Verzicht auf Fahrerlaubnis: Geht manchmal einfacher, als man denkt...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2015
Rechtsgebiete: VerzichtVerkehrsrecht5|10133 Aufrufe

Der Verzicht auf eine einmal erteilte Fahrerlaubnis ist komischerweise nicht gesetzlich geregelt. In der Regel sind die Fälle des Verzichts bei älteren Kraftfahrern anzutreffen, die dann ihren Führerschein einsenden und in einem Begleitschreiben den Verzicht erklären. Das ist dann auch so wirksam. Das VG Halle hatte es jetzt mit einem etwas eigenartig gestrickten Betroffenen zu tun, der mit der Rückgabe erklärte, hierdurch werde "die Vertraglichkeit, die durch Antragstellung
bestand, ... aufgelöst." Na ja. Vielleicht auch nur eigenwillig formuliert. Dummerweise war er wohl schon wenige Monate später mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kfz unterwegs. Natürlich packte ihn nun die Reue. Erfolglos aber:

 Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit der für ihn positiven
Feststellung des Fortbestehens seiner Fahrerlaubnis, denn der streitbefangene
Bescheid, der die Feststellung des Erlöschens der Fahrerlaubnis infolge Verzichts enthält,
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO).

Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer
gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene
erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Eine Ermächtigungsgrundlage muss
nicht ausdrücklich vorliegen. Es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt
werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23.02 –, juris,
Rdnr. 14).

Unter Anlegung dieses Maßstabes lässt sich der streitbefangene Bescheid auf § 2 Abs.
1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. April
1998 (BGBl. I S. 747) stützen. Danach bedarf, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug
führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).
Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt; sie ist durch eine amtliche
Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVG).
Aus dieser Regelung ergibt sich zugleich die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, eine
verbindliche Feststellung über das Bestehen der erforderlichen Berechtigung zu treffen.
Denn die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hängt davon ab, dass
der Betroffene im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Steht die Existenz dieser Berechtigung
im Streit, besteht nicht nur auf Seiten des Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung.
Im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnis stehende,
wesentliche Daten im Verkehrszentralregister gespeichert (vgl. unter anderem
§ 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG) und von verschiedenen Behörden genutzt werden, besteht
auch insofern ein Bedürfnis, diese Daten zutreffend und rechtssicher zu ermitteln.

Auf dieser Grundlage ist der Beklagte bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger
über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, zutreffend davon ausgegangen, dass sie
infolge seines Verzichts hierauf erloschen ist.
Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen
Grundsätzen aber möglich und wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG vorausgesetzt. Bei der
Verzichtserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung,
die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
zugeht. Der Verzicht muss zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig und unmissverständlich
erklärt werden und darauf gerichtet sein, das Erlöschen der Fahrerlaubnis
herbeizuführen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage
2013, 1 § 2 Rdnr. 25).

Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlichrechtliche
Willenserklärungen entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen
Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen
der §§ 133 und 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen. Danach ist bei der
Auslegung nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf abzustellen,
wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise
zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung
zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung
und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 B 100/13 –, Rn. 13, juris). Der Empfänger darf
der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach
Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände
mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. Palandt,
BGB, Kommentar, 73. Auflage 2014, § 133 Rdnr. 7, 9, m.w.N.).
Unter Anlegung dieses Maßstabes durfte der Beklagte die Abgabe des Führerscheins
zusammen mit der vom Kläger verfassten Erklärung als Verzicht des Klägers auf seine
Fahrerlaubnis werten.

Mit der Erklärung, dass „die durch Antragstellung begründete Vertraglichkeit“ aufgelöst
sein soll, und der gleichzeitigen Abgabe des Führerscheins hat der Kläger unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsverhältnis, das durch die Beantragung
der Fahrerlaubnis entstanden ist, zum Erlöschen bringen will.
Das entstandene
Rechtsverhältnis besteht in einer entsprechenden Berechtigung des Klägers, nämlich
der ihm erteilten Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis). Dass der
Kläger dieses Rechtsverhältnis als Vertragsverhältnis bezeichnet, liegt offenkundig am
Selbstverständnis des Klägers, der sich als Souverän betrachtet und wohl deshalb eine
Terminologie meidet, die ein Unterworfensein ausdrücken könnte. Dass er den Begriff
des Verzichts nicht verwendet, ist unschädlich. Denn der Sache nach bringt er mit der
Abgabe des Führerscheins und seiner beigefügten Erklärung eindeutig zum Ausdruck,
dass die mit dem Führerschein dokumentierte, auf seinen Antrag hin erteilte Berechtigung
zum Erlöschen gebracht werden soll.

