu. Das ist der Rechtsstaat des neuen Jahrhunderts.

 

 

@Rechtsverdreher:

 

Jetzt ist es genug. "AGG-Hopper" schädigen Unternehmen und nerven die Justiz. Leute wie der Münchener Rechtsanwalt oder Dr. R. stellen unsere abendländische Werteordnung in Frage.

 

@ Dr. Rübenach:

 

Die ständigen pseudo-philosophischen Rechtfertigsversuche Ihres unrechten Handelns sind auf Dauer unerträglich. Haben Ihnen unsere Gerichte nicht nachdrücklich vor Augen geführt, daß Ihr Verhalten unerwünscht ist?

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@ Joachim Jahn:

Ich fürchte, Sie bringen da etwas durcheinander: Unternehmen, die glatten Rechtsbruch begehen (und nichts anderes ist ein Verstoß gegen § 11 AGG; diesen Aspekt klammern Sie in Ihren Geschichten immer schön aus) schädigen sich selbst.

Menschen wie Sie mit einer - wie ich finde - äußerst zweifelhaften journalistischen Berufsauffassung wollen, dass rechtbrechende Arbeitgeber sanktionslos davon kommen. Wissen Sie, was unerwünscht ist? Eine solche Agenda, die den gesetzgeberischen Willen aushebeln will.

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gast "j.jahn" wirklich der "Joachim Jahn" ist, der er zu sein vorgibt. Denn dieser Joachim Jahn (FAZ)  ist immerhin Jurist, der weiss oder wissen sollte, dass Recht nicht danach gesprochen wird oder werden sollte, dass "Verhalten unerwünscht ist", sondern danach, ob es der Rechtslage entspricht oder nicht. Und nur darum geht es. Und Unternehmer, die die Gesetze beachten und insbes. nicht gegen §11  AGG verstossen, brauchen sich auch nicht künstlich über Sanktionen und "unerwünschtes Verhalten" zu ereifern.

Der Vorlagebeschluss des BAG vom 18.6.2015 wurde jetzt mit Gründen veröffentlicht, vgl.:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?...

Anders, als man es aus der Pressemitteilung möglicherweise hätte schliessen können, steht (hilfsweise für den Fall der Bejahung der Vorlagfrage zum "Bewerberstatus") auch die Frage der Zulässigkeit der "Rechtsmißbrauchs"-Rechtsprechung zur Entscheidung des EuGH an. Die bisher in der Rechtsprechung gerne verwendeten Rechtsmißbrauchsindizien "Vielzahl von Klagen" und "Bewerbung nur auf diskriminierende Anzeigen" scheiden nach diesem Beschluss wohl künftig aus.

@ Dr. Rübenach:

Demnach dürften zahlreiche LAG-Urteile gegen Sie, die sich darauf gestützt haben, Sie hätten sich nur auf diskriminierende Stellenausschreibungen beworben, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Dies wiederum dürfte so manchen Journalisten verärgern, der sich schon diebisch darüber freute, dass Sie mit hohen Prozesskosten belastet worden seien.

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Will das BAG einen diskriminierten Bewerber aus obskuren Gründen nach unheilbar erfolgter Diskriminierung wirklich im Ernst verpflichten, nachträglich eine selbstverständlich unrettbar vergiftete "Einladung zu einem Gespräch mit dem Personalleiter" wahrzunehmen? Der 8. Senat des BAG (BAG, U. v. 22.8.2013, 8 AZR 563/12, Rz 59 ff.) hat doch in aktuellster Zeit vor noch nicht einmal zwei Jahren doch das genaue Gegenteil in nach wie vor unübetrroffen überzeugender und unwiderlegter Weise schon gesagt, nämlich:

[59] Im Übrigen eröffnet die nachträgliche Einladung einem zunächst abgelehnten Bewerber de facto keineswegs dieselbe „Chance“ einer Einstellung wie eine ursprüngliche Einladung, sondern wenn überhaupt nur eine erheblich verminderte Chance - ein deutliches „Minus“, wenn nicht gar einen „Malus“. Dies liegt für einen abgelehnten Bewerber, der nach erfolgter Ablehnung einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend macht, auf der Hand. Es ist weder zu erwarten, dass er selbst unbefangen in ein „nachgeholtes“ Vorstellungsgespräch geht, noch kann davon ausgegangen werden, dass der potentielle Arbeitgeber das - im vorliegenden Fall sogar anwaltliche - „Sich-zur-Wehr-Setzen“ auszublenden vermag. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der persönliche Kontakt schließlich die Einstellungschancen eines schwerbehinderten Bewerbers verbessern. Über die schriftlichen Bewerbungsunterlagen hinaus soll sich der Arbeitgeber ein Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers, seinem Auftreten, seiner Leistungsfähigkeit und seiner Eignung machen. Weiter stellt das Vorstellungsgespräch auch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen. Dieser durch § 82 Satz 2 SGB IX intendierte „Chancenvorteil“ gegenüber nicht schwerbehinderten Bewerbern entfällt jedoch ab dem Moment, ab dem ein Bewerber einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch wegen unterbliebener Einladung zu einem Vorstellungsgespräch geltend gemacht hat. Die nachträgliche Einladung ist kein funktional angemessener Ersatz für die unterbliebene Einladung, dh. sie kann die angestrebten Funktionen nicht mehr erfüllen. Ein nachträglich geführtes Vorstellungsgespräch besitzt nicht dieselbe tatsächliche oder rechtliche Qualität wie ein von vornherein anberaumtes Gespräch.

