Vorratsdatenspeicherung - nein danke

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 25.05.2015

1. Die Leitlinien

Im April 2015 legten Bundesjustizminister Heiko Maas und Innenminister Thomas de Maiziere die „Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstsperrfrist der Verkehrsdaten“ vor; veröffentlicht wurde vor einigen Tagen dazu auch ein erster Referentenentwurf.[1] Aufgegriffen wird damit der alte Plan zu Vorratsdatenspeicherung. Gespeichert werden sollen künftig Verkehrsdaten, wie Rufnummern oder IP-Adressen sowie bei Mobilfunkstandortdaten. Die Speicherfristen betragen zehn Wochen für Verkehrsdaten und vier Wochen für Standortdaten. In Abgrenzung von den äußeren Daten des Telekomunikation Vorgangs  werden die Inhalte von E-Mails  oder Telefonaten nicht gespeichert. Die Speicherung all dieser Daten soll daran geknüpft sein, das die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich „konkreter schwerster Gefahren“ tätig sind. Die Maßnahme steht unter einem Richtervorbehalt und kann daher auch nicht im Wege einer Eilkompetenz der Staatsanwaltschaften erlassen werden. Betroffen sind von diesem Maßnahmen alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, deren Pflichten genauer geregelt sind (insbesondere im Hinblick auf die Löschung der Daten nach Ablauf der Speicherfristen).

  1. Effizienz?

Immer wieder taucht gesellschaftspolitisch die Frage auf, wie effizient eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt ist. Gegner und Befürworter der Vorratsdatenspeicherung stehen sich hier unversöhnlich gegenüber. Hinreichendes Zahlenmaterial für oder gegen die Effizienz gibt es nämlich nicht. Damit stellt sich juristisch gesprochen die Frage, ob man die Effizienzthematik nicht auf einer Meta-Ebene, nämlich der der gesellschaftspolitischen Darlegungs- und Beweislast, verorten muss. Auf dieser Ebene ist die Frage der Effizienz einfach zu beantworten. Wer solch schwerwiegende Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit und die Privatsphäre vornehmen will, hat sehr hohe Darlegungs- und Beweislasten zu erfüllen. Insofern sind die Strafverfolgungsbehörden im Obligo.

Und sie sind weit davon entfernt, diesem Obligo entsprochen zu haben. Effizienten werden schlichtweg behauptet und damit erklärt, dass hier eine Totalüberwachung der deutschen und europäischen Gesellschaft vorgenommen werde. Bei einer solchen Globalüberwachung werde dann zwangsläufig mehr Möglichkeiten bestehen Täter zu ermitteln. Doch so einfach ist das nicht. Die anfallenden Datenmengen sind enorm und selbst mit heutigen anspruchsvollsten Big-Data-Tools kaum noch sinnvoll zu verarbeiten. Studien darüber, wie man mit solchen Datenmengen ermittlungstechnisch umzugehen gedenkt, sind kaum veröffentlicht. Dieses Schweigen mag man mit besonderer Vertraulichkeit solcher Informationen rechtfertigen. Wie aber gesagt, müssen die Ermittlungsbehörden gerade wegen der hohen Darlegungs- und Beweislast in die Informationsoffensive gehen und mehr darüber aufklären, ob und wie sie diese Datenmengen für ihre Ermittlungszwecke nutzen können.

Und diese Aufklärungspflicht ist mitnichten erfüllt. Erinnert sei an die Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, die den Nutzen der Vorratsdatenspeicherung ausführlich geprüft hat. [2] Festgestellt wurde, dass sich die Aufklärungsquote für Delikte wie Raub oder Mord nach Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht negativ verändert habe. Auch sei die Vorratsdatenspeicherung bislang nicht dazu nutzbar gewesen, um Terroranschläge zu verhindern. Auch diese Studie kritisiert die fehlenden empirischen Untersuchungen zu den Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung. Offensichtlich wurde eine solche neutrale Evaluierung über Jahrzehnte hinweg angeblich aus Kostengründen  nicht vorgenommen.

