Suizidprophylaxe oder Folter? Zum Fall Middelhoff

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 08.04.2015

Die Anwälte von Thomas Middelhoff haben vorgestern öffentlich beklagt, Herr Middelhoff sei als derzeitiger Untersuchungshäftling über mehrere Wochen hinweg mittels ständiger Sichtkontrollen tags und nachts am Schlaf gehindert worden und aufgrund dessen schwer erkrankt. (Bericht: Süddeutsche, Bericht Wirtschaftswoche vom Dezember 2014)

Die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundestages, Renate Künast (Grüne), und andere Politiker haben bereits Stellung genommen. (Berliner Zeitung)

Die Praxis wird mit der Folter in Guantánamo und Abu Ghraib verglichen, oder mit Methoden der DDR-Staatssicherheit. In Law-Blogs ist ebenfalls von „Faktischer Folter“ die Rede. (law-blog) (blog der kanzlei hoenig)

Der Anstaltsleiter der JVA Essen, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird, hat den Sachverhalt bestätigt: Herr Middelhoff sei als suizidgefährdet eingestuft worden, weshalb rund um die Uhr ca. alle 15 Minuten eine Kontrolle stattgefunden habe. Offenbar wurde dazu nachts auch das Licht eingeschaltet, um einen Suizidversuch Middelhoffs auszuschließen (Quelle: WDR)

Suizidprophylaxe ist in Haftanstalten, speziell bei erstmaliger Inhaftierung, unverzichtbar. Dazu gehört in der Praxis meist (auch in anderen Ländern) die besondere Überwachung von Gefangenen, bei denen anhand gewisser Merkmale ein erhöhtes Suizidrisiko angenommen wird (vgl. wikipedia: suicide watch). Diese Praxis – engmaschige zeitliche „Sichtkontrollen“ bzw. Lebendkontrollen“, nachts einhergehend mit Decken- oder Taschenlampenlicht –  wird auch für andere Anstalten bestätigt. Auch Gustl Mollath hatte in der Unterbringung darunter zu leiden, dasselbe twittert Jörg Kachelmann von seiner U-Haft 2010 in Mannheim. Man geht davon aus, dass der Rückgang der Selbsttötungsrate in Vollzugsanstalten auch mit der systematischen Suizidprophylaxe zusammenhängt, die man in den vergangenen Jahrzehnten implementiert hat. Allerdings ist auch die Kritik an dem speziellen Überwachungsregime über (vermutet) Suizidgefährdete nicht abgerissen, denn diese Art Überwachung ist stark belastend (siehe auch schon mein früherer Beitrag zum Thema Suizid in der Haft).

Ein absichtliches viertelstündiges „Aufwecken“ des Überwachten ist für die Kontrolle nicht erforderlich und ist - schon nach wenigen Tagen - offensichtlich gesundheitsschädlich; solche Maßnahmen dürften eindeutig rechtswidrig sein. Dass dies im Fall Middelhoff geschehen sei, wird auch bestritten bzw. nicht bestätigt:

Berichte, wonach Beamte den Raum betreten hätten und Middelhoff während der Überwachung auch geweckt worden sei, wollte das Ministerium nicht bestätigen. Der Vorsitzende der Gewerkschaft Strafvollzug in NRW, Peter Brock, hält dies allerdings für so gut wie ausgeschlossen. "Um nachts eine Zelle zu öffnen, braucht man drei Justizbeamte, das ist Vorschrift. Der Aufwand ist viel zu groß." In einer Anstalt von der Größe der JVA Essen würden ständig zwischen 20 und 30 U-Häftlinge wegen Suizidgefahr überwacht. Middelhoff sei kein Ausnahmefall. In der Regel reiche auf Grund der Erfahrung der Beamten der Blick durch den Gucker in den erleuchteten Raum. (Quelle: Bericht in der "Welt")

Aber auch für jemanden, der bei solchen Kontrollen durch Licht oder Geräusche regelmäßig aufwacht, obwohl er nicht absichtlich geweckt wird, kann ein langfristiger gesundheitsschädlicher Schlafentzug die Folge sein, wie ihn jetzt die Verteidiger Middelhoffs beklagen. Zwar ist dies mit einem absichtlichen Schlafentzug als verbotene Vernehmungsmethode oder Folter nicht gleichzusetzen, kann aber auf den Betroffenen ganz entsprechende Auswirkungen haben.

Zudem wird von Insidern ein möglicher Missbrauch der Kategorisierung „suizidgefährdet“ zur Sanktionierung missliebiger Gefangener beklagt.

Es erscheint fraglich, ob eine effektive Überwachung nicht auch anders durchführbar ist. Denkbar wären modernere Überwachungstechniken (Kontrolle bei abgedimmtem Licht, Videoüberwachung, Kreislaufmonitor), die allerdings ihre eigenen Nachteile aufweisen können, vgl. Interview mit einem Gefängnispsychologen auf Zeit-Online.

Update (09.04.2015): Herr Garcia hat auf einen Artikel in der Zeit hingewiesen, demzufolge Frau Bennefeld-Kersten, eine ausgewiesene Expertin für Suizidprävention im Strafvollzug die Version der Anwälte in Frage stelle. Auch die Süddeutsche Zeitung meint jetzt, das Justizministerium widerspreche den Anwälten. Im Moment sehe ich keinen Anlass, aufgrund dieser Information meine Einschätzung des Falls zu ändern. Ich verweise auf meinen Kommentar unten (Kommentar #34).

Update (14.04.2015): Mich hat heute eine Presseerklärung der Verteidigung Herrn Middelhoffs (RAe Sven Thomas/Udo Wackernagel) erreicht. Der Sachverhalt wird darin so dargestellt:

Alle 15 Minuten sei bei jeder Kontrolle von Herrn Middelhoff ein Lebenszeichen erwartet worden ("Rufen", "Heben des Kopfes oder eines Armes"). In Einzelfällen sei der Haftraum betreten worden, wenn Herr Middelhoff kein Lebenszeichen gegeben habe. Im Regelfall sei er schon durch die ("taghelle") Neonbeleuchtung oder Geräusche beim Öffnen der Sichtluke geweckt worden. Der Mandant habe stundenlang wachgelegen oder sei in 15-minütigen Abständen geweckt worden. Man bleibe daher beim Vorwurf des massiven Schlafentzugs. Der Mandant habe keine Bemerkunegn gemacht, die auf eine Suizidgefahr hinwiesen, im Gegenteil habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man sich um ihn diesbezüglich keine Sorgen machen müsse. Die "angebliche" Erklärung von Frau Middelhoff datiere - "unabhängig davon, ob sie überhaupt erfolgte"  - aus dem März 2015, sei also nicht Anlass für diese Maßnahmen gewesen.