[60] Eine nachträgliche und rückwirkende „Heilung“ wäre zudem mit der Struktur des AGG und insbesondere den hier geltenden strikten Fristenregelungen nicht vereinbar. Ist der Entschädigungsanspruch einmal entstanden, sehen § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG kurze Ausschlussfristen für dessen Geltendmachung vor. Diese Fristen dienen der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit. Insbesondere soll es dem Arbeitgeber angesichts der Regelung des § 22 AGG nicht zugemutet werden, Dokumentationen über Einstellungsverfahren bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen. Umgekehrt muss sich aber auch der benachteiligte Bewerber darauf verlassen dürfen, dass seinem einmal entstandenen Anspruch nicht während laufender Frist nachträglich der Boden entzogen wird. So hat er seine Ansprüche geltend gemacht, Rechtsrat gesucht, Kosten ausgelöst, sich auf eine eventuelle gerichtliche Geltendmachung eingestellt oder bereits Klage erhoben.

[61] Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Missbrauchs- und Umgehungsgefahr. Ein Arbeitgeber könnte sich bewusst eine „Hintertür“ offenlassen, dh. zunächst von der Einladung schwerbehinderter Bewerber absehen, um dann nur bei entsprechender Rüge des nicht Eingeladenen doch noch eine Einladung auszusprechen. So hätte es ein Arbeitgeber in der Hand, durch gezielte nachträgliche Einladungen und ggf. rein „formale“ Vorstellungsgespräche Ansprüche aus dem AGG ins Leere laufen zu lassen.

Soll das jetzt plötzlich alles nicht mehr gelten? Will der Senat daran nicht mehr festhalten? Warum sagt und begründet er das dann nicht? Wo bleibt da unser aller Recht? J’agguse…!

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@ Dreyfus

Wenn schon französisch, dann bitte richtig. Mit "cc", nicht mit "gg". Im Übrigen war diese Anklage auch nicht von Dreyfus, sondern von Zola. Aber hier im blog toleriere ich ja fast alles.

@Prof. Dr. Christian Rolfs

"J’agguse…!" ist kein Französisch. Es handelt sich vielmehr um einen Neologismus, nämlich um ein Kofferwort, gebildet aus den Bestandteilen "AGG und "J’accuse...!", bedeutet also "unter Zugrundelegung des AGG Klage führen". Ich danke aber für Ihren wohlgemeinten Hinweis, der deutlich macht, dass ein solcher Aufschrei gegen Ungerechtigkeit heute nicht mehr zum allgemeinen Kulturgut gehört und schon erklärungsbedürftig ist.

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@Dreyfus:

 

Also daß hier irgend etwas ganz Gewaltiges im Busche ist, verdichtet sich immer mehr...

 

Als Schwabe würde ich sagen, daß das alles ein gewaltiges "Gschmäckle" hat. Das BAG trifft eine Aussage über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung, die es systembedingt gar nicht treffen darf. Dann folgt ein völliger Widerspruch zu dem, was das BAG vor zwei Jahren schon entschieden hat. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung wird damit begründet, daß der Kläger seine vorhandenen Qualifikationen herausstellt??? weil er eine offensichtlich nicht ernst gemeinte "Einladung" zum Vorstellungsgespräch vorläufig ausschlägt?

 

Man muss den Eindruck gewinnen, daß hier jeweils ergebnisorientiert argumentiert wird und sich ein Sachverhalt zusammen geschustert wird, wie man ihn braucht.

 

Man könnte meinen, daß das Verfahren um jeden Preis zum EuGH gejagt werden musste und dann dem EuGH noch eine Vorlagefrage gestellt wurde, die (wahrscheinlich) nur so beantwortet werden kann, wie es das BAG gern hätte. Es bleibt zu offen, daß der EuGH diese offensichtliche "Finte" der deutschen Gerichtsbarkeit erkennt und sich nicht in die Irre führen lässt.

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schlüssig ist das jedenfalls alles nicht, was hier passiert ist. Weiß denn jemand hier unter den Europarechtsexperten, ob der EuGH auch die Frage, die ihm vorgelegt wurde wegen "Unsinnigkeit" oder "Unschlüssigkeit" an das nationale Gericht zurückverweisen kann oder muss der EuGH die Frage beantworten, auch wenn sie völlig unsinnig gestellt wurde?

