Umgangsauschluss nach Beeinflussung durch die Mutter

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.05.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht35|21584 Aufrufe

Der Vater begehrt Umgang mit seinem im Jahr 2003 geborenen Kind. Das Kind lehnt dies vehement ab. Das OLG ordnet im November 2013 einen Umgangsauschluss bis Oktober 2015 an.

Die Verfassungsbeschwerde des Vaters blieb erfolglos. Aus der bemerkenswerten Entscheidung des BVerfG:


Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung haben sich die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei ihrer Entscheidung am Kindeswillen orientiert. Gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen haben diese nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden könne, weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgängen bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe. Darüber hinaus haben die Fachgerichte das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung plausibel mit den Einschätzungen der Sachverständigen begründet, wonach das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte.

….


Aufgrund der verfestigten Situation und seines mittlerweile vorangeschrittenen Alters ist im vorliegenden Fall nämlich entscheidend, dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde. Nach den Feststellungen der Sachverständigen würde dies einerseits die Loyalität des Kindes gegenüber der Mutter erhöhen und andererseits seine negative Wahrnehmung des Vaters als der Person, von der die Bedrängungssituation ausginge, verstärken, so dass ein auf die Mutter ausgeübter Zwang nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel führen würde.

BVerfG v. 25.04.15 - 1 BvR 3326/14

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35 Kommentare

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Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:

Zwar mögen die Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers mit steigender Verfahrensdauer sinken, und es mögen auch besonders gelagerte Ausnahmefälle denkbar sein, in denen der bloße Verweis auf eine ganz besonders lange Verfahrensdauer ausreicht (vgl. BVerfGK 17, 390 <396>). Ein solcher Fall liegt hier jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die Verzögerung des immerhin zwei Jahre und neun Monate vor dem Amtsgericht und zehn Monate vor dem Oberlandesgericht währenden Verfahrens maßgeblich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht, weil er vor dem Amtsgericht drei erfolglose Befangenheitsanträge gegen die Richterin des Amtsgerichts und einen weiteren erfolglosen Befangenheitsantrag vor dem Oberlandesgericht gestellt hat. Darüber hinaus hat er den zunächst bestellten Sachverständigen zwar erfolgreich abgelehnt. Jedoch lagen die Gründe für die Ablehnung nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts.

 

Daraus entnehme ich:

1) Wer sich erdreistet, Befangenheitsanträge zu stellen, ohne dass diese erfolgreich sind, der ist an der jahrelangen Verfahrensdauer selber schuld. Kein Wunder, wenn sich bis dahin das Kind dem Vater entfremdet und/oder von der Mutter gegen den Vater beeinflusst werden kann.

2) Der Sachverständige war zwar befangen, aber dafür kann doch das Gericht nichts! Kompetente Sachverständige gibt es nicht wie Sand am Meer, und wenn einer erfolgreich abgelehnt wird, dauert es eben ein paar Monate, bis das Gericht einen anderen findet. Wer Sachverständige ablehnt, seien sie auch noch so befangen, der ist an der Dauer des Verfahrens und letztendlich an der Entfremdung des Kindes selber schuld.

3) Wegen der langen Verfahrensdauer kann der Kläger ja wieder den EGMR anrufen. Wird ja sehen, wie weit der Prozesshansel mit seinen Klagen vor dem EGMR kommt. Die deutsche Justiz sitzt jedenfalls am längeren Hebel, das Kind gehört zur Mutter, und damit basta!

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Zum Ablehnungsrecht:

Mit den Befangenheitsanträgen ist es kurios. Die Besorgnis der Befangenheit bedeutet ja nichts weiter, als das die entscheidende Person bewusst oder unbewusst voreingenommen sein könnte und dieser Umstand in eine Entscheidung zu Lasten des Ablehnenden eingehen könnte. Das ist auf beiden Seiten menschlich und noch kein Verbrechen. Es muss für die berechtigte Besorgnis weder die Befangenheit bewiesen sein, noch der tatsächliche Einfluss auf eine Entscheidung. Allein die Gründe der Besorgnis des Antragenden müssen glaubhaft dargelegt werden. Der abgelehnte Richter ist sogar verpflichtet zur Aufklärung beizutragen. Das Ganze ist Teil des Rechts auf den gesetzlich vorbestimmten und unabhängigen Richter.

Aber selbst wenn Tatsachen und Aktenlage durch den abgelehnten Richter ignoriert oder verfälscht wurden, Gesetze missachtet und offensichtlich ungesetzliche Verfahrenssituationen herbeigeführt wurden, werden Ablehnungsgesuche regelmäßig zurückgewiesen. Die Ignoranz gegenüber Tatsachen und Gesetzen gilt dann als richterliche Rechtsauffassung, die nicht einer Prüfung im Rahmen des Ablehnungsrechts unterliegt. Selbst wenn das Ausmaß der Verfehlungen bereits den Verdacht der Rechtsbeugung begründet, fühlen sich abgelehnte Richter unbefangen und erhalten von ihren Kollegen einen Persilschein.

Warum ist das so? Denkbar wäre es, dass durch die faktische Eliminierung des Straftatbestands "Rechtsbeugung" das Ablehnungsgesuch an die Stelle der entsprechenden Strafanzeige getreten ist. Die Justiz erweist sich mit dieser Verschärfung im Ablehnungsverfahren selbst einen Bärendienst. Wenn Betroffene von Rechtsbeugung wegen der unterlassenen Ermittlung der Staatsanwaltschaften auf Ablehnungsgesuche ausweichen, dann tritt das Ablehnungsrecht auch in die Funktion der Abwehr von strafbarer Rechtsbeugung. Kommt es zur erfolgreichen Ablehnung, dann ist unklar, ob es sich um eine (einfache) Befangenheit handelt oder schon um eine Straftat. Damit einher geht dann die Tendenz allenfalls noch Rechtsbeugung als Befangenheitsgründe zu akzeptieren, Befangenheit wird gar nicht mehr beachtet. So entfernt man sich mehr und mehr von dem, was man eigentlich vertreten und schützen sollte.