Update (23.04.2015): Zum Fall Middelhoff  ist nun eine Bericht des NRW-Justizministeriums veröffentlicht worden. Entscheidend für die Bewertung soll danach sein, dass weder Herr Middelhoff noch seine Verteidiger sich während der laufenden Maßnahme dagegen beschwert hätten. Im Übrigen entspreche die Maßnahme der Standard-Suizidprophylaxe, wie sie überall praktiziert werde und wogegen es - soweit dem Minister bekannt - bislang kaum Beschwerden gegeben habe.

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183 Kommentare

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Mein Name schrieb:

Wie man den Sinn einer Suizidprophylaxe bei U-Häftlingen bezweifeln oder gar bestreiten kann, ist mir schleierhaft. .

Es geht bei dieser Diskussion nicht primär darum, den Sinn e i n e r Suizidprophylaxe zu bestreiten, sondern darum, den Sinn der real a n g e w a n d t e n Maßnahmen zu bezweifeln.

Was heißt da, bezweifeln, für jeden logisch denkenden Menschen erschließt sich, selbst bei nur oberflächlichem Nachdenken, dass die hier besprochenen Maßnahmen nicht nur keinen Suizid EFFEKTIV verhindern können, sondern sogar ihrer Durchführung nach mehr als geeignet sind, als solche selbst gesundheitsschädlich zu sein, und zwar massiv.

Insofern geht (nicht nur dieser ) Beitrag vom Ihnen leider völlig am Diskussiongegenstand vorbei. Das möchte ich dann doch mal in der Deutlichkeit festhalten.

Mein Name schrieb:

Und lieber eine zuviel als zuwenig, wenn es denn Anhaltspunkte dafür gibt.

Siehe oben, das heißt also, lieber eine VÖLLIG SINNLOSE Maßnahme zuviel?

Wie bitte?

Von Staatsgeldern?

Auf Kosten der Gesundheit von Staatsbürgern?

Aufgrund rechts-STAAT-licher Gesetze?

Es geht hier um Maßnahmen, die nicht effektiv sein KÖNNEN !

Schonmal einfach selber nachgedacht und sich überlegt, wenn Ihr liebster Mensch, Ihr Partner, Ihr Kind, äußert, sich umbringen zu wollen, wie sinnvoll Sie ihm dadurch helfen können, dass sie ihn jede Nacht alle 15 Minuten anleuchten?

Die Tatsache, dass man, qua Fürsorgenpflicht in der Bredouille ist, rechtfertigt keine absolut sinnfreie, aber in sich potentiell massiv schädliche Maßnahme!

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@ Lutz Lippke: wie Sie die Frage nach der Außervollzugsetzung des HB gegen Middelhoff als Argument hernehmen, um eine Verantwortung der JVAs für U-Häftlinge oder die Berechtigung der U-Haft als solcher generell zu bestreiten ist moralisch sehr fragwürdig. Und der Seitenhieb auf Datenspeicherung geradezu lächerlich. Versuchen Sie doch bitte in Zukunft, auf Strohmann"argumente" zu verzichten.

Mein Name schrieb:
@ Lutz Lippke: wie Sie die Frage nach der Außervollzugsetzung des HB gegen Middelhoff als Argument hernehmen, um eine Verantwortung der JVAs für U-Häftlinge oder die Berechtigung der U-Haft als solcher generell zu bestreiten ist moralisch sehr fragwürdig. Und der Seitenhieb auf Datenspeicherung geradezu lächerlich. Versuchen Sie doch bitte in Zukunft, auf Strohmann"argumente" zu verzichten.

Mein Name, das muss ich aber zurückgeben.

1. Hatte ich weder die Berechtigung der U-Haft als solche bestritten, noch eine Verantwortung der Justiz für Inhaftierte. Zur allgemeinen Notwendigkeit einer Sicherungshaft hatte ich mich in vorherigen Kommentaren geäußert und eine deutliche Abgrenzung zu einer rechtswidrigen Beugehaft mit dem Ziel: "U-Haft schafft Rechtskraft" für zwingend gehalten. Dieser Slogan wurde aber auch nicht von mir eingebracht und als üblich dargestellt, da ich erklärtermaßen dazu keine Kenntnisse und Erfahrungen habe. Ich hatte aber auf den vermuteten Zusammenhang von Zielstellung und Bedingungen der Inhaftierung mit dem Suizidrisiko hingewiesen. Vor allem hatte ich die Respektierung des Unschuldsstatus und der weiter geltenden Grundrechte des U-Häftlings als sinnvollere Vorsorge vor Suizid angeregt. Genau dafür trägt die Justiz bzw. JVA natürlich die volle Verantwortung und Fürsorgepflicht.

2. Im konkreten Fall Middelhoff hatte ich allein das Vorgehen aus Sicht der Verteidigung als zielführend anerkannt. Das Ergebnis gibt der Verteidigung zumindest vorerst recht. Es wäre doch kein gutes Zeichen, wenn die Justiz nur aufgrund des öffentlichen Drucks oder gar einer rechtswidrigen Einflussnahme der Verteidigung vollkommen unbegründet Haftverschonung gewährte.

3. Sicherlich spielt Datenbeschaffung Orwellschen Ausmaßes in dieser konkreten Diskussion nicht die entscheidende Rolle, aber ich hatte Ihre konkrete Argumentation mit dieser Analogie kritisiert, da diese Argumentation die in ziemlich gleichartiger Weise auch auf diesem Feld vorgebracht wird. "Besser einmal mehr, auch wenn's möglicherweise ungeeignet ist"- Formalismus nur zur eigenen Absicherung bzw. auf Vorrat spielt dort eine große Rolle. Der Kommentar von WR Kolos erhellt Einige der Motive für ein solches Vorgehen, vermutlich nicht alle.

Ich lasse Ihnen natürlich trotzdem Ihre Haltung in der Sache und unterstelle auch nicht, dass Sie zur Vorratsdatenspeicherung das gleiche Vorgehen präferieren. Vielleicht differenzieren Sie da begründet.

