Brand in der Teeküche – Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.05.2015

Das Schleswig-Holsteinische OLG (Urteil vom 19.03.2015, Az. 16 U 58/14, PM 6/2015) hat einen Haftungsfall zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden. Zwar handelt es sich nicht um einen klassischen Fall der Außenhaftung des Arbeitnehmers. Gleichwohl zeigt das Urteil entgegen der Linie des BGH ein gewisses Bemühen, Arbeitnehmer vor einer unbeschränkten Inanspruchnahme durch Dritte zu bewahren. Der Sachverhalt lag wie folgt: Der Kläger ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war. Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld. Der klagende Versicherer verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung. Das OLG hält es zwar für erwiesen, dass der Brand auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Allerdings ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen gewesen sei, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthalte, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu habe die Beklagte gehört, bei der das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt worden sei. Sie habe sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen befunden, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen habe offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag gedient, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie habe einen Schlüssel für die Mieträume besessen, in denen der Brand ausgebrochen war und sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufgehalten. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht wurde.

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