Dass der Kläger die Unterzeichnung einer formularmäßigen Verzichtserklärung im persönlichen
Gespräch mit den Mitarbeitern des Beklagten abgelehnt hat, steht der Annahme
eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis ebenso wenig entgegen, wie die im Verlauf
des Gesprächs gefallene Äußerung des Klägers, dass er lediglich den Führerschein
abgeben, die Fahrerlaubnis aber behalten wolle. Denn nach den diesbezüglich
übereinstimmenden Ausführungen des Klägers und der Mitarbeiter des Beklagten,
Herrn C. und Frau D., haben Letztgenannte im persönlichen Gespräch deutlich gemacht,
dass eine Abgabe des Führerscheins nur bei gleichzeitigem Verzicht auf die
Fahrerlaubnis sinnvoll sei, weil die Fahrerlaubnisbehörde ohne das Vorliegen eines
Fahrverbots oder einer Fahrerlaubnisentziehung keine Veranlassung zur Entgegennahme
eines Führerscheins habe. Dennoch hat der Kläger noch am selben Tag nicht
nur seinen Führerschein, sondern zudem seine ohne Einschränkung auf das Erlöschen
der „durch Antragstellung begründeten Vertraglichkeit“ gerichtete Erklärung abgegeben.
Der Beklagte musste daher davon ausgehen, dass der Kläger sich schließlich
doch entschieden hatte, nicht nur den Führerschein abzugeben, sondern auch auf die
Fahrerlaubnis zu verzichten. Der Beklagte musste die Erklärung auch deswegen in
diesem Sinne verstehen, weil der Kläger während des Gesprächs darauf hingewiesen
hatte, mit dem Auto unterwegs zu sein, und ihm von den Mitarbeitern des Beklagten
freigestellt worden war, die Verzichtserklärung später abzugeben. Dass der Kläger sich
dabei dann nicht des entsprechenden Formulars der Fahrerlaubnisbehörde bediente,
ließ sich – wie schon dargelegt – ohne Weiteres auf sein Selbstverständnis als Souverän
zurückführen.

Ohne Erfolg hält der Kläger einer Auslegung als Verzichtserklärung ferner entgegen,
dass ihm trotz der Ausführungen der Mitarbeiter des Beklagten der Unterschied zwischen
dem Führerschein als Dokument und der Fahrerlaubnis als der diesem Dokument
zugrunde liegenden Berechtigung nicht klar gewesen sei. Zum einen widerspricht
dieses Vorbringen dem vom Kläger selbst geschilderten Gesprächsinhalt, wonach er
im persönlichen Gespräch geäußert habe, nur den Führerschein als Dokument der
Bundesrepublik Deutschland abgeben, die Fahrerlaubnis aber behalten und auf dieser
Grundlage (mit einem eigenen Führerschein) weiter fahren zu wollen. Zum anderen
wäre die Erklärung auch dann unmissverständlich als Verzicht zu werten, wenn der
Unterschied zwischen Dokument und Berechtigung dem Kläger nicht in jeder Hinsicht
vollständig bewusst gewesen wäre. Denn seine mit dem Führerschein abgegebene
Erklärung bezog sich mit dem Begehren auf „Auflösung der durch Antragstellung begründeten
Vertraglichkeit“ der Sache nach eindeutig auf die Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen, also auf die ihm erteilte Fahrerlaubnis.
Schließlich war der Beklagte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu
und Glauben nicht gehindert, die vom Kläger abgegebene Erklärung als Verzicht auf
die Fahrerlaubnis auszulegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger – wie von ihm
behauptet – die vorbereitete Erklärung zum Gegenstand des persönlichen Gesprächs
gemacht und der Mitarbeiter des Beklagten, Herr C., die Entgegennahme dieser Erklärung
abgelehnt hat. Denn selbst der Kläger macht nicht geltend, dass ein Mitarbeiter
des Beklagten erklärt habe, diese Erklärung nicht als Verzicht zu werten.

Die Verzichtserklärung des Klägers hat unmittelbar zum Erlöschen seiner Fahrerlaubnis
geführt.

