OLG Hamm: "Verwirrung um die Zustelladresse? So geht`s nicht! Dafür gibt`s nämlich § 242 BGB"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.04.2015
Rechtsgebiete: RechtsmissbrauchZustellungStrafrechtVerkehrsrecht27|24887 Aufrufe

Ein netter Blogleser hat mich auf eine Entscheidung des OLG Hamm zum Zustellungsrecht aufmerksam gemacht. Es geht  um die Frage, wann eigentlich ein Rechtsmissbrauch der Betroffenen vorliegt, wenn an einer Anschrift, unter der sie nicht wohnt, zugestellt wird:

Das Amtsgericht Gütersloh hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 Euro verurteilt und ihr unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hat die Betroffene die der Verurteilung zugrunde liegende Tat am 16. August 2013 begangen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, dass einer Verurteilung das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegenstehe, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Bei der Anschrift I-straße # in I1 handele es sich um die Wohnung ihrer Eltern. Tatsächlich habe sie zum Zeitpunkt der Zustellung in C gewohnt. Zuzugeben sei allerdings, dass sie es versäumt habe, sich umzumelden.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 28. August 2013 wurde die Betroffene zu dem ihr vorgeworfenen Verstoß vom 16. August 2013 angehört. Das Anhörungsschreiben war adressiert an die Betroffene, I-straße # in ###28 I1. Hierbei handelte es sich um die Anschrift unter der die Betroffene zu diesem Zeitpunkt amtlich gemeldet war und unter der ausweislich der Voreintragungen auch Bußgeldbescheide vom 21. Oktober 2009 – rechtskräftig seit dem 24. Februar 2010 –  und 20. April 2012 – rechtskräftig seit dem 19. Oktober 2012 – jeweils rechtskräftig wurden.

Mit Schreiben vom 6. September 2013 meldete sich der Verteidiger für die Betroffene und bat um Akteneinsicht, ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Eine Stellungnahme wurde auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht abgegeben.

Daraufhin erließ die Bußgeldbehörde am 14. Oktober 2013 einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene, in dem ihr zur Last gelegt wurde, am 16. August 2013 um 9.45 Uhr in der N-straße in H die dort außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Toleranzabzug um 42 km/h überschritten zu haben. Festgesetzt wurden ein aufgrund Voreintragungen erhöhtes Bußgeld in Höhe von 200,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Dieser Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2013 wurde der Betroffenen am 16. Oktober 2013 unter der Anschrift I-straße # in ###28 I1 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt.

Eine Abschrift des Bußgeldbescheides wurde formlos an ihre Verteidiger übersandt, wo dieses Schreiben ebenfalls am 16. Oktober 2013 einging.

Mit Telefax vom 29. Oktober 2013 legte Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2013 ein. Begründet wurde der Einspruch auch nach einer am 14. November 2013 beantragten und anschließend gewährten Akteneinsicht zunächst nicht.

In einem an die Bußgeldbehörde gerichteten Telefax des Verteidigers vom 28. November 2013 vertrat dieser erstmals die Auffassung, das Verfahren sei wegen Verfolgungsverjährung einzustellen, ohne diese Auffassung zu begründen.

Im Rahmen eines ersten Hauptverhandlungstermins am 1. Juli 2014 legte die Betroffene Mietverträge aus C vor. Im Rahmen der Feststellungen des angefochtenen Urteils heißt es insoweit:

„ (..) Der Bußgeldbescheid ist der Betroffenen unter der Anschrift I-straße #, ###28 I1, unter der die Betroffene immer noch gemeldet ist, im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden. Sie hat zwar – nicht widerlegbar – mitgeteilt, dass sie seit dem 22.08.2010 in C wohne und unter dieser Anschrift erreichbar sei. (…)“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Verjährung durch den Erlass und die Zustellung des Bußgeldbescheides vom 14. Oktober 2013 am 16. Oktober 2013 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unterbrochen worden sei. Ferner sei ein unterstellter Zustellungsmangel jedenfalls gem. § 8 LZG NRW geheilt worden. Es dürfe fernliegend sein und werde auch in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht behauptet, dass der Verteidiger für die Betroffene Einspruch eingelegt haben könnte, ohne dass diese den Bußgeldbescheid – und sei es durch Vermittlung ihrer Eltern oder des Verteidigers – tatsächlich erhalten habe.