 

Was macht der EuGH, wenn es in anderen Mitgliedsländern keine "AGG-Hopper" gibt und dies nur eine "Rechtseinbildung" unseres Systems ist?

 

Stellt der EuGH denn Untersuchungen an, was konkret in Deutschland getan wurde, um Diskriminierung zu unterbinden? Kann er vielleicht sogar Strafen aussprechen, wenn der Diskriminierungsschutz nur unzureichend ausgestaltet ist?

 

 

 

 

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Ich glaube, dass die deutschen Schwierigkeiten, zu einer klaren Hopper-freien Rechtsprechung zu finden, zum grossen Teil daran liegen, dass der Gesetzgeber in § 15 AGG mit dem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch zu einer Sanktionslösung gegriffen hat, die "dem deutschen Schadensersatzrecht an sich fremd ist" (BAG , B. v. 18.6.2015, 8 AZR 848/13 (A)). Bei Stoffels heisst es:

"Im Schrifttum ist diese Entwicklung vielfach sehr kritisch kommentiert worden. Stellvertretend sei hier Adomeit zitiert, der zu der Vorgängervorschrift des § BGB § 611a BGB meinte, das BGB habe "unter Euro-Diktat, die amerikanische Einrichtung der punitive damages in sich aufnehmen müssen, ganz quer zur Systematik unseres gesamten Schadensersatzrechts". Ähnlich las man bei Annuß, die vom EuGH geforderte Pönal- und Lenkungsfunktion lasse sich nicht systemkonform in die geltende Zivilrechtsordnung einfügen. Und Elke Herrmann sprach sogar von einem "Rückfall in archaisches Rechtsdenken" "alttestestamentarischer Manier". Auf den heutigen § AGG gemünzt lesen wir im Kommentar von Adomeit/Mohr, das Verfolgen der Strafzwecke "Sühne und Vergeltung" sei im deutschen Schadensersatzrecht nicht zulässig und überdies verfassungswidrig… Diese Kritik erweist sich bei näherer Betrachtung als deutlich überzogen. Sie wird weder dem europäischen Gemeinschaftsrecht noch dem deutschen Haftungsrecht gerecht" (Stoffels, RdA 2009, 204 [206]).

Von solchen Feststellungen ist es dann nicht mehr weit zu dem Gedanken, eine solche "Entschädigung" nach § 15 Abs. 2 AGG dem deutschen Recht nicht nur "fremd" ist, sondern vielmehr auch gegen "Treu und Glauben" verstösst und "rechtsmißbrauchlich" ist. Dem ist natürlich entgegenzutreten. Das Gesetz ist nämlich auch dann anzuwenden, wenn es in einem Teilbereich zu "amerikanischen Verhältnissen" führen sollte, was ja nicht von vorneherein immer schlecht sein muss. Ausserdem hätte in der Demokratie das Parlament bekanntlich sogar auch das Recht, dumme Gesetze zu beschliessen. Den Russen mutet man ja auch zu, dort verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit walten zu lassen, auch wenn ein solches Grundrecht dem russischen Recht und der russischen Seele "an sich fremd" ist. Ebenso verständnislos, wie wir den russischen Umgang mit der Meinungsfreihet beobachten, wird der Amerikaner die diskriminierende deutsche Rechtsprechung zum "AGG-Hopper" kopfschüttelnd zur Kenntnis nehmen.

Ceterum censo, man sollte viel mehr auf Herrn Prof. Stoffels hören und ihn nicht nur rein zufällig lesen...

 

@Dr.Ruebenach:

 

aber wie konnte es denn dann zu einer derartigen "Hysterie" kommen? Sich gegen die "Implementierung" eines Rechtsgedankens zu sträuben ist eine Sache und gerade für unbewegliche und träge Köpfe immer wieder ein Problem. Aber daraus letztlich eine konkrete Jagd auf diejenigen, die diesen neuen Rechtsgedanken beherzigen, zu veranstalten, ist völlig unverhältnismäßig. Die Ursache für diese "Spannung" haben doch nicht die AGG-Kläger gesetzt, sondern vielmehr der Gesetzgeber bzw. derjenige, der sich für den Beitritt zu EU entschieden hat. Es ist doch geradezu "missbräuchlich", ein Gesetz zu schaffen, daß in § 1 AGG eine klare Zielrichtung vorgibt, um dann diejenigen zu verfolgen bzw. aus dem Verkehr zu ziehen, die dieses Gesetz anwenden.

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Ich kann mich da nur meinen Vorrednern anschließen. Eine traurige Geschichte für unseren Rechtsstaat. Ich dachte immer, wir hätten uns vom "Gesinnungsunrecht" endlich verabschiedet.

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Kann man mir vielleicht einmal erklären, warum hier ständig meine Beiträge gelöscht werden? Gibt es denn keine Pressefreiheit mehr?

 

Nur weil eine Meinung nicht mit der mehrheitlichen Meinung im Gleichklang steht, darf sie doch nicht unter den Teppich gekehrt werden.

