Fahrtenbuchauflage: Die rechtzeitige erfolglose Anhörung muss die Verwaltungsbehörde beweisen....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.05.2015
Rechtsgebiete: FahrtenbuchVerkehrsrecht|3383 Aufrufe

Mal wieder etwas aus dem Verkehrsverwaltungsrecht zum Thema "Fahrtenbuchauflage". Ganz so einfach, wie oft vermutet, geht es damit doch nicht. Ich habe dazu einmal einen von Ottheinz Kääb formulierten Leitsatz aus dem Fachdienst Straßenverkehrsrecht eingefügt, der vielleicht für manchen Anwalt interessant sein wird:

Die Behörde trägt in einem OWi-Verfahren wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung, sodass ein einfaches – unsubstantiiertes – Bestreiten des Zugangs des Anhörungsbogens genügt, um die Beweispflicht der Behörde hinsichtlich des tatsächlichen Zugangs auszulösen. Dies hat das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden. Weiter entschied es, dass im konkreten Fall weitere Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers hätten getroffen werden können.

VG Bayreuth, Beschluss vom 29.09.2014 - B 1 S 14.623, BeckRS 2015, 43546

Im Volltext heißt es u.a.:

Nach diesen Maßgaben mangelt es in der vorliegenden Sache bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die mit dem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten wurde.
Soweit das Landratsamt B. geltend macht, der Vortrag der Antragstellerin, beide Anschreiben der Stadt C. nicht erhalten zu haben, erscheine als Schutzbehauptung, da die Briefe nicht in Rücklauf gekommen seien, gibt es hierfür keine tragfähige rechtliche Grundlage. Auch wenn die Anschrift der Antragstellerin auf den Schreiben der Stadt C. zutreffend angegeben ist, folgt daraus nicht zwingend, dass der Zeugenfragebogen und die nachfolgende Erinnerung sie tatsächlich erreicht haben. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen - SächsVwVfZG), der zufolge ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist vorliegend unanwendbar, da das Verwaltungsverfahrensgesetz auf die behördliche Tätigkeit bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und es sich bei einem Anhörungsschreiben zudem nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Auch ein Rückgriff auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im Wege einer Analogie scheidet aus, da diese Bestimmung nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist. Bei unselbstständigen Verfahrenshandlungen kommt es wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung aufstellt, entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten an. Greift aber die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG weder unmittelbar noch entsprechend ein, kann auch nicht davon gesprochen werden, ein lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs, wie es die Antragstellerin hier vorgenommen hat, löse noch nicht die Beweispflicht der Behörde hinsichtlich des Zugangs aus. Fehlt es nämlich an einer Zugangsvermutung zugunsten der öffentlichen Gewalt, steht der Adressat der behördlichen Erklärung nicht vor der Notwendigkeit, zunächst die gesetzliche Vermutung zu erschüttern, ehe die Behörde hinsichtlich des Zugangs beweispflichtig wird. Die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung liegt hier vielmehr nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung in vollem Umfang beim Antragsgegner, da insoweit ein (ungeschriebenes) positives Tatbestandsmerkmal inmitten steht, von dessen Erfüllung es abhängt, ob die Befugnisnorm des§ 31a StVZO eingreift. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stadt C. weder nach § 55 Abs. 1 OWiG noch nach § 31a StVZO verpflichtet war, den Anhörungsbogen der Antragstellerin förmlich zuzustellen. Macht die Behörde nämlich von ihrem Recht auf eine formlose Anhörung Gebrauch, kann diese zu ihren Gunsten Platz greifende Möglichkeit jedoch nicht zur Folge haben, dass sodann der Adressat der Anhörung beweisen muss, dass diese Verfahrenshandlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde. Da es sich beim Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Im konkreten Fall fehlt auf den beiden in der Behördenakte enthaltenen Entwürfen der Schreiben an die Antragstellerin - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - darüber hinaus auch ein Vermerk, der bestätigt, dass die Originale (an einem bestimmten Tag) zur Post gegeben wurden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 m. w. N.; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; OVG NRW, B. v. 4.4.2013 - 8 B 173.13 - juris).
Es ist mithin zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung schriftlich über die inmitten stehende Verkehrsordnungswidrigkeit informiert worden ist. Auch eine telefonische und/oder persönliche Befragung ist nach Lage der Akten nicht erfolgt. Soweit die beteiligten Behörden anderweitige Ermittlungsansätze verfolgt haben, mögen diese durchaus erfolgversprechend und auch in ihrer Tiefe angemessen gewesen sein. Andererseits hätte es, nachdem der Sohn der Antragstellerin sachdienliche Hinweise zur Feststellung des Fahrers gegeben hatte, nahe gelegen, die Antragstellerin zumindest über den zwischenzeitlich erreichten Stand der Ermittlungen zu informieren und sie zur tatkräftigen Unterstützung der Ermittlungen aufzufordern. Nachdem nämlich der Sohn der Antragstellerin es unterlassen hat, die Telefonnummer des Beifahrers mitzuteilen, hätte die Antragstellerin ggf. durchaus Möglichkeiten gehabt, über eine Befragung ihres Sohnes weitergehende sachdienliche Angaben zu machen (vgl. zu einer derartigen Obliegenheit BayVGH, B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650 - juris).
Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren pauschal vorträgt, ihr sei es objektiv nicht möglich gewesen, festzustellen, wer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen war, würde dies alleine nicht genügen, um zu ihren Gunsten davon auszugehen, sie habe hinreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin nach einer etwaigen Mitteilung des Zwischenstandes der Ermittlungen (Kenntnis der Person des Beifahrers und des Umstandes, dass ihr Sohn dessen Telefonnummer benennen kann) aktiv die weitere Ermittlungstätigkeit unterstützt, sich insbesondere also selbst mit ihrem Sohn zur Erlangung der Telefonnummer des Beifahrers in Verbindung setzt.
Ein Verstoß gegen eine solche Obliegenheit kann der Antragstellerin jedoch nicht angelastet werden, wenn sie - wie hier - zu keinem Zeitpunkt nachweislich über die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit und ggf. den (Zwischen-)Stand der behördlichen Ermittlungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers informiert wird.
Soweit der Ehemann der Antragstellerin gegenüber der Polizeiinspektion B.-Land telefonisch angegeben hat, „sie“ könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen (Bl. 15 d. A.), rechtfertigt dies alleine keine abweichende rechtliche Bewertung, denn es bleibt zum einen unklar, wer mit der Formulierung „sie“ konkret gemeint war, insbesondere, ob es eine Rücksprache mit der Antragstellerin gegeben hat, und zum anderen war der Ehemann der Antragstellerin an dem Sachverhalt letztlich in keiner Weise beteiligt - er schied aufgrund seines Alters als Fahrer aus und war auch nicht Halter des konkreten Fahrzeugs.
Liegen aber aufgrund des Umstands, dass von einer gänzlich fehlenden Information und Befragung der Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist, keine im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hinreichenden Maßnahmen zur Feststellung des Täters vor, so können die Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheides vom 07.08.2014voraussichtlich nicht als rechtmäßig bestätigt werden.

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