Die vollständige Stellungnahme des Verteidigers zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft lautet wie folgt:

„In dem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

gegen T C

unser Zeichen: 478/13CB09

- 12 OWi 202 Js-OWi 172/14 – AK 79/14 AG Gütersloh –

erwidern wir auf den Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Az.: SS OWi 1214/14) vom 30.12.2014 wie folgt:

Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG ist der Verteidiger des Betroffenen von der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen zu unterrichten. So lag es hier. Die Abschrift des Bußgeldbescheides vom 14.10.2013 überreiche ich anliegend zur Kenntnisnahme. Von einer Heilung des Zustellungsmangels kann mithin nicht die Rede sein.“

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters des Senats).

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1) Entgegen der Rechtsauffassung der Betroffenen ist eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die Betroffene kann sich unabhängig davon, ob ein eventueller Zustellungsmangel gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden ist, wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 2 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO berufen.

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hat die Betroffene – nicht widerlegbar – mitgeteilt, dass sie seit dem 22. August 2010 in C wohne, so dass die am 16. Oktober 2013 durch Einlegung des Bußgeldbescheides in den Briefkasten unter der Anschrift ihrer Eltern in I1 erfolgte Ersatzzustellung unwirksam war, weil die Ersatzzustellung nach den §§ 178-181 ZPO voraussetzt, dass eine Wohnung an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (vgl. BGH, NJW 2011, 2440 Rn.13 m.w.N.).

In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (BGH, NJW 2011, 2440 Rn. 13;  BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rn. 17; OLG Jena NStZ-RR 2006, 238, OLG Köln NJW-RR 2001, 1511,  jeweils  m.w.N.). Hierbei handelt es sich nicht um die Erleichterung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins (BGH, NJW 2011, 2440 Rn. 13). Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das gesamte Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen ( BGH, NJW 2011, 2440 Rn. 13; BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rn. 18). Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa für die Fälle anerkannt, dass sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich dolos als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und seine Post dort abholt (vgl. OLG Jena, NStZ-RR 2006, 238; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2003 – 2 Ss OWi 219/03 -, BeckRS 2003, 30330529; BayObLG, Beschluss vom 16. März 2004 – 2 ObOWi 7/04 -, BeckRS 2004 03759).

Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass abweichend von den den o.g. Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betroffene ihren Schriftwechsel unter der Anschrift in I1 aktiv geführt hat oder sich über die unterlassene Ummeldung hinaus als dort wohnend geriert hätte. Aber auch wenn die Betroffene im vorliegenden Verfahren daher nicht aktiv einen Rechtsschein dahin gesetzt hat, an ihrer Meldeanschrift in I1 auch tatsächlich zu wohnen, war das Verhalten der Betroffenen insgesamt rechtsmissbräuchlich, so dass sie sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung nicht berufen kann. Hierbei weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die hier vertretene Rechtauffassung nur für das Zustellungserfordernis in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unmittelbare Geltung hat.

Die Ausdehnung der o.g. Rechtsprechung auch auf die Fälle, in denen ein Betroffener nicht durch Angabe einer falschen Anschrift selbst aktiv geworden ist, sondern im Wesentlichen lediglich die erforderliche Ummeldung unterlassen hat, beruht auf folgenden Erwägungen:

Es ist anerkannt, dass selbst im Strafprozess – und deswegen erst Recht im Ordnungswidrigkeitenverfahren – ein allgemeines Missbrauchsverbot gilt (vgl. BGH, NStZ 2007, 49 Rn. 2 m.w.N.). Nach der Definition des Bundesgerichtshofes ist ein Missbrauch prozessualer Rechte dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (vgl. BGH, NStZ 2007, 49 Rn. 3 m.w.N.). Diese Definition kann auch auf das Ordnungswidrigkeitenrecht übertragen werden. Im vorliegenden Verfahren hat es die anwaltlich beratene Betroffene ganz offensichtlich in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG im Hinblick auf eine möglicherweise fehlerhafte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, ihren tatsächlichen Wohnsitz gegenüber der Bußgeldbehörde zu offenbaren, um auf diese Weise Verfolgungsverjährung eintreten zu lassen. Hierfür spricht bereits, dass die Betroffene die Änderung ihrer Anschrift nicht – wie es ansonsten regelmäßig üblich ist – mitgeteilt hat und sie sich durch Fax ihres Verteidigers vom 28. November 2013 – exakt 3 Monate nach der am 28. August 2013 erfolgten schriftlichen Anhörung – erstmals auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen hat.