 

 

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@Leser

 

Unglaublich. Tja... aber so war es und so wird es wohl immer bleiben. Der einfachste Weg, sich einer "persona non grata" zu entledigen, besteht darin, sie für verrückt zu erklären. Während die Gefängnistüren sich eines Tages wieder öffnen, kann man sich der "Verrückten" (die es gewagt haben in Deutschland wegen Diskriminierung zu klagen) für immer entledigen. "Gustl Mollath" oder "Einer flog übers Kuckucksnest" lässt grüßen. Die Juristen, die das dann verbrochen haben klopfen sich gegenseitig auf die Schultern und sind glücklich und erfreut ob dieser "eleganten" Lösung.

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Aslo die FAZ schreibt ja bekanntermaßen will "Unsinn" und gerade der hier oft zitierte Autor hat sich insbesondere in der Vergangenheit mit seinen Presseerzeugnissen nicht mit Ruhm bekleckert. Deswegen sollte man vielleicht die Informationen in diesem neuerlichen Artikel nicht gleich für bare Münze nehmen.

 

Merkwürdig ist vor allem, dass ein Präsident eines Landesarbeitsgerichts angeblich öffentlich noch ganz freimütig darüber berichtet, dass er sich für eine psychiatrische Begutachtung einer AGG-Klägerin einsetzt. Ein größeres Eigentor könnte man als Präsident eines Landesarbeitsgerichts doch eigentlich nicht schießen. Das gilt gerade vor dem Hintergrund, da der Fall "Gustl Mollath" erst vor kurzem ganz Deutschland bewegt hat. Und jetzt soll vorgeblich neuerlich ein Richter in Deutschland ähnlich perfide vorgehen wie einst der Richter von Gustl Mollath?

 

Es sieht eher so aus, als ob die FAZ alias "J.J." hier wieder ihre "Persönlichkeitsblähungen" auslebt. Deswegen mahne ich zur Vorsicht wegen dieses Artikels.

 

Zumindest bleibt zu hoffen, dass der Inhalt des Artikels nicht den Tatsachen entspricht.

 

 

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Die vorangegangenen Kommentare haben teilweise ihr Unverständnis über die Vorlage zum EuGH zum Ausdruck. U.a. wurde dargelegt, daß die Frage in sich nicht schlüssig formuliert wurde und daß das BAG systemfremd vorab "Tatsachenfeststellungen" getroffen hatte.

 

Eine Antwort auf diese "Merkwürdigkeiten" scheint uns nunmehr die FAZ zu liefern. In der Printausgabe vom 07.10.2015 wird berichtet, daß das Bundesarbeitsgericht die hier betriebene Klage dem EuGH vorgelegt habe, um sie abzuweisen.

 

Trifft dies zu, so liegt hier ein handfester "Justizskandal" eines obersten Bundesgerichts vor. Es ist kaum vorstellbar, daß ein oberstes Bundesgericht, den EuGH anruft, um eine Klage abzuweisen. Die erkennenden Richter dürften dann zumindest "befangen" gewesen sein, weil sie nicht eine Rechtsfrage geklärt haben wollten, sondern von vornherein das Ziel verfolgt haben, eine Klage zur Abweisung zu bringen.

 

Andererseits ist kaum vorstellbar, daß ein Printmedium wie die FAZ derartiges einfach erfindet, ohne hierfür Anhaltspunkte zu haben.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Pressestelle des BAGs auf diese Meldung reagiert.

 

Die hier geschilderten Merkwürdigkeiten geraten aber nunmehr in ein ganz anderes Licht.

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Glauben Sie wirklich, dass das BAG das richtig stellen wird? Ich denke nicht. Die Rechtsprechung zum "AGG-Hopping" und der faktische Ausschluss der Stellenbewerber vom Diskriminierungsverbot und von der Geltung des AGG überhaupt, ist ohnehin schon so skandalös, dass es auf dieses kleine "Skandälchen" fast nicht mehr ankommt. Luxemburg, ggf. vielleicht auch Karlsruhe, muss es richten, wobei möglicherweise auch die neue Vorsitzende des 8. Senats einen frischen Wind wehen lassen könnte, wenn sie genug Mut hat und diesen zeigt. Es gibt also schon noch Hoffnung...

3

 

@Dr.Markus Rehm:

 

Die FAZ berichtet? Lassen sie mich raten... Autor: Joachim Jahn?

 

Falls zutreffend: Dieser Autor  schreibt zwar viel Unsinn, aber daß er dem Bundesarbeitsgericht einen kleinen "Skandal" unterjubeln würde, ist kaum anzunehmen.

 

Er dürfte sich dann bei den ganzen Empfängen der Justiz nicht mehr sehen lassen und das jahrelange "Hofieren" wäre dann umsonst gewesen.

 

@Leser:

 

Wieso sollte sich Karlsruhe (Bundesverfassungsgericht oder BGH?) damit befassen?

