Smart-Watch im Auto = OWi nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.05.2015

Man kann das ja mal behaupten: "Wer eine Smart-Watch im Straßenverkehr nutzt, begeht eine OWi." Aber: Ist das auch so? Die Bild-Zeitung verweist hier auf einen Polizeipressesprecher, der Entsprechendes erklärt habe. Hier der Link dazu - Blogleser Matthias Böse hat mir das dankenswerterweise geschickt. 

Man muss sich sicher erst einmal mit § 23 Abs. 1a StVO beschäftigen:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Ob die Smartwatch auch selbst ein Handy ist, kann hier (auch wenn dies ein spannendes Thema ist) meines Erachtens dahinstehen. Die Smartwatch ist ja immer am Arm festgeschnallt - ganz wie eine Armanduhr. Man nimmt sie also wohl weder auf, noch muss man sie halten. Vielleicht ist sie da eher vergleichbar mit dem Bluetooth-Headset. Das fällt ja auch nicht unter § 23 Abs. 1a StVO. 

Mich würde ja einmal interessieren, was die Blogleser so meinen...

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3 Kommentare

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Ich bin auch schon auf diesen Artikel gestoßen und habe spontan dasselbe gedacht:

Die Uhr, so sie denn überhaupt als "Mobiltelefon" bezeichnet werden kann (was ich auch schon für eine unzulässige Analogie halte), dürfte jedenfalls einmal weder aufgenommen, noch gehalten werden. Ich würde sie vielleicht eher mit dem an der Frontscheibe in einer Halterung befestigten (als Navi genutzten) Handy vergleichen, das Ergebnis ist aber dasselbe. Bei mir gäbe es einen Freispruch im schriftlichen Verfahren.

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Da die Uhr kein eigenes Mobilfunkmodul enthält, würde eine entsprechende Bezeichnung den Tatbestand wohl überdehen - ich halte es auch für eine unzulässige Analogie. 

Ich glaube auch der Schutzzweck passt nicht, da die Smartwatch ja gerade nicht aufgenommen werden muss und den Fahrer nicht in gleicher Weise beim Führen des KfZ beeinträchtig.  

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Bzgl. des Schutzzwecks der Norm bin ich da eigentlich anderer Meinung; schließlich kann die Smartwatch bedeutend mehr als eine analoge Armbanduhr.

Auf der anderen Seite steht wie bereits gesagt das Wortlautargument deutlich gegen die Anwendbarkeit in Bezug auf die Smartwatch. Wie so oft ist nun der Gesetzgeber gefragt und das wird nicht lange dauern; da wird man einen sehr weit gefassten OWiG-Tatbestand aus der Traufe heben, der im Zweifel alles untersagt, was nicht mit dem Fahrzeug zu tun hat.

Bleibt nur noch die Frage, was dann geschieht, wenn das autonome Fahren irgendwann zum Alltag wird - spätestens dann wird man sich von diesen restriktiven Ansätzen wieder verabschieden müssen, aber bis es so weit ist, haben wir auch keine Smartwatches mehr, sondern Schwebebildschirme oder derlei Spirenzien...

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