Bei der Frage, ob die Betroffene sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Betroffene durch die unterlassene Ummeldung zudem eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Nr. 1. b) MeldeG C) und ihr Verteidigungsverhalten daher auf einen ordnungswidrigen Umstand gestützt wird.

Hinzu kommt, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Zustellung in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich bezwecken soll, die Bußgeldbehörden zu zügiger Erledigung der Zustellungen anzuhalten und nicht dazu dient, Betroffene, die gegen die landesrechtlichen Meldegesetze verstoßen, gegenüber anderen, die Meldegesetze beachtende Betroffene, zu bevorzugen (vgl. BT-Drs. 13/3691, Seite 6 i.V.m. BT-Drs. 13/8655, Seite 12). Nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung unterbrach bereits der Erlass des Bußgeldbescheid die Verfolgungsverjährung, ohne dass es auf die (wirksame) Zustellung des Bußgeldbescheides ankam. Erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt 1998 Teil I, Nr. 6, Seite 156) wurde das Erfordernis der Zustellung eingeführt. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Mai 1996 keine Änderung der Nr. 9 vorsah (vgl. BT-Drs. 392/96, Seite 2), ergibt sich aus der späteren Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 1. Oktober 1997 (vgl. BT-Drs. 13/8655, Seite 12), dass die Änderung der Nr. 9 auf dem Vorschlag des SPD-Entwurfs beruht. In diesem Gesetzentwurf vom 6. Februar 1996 heißt es (vgl. BT-Drs. 13/3691, Seite 6):

„Beobachtungen in der Praxis haben ergeben, dass in einer häufigeren Zahl von Fällen der Bußgeldbescheid erst bis zu sechs Wochen nach seinem Erlass an die Betroffenen zugestellt wird. Diese ausschließlich auf verwaltungsinternen Abläufen beruhende Verzögerung dient nicht der Beschleunigung der Verfahren und führt darüber hinaus zu einer Verunsicherung der Betroffenen und der daraus resultierenden Einlegung eines in aller Regel nicht beabsichtigten Rechtsmittels:

Die Betroffenen wissen durch die vorangegangene Anhörung, dass sie eine Geldbuße zu gewärtigen haben und sind auch bereit, diese zu akzeptieren. In den Vorstellungen der Menschen ist aber auch gegenwärtig, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate nach der Begehung verjähren. Wenn diese Frist um eine lange Zeit überschritten wird, manifestiert sich der Glaube, die „Sache sei erledigt“. Der dann Wochen nach dem fiktiven und angenommenen Datum zugestellt Bußgeldbescheid weckt dann nur die Lust zum Prozess. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen Datum des Erlasses des Bescheides und Datum der Zustellung mehrere Wochen liegen. Betroffene – auch anwaltlich Vertretene - erwarten dann von den Gerichten die Aufhebung des Bußgeldbescheides, zumindest jedoch die Einstellung des Verfahrens.

Teilweise wird sogar offen behördliche Willkür vermutet.

Um Verfahren schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt gehörig zu fördern, muss daher besonders die Verwaltungsbehörde durch das Gesetz zu zügiger Erledigung angehalten werden.“

Im vorliegenden Verfahren hat die Bußgeldbehörde diesen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck beachtet. Der am 14. Oktober 2013 erlassene Bußgeldbescheid ist bereits 2 Tage später – nämlich am 16. Oktober 2013 – unter der Meldeanschrift der Betroffenen in I1 zugestellt worden. Da die Betroffene unter dieser Anschrift gemeldet war, sie das zuvor ebenfalls an diese Anschrift gerichtete Anhörungsschreiben auch unzweifelhaft erhalten hat, was sich bereits aus der Verteidigungsanzeige ihres Verteidigers vom 6. September 2013 ergibt, und die Bußgeldbehörde somit keine Anhaltspukte für eine eventuell unwirksame Ersatzzustellung hatte, würde es daher dem o.g. Gesetzeszweck widersprechen, Betroffene nur deswegen in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, weil diese in zudem ordnungswidriger Weise gegen die Meldegesetze der Länder verstoßen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Betroffenen ihr das Berufen auf die unwirksame Ersatzzustellung verwehrt, hat der Senat auch in den Blick genommen, dass durch das Zustellungserfordernis des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG keine von der Betroffenen zu beachtenden Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden, so dass hier eine effektive Rechtsausübung und das rechtliche Gehör nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 421, Rn. 18). Da durch die o.g. Rechtsauffassung – wie erwähnt – lediglich das Zustellungserfordernis des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG betroffen ist und die Betroffene ohnehin innerhalb der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, brauchte nicht entschieden zu werden, ob das Berufen auf die unwirksame Ersatzzustellung auch unter dem Aspekt einer rechtzeitigen Einspruchseinlegung (§ 61 Abs. 1 OWiG) rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Es spricht allerdings einiges dafür, selbst in den Fällen von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen, in denen dies im Ergebnis zu einer Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt. Denn dies ist sowohl im öffentlichen Recht als auch im Zivilrecht für ähnlich gelagerte Fälle bereits angenommen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2004 – 6 B 8.04 – BeckRS 2004, 22567; BVerfG, NJW-RR 2010, 421; BVerwG, NVwZ 1991, 73).