Gegen diese Studie argumentiert der Abschlussbericht des Bundeskriminalamtes zum „Stand der statistischen Datenerhebung im BKA von März/April 2011“[3]. Nach einer dreizehn Monatigen Erhebung im BKA sei aufgefallen, dass in den Bereichen Computerbetrug und Kinderpornographie zahlreiche Fälle vorgelegen hätten, in denen die Provider von den Strafverfolgungsbehörden vergeblich um Auskunft ersucht worden seien. Wichtig sei hier eine ideale Speicherdauer der Verkehrsdaten von sechs Monaten, vor allem in den Bereichen Kinderpornographie und Computerbetrug. Diese Studie ist im heutigen Lichte eher merkwürdig. Denn sieht man sich die Leitlinien des BMJ an, soll die künftige Vorratsdatenspeicherung gerade nicht den Bereich des  Computerbetrugs umfassen (s.u.). Für die meisten anderen Straftaten hat aber selbst das BKA keine Probleme mit den bisherigen Zugriffsregeln der StPO gesehen. Im Übrigen sieht die Studie keinen besonderen Bedarf für einen erleichterten Zugriff auf Telefondaten. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass genau diese Studie selbst vom Bundesjustizministerium massiv angegriffen  und von zahlreichen Experten als methodisch fragwürdig bemängelt worden ist[4].

  1. Die Details der Leitlinien und das BVerfG

Die Leitlinien sind offensichtlich von dem Versuch geprägt, die erhebliche Kritik an der Verfassungsmäßigkeit bisheriger Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Rechnung zu stellen. Bekannt ist, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht wie der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit bisheriger Vorratsdatenspeicherungsregelungen abgelehnt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die damaligen Plänen zur Vorratsdatenspeicherung im Kern ab, weil das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Nichts gesagt hat das BVerfG über Alternativpläne; es mußte dazu auch keine Stellung nehmen. Die Leitlinien versuchen nun, sich anhand der Vorgaben des BVerfG entlang zu lavieren. Dabei sind sie relativ abstrakt und ermöglichen es daher nicht ganz einfach, die Rechtskonformität zu prüfen. Unkonkret sind zum Beispiel die Hinweise darauf, dass die gespeicherten Daten nur zu „eng definierten Strafverfolgungszwecken abgerufen werden dürfen“ oder „tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte Konkrete schwerste Gefahren vorliegen“ müssen.

Unklar ist auch, wie der angekündigte Schutz von Berufsgeheimnisträgern von statten gehen soll. Offensichtlich will man den Daten etwa von Journalisten oder Seelsorgern aus der Vorratsdatenspeicherung heraus nehmen. Einem Datum sieht man es aber nicht an, ob es von einem Journalisten oder einem Seelsorger stammt. Eine Formulierung der Leitlinien legt nah, dass diese Daten zwar abgerufen werden dürfen, dann aber Verwendungs– und Verwertungsverboten unterliegen. Dann bleibt ist aber wiederum die Gefahr bestehen, dass diese Daten genutzt werden. Allerdings sehen die Leitlinien auch an einer anderen Stelle wieder vor, dass zum Beispiel die Daten kirchlicher Organisationen grundsätzlich von der Speicherpflicht ausgenommen werden sollen. Unklar ist aber, welche Organisationen hier generell von der Speicherpflicht ausgenommen werden. Auch wenn die Leitlinien selbst ausdrücklich davon sprechen, eine große Datenbank von Geheimnisträgern vermeiden zu wollen, bleibt für den Bereich der Telefonseelsorge und Co. nichts anderes übrig, als genau diese Datenbank anzulegen. Dabei ist es auch zu gewährleisten, dass nicht schon die negative Tatsache, dass Kontakte zu einer Telefonseelsorgeeinrichtung aufgenommen wurden, als solche gespeichert wird.

