Üble Nachrede - fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.06.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungBeleidigungWahlkampf1|5737 Aufrufe

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen es Arbeitgeber i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB dar, die einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB bilden kann. Das hat das BAG entschieden (Urt. vom 18.12.2014 – 2 AZR 265/14, BeckRS 2015, 68354). Im konkreten Fall sah das BAG allerdings die Kündigung nicht als gerechtfertigt an:

Die Klägerin ist bei einem Landkreis im Freistaat Thüringen angestellt. Bei den Kommunalwahlen kandidierten sowohl der Amtsinhaber als auch die parteilose Klägerin für das Amt des Landrats. Die Klägerin warb für sich u.a. mit einem Handzettel, der kurz vor der Wahl einem lokalen Anzeigenblatt beigefügt war. In diesem stellte sie ihre politischen Leitlinien vor und kritisierte die Politik des derzeitigen Amtsinhabers - ihres Chefs - wie folgt:

Wie der jüngste Umweltskandal in B. und der Subventionsbetrug am Rathaus in C. beweist, deckt der amtierende Landrat sogar die Betrügereien im Kreis. Ich stehe für eine transparente Politik, die Gesetze einhält und die Pflichtaufgaben im Landkreis überprüft.

Nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats sprach der Landkreis die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Damit blieb sie in erster Instanz ohne Erfolg. Das LAG gab ihrer Klage dagegen statt. Die Revision des beklagten Landkreises hatte keinen Erfolg:

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen es Arbeitgeber i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB dar, die einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB bilden kann.

2. Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil enthalten.

3. Zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gehört auch § 241 Abs. 2 BGB.

4. Ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht.

Im konkreten Fall stehe die Meinungsäußerung der Klägerin im Vordergrund: Ihre Aussagen in dem Handzettel erfolgten im Zusammenhang mit ihrem politischen Programm im Rahmen eines Wahlkampfes. Insofern sei eine politische Deutung der Äußerung der Klägerin möglich. Diese enthalte außerdem keinen fassbaren Tatsachenkern. In den Begriffen „Umweltskandal“, „Subventionsbetrug“ und „Betrügereien“ seine keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zu erblicken. Die von der Klägerin verwendeten Formulierungen dienten lediglich als pointierte Schlagworte zur Beschreibung der von ihr angeprangerten Missstände. Die Kündigung sei daher unwirksam.

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1 Kommentar

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Christian.Rolfs schrieb:
Ihre Aussagen in dem Handzettel erfolgten im Zusammenhang mit ihrem politischen Programm im Rahmen eines Wahlkampfes. Insofern sei eine politische Deutung der Äußerung der Klägerin möglich. Diese enthalte außerdem keinen fassbaren Tatsachenkern.

Schade, dass das BAG nicht ähnlich deutlich geschrieben hat, dass Wahlkampfversprechen keinen fassbaren Tatsachenkern haben. :)

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