Ohne dass es hierauf noch ankommt, bemerkt der Senat abschließend, dass auch das vorherige Verhalten sowie das weitere Verteidigungsverhalten der Betroffenen Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch darstellen. Obwohl die Betroffene nach ihren Angaben bereits seit August 2010 in C wohnt, ist auch der Bußgeldbescheid vom 20. April 2012 am 19. Oktober 2012 unter der Anschrift in I1 rechtskräftig geworden. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 30. Dezember 2014 ausgeführt, dass ein eventueller Zustellungsmangel jedenfalls nachträglich gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden sei, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Verteidiger den Einspruch nicht eingelegt hat, ohne dass die Betroffene selbst den Bußgeldbescheid zuvor nicht tatsächlich – sei es durch Vermittlung ihrer Eltern oder ihren Verteidiger – erhalten hatte. Auch wenn keine Pflicht bestand, zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, hat der Verteidiger in der unter I. zitierten Weise zu einer evtl. Heilung Stellung genommen, ohne den Zeitpunkt zu benennen, an dem der Bußgeldbescheid der Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Dies hätte aber nahegelegen, wenn der Bußgeldbescheid der Betroffenen bislang überhaupt nicht oder nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zugegangen wäre, so dass die den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend machende Betroffene sich auch dadurch rechtsmissbräuchlich verhält, dass sie die Heilung eines eventuellen Zustellungsmangels in Abrede stellt, ohne zugleich einen tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides entweder insgesamt in Abrede zu stellen oder den Zeitpunkt des Zugangs mitzuteilen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 27.01.2015 - 3 RBs 5/15

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27 Kommentare

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Warum noch das Bundesgesetzblatt? Warum noch Gesetz- und Verordnungsblätter? Warum noch Schönfelder, Sartorius, Ziegler/Tremel, Dürig etc.? Der moderne Richter braucht nur noch § 242 BGB und alles andere an Rechtsstaat kann man unbesorgt entsorgen! Schöne neue Justiz...

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Das von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelte Institut des Rechtsmißbrauchs ist ja nun wirklich schon sehr lange bekannt und bewährt. 

Dennoch sollte man es nicht zu sehr ausdehnen.

Meinem Rechtsverständnis nach ist Tatbestandsvoraussetzung eines Rechtsmißbrauches durchaus ein zielgerichtetes und böswilliges oder zumindest wenigstens vorsätzliches Verhalten.

Wenn die Adressatin des Bescheids es nicht vorsätzlich, sondern rein Fahrlässig unterlassen hat, sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden, dann kann man nach meinem Verständnis daraus keinen Vorwurf eines "Rechtsmißbrauchs" herleiten.

Nicht jede Rechtsfolge, die ein Betroffener nicht verdient hat, darf man ihm einfach mal so mit dem Schlagwort "Rechtsmißbrauch" aberkennen.

Es kommt vor, daß das Gesetz jemanden eine ihn begünstigende Rechtsfolge zukommen lässt, obwohl er sie nicht verdient hat.

Wenn solche Fälle in bestimmten Konstellationen gehäuft vorkommen, dann sollte der Gesetzgeber für derartige sein entsprechendes Gesetz ändern bzw. ergänzen.

Der Betroffenen vorzuwerfen, sie mißbrauche das Recht, halte ich nicht für richtig - es sei denn, sie handelte arglistig oder zumindest vorsätzlich.

Ob man, wenn man diese Hürden als zu hoch empfindet, vielleicht auch noch mit einer Art Beweislastumkehr oder Vermutung arbeiten könnte, vermag ich jetzt so auf die Schnelle nicht zu sagen - aber zumindest, wenn die Betroffene nachweisen kann, daß kein Vorsatz (also auch kein dolus eventualis) vorliegt, erscheint mir der Vorwurf, sie handele rechtsmißbräuchlich, nicht überzeugend.