Probleme bestehen auch bezüglich des Richtervorbehalts. Zwar soll eine Vorratsdatenspeicherung nur nach Maßgabe einer richterlichen Entscheidung vorgenommen werden dürfen. Allerdings wurden interne Absprachen zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz und dem Bundesministerium des Innern bestätigt, wonach „dass die erst in der vergangenen Legislaturperiode neu gefassten Befugnisse zur Bestandsdatenauskunft im Wesentlichen unverändert bleiben sollen.“[5] Das bedeutet, dass auf Anfrage der Polizei der Provider nach § 100j StPO auch ohne richterlichen Beschluß die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer Person beauskunften muß – auch unter Verwendung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung.

Für die Schwere der Straftat wird auf den „Katalog zur Wohnraumüberwachung“ abgestellt; gemeint ist wohl §§ 100c und d StPO. Insofern sollen von der Neuregelung nur umfasst sein „terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung).“ So plausibel der Verweis auf § 100 c StPO klingt, finden sich in den Katalogstraftaten auch eine Reihe von Straftaten, deren Konturierung kaum möglich ist. Man denke etwa an die Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats oder der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates. Auch ist die Liste sehr lang, wenn man etwa an die Bandbreite von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, schweren Raubs, Mord und Totschlag, Bestechlichkeit oder Geldwäsche denkt. Im Übrigen bezieht sich die Liste auch auf Versuchsstrafbarkeit sowie Täter und Teilnehmer.

Die Speicherung der Daten hat im Inland zu erfolgen und bedarf eines hohen Sicherheitsstandards, was die Verschlüsselung und den Zugriff auf die Daten angeht. Unklar sind die vorgeschlagenen Regelungen zur Kostenlast. Die Kosten einer solchen Speicherung sollen nämlich nur dann erstattet werden, wenn eine unverhältnismäßige Kostenlast eine „erdrosselnde Wirkung“ hat.

Nach Angabe von Netzpolitik und einer entsprechenden Rückmeldung des Justizministers soll für vier Wochen gespeichert werden sowohl die Funkzelle, in der sich das Mobiltelefon befindet, als auch der Zeitpunkt des Aufenthalts in der Funkzelle. Damit ist eine lückenlose Überwachung von Personen möglich, anhand derer festgestellt werden kann, wann der Nutzer irgendwo mit seinem Smartphone unterwegs ist.

  1. Die Leitlinien und der EuGH

Die neuen Leitlinien entsprechen im übrigen nicht den Vorgaben des EuGH. Der EuGH argumentierte in Ziff. 27:

„ Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren.“

Bei der Güterabwägung zwischen Prvatsphäre und Sicherheitsüberlegungen konstatierte der EugH:

            „Zu der Frage, ob die Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit der Richtlinie 2006/24 verfolgten Ziels geeignet ist, ist festzustellen, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach dieser Richtlinie auf Vorrat zu speichernden Daten den für die Strafverfolgung zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Möglichkeiten zur Aufklärung schwerer Straftaten bieten und insoweit daher ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen. Die Vorratsspeicherung solcher Daten kann somit als zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet angesehen werden.“ (Ziff. 49)

Doch bei der Erforderlichkeit sieht der EuGH größte Bedenken:

            „Zur Erforderlichkeit der durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung der Daten ist festzustellen, dass zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen kann. Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme – wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen.“

Die Tatsache, dass die Daten der gesamten Bevölkerung auf nahezu allen Kommunikationswegen gespeichert werden, sieht der EuGH ebenfalls als fragwürdig an (Ziff. 56):

            „Zu der Frage, ob der mit der Richtlinie 2006/24 verbundene Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt ist, ist festzustellen, dass nach Art. 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 alle Verkehrsdaten betreffend Telefonfestnetz, Mobilfunk, Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie auf Vorrat zu speichern sind. Sie gilt somit für alle elektronischen Kommunikationsmittel, deren Nutzung stark verbreitet und im täglichen Leben jedes Einzelnen von wachsender Bedeutung ist. Außerdem erfasst die Richtlinie nach ihrem Art. 3 alle Teilnehmer und registrierten Benutzer. Sie führt daher zu einem Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung.“

Und dann wird der EuGH deutlich (57 - 59/58):

         Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

58      Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte.(…)

59: Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten.