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Was dahinter stecken mag?

 

Also wer das noch nicht kapiert hat. Man nennt das "Litigation PR". Der Gegner wird medial niedergemacht, um ihn zum Aufgeben zu zwingen und um die Gerichte in ihrer Meinungsfindung zu manipulieren.

 

In den meisten Fällen klappt das, denn die meisten Richter "checken" gar nicht wie, wie sehr sie vom "Litigation PR" manipuliert werden.

 

Nicht besonders nett oder stilvoll so etwas, aber es wirkt....

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in der NJW 2015, 2997 ist ein aktueller Beitrag "strafrechtliche Risiken des AGG-Hoppings". Wenig schlüssig, wie ich finde, und ich konnte mir ein inneres Lächeln nicht vekneifen.

 

Geprüft wurde die Strafbarkeit wegen Betrugs und Erpressung(???).

 

Um es kurz zu machen. Betrug sollte wie folgt hergeleitet werden. Der Kläger habe eine Erklärungspflicht nach § 138 ZPO. Komme er dieser nicht nach, so könnte ein Betrug durch Unterlassen vorliegen. Merkwürdig war in diesem Zusammenhang, daß in einem Atemzug auf die BAG-Rechtsprechung zur Darlegungs -und Beweislast des Arbeitgebers zur Frage des Rechtsmissbrauchs in einer Fußnote hingewiesen wurde. Also was jetzt? 138 ZPO? oder Darlegungs -und Beweislast des Arbeitgebers? Irgendwie kam man dann zu dem Ergebnis, dass Betrug wohl doch nicht vorliege.

 

Epressung liege dann vor, wenn man eine Einigung erzielen möchte und eine Entschädigung dabei vereinbaren solle, die hinsichtlich der Höhe niedriger sei, als die Anwaltsgebühren des Arbeitgebers.(???)

 

Meine lieben Herren "Wissenschaftler", wie stellen Sie sich das vor?

 

Der mutmaßliche AGG-Hopper muss in die Gerichtsverhandlung gehen und sagen: Hallo... ich komme meiner Erklärungspflicht nach § 138 ZPO nach und erkläre Euch, dass ich die Stelle niemals besetzt hätte? Das erkläre ich jetzt, obwohl der Arbeitgeber die volle Darlegungs -und Beweislast hierfür hätte?

 

Dem Arbeitsrichter soll man erklären, daß man sich nicht einigen will? Jedenfalls nicht auf eine Entschädigung, die niedriger ist als die Anwaltsgebühren des Arbeitgebers? Weil man sonst ein Erpresser ist? Daraus folgt: sich niemals zu niedrig vergleichen!

 

Kleiner Ratschlag am Rande. Bitte einmal überprüfen, von wem man welche Aufträge zum Abfassen eines "wissenschaftlichen" Beitrags mit einer konkreten ergebnisorientierten Zielvorgabe erhält....

 

Der wissenschaftlichen Hilfskraft, die an dem Artikel mitgewirkt hat, seien diese Verfehlungen nachgesehen. Er ist offensichtlich Jura-Student im zweiten Semster

 

Aber: Federführend war doch wohl ein promovierter Volljurist.... Meine Herren!

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@Dr.Böhringer:_

Der Co-Autor dürfte seinem Lebenslauf auf der Lehrstuhlseite nach inzwischen im 5. Semester sein (Studienbeginn Oktober 2013).

 

Sie werden sich wundern, die Wahrheitspflicht gibt es tatsächlich im Zivilprozess. Und wenn man dabei Dinge wahrheitsgemäß vortragen muss, die z.B. den geltend gemachten Zahlungsanspruch hindern, dann muss man das auch tun.  Wenn ein Unterhaltskläger nicht vorträgt, dass er ein gut gefülltes Konto in der Schweiz hat und gar nicht bedürftig ist, dann betrügt er eben. Wenn ein Werkunternehmer auf Werklohn klagt und wissentlich grobe Mängel verschweigt, z.B. weil er bestimmte Leistungen gar nicht erbracht hat, betrügt er. Zum Mahnverfahren gibt es da bereits die eine oder andere obergerichtliche Entscheidung, zum Klageverfahren ebenfalls (z.B. OLG Bamberg, NStZ 1982,247).
Genauso versucht umgekehrt ein Beklagter, der wahrheitswidrig bestreitet, eben schon durch dieses Bestreiten eine Täuschung. Das ist ein alter Hut und kein Spezifikum der AGG-Klage.Strittig ist alleine, ob eine Partei auch strafrechtlich Relevantes vortragen muss, das ihr zum Nachteil gereicht, oder ob sie dazu (wenigstens) schweigen darf.