Ob man Jemanden eine Rechtsfolge zugestehen will, sollte nicht nach Gutdünken des Gerichts entschieden werden, und auch nicht danach, ob man meint, daß der Betreffende die Vorteile der Rechtsfolge "verdient" oder "nicht verdient" hat.

Aber vielleicht sehe ich das auch zu streng, oder zu oberflächlich, oder einfach unzutreffend ...?   

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@ bin leider kein Professor

 

Ihr wird ja nciht vorgeworfen, sich nicht umgemeldet zu haben, sondern diesen Umstand 3 Jahre später nicht offenbart zu haben. Ich finde die Entscheidung richtig.

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@Gast:

 

Wo genau liegt Ihr Problem? Wenn alles im Schönfelder stünde, bräuchte man keine Richter mehr. Dann würde allerdings bereits der Schönfelder 100 Regalmeter einnehmen, von den anderen Gesetzen ganz zu schweigen. Und die meisten Mitbürger können wegen der heutigen mangelhaften Schulbildung nicht mehr lesen.

 

Seien wir alle froh, dass es noch ein paar Richter mit gesundem Menschenverstand gibt.

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Es geht doch nicht um den "gesunden Menschenverstand der Richter"! Wo leben wir denn? Es geht um die richterliche Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 GG). Richter sind nicht dazu da, "gesunden Menschenverstand" zu sprechen, sondern Recht zu sprechen. Für "gesunden Menschenverstand" brauchen wir keine Richter; da reicht der Stammtisch und viel, viel Bier...

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Sich drei Jahre nicht umzumelden mag zwar eine (läßliche) Ordnungswidrigkeit sein, ist aber doch beileibe kein Grund, dem Adressaten sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu entziehen, dem die Zustellungsvorschriften dienen! Sind Obdachlose und Clochards etwa keine Grundrechtsträger? Darf man diesen Menschen aus Gründen angeblichen "Rechtsmißbrauchs" etwa auch die Menschenwürde entziehen und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit weil sie nicht nach unseren OWi-Vorschriften leben wollen und sie deshalb nach "Treu und Glauben" keine Grundrechte in Anspruch nehmen dürfen? Das darf doch alles nicht wahr sein! Es gab einmal eine Verfassung, auf die jeder Richter und Rechtsanwalt einen Eid geleistet hat. Wo ist sie geblieben?

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@ Gast #8

Es sind nicht nur die drei Jahre, sondern auch die Tatsache, dass das Anhörungsschreiben für den Bußgeldbescheid unter der "alten" Adresse offenbar zugegangen ist, da der Verteidiger daraufhin Verteidigungsanzeige bei der Bußgeldbehörde eingereicht hat.

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@Gast #10

Es kommt nicht auf die Häufigkeit an, sondern auf die Kenntnis der Betroffenen. Wenn sie an der "alten" Adresse das Anhörungsschreiben zur Kenntnis nimmt und daraufhin einen Anwalt beauftragt, hat sie es für möglich gehalten, dass auch der Bußgeldbescheid an die "alte" Adresse zugestellt wird. Dass sie sich dann nicht auf Zustellungsmängel berufen kann, ist nur fair.

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Völlig richtig! Insbesondere hat in der Demokratie das Parlament auch das Recht, dumme Gesetze zu beschließen, an die sich der Richter im Rahmen seines Verfassungsauftrags und seiner Dienstpflichten sogar dann zu halten hat,  wenn sie nach seiner oder irgendeiner Meinung gegen den "gesunden Menschenverstand" verstoßen und/oder "unfair" oder "ungerecht" etc. sind. Nichts gibt einem Richter das Recht sich im Beruf "klüger" oder "richtiger" oder "vernünftiger" als der Gesetzgeber zu dünken und seine Meinung über das Gesetzesrecht zu stellen.

Übel ist vor allem folgender Satz:

"Die Ausdehnung der o.g. Rechtsprechung auch auf die Fälle, in denen ein Betroffener nicht durch Angabe einer falschen Anschrift selbst aktiv geworden ist, sondern im Wesentlichen lediglich die erforderliche Ummeldung unterlassen hat, beruht auf folgenden Erwägungen",

denn damit wird aus Fahrlässigkeit bzw. Untätigkeit "Rechtsmissbrauch". Wie diese Sichtweise mit nemo tenetur oder rechtlichem Gehör in einklang zu bringen ist, ist mir sehr fraglich. Nach meiner subjektiven Meinung haben hier die Richter aus Hamm die Normen gebogen bis ihnen das Ergbenis gefiehl. Denn der Betroffene in einem OWi-Verfahren muss nicht an seiner eigenen Überführung mitarbeiten und Rechtsmissbrauch benötigt Vorsatz.