Der EuGH hat damit eine anlasslose Speicherung der Daten unbescholtener Bürger ausdrücklich verboten. Im Kern ging es dem EuGH nicht nur darum, die umfassende flächendeckende Erhebung aller Daten zu sanktionieren, sondern generell die anlasslose Erfassung von Daten zu verbieten. [6]

  1. Ausblick

Inzwischen hat die Europäische Kommission erklärt, zumindest bis 2020 keine neue Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie erarbeiten zu wollen. Anderslautende Äußerungen des Kommissars Oettinger wurden sofort in Brüssel dementiert. Ein Nachweis, dass die Vorratsdatenspeicherung irgendein Verbrechen hätte aufklären können, ist nicht geführt. In Frankreich, das lange Zeit eine Vorratsdatenspeicherung kannte, zeigen sich die fatalen nicht - Konsequenzen dieser Vorratsdatenspeicherung im Charlie Hebdo – Attentat. Die Behauptung des Wirtschaftsministers Gabriel, die NSU-Anschläge hätten durch Vorratsdatenspeicherung verhindert werden können, sind nicht schlüssig. Warum ein solch umstrittenes Projekt nun mit aller Eile durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht wird, ist vollkommen unvollständig - oder böswillige Perfidie.

 

[1] http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20150415-Leitlinien-HSF.... . Referentenentwurf vom 15. Mai 2015 unter https://netzpolitik.org/wp-upload/2015-05-15_BMJV-Referentenentwurf-Vorr...

[2] MPI-Studie  „Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?“, Freiburg Juli 2011. https://www.mpg.de/5000721/vorratsdatenspeicherung.pdf

[3] BKA, Stand der statistischen Datenerhebung im BKA zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu „Mindestspeicherfristen“. http://www.bka.de/nn_234028/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Mindests...

[4] Süddeutsche, Wolfgang Janisch, BKA-Studie mit logischen Schwächen, Süddeutsche vom 07.02.2012; http://www.sueddeutsche.de/digital/vorratsdatenspeicherung-bka-studie-mi...

[5] https://netzpolitik.org/2015/nicht-mehr-geheim-bundesregierung-bestaetig...

[6] Siehe dazu ausführlich Boehm/Cole, Data Retention after the Judgement of the Court of Justice of the European Union, http://www.janalbrecht.eu/fileadmin/material/Dokumente/Boehm_Cole_-_Data...

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

10 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

ThomasHoeren schrieb:
In Abgrenzung von den äußeren Daten des Telekomunikation Vorgangs werden die Inhalte von E-Mails oder Telefonaten nicht gespeichert.

Zu E-Mails soll überhaupt nichts gespeichert werden. Was man wiederum in die Effizienzbetrachtung einstellen kann.

ThomasHoeren schrieb:
Die anfallenden Datenmengen sind enorm und selbst mit heutigen anspruchsvollsten Big-Data-Tools kaum noch sinnvoll zu verarbeiten.

Eine technisch sehr fragwürdige Aussage. Die VDS erzeugt auch bei der DTAG nicht mehr als ein paar Dutzend Terabyte. Das ist im Marketing der Speicherlösung vielleicht schon "Big Data", wer weiß, aber nichts Besonderes. Die Vorratsdaten einzelner Verdächtiger kann man auf einem alten Laptop verarbeiten in vorhandenen Tools wie Analyst's Notebook oder notfalls irgendwas von Rola (ob daraus eine große Neubeschaffungswelle - zu wessen Gunsten auch immer - gemacht wird, sei mal dahingestellt).