Nach meiner Auffassung gibt es aber deutliche Analogien und für Beides wenig Rechtfertigung.        

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Für eine Rückentwicklung vom Rechtsstaat über Präventionsstaat zum Polizeistaat und vom Grundrechtsschutz über staatliche Fürsorge wieder zur Wohlfahrt zurück, ist die Aufweichung des Polizeirechts, also des Rechts der Gefahrenabwehr wunderbar geeignet. Im Wandel des klassischen Polizeirechts zum neuen Sicherheitsrecht. Gleichsetzung von Gefahrenverdacht und Gefahr zum Zwecke der Gefahrerforschung oder der Vorsorge, der Prophylaxe. Uferlose Ausweitung des polizeilichen Gefahrenbegriffs. Denn wo geringe Eingriffsintensität, dort geringe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Schädigung eines Rechtsguts. 

Was ist schon Beobachtung, wenn es um Schutz des Lebens geht. Ja, nachts und im 15-Minuten-Takt, solange die Zelle nur nicht betreten wird, ist doch nicht so schlimm. Ja, bisschen Licht gibt's dazu auch noch, aber doch auch eine Augenbinde. Allerdings muss an der Tür noch geklopft werden, wenn der Zustand nicht erkennbar ist, um ein Lebenszeichen zu bekommen. Aber dazu wird man in einem konkreten Fall nichts sagen können, denn das wird nicht protokolliert. 

Unter diesen Umständen ist doch so gut wie unmöglich, dass Schlaf entzogen wird. Dagegen steht aber die Möglichkeit, dass Leben in Gefahr ist. Die Verhältnismäßigkeit ist also gewahrt, oder nicht?

Schlafentzug? So ein Quatsch. Alles nur PR von Winkeladvokaten.

Aus dem Bericht des Justizministeriums geht nicht eindeutig hervor, ob die in Justizvollzugsanstalten praktizierte Suizidprophylaxe bei Gefangenen und bei Untersuchungsgefangenen gleich ist. Die vom Justizministerium dargestellte Vollzugspraxis macht deutlich, dass die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nicht vom Vorliegen einer Gefahr abhängig gemacht wird, ja nicht einmal von Gefahrenverdacht. Das wirft Fragen auf.

Für den Strafvollzug existiert keine Ermächtigungsgrundlage für Suizidprophylaxen. Gesetzliche Grundlage für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist § 69 StVollzG-NRW:

StVollzG - NRW:

§ 69
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr ... der Selbstverletzung besteht.

Danach ist Gefahr erforderlich. Es reicht also nicht bloßer Gefahrenverdacht. Wobei die dargestellte Vollzugspraxis nicht einmal die Voraussetzungen eines Gefahrenverdachts erfüllen dürfte. Zur Auffrischung noch einmal: Gefahr ist eine Sachlage, in der es bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu Schädigung eines Schutzgutes kommen wird. Was unter Gefahrenverdacht zu verstehen ist, kann bei Wolf-Rüdiger Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht , Seite 47, nachgelesen werden.

Im Untersuchungshaftvollzug können Justizvollzugsanstalten - jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut des § 42 UVollzG NRW - Maßnahmen zum Zwecke der Suizidprophylaxe ergreifen, ohne dass Gefahr vorliegen müsste. Nicht einmal ein Gefahrenverdacht ist erforderlich. Meine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Ermächtigungsgrundlage habe ich bereits dargelegt und begründet. Jenseits dieser Bedenken stellt sich dennoch die Frage, aus welchem Grund der Landesgesetzgeber die Eingriffsbefugnis im Strafvollzug und im Vollzug der Untersuchungshaft so unterschiedlich geregelt und die Eingriffsvoraussetzungen im Untersuchungshaftvollzug deutlich herabgesetzt sind gegenüber dem Strafvollzug.

@f&f @Mein Name

Es mag dahinstehen, ob Suizidprophylaxe Sinn macht oder nicht und ob die zu ihrem Zweck ergriffenen Maßnahmen noch verhältnismäßig sind. Jedenfalls ist sie im Strafvollzug in NRW nicht zulässig und im Untersuchungshaftvollzug äußerst fraglich.

@ Lutz Lippke: weder die Überwachungsnaßnahmen noch die von den Anwälten (nach wie vor ohne jeden Beleg) behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung waren Gegenstand des nun entschiedenen Haftprüfungsantrages. Aber jeder lügt sich es so zurecht, dass es in seine Argumentation passt.

Und Ihre Behauptung, suizidpräventive Maßnahmen geschähen nur pro forma, um Verantwortung von sich abzuwälzen, ist eine ebenso unfunfdierte Unterstellung. Nur übertroffen von der f&f's, solche Maßnahmen würden ja sowieso nichts bringen.

Middelhoff hat die ihm als Alternative angebotene Maßnahme, ihn in einer Zweimannzelle unterzubringen, abgelehnt. Aber für so etwas verdeckt der Schaum vor dem Mund wohl den Blick.

Mein Name schrieb:

@ Lutz Lippke: weder die Überwachungsnaßnahmen noch die von den Anwälten (nach wie vor ohne jeden Beleg) behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung waren Gegenstand des nun entschiedenen Haftprüfungsantrages.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist umfassend belegt. Herr Middelhoff leidet seit der Haft an einer seltenen Autoimmunerkrankung, das ist Fakt. Fakt ist auch, dass das Einschalten einer Neonröhre (oder eines anderen Leuchtmittels) in viertelstündigen Abständen den Schlaf der meisten Menschen stört. Dafür braucht es nicht einmal ein Gutachten eines Schlafforschers, das ist einfaches medizinisches Grundwissen. Damit hat die Anstaltsleitung zumindest eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Gefangenen billigend in Kauf genommen, auch wenn die absolute Kausalität natürlich niemals beweisbar sein wird. Das ist in der Medizin bei solchen Krankheiten fast immer so.

Demgegenüber ist der Nutzen der Maßnahme gleich null. Wenn der Beamte sich darauf beschränkt, das Licht einzuschalten und zu sehen, ob Herr Middelhoff noch in seinem Bett liegt, dann weiß er nichts über seinen Zustand. Damit ist praktisch nichts gewonnen.