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Liest man den Beschluss des BVerfG vom 25.04.2015 ohne Detailkenntnis und einseitige Vorbehalte, dann muss man erkennen, das der gesamte Verfahrensgang einschließlich der BVerfG-Entscheidung die Familie zum "Spielball experimenteller Ansätze" missbraucht hat und dies nicht erst durch einen Umgang mit dem Vater eintreten würde. Das Kind wurde bereits zwischen 2005-2010 unter maßgeblicher Mitwirkung der Gerichte geschädigt.

Mag der Vater im Laufe dieses "Katze spielt mit Mäusen"-Theater letztlich nicht mehr angemessen die Rolle des bemühten Mäuserichs gespielt haben. Der Vorwurf, er sehe das "Kind als Objekt der Auseinandersetzung und des Machtkampfes mit der Mutter" blendet die Katze als Täter aus. Kein Wunder. Der Vorwurf kommt ja von der Katze selbst.

Ein grässliches Szenario, eben die Realität des deutschen Familienrechts.

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Sehr geehrter Herr Lippke,

 

wenn Sie das Urteil ohne allgemeine Befangenheit gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit betrachten, dann lässt es sich ohne Probleme als richtig erkennen.

 

Das 10jährige Kind hat einen eigenen Entscheidungswillen. Wäre es Ihnen recht, diesen durch einen deutschen Richter übergangen zu sehen?

 

Die Verfahrensverzögerung durch Stellung von vier(!) Befangenheitsanträger in zwei Instanzen, ist wohl eher dem Umstand geschuldet, sich allgmein mit deutscher Gesetzgebung nicht abfinden zu können, denn mit richtiger Rechtsanwendung des oder der Richter.

 

Lassen Sie also dem Kind seinen Willen, wenn es den eigenen Vater als Bedrohung ansieht und akzeptieren Sie, dass nicht nur deutsche Richter, sondern auch deutsche Väter nicht immer das Richtige tun.

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Die deutsche Gerichtsbarkeit ist tatsächlich das Problem. Auch weil sie eher bereit ist zu suggerieren, es wäre die freie "Entscheidung" eines 10-jährigen Jungen, seinen Vater "abzulehnen", als die eigene jahrzehntelange sogenannte Rechtsanwendung und Rolle bei gesamtgesellschaftlicher Schädigung zu hinterfragen. Das sind dann alles "Einzelfälle", bei denen die Väter "untauglich" sind, oder was? 

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Sie verallgemeinern und ziehen einen unzulässigen Schluss auf den konkreten Fall. Worüber wollen Sie jetzt diskutieren? Über die von Ihnen aufgestellte und nicht überprüfbare Behauptung?

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Diese sehr unglückliche und ungewöhnliche Entscheidung des BVerfG gibt in vielerlei Hinsicht Anlass zur Kritik. Das BVerfG scheint generell und schon fast traditionell Probleme mit der Prüfung und Beachtung der Menschenrechte zu haben. Hinzu kommt, dass die Entscheidung der 1. Kammer des ersten Senats ihrer eigenen Rechtsprechung wohl nicht ganz treu geblieben ist. Als Vergleich dazu sei an ihre Entscheidung vom 9. Februar 2007 - 1 BvR 125/07 -erinnert. Der Entscheidung lag damals eine VB des Kindes vor (nicht unproblematisch, weil durch die Verfahrenspflegerin erhoben, aber vom BVerfG bewusst offen gelassen), in der der Bf ähnliche Gründe einer Kindeswohlgefährdung durch den Umgang mit seinem leiblichen Vater vortrug, die damals dem Umgang nicht entgegenstanden, die aber jetzt in der neuen Entscheidung des BVerfG zur Umgangsaussetzung in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise - so jedenfalls das BVerfG - geführt haben:

Er werde in seiner Menschenwürde und in seinem Grundrecht auf psychische und physische Unversehrtheit verletzt. Das Gutachten weise aus, dass er sich bedroht fühle, seinen bisherigen Lebenszusammenhang zu verlieren und seiner sozialen Eltern beraubt zu werden. Die Sachverständige stelle fest, dass schon die bisher stattgefundenen Umgangskontakte bei ihm zu einer schweren Kindeswohlgefährdung geführt hätten. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Feststellungen hätte das Oberlandesgericht Maßnahmen zu seinem Schutz treffen müssen. Das diagnostizierte Ergebnis einer zeitweise auftretenden Depersonalisierung mit dissoziativen Zügen, einer Gefahr für die Entstehung seelischer Erkrankungen in naher und ferner Zukunft und einer suizidalen Entwicklungsdynamik hätte dazu führen müssen, das Elternrecht des Kindesvaters hinter seinem Wohl zurücktreten zu lassen, da sich dieses Elternrecht als pflichtgebundenes Recht immer am Kindeswohl auszurichten habe. Das Abweichen von dem fachpsychologischen Gutachten hätte einer eingehenderen Begründung der eigenen Sachkunde des Gerichts bedurft.

Dass auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ganz gelungen sein kann, das folgt aus dem von Herrn Burschel hier eingestellten Auszug der Entscheidung. Wenn das Kind seinen Willen damit begründet, dass es "seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe", dann ließe sich nach den Feststellungen der Sachverständigen dies schon durch Verhängung von Ordungsgeldern kompensieren, weil "Nach den Feststellungen der Sachverständigen würde dies einerseits die Loyalität des Kindes gegenüber der Mutter erhöhen".

Vom BVerfG und den Fachgerichten völlig außer Acht gelassen wurde die mögliche Gefährdung des Kindeswohls durch massive Beeinflussung des Kindeswillens. Denn u.U. kann sie zum Entzug des Sorgerechts führen - selbstverständlich auch gegen den erklärten Willen des Kindes. Siehe dazu u.a.  1 BvR 3116/11:

http://blog.beck.de/2012/03/14/umgangsboykott-kinder-weg

Hinweis dazu: Nach Aufhebung und Zurückverweisung wurden die durch das BVerfG ( 1 BvR 3116/11) beanstandeten Begründungsmängel beseitigt und die Beschwerde der Mutter erneut zurückgewiesen (OLG Koblenz - 7 UF 992/11). Das Sorgerecht blieb also schließlich beim Vater. Die beiden Kinder konnten schnell ein hervorragendes Verhältnis zum Vater aufbauen und ihr Verhältnis zur Mutter beibehalten. So gehts also auch - wenn nur die familienpsychologischen Gutachter nicht gleich durchdrehen und sich an gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu PAS halten. 

