Keine Reduzierung der Vergütung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.04.2015

Der BGH hat im Beschluss vom 25.2.2015 – XII ZB 608/13 mit der Aussage, dass es keine gesetzliche Vorschrift gebe, die eine Herabsetzung der Vergütung nach dem RVG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erlaube und § 49 b I 1 BRAO dem Rechtsanwalt es sogar verbiete, eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu verlangen, die Systematik der taxmäßigen Vergütung des RVG weiter gestärkt. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren war in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt worden. Die Prüfung verschiedener Mietverträge führte bei ihm zu einer Vergütung nach dem RVG in Höhe von über 46.000 EUR. Die Rechtsbeschwerde des Justizfiskus hatte keinen Erfolg, vielmehr betonte der BGH, dass, wenn in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des RVG bestimme. Einer Reduzierung der Vergütung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit komme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen