"Beharrlichkeitsfahrverbot": Dafür müssen die Voreintragungen im amtsrichterlichen Urteil schon ausführlich dargestellt sein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.06.2015

"Ach - wie schön!", habe ich gedacht, als ich die nachfolgende Enstcheidung des OLG Bamberg gelesen habe. Mal wieder etwas zum Beharrlichkeitsfahrverbot! Dazu hatte ich im letzten Jahr einen kleinen Aufsatz "Verteidigung bei drohendem Beharrlichkeitsfahrverbot" in NJW 2014 , 1868 (Heft 26) veröffentlicht. Bei den Darstellungen der Beharrlichkeit im tatrichterlichen Urteil schleichen sich gerne einmal Fehler ein. Genau damit hat sich das OLG Bamberg befasst - die Entscheidung ist sehr lang, so dass ich hier nur die amtlichen Leitsätze "bringe":

1. Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als ‚beharrlich‘ i. S. v. 25 I 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel - wenn auch nicht ausschließlich oder ausnahmslos - auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (u. a. Anschluss an BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201).

2. Insbesondere dann, wenn die Anordnung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß außerhalb eines Regelfalls i. S. v. § 25 I 1 2. Alt. StVG i. V. m. § 4 II 2 BKatV gestützt wird, ist im Interesse der Nachvollziehbarkeit der tatrichterlichen Fahrverbotsanordnung neben der Angabe des Zeitpunkts des jeweiligen Rechtskrafteintritts der früheren Zuwiderhandlungen hinaus stets auch die Mitteilung der jeweiligen Tatzeiten und der Erlasszeiten der bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen in den Urteilsgründen wünschenswert.

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15

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