Es ist wie auch sonst im Leben (Ladendieb, Steuerhinterzieher) eben Glück, wenn man beim Betrügen nicht erwischt wird, nur weil es keiner merkt. Und deshalb resultiert auch nicht aus jeder dritten Zivilakte ein roter Aktendeckel... In England übrigens riskiert ein Anwalt, der für seinen Mandanten wahrheitswidrig vorträgt, sogar eine Strafe wegen contempt of court (Civil Procedures Rules sect. 32.14).

Ein Bericht über Nils K.  findet sich heute  bei SPON ("Erst die Absage, dann der Prozess").

 

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in der NJW 2015, 2997 ist ein aktueller Beitrag "strafrechtliche Risiken des AGG-Hoppings". Wenig schlüssig, wie ich finde, und ich konnte mir ein inneres Lächeln nicht vekneifen.

Der Aufsatz NJW 2015, 2997 ist wirklich keine Glanzleistung, und zwar weder für die beiden Autoren noch für die NJW. Wie man gerade dann, wenn das BAG die Frage dem EuGH vorlegt, einen Aufsatz schreiben und veröffentlichen kann, dass die Antwort nach der berühmten "herrschenden Meinung" nicht nur quasi "unbestritten" auf der Hand liegt, sondern auch gleichzeitig noch Strafbarkeit nach sich zieht, ist mir ein Rätsel. Nach meiner Auffassung liegt vielmehr auf der Hand, dass es sich da ganz offensichtlich um einen bestellten Aufsatz gehandelt hat, den die NJW, man glaubt es kaum, auch noch als Spitzenaufsatz veröffentlicht. Wann bekommen zwei Hiwis schon einmal die Möglichkeit, einen Spitzenaufsatz zu schreiben? Und die gute alte Tante NJW sollte sich schämen...

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Die FAZ hat ja in ihrer Printausgabe diesen Aufsatz als "wissenschaftliche" Abhandlung "bedeutender Strafrechtler" angepriesen.

 

Einer dieser bedeutenden Strafrechtler hat jetzt sein Abitur im Jahre 2013 gemacht (???). Das ist zwischenzeitlich wirklich richtiger "Klamauk". Das BAG schickt ein Verfahren zum EuGH, um eine Klage abweisen zu können und der "Abiturient" steigt zum bedeutsamen Strafrechtler auf, weil er herausgefunden hat, was die FAZ gerne herausgefunden haben will? Also schön langsam geben sich hier einige Herren der Lächerlichkeit preis.

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@gästchen:

 

Ihre Vergleiche hinken. Ein Unterhaltsschuldner hat eine Offenbarungspflicht, also ein Pflicht zum handeln.

 

Ein Werkunternehmer, der Leistungen abrechnet, die er nicht erbracht hat, erklärt konkludent mt der Abrechnung, dass diese Leistungen erbracht wurden. Das nennt man Abrechnungsbetrug.

 

Hier steht aber fest, dass ein AGG-Kläger nicht vortragen müsste, dass er sich nicht ernsthaft beworben hat. Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Also auch keine Rechtspflicht zum Handeln.

 

Ich finde es übrigens auch sehr schade, dass die NJW mit beauftragten Beiträgen in ihrer Zeitschrift auf den Zug der FAZ aufsteigt. Die NJW stand immer für "Qualität". Der Beitrag der wissenschaftlichen Hilfskräfte über die vorgeblichen strafrechtlichen Risiken des "AGG-Hoppings" wird diesen Qualitätsstandards nicht gerecht.

 

Interessant finde ich, dass sich aus dem Beitrag bei SPON ergibt, dass sich dieser Rechtsanwalt tatsächlich ernsthaft beworben hat. Kann es sein, dass hier eine "Scheindiskussion" geführt wird?

5

@Leser69:

 

Es wäre nicht das erste Mal, daß das sprichwörtliche Dessert vor dem Hauptgang verzehrt wird und es wäre auch nicht das erste Mal, daß sich sogenannte Experten den Kopf über einen Sachverhalt zerbrechen, der so überhaupt nicht vorliegt. Es könnte sich tatsächlich um eine "Scheindiskussion" handeln, nämlich dann wenn diejenigen, von denen wir denken, daß sie sich "rechtsmissbräuchlich" verhalten, dies gar nicht tun. Es  könnte auch dann eine Scheindiskussion werden, wenn der EuGH klarstellt, daß die Thematik des "Rechtsmissbrauchs" überhaupt keine Thematik ist.

