Ortsnähe und Vorauswahlliste für die Insolvenzverwalterbestellung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.04.2015

Die Vorauswahlliste hat für Insolvenzverwalter eine erhebliche Bedeutung. Bei diesem „Listing“ spielt auch das Kriterium der Ortsnähe eine Rolle. Das OLG Celle hat im Beschluss vom 4.3.2015 – 16 VA 1/15 zutreffend die Auffassung vertreten, dass eine Anfahrtszeit von vielleicht 50 Minuten vom Kanzleisitz zum Gerichtsort in Anbetracht heute allgemein zur Verfügung stehender moderner Kommunikationsmittel nicht dazu führen kann, dass auf dem Hintergrund des Kriteriums der Ortsnähe eine Einschränkung im Listing gerechtfertigt werden könnte. Im konkreten Fall unterhielten die Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter eine Kanzlei mit Sitz in B und zusätzlich noch H ein Büro, in dem sie zu festen Terminen anwesend waren. Erfolgreich setzten sie sich gegen die Auffassung zur Wehr, dass sie lediglich mit Verfahren beauftragt werden könnten, die in direktem Bezug zum Kanzleisitz in B stehen.

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