Mein Name schrieb:

Aber jeder lügt sich es so zurecht, dass es in seine Argumentation passt.

Jeder? Sie auch?

 

 

Mein Name schrieb:

Und Ihre Behauptung, suizidpräventive Maßnahmen geschähen nur pro forma, um Verantwortung von sich abzuwälzen, ist eine ebenso unfunfdierte Unterstellung. Nur übertroffen von der f&f's, solche Maßnahmen würden ja sowieso nichts bringen.

Middelhoff hat die ihm als Alternative angebotene Maßnahme, ihn in einer Zweimannzelle unterzubringen, abgelehnt. Aber für so etwas verdeckt der Schaum vor dem Mund wohl den Blick.

"ut aliquid fiat" nennt der Mediziner diese Art zu handeln. Man tut als Arzt irgendetwas, nur damit die Pflicht erfüllt wurde. Genau so war es, auch in meinen Augen.

Und den Schaum vor dem Mund sollten Sie sich selbst abwischen. Sie werden unverschämt.

 

4

gast2 schrieb:

Mein Name schrieb:

@ Lutz Lippke: weder die Überwachungsnaßnahmen noch die von den Anwälten (nach wie vor ohne jeden Beleg) behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung waren Gegenstand des nun entschiedenen Haftprüfungsantrages.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist umfassend belegt. Herr Middelhoff leidet seit der Haft an einer seltenen Autoimmunerkrankung, das ist Fakt. Fakt ist auch, dass das Einschalten einer Neonröhre (oder eines anderen Leuchtmittels) in viertelstündigen Abständen den Schlaf der meisten Menschen stört. Dafür braucht es nicht einmal ein Gutachten eines Schlafforschers, das ist einfaches medizinisches Grundwissen. Damit hat die Anstaltsleitung zumindest eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Gefangenen billigend in Kauf genommen, auch wenn die absolute Kausalität natürlich niemals beweisbar sein wird. Das ist in der Medizin bei solchen Krankheiten fast immer so.

Demgegenüber ist der Nutzen der Maßnahme gleich null. Wenn der Beamte sich darauf beschränkt, das Licht einzuschalten und zu sehen, ob Herr Middelhoff noch in seinem Bett liegt, dann weiß er nichts über seinen Zustand. Damit ist praktisch nichts gewonnen.

Mein Name schrieb:

Aber jeder lügt sich es so zurecht, dass es in seine Argumentation passt.

Jeder? Sie auch?

 

 

Mein Name schrieb:

Und Ihre Behauptung, suizidpräventive Maßnahmen geschähen nur pro forma, um Verantwortung von sich abzuwälzen, ist eine ebenso unfunfdierte Unterstellung. Nur übertroffen von der f&f's, solche Maßnahmen würden ja sowieso nichts bringen.

Middelhoff hat die ihm als Alternative angebotene Maßnahme, ihn in einer Zweimannzelle unterzubringen, abgelehnt. Aber für so etwas verdeckt der Schaum vor dem Mund wohl den Blick.

"ut aliquid fiat" nennt der Mediziner diese Art zu handeln. Man tut als Arzt irgendetwas, nur damit die Pflicht erfüllt wurde. Genau so war es, auch in meinen Augen.

Und den Schaum vor dem Mund sollten Sie sich selbst abwischen. Sie werden unverschämt.

 

@gast2:

Dem kann man auf der ganzen Linie nur Zustimmen, vielleicht noch mit der Präzisierung:

Ut aliquid fieri videatur ;-)

@ Herrn Kolos:

Habe ich das nun richtig verstanden, dass sich hier noch nichtmal, auf dem Wesen nach sinnfreie, potentiell gefährdende, Gesetze bezogen wurde?

Also das würde ja heißen:

Ut aliquid fieri videatur de legibus solutus.

Hmmmmmmmmm............und das in einem Rechtsstaat?

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@f&f

Suizidprophylaxe ist in U-Haft nicht grundsätzlich verboten. Sie muss sich aber auf allgemeine Sicherungsmaßnahmen beschränken. Die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, u.a. Beobachtung, setzt besondere Gefahrenlage voraus. Das ist die Rechtslage in allen Bundesländern, mit Ausnahme von NRW. Die Ermächtigungsgrundlagen der Bundesländer an ihre Justizvollzugsanstalten setzen Gefahr voraus, die an das konkrete Verhalten oder an den konkreten seelischen Zustand Untersuchungsgefangener anknüpft. Haftunerfahrenheit, Alter, Herkunft, berufliche oder private Situation sind danach keine geeigneten Anhaltspunkte. Die Ermächtigungsgrundlage ist in allen Bundesländern - mit Ausnahme von NRW - im Wortlaut so gut wie gleich geregelt, von wenigen irrelevanten Abweichungen abgesehen:

Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

Gefahr ist eine Sachlage, in der es bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu Schädigung eines Schutzgutes kommen wird. Es muss sich also um ein konkretes Verhalten des Untersuchungsgefangenen handeln, das in Flucht, der Gewalt gegen andere Personen oder Sachen, in der Selbsttötung oder Selbstverletzung enden wird - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, wenn er an der Ausführung oder Fortsetzung nicht gehindert wird. Gleiches gilt für den seelischen Zustand. Das hat mit Prophylaxe nichts mehr zu tun. Das ist klassische Gefahrenabwehr aufgrund einer konkreten Gefahrenlage.

Erst durch genaue Bestimmung der konkreten Gefahrenlage lässt sich das Ermessen über eine geeignete und angemessene Maßnahme ausüben. Ohne konkrete Gefahrenlage keine Ermessensausübung und daher keine Verhältnismäßigkeit.

In NRW ist keine konkrete Gefahrenlage erforderlich, um eine Beobachtung in Untersuchungshaft anzuordnen, sowohl was den Wortlaut der (daher auslegungsbedürftigen) Ermächtigungsgrundlage angeht als auch was die Vollzugspraxis angeht. Sowohl die Annahme von Suizidgefahr als auch die dagegen angeordnete Beobachtung (Art und Dauer) werden völlig ins Blaue hinein getroffen. Der Anstaltsarzt, der bei Middelhoff nach konkreten Anzeichen für Suizidgefahr gesucht und keine gefunden hat, hat das - wie Sie - offensichtlich nicht verstanden. Wer braucht denn da schon Anzeichen? 