Ganz interessant finde ich die in der Bundepressekonferenz aufgekommene Frage, ob ein, ggf. über die Konzernmutter, auch US-Recht unterworfener Anbieter Vorratsdaten nicht gemäß Patriot Act in die USA herausgeben müsste.

5

Es ist eine Unverschämtheit und Anmaßung, dass die große Koalition glaubt, denen vom BVerfG und EuGH geäußerten Bedenken durch ein Gesetz zu entsprechen, das im Eilverfahren noch vor der Sommerpause durch das Parlament geschleust werden soll. Es sollen hier offensichtlich Fakten geschaffen werden, bevor die große Koalition zerbricht und es zu Neuwahlen kommt.

Es wäre allerdings langsam an der Zeit, dass die große Koalition ihr Ende findet. Die Reihe der bekloppten (man verzeihe den Kraftausdruck) Gesetzesvorhaben - erwähnt seien hier nur die Stichworte PKW-Maut, IT-Sicherheit, W-LAN und "Speicherpflicht und Höchstsperrfrist von Vorratsdaten" - muss ein Ende finden.  

5

Guter Artikel! Aber Typos im letzten Absatz:
WArum ein solch umstrittenes es Projekt nun mit aller Eile durch Bundestag und BUndesrat gepeitscht ird, ist vollkommen unvollständig - oder böswillige Perfidie.

0

Das Problem der anlasslosen Datenspeicherung liegt gerade auch darin, dass damit Daten erfasst werden, deren Verwendung danach nicht mehr effektiv kontrolliert werden kann. Hier hat der Gesetzesentwurf zwar etwas nachgebessert. Mit dem Tatbestand der "Datenhehlerei" und den damit verbundenen Ausnahmen wird die Situation jedoch eher verschlechtert als verbessert.

Während künftig Journalisten, Blogger, Wikileaks etc. fürchten müssen, dass sie sich strafbar machen (der Ausnahmetatbestand ist hier nicht eindeutig formuliert), werden Übertretungen der Sicherheitsbehörden - wie z.B. die Weitergabe der Daten an die NSA oder das Verwenden von Daten die eigentlich schon hätten gelöscht sein müssen - nicht geahndet. Dabei stellt gerade dies die Hauptproblematik dar: Die kurzen Fristen sind die einzige wirklich positive Verbesserung gegenüber den vorherigen Ansätzen. Aber gerade die Einhaltung dieser kurzen Fristen wird wenig bis gar nicht sanktioniert.

0

Der US Senat hat gestern den USA Freedom Act (67 zu 32 Stimmen) gebilligt, nachdem die allgemeinen Sammelvorschriften für TK-Daten nach Sec. 215 Patriot Act am Sonntag ausgelaufen sind. Damit wird in absehbarer Zukunft die Vorratsdatenspeicherung bei den TK-Betreibern in den USA eingeführt. Bisher hatte die NSA/FBI und andere Behörden umfangreiche Befugnisse nach Sec. 215, um selbst im großen Stil TK-Daten zur Terrorismusbekämpfung zu sammeln (Bulk Data Collection).  Präsident Obama wird das neue Gesetz heute unterzeichnen.

  • Die TK-Anbieter müssen die “call detail records" speichern (im Einzelnen: “an originating or terminating telephone number, an International Mobile Subscriber Identity number, or an International Mobile Station Equipment Identity number),  telephone calling card number, und die Gesprächsdauer.  Nicht erfasst sind: (1) die Gesprächsinhalte (2) the name, address, or financial information of a subscriber or customer; (3) „cell site location and GPS information“ (Funkzelle)- Sec. 107 (k) (3) (B).

