Arbeitsgericht Köln hält Kündigung des Dombaumeisters für unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.05.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungArbG KölnDombaumeister3|4289 Aufrufe

In der rund 767-jährigen Geschichte der Kölner Dombauhütte war es ein bisher einmaliger Vorgang: Das beklagte Metropolitankapitel der Hohen Domkirche Köln hatte Ende Mai 2014 gegenüber ihrem Dombaumeister, Michael Hauck, eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2014 ausgesprochen. Der 1960 in Würzburg geborene Hauck, der von der Staatlichen Dombauhütte an St. Stephan in Passau nach Köln gewechselt war, hatte am 1. September 2012 die Nachfolge von Barbara Schock-Werner angetreten, nachdem er fünf Monate lang als ihr Stellvertreter gewirkt hatte. Hauck steht als Dombaumeister in einem beamtenähnlichen Anstellungsverhältnis. Über die Hintergründe der Kündigung gibt es unterschiedliche Darstellungen. In einer mehrseitigen „Stellungnahme an die Medien“ hatte Hauck kurz vor dem anstehenden Kammertermin beim ArbG Köln „entschieden“ zurückgewiesen, dass „ein angeblich schlechter Führungsstil und ein Zerwürfnis mit nahezu der gesamten Mitarbeiterschaft der Dombauhütte zu meiner fristlosen Kündigung geführt haben“. In der Sitzung des Arbeitsgerichts ist dies allerdings auch nicht näher thematisiert worden. Die Vorsitzende Richterin Andrea Wilmers erklärte lediglich, dass Hauck „keine silbernen Löffel gestohlen“ habe. Das lässt darauf schließen, dass das Gericht eine fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt gehalten hätte. Das Gericht ließ die materiellrechtliche Rechtfertigung der Kündigung deswegen offen, weil die Kündigung schon aus vertragsrechtlichen Gründen unwirksam sei. Durch arbeitsvertragliche Regelung sei das Kündigungsrecht des Domkapitels auf das Recht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung beschränkt worden. Entsprechend habe das Domkapitel nur eine fristlose Kündigung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen und das Arbeitsverhältnis nicht für eine eingeräumte Auslauffrist fortsetzen dürfen. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe und das seit Anfang des Jahres nicht mehr überwiesene Monatsgehalt in Höhe von 7333 Euro nachzuzahlen sei. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abgewiesen. (ArbG Köln, Urteil vom 23.4.2015 - 8 Ca 4701/14).

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3 Kommentare

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Bemerkenswert, schon nach dem dürren Inhalt der Pressemitteilung. Ist das denn eine AGB-Entscheidung zu § 305 c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel) à la "Im Arbeitsvertrag habt ihr 'fristlos' geschrieben, 'fristlos' ist nicht dasselbe wie 'außerordentlich'"? Das ginge dann zulasten des Verwenders. Wer außerordentlich in der Annahme, dafür einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB zu haben, darf dies nicht mit Auslauffrist tun, weil das dann nicht mehr "fristlos" ist.

Ich bin gespannt, was die Gründe im Volltext sagen werden.

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