Danke Herr Kolos,

Sie hatten ja schon angerissen, dass über Gefahrenabwehr und Polizeirecht der Schutz der Grundrechte aufgeweicht wird. Sind das in NRW Verwaltungsvorschriften oder Landesgesetze?

Das Prinzip ist ja, es muss immer nur eine größere Gefahr für ein Rechtsgut proklamiert werden, als es der Eingriff in die Rechte angeblich bewirken könne. Die Auswirkungen des Rechtseingriffs werden i.d.R. klein geredet. Es wird auch nicht gescheut, das Recht auf würdige Behandlung informell zu beschränken, indem dem jeweiligen Klientel vorgreifend besondere Verwerflichkeit, Verschlagenheit oder eben auch nur Überheblichkeit attestiert wird. Deswegen auch die zunehmenden Aktivitäten in den Medien, um mit Populismus zum Sicherheitsbedürfnis zu punkten, statt angemessene und klare Regularien festzulegen und kontrollieren. Dann gäbe es nämlich gar nicht so eine dichte Grauzone zwischen folterähnlicher Behandlung und "hoffentlich nimmt er sich nicht gerade in meiner Dienstzeit das Leben". Natürlich sind Wärter nicht um solche Aussichten zu beneiden. Vielleicht sollte man mal die Wärter selbst fragen, was nach ihrer Ansicht sinnvoll ist. Ich meine nicht den Chef oder Vorarbeiter, sondern die, die jede Nacht die Türen abklappern und mit den U-Häftlingen direkten Kontakt haben. Es wäre nicht die einzige Branche, wo damit erheblicher Substanzgewinn erzielt werden könnte.

Man kann im Konkreten zur Sache Middelhoff stehen, wie man will. Ich weiß davon zu wenig. Es wäre für die Gesellschaft aber auch auf Grundlage dieses Falls nützlich, wenn die Regularien zur Suizidvorsorge rechtlich und dem Sinngehalt nach überprüft würden und hierzu Sachverständige und Beteiligte öffentlich Rede und Antwort stehen. Vielleicht gibt es ja auch einen Untersuchungsausschuss in NRW. Denn es geht im Knast um Veränderung der Situation, um Einsichtsfähigkeit und um Besserung ...

... eben auch der Justiz.

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@Lutz Lippke

Die Eingriffsschranke des Art. 2 II GG lautet:

In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Es muss sich also um ein formelles Gesetz handeln und nicht um eine VV. Es heißt ja auch Untersuchungshaftvollzugsgesetz. Aber ob das wirklich ein Gesetz ist, das habe ich nicht überprüft. Gehe aber stark davon aus.

Eine Verwaltungsvorschrift wäre aber dringend (!) erforderlich, um den Justizvollzugsanstalten eine verfassungskonforme Auslegungshilfe des § 42 UVollzG NRW an die Hand zu geben. Das Justizministerium will aber offensichtlich die Notwendigkeit dafür nicht erkennen. 

also mir wurde ja schon beim einen oder anderen Beitrag zum einen oder anderen Thema hier vorgehalten, ich würde OT schreiben.

In dem Fall, das muss ich mal mit der Bestimmtheit feststellen, bin ich einer der wenigen, die nicht OT schreiben und/oder immer wieder und immer mehr nicht zielführende Schleifen am Rande der Thematik ziehen.

Diese entbehren zwar durchaus nicht ihrer grundsätzlichen Berechtigung, führen aber vom, meiner Meinung nach mal ausnahmsweise erfrischend klar und einfach (für eine juristische Angelegheit, meine ich) zu beantwortenden Fragestellung des Prof. Müller:

Suizidprophylaxe oder Folter?

weg.

Wobei der Kernpunkt m.E.n. schon in der Themenformulierung geborgen werden kann.

Es gibt keine Suizidproyphylaxe, genauso wenig wie eine Mord -Prophylaxe oder eine Krebs-Prophylaxe.

Es gibt in all diesen Bereich die Möglichkeit einer Früh-ERKENNUNG, aber nicht die einer Verhinderung.

Man kann halt nur einen Selbstmordversuch unterbinden, aber nicht einen Selbstmord, denn der Selbstmord setzt ja den erfolgreichen Ausgang voraus.

Und dabei handelt es sich nun aber eben nicht um eine Wortklauberei meinerseits, sondern um Überlegungen, deren man sich einfach bewußt sein muss, wenn man dazu etwas schreiben, (z.B Gesetze und Verordnungen, aber auch Kommentare hier) will.

Einem entdeckten und somit abgebrochenem Selbstmordversuch liegt eine VÖLLIG andere Motivationslage zugrunde, als einem vollendeten Selbstmord.

Jemand der, warum auch immer, FEST entschlossen ist, sich WIRKLICH umzubringen, wird das auch bei viertelstündigem Anleuchten umsetzen können, jemand der nur einen Versuch starten will und dabei entdeckt wird (werden will) dem ist mit viertelstündigem Anleuchten auch nicht geholfen.

Ersetzt man in dem Beispiel das Wort Selbstmord durch Mord, ist das auch jedem klar.

Dennoch existieren Gesetze (oder haben im vorliegenden Fall laut Herrn Kolos möglicherweise noch nichtmal existiert), die zur angeblich MÖGLICHEN Suizid-Prophylaxe Maßnahmen legitimieren, die doppelt nicht geeignet sein können.

UNd zwar PER SE n i c h t.

Weil, ums nochmal zusammenzufassen, Selbstmorde nicht verhindert werden können, sondern nur Versuche unterbrochen und die bislang bekannten verwendeten Maßnahmen auch maximal lediglich DAZU geeignet sind, nämlich Versuche zu entdecken, nicht Selbstmorde zu verhindern.

Betrifft das dann jemanden, der wirklich Versuche starten, nicht aber sich wirklich umbringen möchte, stellt das, so wie es praktiziert wird, für diesen noch einen Gewinn dar, wie schon verschiedentlich versucht zu erklären.

Betrifft das Verhinderungs-Prozedere aber jemanden, der weder Versuche starten will NOCH sich wirklich umbringen, was ja scheinbar durchaus "gang und gäbe" ist, zumindest sein kann, wie verschiedene sachkundige Insider hier berichteten, dann handelt es sich doch, ums mal in der Plattheit der Fragestellung zu formulieren, einfach nur noch um Folter (die ja noch nicht mal zielgerichtet sein MUSS, sondern einfach Abfallprodukt von Gesetzen, über die keiner wirklich nachgedacht hat, im "besten" Falle..........

