Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Beklagten trotz Mandatsniederlegung des Anwalts des Klägers

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.05.2015

Nach Aufhebung des § 11 a I ArbGG wird die prozessuale „Waffengleichheit“ in arbeitsgerichtlichen Verfahren durch § 121 II Alt. 2 ZPO hergestellt. Es kommt somit darauf an, ob der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Wie ist es aber, wenn der Gegner nur während eines Teils des Verfahrens anwaltlich vertreten ist. Eindeutig ist, dass, wenn der Gegner im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung vertreten ist, eine Beiordnung nach § 121 II ZPO erfolgen kann. Das LAG Köln hat mit Beschluss vom 19.3.2015 – 4 Ta 105/15 auch die Beiordnung bejaht bei rückwirkender Prozesskostenhilfebewilligung, wobei auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder bewilligt ist.

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