Als Zivilrechtler stellt sich mir jetzt die Frage, bekomme ich jetzt sofort die öffentliche Zustellung, wenn die Meldeadresse nicht passt? Denn bei Zivilsachen, da gibt es genügend Richter die hier quer schießen.

 

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Als Zivilrechtler stellt sich mir jetzt die Frage, bekomme ich jetzt sofort die öffentliche Zustellung, wenn die Meldeadresse nicht passt?

...wobei die öffentliche Zustellung, so hart sie ist, in § 186 ZPO ja immerhin als einzige vorgesehene zulässige Zustellungsfiktion ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. VerfG Brandenburg, B. v. 29.08.2014 - VfGBbg 13/14 - Juris). Eine Zustellungsfiktion wegen "Treu und Glauben" und "Rechtsmißbrauch" ist aus Grundrechtsgründen nicht vorgesehen und rechtswidrig, was der Senat pikantermaßen offenbar selbst erkannt hat, da er "ausdrücklich" darauf hinweist, daß seine Rechtsauffassung nicht allgemein, sondern nur für § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG "unmittelbare Geltung hat". Da mußte der Senat in freier Rechtsschröpfung offensichtlich ganz einfach einen (als dumm erkannten) Gesetzgeber korrigieren, dem mit der strengen Rechtslage wohl der (nach Auffassung des Senats) gesunde Menschenverstand abhanden gekommen sein musste. Das ist der eigentliche Rechtsmißbrauch.

 

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Es wäre wohl dogmatisch deutlich überzeugender gewesen den Fall mit Hilfe des § 8 LZG NRW und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier die Behauptung eines tatsächlichen Zugangs trotz offensichtlicher Gründe diesen anzunehmen nur pauschal bestritten wurde, zu lösen anstatt ohne Erhebung der hier notwendigen Beweise für eine vorsätzliche Zugangsverhinderung zum einen bzw. der wacklichen rechtlichen Argumentation zur Vergleichbarkeit derselben zu fahrlässigen (oder pflichtwidrigem Unterlassen) der Änderung der Meldeadresse bzw. Mitteilung im Verwaltungsverfahren zum anderen zurück zu greifen.

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M. Schmidt schrieb:

Es wäre wohl dogmatisch deutlich überzeugender gewesen den Fall mit Hilfe des § 8 LZG NRW und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier die Behauptung eines tatsächlichen Zugangs trotz offensichtlicher Gründe diesen anzunehmen nur pauschal bestritten wurde, zu lösen

Das funktioniert nicht, weil die Betroffene sich darauf berufen kann, dass ihr Verteidiger lediglich aufgrund der ihm gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG formlos übermittelten Abschrift des Bescheides tätig wurde. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein tatsächlicher Zugangsnachweis im Sinne des § 8 LZG NRW bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation kaum führen. Anders sieht es nur bei dem Anhörungsbogen aus, dessen tatsächlicher Zugang aber nicht relevant für den Zugang des Bescheides ist.

Quote:

anstatt ohne Erhebung der hier notwendigen Beweise für eine vorsätzliche Zugangsverhinderung zum einen bzw. der wacklichen rechtlichen Argumentation zur Vergleichbarkeit derselben zu fahrlässigen (oder pflichtwidrigem Unterlassen) der Änderung der Meldeadresse bzw. Mitteilung im Verwaltungsverfahren zum anderen zurück zu greifen.

Es liegt m.E. nicht Fahrlässigkeit vor, sondern bedingter Vorsatz. Da der Verteidiger aufgrund der Anhörung tätig wurde, muss die Betroffene den Anhörungsbogen tatsächlich erhalten haben. Dann hielt sie es für möglich, dass der Bescheid unter der "alten" Adresse zugestellt wird, und zumindest billigte sie es auch im Sinne von "Egal-Sein". Ich stimme aber mit Ihnen überein, dass die Argumentation des Gerichts in Teilen wacklig ist. Das Urteil hätte stärker auf den bedingten Vorsatz fokussiert sein müssen, der sich m.E. zwanglos aus den festgestellten Tatsachen ergibt.