Die BfDI Chefin, Andrea Vosshoff, hat auch zahlreiche Bedenken dagegen, dass die Pläne den Vorgaben des EuGH und des BVerfG entsprechen, konkret: sie ist sauer. Zitat:

"So wurde mir zur Abgabe einer ersten Stellungnahme eine Frist von faktisch weniger als 30 Stunden gewährt. Auch die Wechselwirkungen zum bestehenden Recht und zu weiteren laufenden Gesetzgebungsverfahren übergreifend in den Blick zu nehmen, ist in einem Gesetzgebungsverfahren mit dieser geradezu absurden Beteiligungsfrist unmöglich. Ebenso wurde auf eine offizielle Ressortbesprechung verzichtet, um den Regierungsentwurf schon sie-ben Arbeitstage nach Versendung an den Ressortkreis im Kabinett beschließen zu können. "

http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Telefon_Internet/TelefonArtikel/VoarratsdatenspeicherungReloaded.html

Und die neuen Regeln gehen über das hinaus, was der neue USA Freedom Act an TK-Speicherpflichten beinhaltet:

http://www.aicgs.org/issue/mandatory-data-retention-soon-more-extensive-in-germany-than-under-the-usa-freedom-act/?utm_medium=email&utm_source=advisor

Hier das Neueste:

Der SPD-Parteivorstand hat ein Papier veröffentlicht, das in der Sitzung des erweiterten Parteivorstandes am 20. Juni 2015 in Berlin verabschiedet werden soll. Hierin wird vehement für eine Vorratsdatenspeicherung geworben. http://www.spd.de/linkableblob/129366/data/20150615_beschluss_speicherpflicht.pdf 

Es ist zwar von "schwierigen Abwägungsentscheidungen" rund um den Gesetzentwurf die Rede. Trotzdem sei dieser aber mit den "Grundwerten der Sozialdemokratie" vereinbar und gehe auch konform mit den Entscheidungen von EuGH und BVerfG.

Insgesamt sei es gelungen, "das legitime Sicherheitsinteresse der Bürger mit den gewichtigen Anforderungen eines modernen Datenschutzes und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang zu bringen", meint die SPD-Spitze. Dazu trügen "äußerst kurze Höchstspeicherfristen", vorgeschriebene Restriktionen und Pflichten für Ermittlungsbehörden und Justiz sowie klare Vorgaben bei, laut denen TK-Unternehmen "höchste Datensicherheit" gewährleisten müssten.

Der Staat komme auf ein "Datenschutzniveau, das ansonsten bei privaten Anbietern bei Weitem nicht erreicht wird". Öffentliche und private Stellen müssten die Datensicherheit von vornherein in Prozesse und Abläufe integrieren.

Der Bundesrat hat unterdessen seine Chance nicht wahrgenommen, sich in die Diskussion einzubringen. In seiner knapp einstündigen Debatte wurde keine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf abgegeben. Der Wirtschaftsausschuss hatte zuvor empfohlen, zumindest auf die absehbaren hohen Kosten für die Provider und eine "nicht ausreichende" Entschädigungsregel hinzuweisen sowie auf die zu kurze Umsetzungsfrist.

Der Überwachungswahn ufert immer mehr aus.

Nun hat die britische Polizei fast hunderttausend Besucher eines Open-Air-Rock-Musik-Festivals gefilmt, und zugleich die Filmaufnahmen mit einer Gesichtserkennungssoftware abgeglichen, mit der Begründung, sie habe Hinweise darauf, daß ein Straftäter das Rock-Konzert besuchen wollte.

Sowas haben sich selbst die während des Vietnamkriegs und während der Anti-Vietnamkriegs-Proteste teilweise extrem autoritären und reaktionären US-Behörden weder in Woodstock noch beim Monterey-Festival getraut, aber in Europa halten solche Methoden nun Einzug.

Aufgeklärte und bürgerrechtssensible und besonnene Bürger und Juristen sollten hier ihre Stimme erheben, und so etwas nicht widerspruchslos hinnehmen.

0

Kommentar hinzufügen