@Interessierter Leser #7

1. Ohne Verallgemeinerung keine Erkenntnis

2. Es ging mir nicht um eine unwissende Meinung zur Rolle des Vaters im konkreten Fall, sondern um das vollständige Ausblenden der Mitverantwortung des gerichtlichen Handelns

3. Warum können die Behauptungen eigentlich nicht überprüft werden?

Ein Hinweis dazu:

Eine Familienstreitsache ist wie ein dynamisches System. Wird dies ohne Kontrolle, ohne Ausgleich / Gegenkopplung eingeschaltet, dann pfeift es wie bei einer Rückkopplung/Mitkopplung im Mikrofonverstärker. Hand drauf halten bringt nichts, macht es meist schlimmer. Genau das wird im Familienrecht offensichtlich getan. "Hand drauf halten" und nur nicht überprüfen. Die Nachweise finden Sie überall: EGMR, BverfG, Gesetzgebungsverfahren, RA Rixe, Berichte Betroffener.

Nur im übertragenen Sinne "Schwerhörige/Taube" halten weiter die Hand drauf. Sie können die Wirkung auch nicht überprüfen.

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Zitat: "(...)weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgängen bekannten Vater als Bedrohung erlebe (...)

 

Und nun kommen Sie und fordern, das Kind möge wesentliche selbst gemachte Erfahrungen hintenan stellen und mit einem ihm fremden Mann Umgang pflegen.

 

In all Ihren Äußerungen - so scheint es - wollen Sie ihre Erfahrungen auch auf andere Sachverhalte stülpen und lassen außen vor, dass andere Väter auch andere Erfahrungen gemacht haben. Vielleicht aus dem Grund, weil sie sich erkennbar als taugliche Väter herausgestellt haben.

 

Möglicherweise wäre es für den Vater im vorliegenden Fall sinnvoll, wenn er sich zunächst mit dem Umstand auseinander setzen würde, warum sein Sohn ihn als Bedrohung erlebt und zunächst an sich arbeitet.

 

Sie blenden wesentliche Umstände des Falls aus und konzentrieren sich auf Ihre Probleme, um sodann andere für sie als schuldige ausgemachte Personen und Institionen auch in diesem Fall anzuprangern. Das ist weit von "Erkenntnis" entfernt.

 

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Ihre Frage kann aus dem geposteten Text beantwortet werden. Das Kind empfindet den Vater als Bedrohung, da der Vater die Mutter per Gericht zu rechtskonformen Verhalten zwingen möchte und das Kind sich mit der Mutter solidarisiert (Parental Alienation Syndrome).

Der Vater hat sich im Laufe der Zeit sicher damit auseinander gesetzt, was er anders oder besser hätte machen können. Er steckt aber leider in einer Zwangslage - er könnte darauf verzichten das Recht seines Kindes auf einen Vater durchzusetzen und die Auseinandersetzung zu befrieden. Damit würde er sich viel Ärger und Kosten sparen. Er ist aber ein vorbildlicher Vater, der alles für sein Kind zu tun versucht. Leider lässt ihn die Mutter und die deutsche Justiz keine andere Wahl als alle juristischen Mittel auszuschöpfen.

Was wäre denn Ihr Vorschlag, welche "Erkenntnis" der Vater daraus gewinnen sollte? Sollte er die Hoffnung aufgeben, jemals für sein Kind da zu sein?

Hier liegt eben kein Fall vor, in denen der Vater sich dem Kind etwas zu Schulden kommen hätte lassen und daher die Ablehnung des Umgangs im Verhalten des Vaters begründet war.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Vater die Kraft hat, das Verfahren bis nach Strassburg weiter zu führen und dass die Strassburger Richter die effektive vollständige und bedingungslose Verweigerung des Umgangs sehen und sich nicht durch die formal vorhandene Abwägung des Kindeswohls blenden lassen.

Wenn dieses Urteil Schule macht, wird die Umgangsverweigerung noch weiter steigen. Für viele Mütter erscheint es die einfachste Lösung zu sein, den Vater aus dem künftigen Leben komplett heraus zu halten (bis auf den Unterhalt natürlich). Sie schädigen damit massiv die Interessen ihrer Kinder sowie deren Väter. In Luxemburg kommen Mütter dafür in Haft - in Deutschland stellt ihnen das Bundesverfassungsgericht einen Persilschein aus.

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Es geht hier nicht um "Tauglichkeit/Untauglichkeit" von Vätern! 

 

Das zu regulierende Element ist der Konflikt, der sich daraus ergibt, dass sich ein Elternteil trennt - i.d.R. die Mutter. Das führt regelhaft dazu, dass - wie im hier vorliegenden Fall auch - ab Säuglingsalter (!) Väter zum Spielball von Müttern werden, die faktisch völlig frei die Elternrolle der Väter "gestalten". Umgangsboykott, Kindesentfremdung und Konfliktverhalten der Mütter kann ein Vater nicht viel mehr entgegensetzen, als Anträge bei dieser Justiz zu stellen. 

 

Anstatt kompetent diesen immer nach dem gleichen Muster ablaufenden Menschenrechtsverletzungen einen Riegel vorzuschieben, wie es der ehem. Richter Jurgen Rudolph seiner Profession vorgemacht hat, werden Justizopfer "Väter" auch noch verhöhnt: "selbst schuld", wärst mal ein 'guter' Vater gewesen. 

 

Der Vater wird zum "Fremden", wenn der Kontakt verweigert wird. Der Vater wird zur "Bedrohung", wenn die Mutter den Vater dämonisiert und entwertet. Diese Kausalitäten und Korrelationen sollten auch deutschen Verfassungsrichtern zugänglich sein. 

 

 

 

 

 

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Sie haben Recht, es ging vorliegend nicht um die Tauglichkeit des Antragstellers als Vater. Es ging um das Kindswohl. Und dieses Kindswohl wurde ausweislich der Entscheidung mit Blick auf die Aussage des Kindes berücksichtigt.

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Zu dieser Antwort gibt es ein Wort: Hybris. 

 

"Kindeswohl" ist die wohl im deutschen Rechtswesen am ungeniertesten und meisten missbrauchte Begrifflichkeit. Wenn ein Kind ungern in die Schule geht, wird die Schulpflicht auch nicht außer Kraft gesetzt, unter Anwendung eines dubiosen "Kindeswohls". (Hier werden von Amts wegen sogar traumatisierende Polizeeinsätze veranlasst....)