Die Verzichtserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die entsprechend
§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der
Fahrerlaubnisbehörde zugeht. Mit dem Wirksamwerden der Verzichtserklärung erlischt
die Fahrerlaubnis unmittelbar. Von diesem Zeitpunkt an ist der Verzicht unwiderruflich
(vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., m.w.N.).

Da gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG im Verkehrszentralregister auch Daten über Verzichte
auf die Fahrerlaubnis gespeichert werden, hat der Beklagte die Meldung dorthin
zu Recht veranlasst.

VG Halle, Urteil vom 09.04.2015 - 7 A 117/14 HAL

Vielen Dank an Stephan Lahl für den Hinweis auf diese Entscheidung!

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5 Kommentare

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Ist das ein Fall um die "Kommissarische Reichsregierung" KRR? Hat da jemand die Rechtmäßigkeit der Bundes- und Landesbehörden angezweifelt und deshalb seinen von einer Behörde ausgestellten Führerschein zurückgeschickt, um sein vermeintliches Vertragsverhältnis mit dem Staat aufzulösen?
 

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Diese Frage würde ich mit einem "Jain" beantworten. Es handelt sich hier um den "König von Deutschland".
Dieser hat nicht nur unwesentliche Überschneidungen zu den "klassischen KRR'en", mischt diese jedoch zum Teil mit esotherischen Elementen. Im Zusammenhang mit diesem "Königreich" kam es bereits mehrfach zu Prozessen, unter anderem auch, wegen des unerlaubten Betreibens erlaubnispflichtiger Versicherungsgeschäfte.

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Das ist natürlich kurios, dass der "König von Deutschland" uns nochmal eine Entscheidung zuteil werden lässt...

Vielen Dank für Ihre Ausführungen und in der Tat ist es etwas seltsam, dass dieser Herr doch noch etwas Gutes bewirkt...

ziemlich absurd das ganze-

1. um am Straßenverkehr teilzunehmen muss ein Kurs absolviert werden,von daher ist nicht nachvollziehbar was das vertraglich mit der Verkehrsbehörde zu tun haben soll

2.Nach dem dokumentierten Kurs stellt die Behörde auf Antrag ein entsprechendes Dokument aus damit der Teilnehmer am Straßenverkehr teilnehmen kann----ich sehe da immer noch kein Vertragsverhältnis da eine entsprechende Genehmigung vorliegen müsse um teilnehmen zu können,das ist eher eine Bestimmung als ein Vertrag----der Fall besteht also,einmal im Nachweis des bestandenen Kurses und zum anderen in einem  ausgestellten Dokument,nämlich ohne  Zusammenhang der seinen Ursprung im bestandenen Kurs findet,denn der Kurs war die Voraussetzung

und nun erkennt das Gericht einen kausalen Zusammenhang zwischen der Abgabe der Fahrerlaubnis (dem Dokument) und dem Kurs der zur Ausstellung des Dokumentes führt-------sehr seltsame Logik bei der es wohl darauf ankommt ohne Dokument nicht mehr fahren zu dürfen weil ein Vertrag erloschen sei der damit  die bestandene Prüfung ebenfalls erlöschen lässt.

die Tatsachen lassen jedoch darauf schließen das das Vertragsverhältnis zwischen der Firma und dem Fahrschüler keine Angelegenheit einer Fahrerlaubnisbehörde ist,nicht war und niemals sein wird zumal das Vertragsverhältnis mit bestandener Prüfung und der Aushändigung der Papiere bereits beendet war.

Ich bin bestimmt kein Fan von dem oben genannten Herrn,aber ich habe selber eine Fahrerlaubnis so wie Millionen anderer auch und kann mit einer Fahrerlaubnisbehörde keinen Vertrag erkennen den ich dort abgeschlossen haben soll,sondern nur eine Berechtigung die bestätigt eine Fahrprüfung abgeschlossen zu haben und zwar mit den darin enthaltenden Klassen.-nicht mehr ,nicht weniger.Ob und in wie weit damit Daten gesammelt werden sollen ist ausschließlich deren Problem,bei einer Kontrolle dauert es dann ohne Fahrerlaubnis eh nur ein paar Minuten länger für den Nachweis einer Fahrberechtigung da man  dort sowieso registriert ist

 

 

 

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