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Wo steht denn geschrieben, daß ein Täter eine strafrechtliche Verurteilung nicht verhindern oder "vereiteln" darf, und sei es durch eine Zustellungsvereitelung? Das ist doch das gute Recht eines jeden Straf- oder OWi-Täters. Kein Straf- oder OWi-Täter muß irgendwie an seiner Verurteilung mitwirken, und natürlich auch nicht nach "Treu und Glauben". Möglicherweise kann unter engen Voraussetzungen eine bestimmte Art und Weise der Verteidigung bzw. Verteidigerverhaltens rechtsmißbräuchlich sein. Aber das Verhindern einer Verurteilung durch einfaches "Verschwinden" und Sich-Entziehen ist zulässig, nicht verboten und nicht strafbar und deshalb "aller Ehren wert". Wie kann man das eigentlich nur anders sehen?

@ Johannes Rübenach

 

Was ist mit § 111 OWiG? Daraus ergibt sich die Pflicht der wahrheitsgemäßen Angabe der Personalien gegenüber Behörden.

 

Was mir in dieser Diskussion ein bisschen danebengeht: Der Vorwurf ist ja nicht: Du hast Dich nicht umgemeldet, sondern Du hast diesen Umstand nicht offengelegt, sondern dich als woanders wohnend geriert. Was mich auch wundert ist die ÜBerraschung ob dieser Entscheidung, sie ist nicht die erste in diese Richtung.

 

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Dr. Rübenach schrieb:
Möglicherweise kann unter engen Voraussetzungen eine bestimmte Art und Weise der Verteidigung bzw. Verteidigerverhaltens rechtsmißbräuchlich sein.

Dr. Rübenach schrieb:
"Rechtsmißbrauch" ist schon immer völlig unvereinbar mit unserem Rechtsstaat.

Was denn nun?

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Was ist mit § 111 OWiG?

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und bedingt eine einfache Geldbuße, aber keinen Entzug der Grund- oder bürgerlichen Ehrenrechte. Ist demnächst etwa mein Klagabweisungsantrag "rechtsmißbräuchlich", weil ich 20 km/h oder auch 50 km/h zu schnell zum Termin gefahren bin? Na toll...

Was mich auch wundert ist die ÜBerraschung ob dieser Entscheidung, sie ist nicht die erste in diese Richtung.

Um so schlimmer! "Rechtsmißbrauch" ist schon immer völlig unvereinbar mit unserem Rechtsstaat. Die Bindung der Rechtsprechung an "Gesetz und Recht" (Art. 20 Abs. 3 GG) steht nicht unter einem allgemeinen Rechtsmißbrauchsvorbehalt nach "Treu und Glauben", sondern gilt vorbehaltlos und existentiell.

@ Rübenach

 

Sie schreiben:

""Rechtsmißbrauch" ist schon immer völlig unvereinbar mit unserem Rechtsstaat."

 

Naja, ich würde eher sagen, das Institut des Rechtsmissbrauchs ist geradezu lebensnotwendig für einen funktionierenden Rechtsstaat. Dann haben Sie sicher mit vielem ein Problem. Wer eine Rechtsordnung will, in der jeder ohne Rücksicht auf den anderen nach seinem Vorteil schaut, dann vertreten Sie so einen Satz.

Nochmal zum Verständnis: Unsere Rechtsordnung kennt vielerlei "Einfallstore" für Feststellungen zum Rechtssmissbrauch; Ihre UNterstellung, Richter verlassen dabei ihre Gesetzesbindung ist einfach falsch.

 

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@ Richterlein a.D.:

 

Zwar muss es m. E. ein Institut wie "Rechtsmissbrauch" geben, da auch die Gesetzgebung Lücken haben muss (es gibt kein unfehlbares menschliches Handeln), aber es ist ein sehr scharfes Schwert mit Ausnahmecharakter, ähnlich dem übergesetzlichen Notstand u. ä. Aber brauchte man dieses Instrument in so einmal Fall, gerade die Verallgemeinerung, mit dem Inhalt, wer sich nicht ummeldet hat Pech gehabt, ist mir deutlich zu heftig.

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Oph schrieb:

Aber brauchte man dieses Instrument in so einmal Fall, gerade die Verallgemeinerung, mit dem Inhalt, wer sich nicht ummeldet hat Pech gehabt, ist mir deutlich zu heftig.

Das ist m.E. nur die halbe Aussage dieser Entscheidung. Es muss hinzu kommen, dass das Anhörungsschreiben auch (nachweisbar) tatsächlich zugegangen ist.

