Cousin = Zeugnisverweigerungsrecht?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.04.2015

Irgendwie hat man so das Gefühl: Ein Cousin ist noch ein relativ naher Verwandter. Was die Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechtes angeht, kann es da dann auch schon recht schnell zu Fehlern kommen, wenn man nicht ins Gesetz schaut, sondern eher "seinem Gefühlsleben" vertraut. Da kam mir jetzt der Hinweis von Cierniak/Niehaus in NStZ-RR 2015, 65 ("Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht – 1. Teil") auf eine Entscheidung des BGH hierzu ganz recht:

Durch die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Absatz 1 Nr.  3 StPO hat das LG § 245 Absatz 1 StPO verletzt … Der Cousin des Angeklagten durfte als lediglich im vierten Grad mit dem Angeklagten Verwandter (§ 52 Absatz 1 Nr. 3 StPO, § 1589 BGB) das Zeugnis nicht verweigern.“

BGH, Beschl. v. 27.11.2012 – 5 StR 554/12, BeckRS 2013,  00524

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