 

 

 

 

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Leider betätigt sich das BVerfG mal wieder als Bremser und Vaterverhinderer. Wie Waldemar Robert Kolos schreibt, gibt es schon eine Reihe anderer Entscheidungen und die Begründung des Kindeswohls als Zirkelschluss des Mutterwohls hätte doch endlich zumindest auf Verfassungsgerichtsebene überholt sein sollen.

Gerade dieses Zitat ist da so verräterisch:

"dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde"

Wenn eine Kindeswohlgefährdung deshalb angenommen wird, weil der Mutter Zwangsmassnahmen auf Grund ihrers rechtswidrigen Verhaltens drohen, wird die Welt auf den Kopf gestellt. Die Konsequenz kann nicht sein, der Mutter aus Gründen des "Kindeswohls" Immunität für alles zu geben - dies ist vor allem deshalb so absurd, weil sich diese "Immunität" aus Gründen des "Kindeswohls" gerade auf das das echte Kindeswohl schädigende Verhalten der Mutter bezieht. Die Konsequenz muss sein, das Verhalten der Mutter zu hinterfragen, die ihr Kind in eine solche psychische Zwangslage geführt hat und nicht dieses extrem Kindeswohl schädigende Verhalten noch zu honorieren.

Diese Konstellation ist im Übrigen leider auch nicht so besonders. Kindesmisshandlungen durch Eltern nicht zu ahnden, da die Verfolgung der Eltern das Kindeswohl beeinträchtigen würde, hat ähnliche Züge. Während hier bei Kindesmisshandlung durch Väter jegliche falsche Hemmungen abgelegt wurden, gilt die für Kindesmisshandlungen durch Mütter leider nicht. Auch hier gibt es immer noch viel zu viele Jugendämter, die meinen es wäre für die Kinder besser als Therapiehilfe einer psychisch auffälligen Mutter zu bleiben als vor ihr geschützt zu werden. 

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Mir scheint, dass der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht bekannt ist. Der Vater hat danach wieder und wieder nicht nur das Verfahren durch Befangenheitsanträge torpediert, er hat sich auch geweigert, daran teilzunehmen. Mündliche Anhörungen durch die Richter kam er nicht nach und fehlte in den Terminen unentschuldigt.

 

Sie streiten hier für eine fiktive Schlacht des Kindsvaters.

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Interessierter Leser schrieb:

....Der Vater hat danach wieder und wieder nicht nur das Verfahren durch Befangenheitsanträge torpediert, er hat sich auch geweigert, daran teilzunehmen. Mündliche Anhörungen durch die Richter kam er nicht nach und fehlte in den Terminen unentschuldigt.

 

Der Konflikt wurde 2003 im Geburtsjahr des Kindes anhängig. Laut schriftlicher Urteilsbegründung wurden 2013 (!) Terminverlegungen wegen Krankheit notwendig und der Vater erschien nicht zu mündlichen Verhandlungen. 

 

Dies, nachdem offenkundig über Jahre jeder Kontakt zum Sohn verweigert und ungehindert vereitelt wurde. Stets unter Anhängigkeit beim zuständigen Familiengericht ("Kindeswohl"). Sagt Ihnen das evtl. etwas? .....Bspw. über die Folgen eines jahrelangen Kindesentzuges, die Traumatisierung durch derart verschleppende Missachtung als Rechtsuchender und Elternteil? Über das Bewusstwerden der Tatsache, dass die wertvollsten und FÜR DAS KIND PRÄGENDEN LEBENSJAHRE der jeweiligen Tagesform bürokratischer "Weisheit" untergeordnet wird? Nein? 

 

Dies ist alles andere als "fiktiv" - es betrifft zahllose Kinder und Väter in diesem Land! 

 

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@Interessierter Leser schrieb:

Der Konflikt wurde 2003 im Geburtsjahr des Kindes anhängig. Laut schriftlicher Urteilsbegründung wurden 2013 (!) Terminverlegungen wegen Krankheit notwendig und der Vater erschien nicht zu mündlichen Verhandlungen.

Wie viele betrafen da welche Partei? Aus der Anzahl der Terminverlegungen zu schliessen, dass der Vater das Verfahren torpediert hat, erscheint mir etwas voreilig.

Gerade da die Mutter den Status Quo beibehalten wollte und der Vater ihn ändern wollte, erscheint mir es zwar möglich aber doch eher unwahrscheinlich, dass der Vater Hauptursache für die Terminverlegungen war.

Ausser natürlich dass der Vater eine strafbewehrte Erwerbsobliegenheit hat und die Gerichte ihm ein fiktives Einkommen auch dann anrechnen wenn er wegen seines Streits für das Umgangsrecht nicht in der Lage war sein volles Einkommen zu erzielen.

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Meine Ausführungen in den Kommentaren #2 zum Ablehnungsrecht, #3 und #8 zur justiziellen Blindheit gegenüber dem Einfluss bzw. der Konfliktverschärfung durch Gerichtshandeln sind Ergebnis konkreter Erfahrungen.
Die implizit unterstellte allgemeine Befangenheit gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit (#4) trifft für mich insofern nicht zu, als dass es sich um eine konkrete Befangenheit handelt, zu der ich stehe. Mir ist dabei auch klar, dass "richtige" Urteile und Beschlüsse sehr selten langwierige Verfahren nach sich ziehen und in der Wahrnehmung daher leicht untergehen. "Richtige" allerdings auch deshalb in Anführungsstriche, weil es gerade im Recht um Umgang und Sorge selten "richtige" und damit absolut endgültige Entscheidungen geben kann. Abgesehen davon, gibt es glücklicherweise zumindest verantwortungsvolle, angemessene Entscheidungen, die Streitigkeiten dämpfen und wieder in den normalen Rahmen lenken. Glücklich schätze sich die Familie, der so etwas zu Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Umgang und Sorge zuteil wird. Die Chancen vor allem im Interesse des Kindes als Eltern selbst wieder Herr/Frau der Lage zu werden, sind dann hervorragend.  
Es gibt andernfalls ein immer wiederkehrendes Muster:
Wird zu Beginn eines Umgangs- oder Sorgerechtsstreits die Sache verschleppt oder mangelhaft entschieden, dann setzt sich das verschärfend immer weiter fort, bis es zu scheinbar unlösbaren Konflikten und einem unübersichtlichen Verfahrensgehäuf kommt.

