Schutz vor voreiligen Insolvenzanträgen – zu Recht?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.04.2015

Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche § 28 RVG sieht in Abs. 1 und in Abs. 2 unterschiedliche Streitwerte für den Anwalt eines Insolvenzgläubigers und den Anwalt des Insolvenzschuldners vor. Wie das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 30.10.2014 – 5 W 46/14 - herausgearbeitet hat, richten sich die Gebühren des von einem Gläubiger mit der Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragten Rechtsanwalts nach dem Nennwert der Forderung, des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts nach der Insolvenzmasse, gleichgültig durch wen die verfahrenseinleitende Maßnahme erfolgt ist. Wird also von einem Kleingläubiger ein Insolvenzantrag gestellt, schuldet er gegenüber seinem Anwalt zunächst einmal die Gebühren nach dem Nennwert seiner Forderung, wird der Insolvenzantrag jedoch kostenpflichtig zurückgewiesen, hat er das Risiko, die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Schuldners erstatten zu müssen, wobei insoweit für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, der Wert der Insolvenzmasse. De facto führt die Regelung zu einem Schutz vor voreiligen Insolvenzanträgen auf dem Hintergrund von Kleinforderungen. Ich finde zu Recht, die Rechtsprechung sieht dies teilweise anders (vgl. zB LG Ulm, Beschluss vom 5.6.2013 – 3 T 158/11).

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