 

Dass die NJW von einigen Autoren unterwandert wird, die bestimmte Meinungsmache in der juristischen Landschaft produzieren wollen, ist schon lange kein Geheimnis mehr. Sie macht es etwas subtiler als die FAZ aber im Ergebnis in dieselbe Richtung. Der Artikel bei SPON gibt ein weitaus differenzierteres Bild wieder als die Hetzkampagnen der FAZ.´Vielleicht müsste man die Protagonisten mal für eine Podiumsdiskussion gewinnen können, dann käme vielleicht etwas mehr Helligkeit ins Bild

 

 

3

Das LG Müchen I hat die vielbeachtete Anklage gegen einen angeblichen "AGG-Hopper", einen Münchener Rechtsanwalt, nicht zugelassen (vgl. JUVE, 15.12.2015). Der kürzlich in der NJW erschienene merkwürdige Aufsatz der beiden Konstanzer Hiwis "AGG-Hopping" - eine Einnahmequelle mit strafrechtlichen Risiken (NJW 2015, 2993) ist damit jetzt schon Altpapier und der Presserummel, den die FAZ und andere arbeitgebernahe Medien (vgl. Focus) an diese Anklage geküpft hatten, ist damit widerlegt. "AGG-Hopping", sofern an diesem Kampfbegriff überhaupt etwas dran ist, ist nicht strafbar und auch im Übrigen zulässig, wenn nicht gar gesetzlich erwünscht, denn gerade die Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen nicht ernsthafter Bewerber trägt maßgeblich zu der abschreckenden Wirkung bei, die nach der Vorgabe der Richtlinie von der Entschädigungszahlung ausgehen soll (vgl. Ina Ebert in Schulze u.a. Bürgerliches Gesetzbuch, AGG § 15 Rn. 7 - beckonline).

(Versuchte) Nötigung und (versuchte) Erpressung scheitern auch daran, dass die Ankündigung einer arbeitsgerichtlichen Klage und Verfahrensdurchführung keine Androhung eines empfindlichen Übels darstellen, weil dem Arbeitgeber ein "gewisses Standhalten in besonnener Selbstbehauptung" zuzumuten ist (Eser/Eisele, Rz. 17 zu § 240 StGB). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Zielsetzung des AGG und des pönalen Charakters des § 15 AGG bzw. nach den Vorgaben der zugrunde liegenden Richtlinie der jeweilige Arbeitgeber aufgrund gesetzgeberischer Entscheidung in einem weiten Verantwortungs- und Risikobereich steht.

 

 

Das ist mal ein Paukenschlag. Ich habe in fast 25 Jahren Strafverteidigung noch nie erlebt, dass ein Anklage aus rechtlichen und aus tatsaechlichen Gruenden nicht zugelassen wurde. Das duerfte mE ein Grund sein, sich die Arbeitsweise der Herren Schuetz und Bayer mal etwas genauer anzusehen, denn dies waren ja wohl diejenigem, die diese Maschinerie angeworfen haben.

 

Auch der Beitrag in der NJW von den Jurastudenten hinsichtlich der strafrechtlichen Risiken des AGG-Hoppings wirft einige Fragen auf. Warum veroeffentlicht der Beck-Verlag derartig rechtlich konfuse und abwegige Ausfuehrungen, die weit fern von jeglichem praktischen Rechtsverstaendnis stehen?

 

Steht jetzt der Beck-Verlag auch schon unter dem Einfluss von Lobbyisten? oder stand er es schon immer? Interessant waeren die rechtlichen Erwaegungen des Landgerichts Muenchen I. Ich tippe mal, dass es sich das Gericht da ganz einfach gemacht hat. Keine geklaerte zivilrechtliche Rechtslage, daher auch keine rechtswidrige Vermoegensverfuegung denkbar. Alles andere kann dann dahingestellt bleiben.

 

Schadensersatz durch den Staat? Schadenseratz durch die FAZ? Der federfuehrende Journalist bei der FAZ war doch promovierter und habilitierter Volljurist.  Kann man da nicht etwas mehr erwarten, als populistische Leserverhetzung?

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Ich tippe mal, dass es sich das Gericht da ganz einfach gemacht hat.

Das glaube ich nicht. Der Beschluss dürfte angesichts seiner Brisanz ausführlichst begründet sein.

Der federfuehrende Journalist bei der FAZ war doch promovierter und habilitierter Volljurist. Kann man da nicht etwas mehr erwarten, als populistische Leserverhetzung?

Dieser Redakteur nennt sich zwischenzeitlich sogar "Professor", und bezeichnet sich selbst nicht etwa einfach als Wirtschaftsredakteur etc., sondern als "Redakteur der Wirtschaft", was wohl darauf hindeuten soll, für wen er in der FAZ eigentlich schreibt...

@ #42

Nun ja, die Erkenntnis, dass die FAZ ein wirtschaftsfreundliches Printerzeugnis ist, dürfte nun wirklich niemanden überraschen.

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Im Augenblick zeichnen sich die FAZ und der Herr "Professor" jedenfalls durch konzentriertes Schweigen aus, andernfalls man sicher im Erfolgsfall der Zulassung der Anklage schon längst wieder fett geleitartikelt hätte, wie rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich, kriminell und überhaupt nervig und schädlich für die deutsche Wirtschaft die schimärischen "AGG-Hopper" angeblich sind etc...