3

@f&f

Natürlich können allgemeine Sicherungsmaßnahmen der Prophylaxe fehlschlagen. Fehlschlagen können auch besondere Sicherungsmaßnahmen der Gefahrenabwehr. Sie wollen aber doch nicht im Ernst daraus herleiten, dass es ein Bedürfnis weder für Prophylaxen noch Gefahrenabwehr geben kann. 

Aber, der zu erwartende Erfolg der Maßnahme ist nicht völlig irrelevant. Das stimmt. Je intensiver der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich, desto erfolgversprechender muss die ergriffene Maßnahme sein. Vorausgesetzt, sie ist überhaupt geeignet und erforderlich. Bei einem Eingriff durch permanenten Schlafentzug kommt es darauf jedoch nicht mehr an, weil damit in den absolut geschützten Bereich der Menschenwürde eingegriffen wird, die für den Gesetzgeber tabu ist, er also auch keine Behörde dazu ermächtigen kann. Dieser Bereich ist unabwägbar, zu Gunsten keines, noch so hohen Rechtsguts. 

Aber, das Justizministerium sagt: Es wird und es wurde kein Schlaf entzogen, alles maßlose Übertreibung, es wurde nur beobachtet. Dass die geschilderte Beobachtung Schlafentzug notwendig bewirkt haben wird, dafür besteht im Justizministerium keine Einsicht. Bemerkenswerterweise argumentiert die Behörde mit dem, was sie bewirken will und nicht mit dem, was sie tatsächlich bewirkt hatte. Genau darauf kommt es aber nicht an, egal wie hoch das Gut ist, das sie schützen möchte, wenn nur Schlaf dauerhaft entzogen wird.

[quote=WR Kolos]

@f&f

Natürlich können allgemeine Sicherungsmaßnahmen der Prophylaxe fehlschlagen. Fehlschlagen können auch besondere Sicherungsmaßnahmen der Gefahrenabwehr. Sie wollen aber doch nicht im Ernst daraus herleiten, dass es ein Bedürfnis weder für Prophylaxen noch Gefahrenabwehr geben kann. 

Herr Kolos, Sie verwirren mich (enttäuschen wollt ich vorsichtshalber nicht schreiben, vielleicht verstehe ich Sie ja auch miß)

Seit wann darf ein Bedürfnis eine Maßnahme rechtfertigen, die gar nicht zur Erfüllung des Bedürfnisses geeignet ist / sein kann?

Und unabhängig davon gibt es eben auch Gefahren, die man nicht effektiv iund effizient abwehren KANN, egal wie groß das Bedürfnis dazu ist.

Allem Anschein nach kann man dieses Bedürfnis aber bestens nutzen, ist das wirklich im Sinne von Rechts-Sprechung?

2

@f&f

Eine der Maßnahmen der Prophylaxe ist z.B. die Polizeipräsenz in großen Innenstädten. Man kann sie gar nicht hoch genug schätzen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Zwischenfällen. Soll der Polizeipräsident die Präsenz der Polizei deswegen reduzieren oder gar ganz aufgeben?

Die zuständige Ordnungsbehörde verpflichtet den Betreiber eines attraktiven Aussichtspunkts, bauliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, weil es in der Vergangenheit schon mehrmals vorkam, dass Menschen sich dort in die Tiefe stürzten und so das Leben nahmen. Dagegen soll der Betreiber einwenden dürfen, dass man niemanden am "Selbstmord" hindern könne? Wer sich nicht hier umbringt, bringt sich halt woanders um?

Zurück zu "Selbstmordgefahr" in U-Haft. Ich denke, die Problematik erkennt man etwas besser an dem Fall, dass z.B. ein haftunerfahrener Untersuchungsgefangener konsequent und entschlossen die Nahrungsaufnahme verweigert, aus Protest gegen die prophylaktische Anordnung seiner Dauerbeobachtung und Schlafentzug. 

WR Kolos schrieb:

@f&f

Eine der Maßnahmen der Prophylaxe ist z.B. die Polizeipräsenz in großen Innenstädten. Man kann sie gar nicht hoch genug schätzen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Zwischenfällen. Soll der Polizeipräsident die Präsenz der Polizei deswegen reduzieren oder gar ganz aufgeben?

Hier sprechen Sie ja insofern von einer "sinnvollen" Prophylaxe, als dass dort, wo die Polizei rumsteht oder läuft, eher weniger wahrscheinlich eine, möglicherweise als solche gar nicht geplante, Tat (Gelegenheit macht Diebe, wie man so schön sagt) stattfindet. Jemand, der fest vorhat, sagen wir mal einen bestimmten Juwelier, Bank o.ä. in der Innenstadt zu überfallen, wird folgerichtigt die Polizeipräsenz in sein Vorhaben einplanen, also seinen Ablaufplan dem anpassen, mehr nicht. Im hier diskutierten Beispiel geht es ja aber um ein angeblich bekanntermaßen beabsichtigtes Vorhaben, insofern hinkt der Vergleich nicht nur, er knickt ein und fällt hin, wenn Sie mir diese Metapher nicht übel nehmen ;-)
WR Kolos schrieb:

Die zuständige Ordnungsbehörde verpflichtet den Betreiber eines attraktiven Aussichtspunkts, bauliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, weil es in der Vergangenheit schon mehrmals vorkam, dass Menschen sich dort in die Tiefe stürzten und so das Leben nahmen. Dagegen soll der Betreiber einwenden dürfen, dass man niemanden am "Selbstmord" hindern könne? Wer sich nicht hier umbringt, bringt sich halt woanders um?

Sorry, aber mit der Begründung müsste die komplette Nürnberger Burgmauer entweder vergittert (das Gitter oben dann mit Natodraht umwickelt) oder aber der Burggraben zugeschüttet werden ;-) Von jede Autobahnbrücke, jedes Hochhaus etc pp. fang ich mal gar nicht erst an. Was ist eigentlich mit Gewässern, kann sich darin nicht einer ertränken? Ludwig hats ja vorgemacht, also alle austrocknen? Auf gesetzlicher Grundlage? Zur Gefahrenabwehr?
WR Kolos schrieb:

Zurück zu "Selbstmordgefahr" in U-Haft. Ich denke, die Problematik erkennt man etwas besser an dem Fall, dass z.B. ein haftunerfahrener Untersuchungsgefangener konsequent und entschlossen die Nahrungsaufnahme verweigert, aus Protest gegen die prophylaktische Anordnung seiner Dauerbeobachtung und Schlafentzug. 