Die deutsche Gerichtsbarkeit lässt es in diesem Zusammenhang selten zu, dass dabei die Mängel des Gerichtshandelns thematisiert werden. Es folgen also dem Fehlstart Beschlüsse, die vor allem dem Ausschluss dieser gerichtlichen Verantwortlichkeit dienen und die Probleme auf statische Konflikte der Familie reduzieren. Wer sich den Zeitrahmen solcher Verfahren von mehreren Jahren vor Augen hält, dem wird bewusst, dass es in diesen Verfahren zunehmend um den Interessengegensatz zwischen Gericht und Beteiligten geht und Kinder zwangsläufig unter die Räder kommen. Das Primat des Kindeswohls verkommt dann zur missbrauchten Phrase.
Es ist auch fragwürdig diese Tatsachen zu verleugnen, wenn der Zusammenhang bereits vom EGMR schadenersatzpflichtig festgestellt und gerügt wurde.
Siehe http://blog.beck.de/2015/01/20/deutschland-erneut-von-egmr-verurteilt

Ob es sich sogar um den gleichen Fall handelt? Also auch EGMR gegen BVerfG?

 

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Sehr geehrter Herr Lippke, sie stellen Behauptungen als Tatsachen dar und konstruieren einen Sachverhalt, der so nicht gegeben ist. Zudem werden Sie persönlich.

 

Das ist keine Diskussionsgrundlage.

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So steht's im Beschluss:    ...."Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mehrfach mit, dass er aus Krankheitsgründen nicht zum Termin erscheinen könne, ohne jedoch ein entsprechendes ärztliches Attest zu den Akten zu reichen. Im Anhörungstermin am 22. August 2013 hörte das Amtsgericht die Mutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt an; der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin."...    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/201...   Dass der Vater das Verfahren "torpediert" ist die Lesart des Lesers. Meine Antwort hierauf war zusammengefasst die, dass zehn Jahre gerichtliche Bemühungen, Kontakt zum eigenen Kind zu erlangen, an niemandem spurlos vorübergehen bzw. von "Vertrauen" in dieses Gericht vermutlich keine Rede mehr sein kann - sondern sich alle Zuversicht hier bereits auf das EGMR gerichtet hat (die das BVerfG nonchalant wieder aushebelt). 
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@Interessierter Leser

Sie schrieben am 01.06.2015:

Mir scheint, dass der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht bekannt ist. Der Vater hat danach wieder und wieder nicht nur das Verfahren durch Befangenheitsanträge torpediert, er hat sich auch geweigert, daran teilzunehmen. Mündliche Anhörungen durch die Richter kam er nicht nach und fehlte in den Terminen unentschuldigt.

Der Beschluss des BVerfG im freien Zugriff: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/201...

Zu den Sachverhalten im Beschluss des BVerfG:

unter 1.a) ...Wegen der überlangen Dauer dieses Umgangsverfahrens stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 21. April 2011 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und mangels Vorliegens eines effektiven Rechtsbehelfs hinsichtlich der Verfahrensdauer zudem auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK fest (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09).

b) Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Auch scheiterten jegliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden. Daher leitete das Amtsgericht im Februar 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht ein.

Das heißt, dass der EGMR für den Zeitraum 2005- Februar 2011 eine Verletzung des väterlichen Elternrechts feststellte, dass nicht unwesentlich vom Unvermögen des staatlichen Handelns bestimmt war. Eine Torpedierung des Verfahrens oder Verweigerung des Vaters bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Beschluss des BverfG überhaupt nicht zu entnehmen.

Weiter im Beschluss unter 1.b:

Im März 2011 fand ein erster Anhörungstermin statt, in dem der Beschwerdeführer die Familienrichterin als befangen ablehnte. Nach Rücknahme seines Ablehnungsantrags hörte das Amtsgericht das Kind im Mai 2011 an. Es sprach sich gegen einen Umgang mit dem Beschwerdeführer aus.

Zu den Gründen des 1. Ablehnungsgesuchs und dessen Rücknahme stellt das BVerfG nichts fest. Die zudem maximal damit verursachte Verzögerung des Verfahrens von März - Mai 2011 fällt im Vergleich zum Zeitraum 2005 - Februar 2011 wohl kaum ins Gewicht und hatte wohl keinen Einfluss auf die Anhörung des Kindes im Mai 2011. Zu den Gründen der weiteren Ablehnungsgesuche stellt das BVerfG ebenfalls nichts Konkretes fest. Das BVerfG befindet nur im Bezug auf den Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer ab 2011 (!), dass diese im Wesentlichen nicht dem Gericht anzulasten ist, ohne konkret auf das Verschulden Anderer einzugehen. Es bleibt beim allgemeinen Verweis auf begründete und zurückgewiesene Ablehnungen und Abwesenheiten des Vaters. Daraus eine Torpedierung durch den Vater zu konstruieren, geht also unmittelbar an den Feststellungen des BVerfG und den Tatsachen vorbei. Der EGMR stellte am 15.01.2015 sogar fest, dass ab 2011 erneut gegen die Rechte des Vaters verstossen wurde. Das BVerfG hat dieses EGMR-Urteil weder aufgehoben, noch direkt kritisiert. Das ein Dissenz besteht, ist aber offensichtlich.

Der Beschluss des BVerfG bestätigt damit sogar unmittelbar meine Ausführungen zur statischen Denkweise und Verdrängung von Verantwortung in der deutschen Familienjustiz. Da der Zeitraum 2005 - Februar 2011 durch den EGMR ja mit dem Zuspruch eines Schadenersatzes an den Vater juristisch abgeschlossen ist, betrachtet man die Sachverhalte ab 2011 als jungfräulich und ist sich keiner Verantwortung für den Stand der Dinge und deren Fortgang bewusst.

Ich kann und will gar nicht darüber befinden, ob ein Umgang in der jetzigen Situation funktionieren könnte. Ich kann aber feststellen, dass das BVerfG ungewollt genau das Versagen und Verleugnen der deutschen Familienjustiz offenbart, das ich behauptet habe.