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Unsere Rechtsordnung kennt vielerlei "Einfallstore" für Feststellungen zum Rechtssmissbrauch

Um so schlimmer! Unsere Rechtsordnung braucht und duldet keine solchen "Einfallstore" für übergeordnete juristische, gesellschaftliche, moralische oder religiöse Philosophien oder Ideologien und Vorurteile. Unsere Rechtsordnung ist ideologiefrei und gilt unterschiedslos für alle individuellen inneren und äußeren Lebensformen.

Ihre UNterstellung, Richter verlassen dabei ihre Gesetzesbindung ist einfach falsch.

Das müssen sie erklären! Worin soll da noch Gesetzesbindung liegen? In Art 20 Abs. 3 GG heißt es "Gesetz und Recht" und nicht "Treu und Glauben"...

@ Dr. Rübenbach

Sehr geehrter Herr Kollege, unsere Rechtsordnung ist nicht ideoligiefrei, da die Grundrechte etc. eine Wertordnung darstellen und sich Recht und Gesetz daran ausrichten. Die Ideologie ist dann natürlich die weltanschauliche Neutralität des Staates etc., aber auch dies ist m. E. eine Ideologie. In der Sache bin ich bei Ihnen und halte die Entscheidung für gefährlich.

 

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unsere Rechtsordnung ist nicht ideoligiefrei, da die Grundrechte etc. eine Wertordnung darstellen

Sehr geehrter Herr Kollege, unsere Rechtsordnung ist sicher nicht ideologiefrei. Hinter ihr steht selbstverständlich die griechische und römische Klassik, das christliche Abendland und die französische Revolution. Aber unsere Rechtsordnung ist in Verfassung und Rechtsnormen gefaßt und deshalb kein "übergeordneter" Maßstab ohne Hand und Fuß, sondern der durch Art. 20 Abs. 3 GG bindende Maßstab als solcher. Unsere Rechtsordnung ist die wahre Ideologie des Rechtsstaats und nichts sonst.

 

Da haben Sie mich ertappt! Ich denke, wenn der Rechtsstaat selbst zu rechtsstaatswidrigen Zwecken benutzt wird, die den Rechtsstaat selbst grundlegend in Frage stellen, ist die Grenze erreicht, wo im notstandsähnlichen und gesetzgeberisch völlig unbedachten Einzelfall weiteres Nachdenken einmal angesagt sein könnte, wenn also im Sinne des kategorischen Imperativs die konkrete Rechtsausübung niemals allgemeines Gesetz werden könnte ohne dass der Rechtsstaat als solcher dadurch selbst in Frage gestellt würde.

 

Alleine weil ein Rechtsgebrauch die "Allgemeinheit", den "Verkehr", den "gesunden Menschenverstand" oder irgendwelche mehr oder weniger mächtige Interessengruppen mehr oder weniger nicht überzeugt oder der "schlanken Justiz" zuwiderläuft, wird daraus noch lange kein Mißbrauch. Deshalb ist auch der gegenwärtige Lokführerstreik, so unbeliebt er allgemein sein mag, kein "Rechtsmißbrauch"...

Das BAG hat in den vor ganz wenigen Tagen veröffentlichten Gründen einer Entscheidung zum Thema "Verwirkung" als einem "Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung" zutreffend festgestellt:

"Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird."

(BAG, U. v. 11.12.2014 - 8 AZR 838/13; http://goo.gl/8uUc6g)

Damit ist zumindest die "unzulässige Rechtsausübung" entscheidend eingeschränkt worden. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen dürfen durch die "unzulässige Rechtsausübung" nicht unterlaufen werden. So selbstverständlich das eigentlich sein sollte, so zutreffend hat das BAG entgegen der überbordenden hand- und fußlosen Rechtsmißbrauch-Rechtsprechung an diese Selbstverständlichkeit erinnern müssen. Erinnert hat das BAG auch daran, daß vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte Gesichtspunkte („doppelrelevante Topoi“) nicht noch einmal schärfend zusätzlich beim "Rechtsmißbrauch" berücksichtigt werden dürfen.

 

Vielleicht erleben wir wirklich sogar den Anfang vom Ende dieser "Diktatur der Moral" (vgl. Ogger; http://goo.gl/71AMxc) über das Recht und nach genau 80 Jahren endlich den Abgesang dieser unglückseligen Rechtsfigur und damit die Wiederherstellung des "Primat des Rechts" über diese "Diktatur der Moral", was im Interesse unseres schützenswerten rationalen Rechtsstaats wirklich zu wünschen wäre...

 

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