Öhm, das heißt jetzt was genau? Ein gar nicht selbstmordgefährdeter U-Häftling wird aufgrund offensichtlich NICHT sinnvoll zugeschnittener Gesetze GRUNDLOS durch Dauerbeobachtung und Schlafentzug "fertig gemacht" und reagiert darauf mit Hungerstreik. Und jetzt? Inwiefern rechtfertigt das denn nun die an der Thematik vorbeigehenden Gesetze? Da kann ich nicht ganz folgen.

1

Ziemlich klar ist ja wohl, dass ein Suizidgefährdeter einer Betreuung bedarf. Wie soll eine solche medizinische, psychische und soziale Betreuung gewährleistet werden, wenn gleichzeitig mehrere Dutzend Häftlinge in einem Trakt angeblich suizidgefährdet sein sollen? In den Ausschussberatungen des Landtags ging es oft um regelmäßige Nacktuntersuchungen, Disziplinarmaßnahmen, beschränkte Besuchs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, unwürdige Vergütung von freiwilligen Arbeitsleistungen usw.. Wird mit diesen einschränkenden Maßnahmen die Suizidneigung bewusst geschürt, um dann mit "Sicherungsmaßnahmen" maßregelnd einwirken zu können?

Das Gesetz weist den U-Häftling EINDEUTIG trotz Verdachts als noch Unschuldigen aus, der ausschließlich wegen des schriftlich  festgestellten Haftzweckes inhaftiert ist (z.B. wegen Flucht- oder Verdunklungsgefahr). Selbst diese Gefahr ist nur ein Verdacht und keine Schuldfeststellung. Aus diesem Haftzweck dürfen individuell keine weiteren und unbegründeten Einschränkung von Rechten abgeleitet werden, die dem U-Häftling ansonsten nicht entzogen sind. Er ist nicht zur Strafverbüßung inhaftiert. Der U-Häftling hat selbst bei angenommener Suizidgefahr ein Recht auf Privatheit und Schlaf. Der Verweis auf die Gemeinschaftszelle ersetzt nicht die genaue Prüfung von Anlass und Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen, nach dem Motto: "Ist ja selbst schuld, wenn er nicht in die 2er-Zelle geht." Ein noch Unschuldiger muss weder seine Privatheit unangemessen einschränken lassen, noch Schlafentzug hinnehmen. Wer sich den § zu Beschwerdemöglichkeiten durchdenkt, kann sich ausmalen, warum es möglicherweise häufig zur Hinnahme der unangemessenen Maßnahmen kommt.

Aus den Beratungen des Justizausschusses des Landtages und der Stellungnahmen von Sachverständigen geht eindeutig hervor, dass die viertelstündigen Kontrollen mit einem empfindlichen Stören des Schlafes einhergehen. Wenn nun von der Justiz etwas anderes behauptet wird, dann wird auf einer Seite gelogen. Der Ausschuss hat in seinen Beratungen allerdings nur die Einschränkungen und Zulässigkeit der Zellenüberwachung durch Video thematisiert und zu keinem Zeitpunkt den Sinn und die Zulässigkeit der viertelstündigen Kontrollen geprüft. Diese dichten Kontrollen sind offensichtlich Auswuchs einer rechts- und verfassungswidrigen Praxis aufgrund von Verwaltungsvorschriften, die vor dem Gesetz galten bzw. als geltend behauptet wurden. Herr Kolos hatte, soweit ich mich erinnere, dies als unzulässig festgestellt. Diese Praxis wurde also möglicherweise in rechtsverletzender Weise über Jahrzehnte durch den Staat ausgeübt. Ich wünschte dem Staat und der Justiz hohe Schadenersatzforderungen ehemals Betroffener, damit diese Selbstermächtigung der Verantwortlichen endlich einmal Konsequenzen hat. Es ist unglaublich, welch tumbe Auffassung von Recht und Ordnung die Verantwortlichen hatten und wohl noch immer haben.

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@f&f

Früher - ich weiß nicht, wie das heute noch so ist - war z.B. der Kölner Dom ein beliebtes Objekt für lebensmüde Menschen, die für ihren Abgang besonders viel Aufsehen brauchten. Obwohl - solange ich denken kann - dort oben überall Sicherungsvorrichtungen angebracht sind, ist es immer wieder gelungen, sie zu überwinden. Trotzdem machen sie Sinn. Vermutlich hatte die Kirchenverwaltung sie von sich aus angebracht. Es wäre aber m.E. nichts dagegen einzuwenden, wenn sie dazu verpflichtet worden wäre, auch wenn die Gefahr dadurch nur erheblich reduziert aber nicht gänzlich beseitigt werden kann. 

Ich halte die Suizid-Prophylaxe in U-Haft - wie sie jedenfalls im Vollzug praktiziert wird - für unzulässig. Schon allein deswegen, weil es dafür - mit Ausnahme von NRW - keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Die Ermächtigungsgrundlage in NRW ist aber insoweit schon fraglich, weil die Untersuchungsgefangenen durch ihr Verhalten offensichtlich keinen Einfluss auf die Anordnung der Maßnahme nehmen können. Es soll ja schon ausreichen, dass sie haftunerfahren sind. 

Mein Vergleich mit der Nahrungsverweigerung sollte zeigen, dass ein Untersuchungsgefangene, der seinem Leben durch Nahrungsverweigerung ein Ende setzen will (nicht nur im Wege eines Protestes oder Streiks), bei dem also konkrete Gefahr besteht, die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen wird wohl nicht befürchten müssen, weil sie bei ihm wohl kaum geeignet sein dürften. Hinzu kommt, dass eine Durchführung angeordneter Zwangsernährung (§ 28 UVollzG NRW) nicht ganz unproblematisch ist. Denn auf den freien Willen des Untersuchungsgefangenen ist Rücksicht zu nehmen (zur Erinnerung an den Einwand des Herrn Sponsel). Steht ausdrücklich im Gesetz. Dagegen sollen aber Untersuchungsgefangene, bei denen keine konkrete Gefahr besteht, besonderen Sicherungsmaßnahmen, Beobachtung, Schlafentzug ausgesetzt sein, nur weil sie haftunerfahren sind, ohne Rücksicht auf ihren freien Willen? 