Sie schrieben am 01.06.2015 auch:

Sehr geehrter Herr Lippke, sie stellen Behauptungen als Tatsachen dar und konstruieren einen Sachverhalt, der so nicht gegeben ist. Zudem werden Sie persönlich.

Es ist immer wieder verblüffend, dass man die selbe Sprache spricht, aber eine Verständigung nicht zustande kommt. Ich habe meine konkrete Befangenheit benannt und bemühe mich diese auch zu reflektieren. Ich behaupte keine Tatsachen, sondern beziehe mich in Wertungen auf diese. Meinen Namen können Sie lesen. Ich kann aber mit Ihren Vorwürfen nichts anfangen.

Soll ich "Zudem werden Sie persönlich" auch als Vorwurf eines Fehlverhaltens auffassen? Könnte dieser Vorhalt auch Ihre Einstellung zu Ablehnungsgesuchen erklären, die ja lt. Gesetz Beteiligte persönlich betreffen müssen?

 

 

 

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Herr Lippke schreibt:

Siehe http://blog.beck.de/2015/01/20/deutschland-erneut-von-egmr-verurteilt

Ob es sich sogar um den gleichen Fall handelt?

Klar! Oder war das jetzt eine rhetorische Frage?

Diese Entscheidung des BVerfG und folgende Entscheidungen des EGMR betreffen ein und denselben Fall:

 

Individualbeschwerde Nr. 41599/09

http://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20110421_41599-09.html

EGMR vom 15.01.2015 - Individualbeschwerde Nr. 62198/11

http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20150115_62198-11.html?nn=1469522

 

 

Auszug aus EGMR vom 15.01.2015 (meine Hervorhebung):

80. Am 17. September 2014 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aussetzung des Umgangsrechts bis zum 31. Oktober 2015. Es gestattete dem Vater ferner einmal im Monat die Kontaktaufnahme per Brief und gab der Mutter auf, die Briefe dem Kind auszuhändigen. Gestützt auf das Sachverständigengutachten vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass ein persönlicher Umgang gegen den nachhaltig geäußerten Willen des mittlerweile elfjährigen Kindes dessen psychische Entwicklung gefährden würde und deshalb vorübergehend auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass das gegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld möglicherweise unzulänglich gewesen sei und dass die nun schon über ein Jahrzehnt andauernde Verweigerung des Umgangs zwischen Vater und Sohn nicht nur Folge eines Versagens der Eltern, insbesondere der Mutter, sondern auch eines Versagens der Justiz und der beteiligten Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe gewesen sei.

WR Kolos schrieb:

Auszug aus EGMR vom 15.01.2015 (meine Hervorhebung):

80. Am 17. September 2014 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aussetzung des Umgangsrechts bis zum 31. Oktober 2015. Es gestattete dem Vater ferner einmal im Monat die Kontaktaufnahme per Brief und gab der Mutter auf, die Briefe dem Kind auszuhändigen. Gestützt auf das Sachverständigengutachten vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass ein persönlicher Umgang gegen den nachhaltig geäußerten Willen des mittlerweile elfjährigen Kindes dessen psychische Entwicklung gefährden würde und deshalb vorübergehend auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass das gegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld möglicherweise unzulänglich gewesen sei und dass die nun schon über ein Jahrzehnt andauernde Verweigerung des Umgangs zwischen Vater und Sohn nicht nur Folge eines Versagens der Eltern, insbesondere der Mutter, sondern auch eines Versagens der Justiz und der beteiligten Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe gewesen sei.

Es ist also höchstrichterlich festgestellt, dass die Mutter aktiv den Umgang behindert hat. Die Weigerung des Sohns beruht auf PAS. Jugendamt und die deutsche Gerichtsbarkeit haben versagt. Trotzdem wird so getan als ob hier ein Kind aus freien Stücken den Umgang verweigern würde und im Forum wird sogar dem Vater aufgegeben, er solle sich fragen, was er falsch gemacht habe. Hier agiert das Bundesverfassungsgericht am Rande zur Rechtsbeugung. Es bleibt zu hoffen, dass der EMGR dies nicht mit sich machen lässt.

Das Jugendamt kann hier Massnahmen treffen den Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist offensichtlich durch die Mutter psychisch geschädigt und sollte therapeutisch betreut werden. Im Rahmen dieser Therapie kann dann auch der Umgang mit dem Vater vorbereitet werden. Sollte die Mutter die Zustimmung zur Therapie verweigern, so muss ihr diesbezüglich das Sorgerecht entzogen werden. Ferner sollte evaluiert werden, ob der weitere Aufenthalt des Kindes bei der Mutter mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann.

Die Angst des Kindes, dass durch die Verfahren die familiäre Situation verändert werden könnte, ist durchaus berechtigt. Allerdings stellt sich hier das Kind schützend vor seine Peinigerin - eine typische Reaktion bei Kindesmissbrauch.

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Eine Lösung kann nach meiner Auffassung nur auf folgender Grundlage erfolgen:

1. Die vergangenen Fehlentwicklungen können selbst nicht rückgängig gemacht werden. Sie sind zu akzeptierende Ursache für die jetzige Situation und müssen entsprechend berücksichtigt werden.

2. Eine pauschale Verweigerungshaltung zum Umgang wird nicht akzeptiert. Entsprechende Beschlüsse werden aufgehoben bzw. für rechtlich unwirksam erklärt. Dies erfolgt auf Grundlage des Grundgesetzes und aller gesetzlichen Möglichkeiten und wird nicht durch justizielle Gewohnheiten oder deren Eigeninteressen bestimmt. Auch die Eltern werden auf die zukünftige Unterstützung einer Befriedung der Verhältnisse festgelegt und im Weigerungsfall unmittelbar sanktioniert. Es gilt zudem die Pflicht zur prozessualen Wahrheit und Zurückhaltung. Wer lügt oder falsch beschuldigt, wird bestraft. 

3. Das Kind wird umgehend aus der Verantwortung für den Umgang mit den Eltern genommen und dahingehend betreut und entlastet, dass es sich nicht zwischen den Eltern entscheiden soll. Eigene Ängste und Vorbehalte des Kindes werden ernst genommen, mit nachgewiesen professioneller Begutachtung geprüft und  durch Hilfeleistung für das Kind aufgefangen. Dafür hat der Staat die erforderlichen Mittel ohne jede Einschränkungen aufzuwenden und auf eine hohe Qualität zu achten. Aufgrund des Alters wird das Kind auch dahingehend aufgeklärt, dass eine Verweigerung zum Gefallen eines Elternteils keinen Einfluss auf die Sanktionen zu 2. hat. Diese können bis zur Zwangshaft und dem Sorgeentzug reichen.