Also irgendwie ist das alles sehr verwirrend. Wie kann denn eine Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt anklagen, der per se gar nicht strafbar ist. Wie kann denn ein Leitmedium, wie die FAZ pausenlos von gewerbsmäßigem Betrug sprechen/schreiben, wenn das gar nicht vorliegt? Irgendwie scheint weder rechtlich noch tatsächlich irgend etwas hier 'wahr' zu sein. Hier diskutieren  mehr 140 Volljuristen über 'gewerbsmäßigen Betrug' und keiner hat eine Ahnung. Die größte deutsche juristische Zeitschrift veröffentlicht Meinungen von wissenschaftlichen Hilskräften, die sich letztlich als 'Klamauk' herausstellen? Kann hier endlich mal jemand Licht ins Dunkel bringen?

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Kann hier endlich mal jemand Licht ins Dunkel bringen?

Das ist gar nicht einfach zu erklären, weil es eigentlich unvorstelbar ist. Die Aufgabe, die sich alle an der AGG-Hopper-Rechtsprechung beteiligten öffentlichen und privaten Instanzen gestellt haben lautet: Wie umgehen wir mit "Treu und Glauben", persönlichen Beleidigungen und nichtssagendem Geschwurbel einverständlich ein uns durch Europa gegen unseren Willen aufgenötigtes ungeliebtes deutsches Gesetz, und zwar so, dass das Gesetz nicht nur nicht mehr zur Anwendung kommt, sondern so, dass ein für alle Mal niemand mehr Ansprüche daraus herzuleiten wagt, wenn er nicht als Irrer/Querulant abgestempelt, als Straftäter hinter Gitter wandern oder als Insolvenzschuldner enden will? Dieses gesetzwidrige Einverständnis hat bisher in verschiedenen Ausprägungen trotz aller rechtsstaatlichen checks & balances leider viele Jahre ziemlich perfekt funktioniert. Nunmehr zeigen sich möglicherweise erste Risse und der ins Hintertreffen geratene Rechtsstaat versucht, eine erste Bresche ins Dickicht zu schlagen und sich nach und nach wieder Gehör zu verschaffen. Und auf Dauer wird sich der Rechtsstaat durchsetzen. Vielleicht früher, als manche denken, vielleicht auch erst später. Die Hoffnung auf den weißen Ritter namens "Rechtsstaat" stirbt aber zuletzt...

Der BGH hat wieder einmal eine Lanze für den Rechtsstaat gebrochen und sich dagegen ausgesprochen, den "Widerrufsjoker" an angeblichem "Rechtsmißbrauch" des Bestellers scheitern zu lassen. Die Händler hatten argumentiert, es sei "rechtsmißbrauchlich", dass der Besteller den Widerruf im Fernabsatzrecht als Druckmittel zur Preisreduzierung benutzt. Der BGH hat völlig zu Recht gesagt, dass es grundsätzlich ohne jeden Belang ist, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht (BGH, U. v. 16.3.2016 - VIII ZR 146/15 - PM: http://goo.gl/VdCQiq).

Gesetze können nicht nachträglich durch eine willkürliche gerichtliche Motivations- oder Gesinnungskontrolle ausgehebelt werden. Hoffentlich liest man dieses Urteil des BGH auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es muss ein Ende haben mit der von manchen Wirtschafts- und abhängigen Justiz- und und Professorenkreisen bezweckten Gesinnungsjustiz. Ein Hoch auf den BGH, ein Hort des Rechtsstaats grundgesetzlicher Prägung.

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Sie argumentieren auf einer völlig falschen Ebene und vergleichen Äpfel mit Birnen

Bei der Entscheidung zum WIderrufsrecht bestehen unstreitig die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf (Ebene1- Bestehen des Gestaltungsrechts) Und dieses bestehende Widerrufsrecht wurde im konkreten Fall nicht als Druckmittel missbraucht (Ebene2: Frage, ob ein bestehendes Recht nach 242 missbraucht wird).

Beim AGG geht es um die Frage, ob die Ernsthaftigkeit der Bewerbung als subjektives Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, damit der Tatbestand des Entschädigungsanspruchs (Ebene 1: Anspruchsentstehung) vorliegt.  Zur Ebene 2 kommt man dann nicht, da es nicht um eine "Verwirkung" oder die Nichtdurchsetzbarkeit eines  erlangten Anspruchs  geht, sondern um die Entstehungsvoraussetzungen.

Mal sehen, ob Herr Rübenach jetzt auch den EuGH basht, von wegen rückschrittlich, keine Tradition der Nichtdiskriminierung (wie in Deutschland...) etc.

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Der 8. Senat des BAG hat in seiner Sitzung am 19.5.2016 drei Urteile verschiedener Landesarbeitsgerichte in Sachen "AGG-Hopper" aufgehoben und zurückverwiesen, und zwar:
8 AZR 470/14 (aufgehoben Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2014 - 2 Sa 50/13)
8 AZR 477/14 (aufgehoben Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Oktober 2013 - 21 Sa 1380/13)
8 AZR 583/14 (aufgehoben Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Juli 2014 - 10 Sa 503/14)

Der Rechtsstaat hat wieder eine Heimstatt!

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