4. Der Vater wird dahingehend betreut und beraten, dass er die Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Installation des Kontakts und Umgangs meistern kann. Er muss notfalls in die Lage versetzt werden mit den bisherigen Auswirkungen der Fehlentwicklung und auch mit zukünftigen Rückschlägen angemessen umgehen zu können. Auch hierzu wird jede staatliche Unterstützung gewährt.

5. Schuldzuweisungen und Eingriffe in die Rechte der Betroffenen werden zurückgedrängt und die Selbstwirksamkeit der Beteiligten gefördert.  Nur der tatsächliche Erfolg bezüglich einer Normalisierung entlässt die Beteiligten UND den Staat aus der haftenden Verantwortung.

6. Die Justiz hat den Eintritt des anzustrebenden Erfolg als Maßstab seiner eigenen Fähigkeit zur Ausübung der ihr anvertrauten Aufgaben zu nehmen. Kein Ausweichen und keine Verleugnung eigener Mitverantwortung. Ansporn: Kein Erfolg = keine Legitimation!

Ich bin sicher, sollte das Grundlage für das weitere Handeln sein, dann würde ein gordischer Knoten zerschlagen, der allerdings nicht kunstvoll, sondern übelst geknotet wurde.

Illusorisch? Nein Festhalten der Verantwortlichkeiten für die weitere Entwicklung!

 

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Ich denke, man muss das Rad nicht neu erfinden, um Missstände zum Elternrecht aus Art. 6 GG i.V.m Art. 8 MRK ("dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung, eine solche Zusammenführung zu ermöglichen") zu beheben. Der Staat darf sich vor Umgangsentscheidungen nur nicht drücken und muss nur dafür Sorge tragen, dass seine Entscheidungen mit der erforderlichen Autorität ausgestattet und befolgt werden. Darunter fällt auch die Verpflichtung des betreuenden Elternteils erzieherisch auf das Kind einzuwirken. 

Wenn die Umsetzung des Umgangs an dem erklärten Willen des Kindes scheitert, dann liegt die gesetzliche Vermutung nah, dass der betreuende Elternteil seiner Erziehungspflicht diesbezüglich nicht nachgekommen ist. Dafür gibt es eben das Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft, und zwar so lange bis der betreuende Elternteil seiner Pflicht nachkommt. Das muss aber von Amts wegen durchgesetzt werden. Es kann nicht angehen, dass die Ordnungsmittel vom Antrag des umgangsberechtigten Elternteils abhängig gemacht werden und er dann deswegen von allen Beteiligten zum Buhmann gemacht wird, nur weil er mit seinem Antrag (?) (besser: Anregung oder Mitteilung) zur Durchsetzung der staatlichen Autorität einen Beitrag geleistet hatte. 

Das monierte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Und was machen die deutschen Gerichte? Sie setzen den Umgang aus, weil das Kind nicht will. Ja, wenn das Kind nicht will ... Ein völlig neues und völlig unbekanntes Problem des Umgangsrechts. Nach zehn Jahren Umgagsverfahren fällt der psychologischen Sachverständigen und den Fachgerichten plötzlich auf: Aber das Kind will doch gar nicht. Ja, ... dann muss die Umgangsentscheidung nach 1696 BGB abgeändert werden, von Amts wegen natürlich. Da klappt es auf einmal mit der Amtswegigkeit. 

Aus EGMR vom 15.01.2015 - Individualbeschwerde Nr. 62198/11 (s.o.):

99. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des „Familienlebens“ im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe u. a. Monory ./. Rumänien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 71099/01, Rdnr. 70, 5. April 2005 und T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1521/06, Rdnr. 74, 10. Februar 2011).
100. Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, treten darüber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zu ergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 für Eltern das Recht beinhaltet, dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung , eine solche Zusammenführung zu ermöglichen (siehe u. a. Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I; Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 127, ECHR 2000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00, Rdnr. 49, ECHR 2003-V).

...

109. Angesichts des Sachverhalts des Falles, einschließlich des Zeitablaufs, sowie angesichts des Kindeswohls und der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien sowie des Vorbringens der Parteien kommt der Gerichtshof trotz des staatlichen Ermessensspielraums zu dem Schluss, dass die deutschen Behörden keine angemessenen und wirksamen Anstrengungen unternommen haben, um die Umgangsentscheidung vom 12. Mai 2010 durchzusetzen.
110. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

Eine angemessene und wirksame Anstrengung im Sinne der Konvention ist nunmehr nach dem Verständnis der deutschen Gerichte die Abänderung der Umgangsentscheidung und Aussetzung des Umgangs, der in zehn Jahren nicht umgesetzt werden konnte. Also Aussetzung eines Umgangs, der so gut wie noch nie stattgefunden hat. 

Man könnte glatt meinen, das wäre ein Fake aus einer Satireredaktion. 

WR Kolos schrieb:

Ich denke, man muss das Rad nicht neu erfinden, ...

Darunter fällt auch die Verpflichtung des betreuenden Elternteils erzieherisch auf das Kind einzuwirken.  ...

Da klappt es auf einmal mit der Amtswegigkeit. ...

Eine angemessene und wirksame Anstrengung im Sinne der Konvention ist nunmehr nach dem Verständnis der deutschen Gerichte die Abänderung der Umgangsentscheidung und Aussetzung des Umgangs, der in zehn Jahren nicht umgesetzt werden konnte. ...

Es ist nicht das Rad, dass neu erfunden werden muss. Es müssen "nur" die Geisterfahrer aus dem Sattel geholt werden.

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Zu der Entscheidung des EGMR vom  15.01.2015 über die Individualbeschwerde Nr. 62198/11 (s.o.), die dem BVerfG bekannt war, und auch der Gerichtshof die Entscheidung über die Aussetzung des Umgangs durch die Fachgerichte in seine Entscheidung bereits eingebunden hatte, führt das BVerfG nur aus:

"Hieraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen, wie die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geeignete Mittel wären, Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, ohne das Wohl des Kindes zu gefährden."

Zunächst bedürfen die Ausführungen des BVerfG einer Korrektur. Es ging nicht um Zwangsmittel, die es seit Inkrafttreten des FamFG nicht mehr gibt, sondern um Ordnungsmittel. Der Unterschied ist nicht unwesentlich. Eine Entscheidung der Fachgerichte, die darauf beruht, dass die Anordnung von Ordnungsmitteln gegenüber der Mutter das Kindeswohl gefährde, ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und es drängt sich daher der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Vorstellung, die Anwendung des § 89 FamFG zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen und damit mittelbar des ihnen zugrunde liegenden und geprüften Kindeswohls, könnte zugleich das Kindeswohl beeinträchtigen oder gar gefährden, beruht auf krasse Missdeutung der Vorschrift. Diese Entscheidung verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Aus BVerfGE, Rdnr. 13:

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (effektiver Rechtsschutz) allein und in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

Offensichtlich wurde ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerügt. Ist das aber wirklich entscheidend? Kann das der Grund für diese seltsame Entscheidung des BVerfG sein? 

Ich denke, nein. Eine Entscheidung, die gegen das Willkürverbot verstößt, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 GG jedenfalls in Verbindung mit Art. 8 EMRK automatisch. Das lässt sich aus der Prüfung des Art. 8 EMRK entnehmen, wie sie der Gerichtshof bei Entscheidungen über die Aussetzung des Umgangs vornimmt (EGMR, 25.09.2007 - 13301/05). Zusammengefasst:

 

Die Aussetzung des Umgangs ist jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Familienleben aus Art. 8 der MRK. 

Ein Verstoß gegen die Konvention liegt dann nicht vor, wenn 

1. die Aussetzung des Umgangs "gesetzlich vorgesehen" ist (z.B. 1684 Abs.4 BGB), 

2. ein oder mehrere Ziele verfolgt, die nach Art. 8 Abs. 2 der Konvention legitim sind (z.B.  Schutz der "Gesundheit oder der Moral" und der "Rechte und Freiheiten" des Kindes) und  

3. als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden kann (ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend sind; der EGMR prüft, ob die Entscheidung über die Aussetzung des Umgangsrechts sich auf zutreffende und hinreichende Gründe stützt, die weder willkürlich noch offensichtlich fehlerhaft sein dürfen).

 

 

https://www.jurion.de/Urteile/EGMR/2007-09-25/13301_05

Wie, eine verfassungswidrige Entscheidung des BVerfG? Contradicitio in adiecto! ;-) ("We are under the constitution, but the constitution is, what the judges say it is" - Charles Evans Hughes)

4

Rein formell kann die Entscheidung des BVerfG nicht verfassungswidrig sein - ja, aber materiell. Wenn der EGMR die Menschenrechtswidrigkeit feststellt, dann impliziert diese Feststellung i.d.R. die Verfassungswidrigkeit. Mangels Kassationsbefugnis ändert das aber nichts an der Rechtskraft. Ein für den Rechtsfrieden nicht gerade befriedigendes Ergebnis. Weil die Entscheidung des EGMR aber eine neue Sach- und Rechtslage schafft, kommt möglicherweise ein Wiederaufnahmegrund in Betracht.

Für Abändungsentscheidungen nach 1696 BGB gibt es mangels Rechtskraft kein Wiederaufnahmeverfahren. Diese Entscheidungen können bei veränderter Sach- und Rechtslage jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Ich könnte mir jedenfalls nach der Entscheidung des EGMR vom Januar einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Umgangsaussetzung gut vorstellen. 

In der Sache könnte die Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit durch ein geringfügiges Ordnungsgeld zu einer neuen Beurteilung und Gewichtung der verfügbaren Mitteln führen, um den Umgang des Vaters mit seinem Sohn zu ermöglichen. Als Mittel zur Umsetzung des Umgangs kommt eine therapeutische Behandlung der Mutter durchaus in Betracht, die von der Sachverständigen im Aussetzungsverfahren bereits erörtert wurde. Das OLG sah jedoch keine rechtliche Möglichkeit, die Mutter dazu zu verpflichten. Das kann man in Anbetracht der Entscheidung des EGMR aber durchaus anders sehen. Die Weigerung der Mutter, sich therapeutisch behandeln zu lassen, kann in die Frage des Verschuldens bei der Bemessung des Ordnungsgeldes mit eingestellt werden. Aber dazu muss erst die Aussetzungsentscheidung aufgehoben werden. Das Familiengericht kann die Mutter also vor die Wahl stellen: Ordnungsgeld bis zum Abwinken oder Therapie. 

WR Kolos schrieb:

"Rein formell kann die Entscheidung des BVerfG nicht verfassungswidrig sein - ja, aber materiell. Wenn der EGMR die Menschenrechtswidrigkeit feststellt, dann impliziert diese Feststellung i.d.R. die Verfassungswidrigkeit."

Das ist praktizierte, juristische Logik und nachvollziehbar.

Es gibt aber eine weitere formelle Logik:

"Formell sind alle Menschen vor dem Recht gleich. Verfassungsrichter sind Menschen und als Solche vor dem Recht gleich mit den anderen Menschen. Sie handeln in der Funktion des Verfassungsrichters auch als Mensch und nicht als gottgleich."

Steht diese Logik nicht der juristischen Logik zur formalen Verfassungsmäßigkeit von BVerfG-Entscheidungen entgegen?

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Wenn ein Kind sich aufgrund der Ablehnung der Mutter vom Vater abwendet und ohne eigene Erfahrungen den Vater als Bedrohung empfindet, dann ist das krank und ein verdeckter Hilferuf ! Das Kind wird geschädigt und spaltet sich von einem Elternteil ab. Hier wäre dringend eine Therapie gegen die Entfremdung angezeigt und kein Nachplappern der Richter des manipulierten "Kindeswillens". Diesen Zustand fast 3 Jahre zu dulden und zu unterstützen ist eine große Sauerei und hat mit Kindeswohl absolut nichts zu tun. Ich habe weder für das Verhalten der Justiz noch für die entfremdende Mutter Verständnis. Das Kind braucht Hilfe und hat einen Anspruch auf beide Elternteile. Beides wird dem Kind verwehrt.

 

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