Die einzige Möglichkeit, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzten, scheint wohl der Hungerstreik zu sein. Das darf doch aber wohl nicht sein. Oder? Das zeigt ja den Irrsinn, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen ins Blaue hinein angeordnet werden, ohne dass eine konkrete Gefahr für einen Suizid vorliegt.

WR Kolos schrieb:

@f&f

Früher - ich weiß nicht, wie das heute noch so ist - war z.B. der Kölner Dom ein beliebtes Objekt für lebensmüde Menschen, die für ihren Abgang besonders viel Aufsehen brauchten. Obwohl - solange ich denken kann - dort oben überall Sicherungsvorrichtungen angebracht sind, ist es immer wieder gelungen, sie zu überwinden. Trotzdem machen sie Sinn. Vermutlich hatte die Kirchenverwaltung sie von sich aus angebracht. Es wäre aber m.E. nichts dagegen einzuwenden, wenn sie dazu verpflichtet worden wäre, auch wenn die Gefahr dadurch nur erheblich reduziert aber nicht gänzlich beseitigt werden kann. 

Ich halte die Suizid-Prophylaxe in U-Haft - wie sie jedenfalls im Vollzug praktiziert wird - für unzulässig. Schon allein deswegen, weil es dafür - mit Ausnahme von NRW - keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Die Ermächtigungsgrundlage in NRW ist aber insoweit schon fraglich, weil die Untersuchungsgefangenen durch ihr Verhalten offensichtlich keinen Einfluss auf die Anordnung der Maßnahme nehmen können. Es soll ja schon ausreichen, dass sie haftunerfahren sind. 

Mein Vergleich mit der Nahrungsverweigerung sollte zeigen, dass ein Untersuchungsgefangene, der seinem Leben durch Nahrungsverweigerung ein Ende setzen will (nicht nur im Wege eines Protestes oder Streiks), bei dem also konkrete Gefahr besteht, die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen wird wohl nicht befürchten müssen, weil sie bei ihm wohl kaum geeignet sein dürften. Hinzu kommt, dass eine Durchführung angeordneter Zwangsernährung (§ 28 UVollzG NRW) nicht ganz unproblematisch ist. Denn auf den freien Willen des Untersuchungsgefangenen ist Rücksicht zu nehmen (zur Erinnerung an den Einwand des Herrn Sponsel). Steht ausdrücklich im Gesetz. Dagegen sollen aber Untersuchungsgefangene, bei denen keine konkrete Gefahr besteht, besonderen Sicherungsmaßnahmen, Beobachtung, Schlafentzug ausgesetzt sein, nur weil sie haftunerfahren sind, ohne Rücksicht auf ihren freien Willen? 

Die einzige Möglichkeit, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzten, scheint wohl der Hungerstreik zu sein. Das darf doch aber wohl nicht sein. Oder? Das zeigt ja den Irrsinn, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen ins Blaue hinein angeordnet werden, ohne dass eine konkrete Gefahr für einen Suizid vorliegt.

@ Herrn Kolos:

Wiewohl wir im Kernpunkt ja der gleichen Meinung zu sein scheinen, finde ich es dennoch schade, dass Sie, Sie verübeln mir das hoffentlich nicht, OHNE j e g l i c h e n Beleg darauf beharren, dass Suizidpropyhlaxe wie beispielsweise am Kölner Dom doch durchaus Sinn mache.
Und im gleichen Atemzug schreiben sie, dass dort nach wie vor Leute runter springen.

Vor allem Leute, die besondere Aufmerksamkeit bei ihrem "Abflug" brauchen.

Jetzt mal angenommen, der Kölner Dom würde komplett gesperrt für Publikumsverkehr (also in die oberen Etagen), was hätte das für Sie, als logisch denkender Mensch zur Folge?

Dass weniger Selbstmorde stattfinden?

NEIN.

Es finden nur weniger, nämlich gar keine mehr, vom Kölner Dom aus statt.

Das ist keine Suizidpropyhlaxe sondern das St. Florians-Prinzip.

Wenn Sie, als Jurist aber eine ebensolche Argumentation im Zusammenhang mit der von Ihnen, wie ja auch LL eindringlich beschreibt, als völlig unangemessen empfundenenVorgehensweise im JVAs im Zusammenhang mit Suizidprophylaxe verwenden, so empfinde ich das als ziemlich schwierig.

Weil es, zumindest auf mich, so wirkt, als würden Sie, im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit Suizid, das St. Florian-Prinzip als Form der, gesetzlich zu legitimierenden, Prophylaxe empfinden.

Und "lediglich" kritisieren, dass die notwendige Legitimation im Fall Middelhof nicht vorlag.

Ich hoffe, Sie verzeihen mir die offenen Worte, denn im Grunde schätze ich Sie durchaus als kritischen Diskussionpartner. Wäre dem nicht so, würde ich mir die Mühe dieses Beitrags gar nicht gemacht haben, aber bevor wir noch tagelang im Kreis rum und letztlich aneinander vorbei schreiben ;-)

In diesem Sinne

f&f

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@f&f

Ich hoffe, es wirkt nicht arrogant, wenn ich unsere Missverständnisse u.a. darauf zurückführe, dass Ihnen offensichtlich die Grundlagen des Polizeirechts fehlen und ich nicht in der Lage bin, sie Ihnen in der Blog-Diskussion en passant zu vermitteln. Aber vielleicht noch soviel:

Eine bauliche Maßnahme - wie die im Kölner Dom - ist keine Prophylaxe, sondern Gefahrenabwehr. Die konkrete Gefahr geht vom Bauwerk aus und liegt nicht erst dann vor, wenn jemand die Absperrvorrichtungen überwindet. Weil Prophylaxen im unbestimmbaren Vorfeld einer konkreten Gefahrenlage liegen, gehören sie im Grunde nicht zur Gefahrenabwehr und zum Polizeirecht. Solange sie auch nicht in geschützte Rechtsbereiche eingreifen, wird auch niemand durch sie beschwert. Wenn sie es dann aber doch tun sollten und dafür noch eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt, dann wird's kompliziert - wegen des neuen Sicherheitsrechts. Denn dann muss man erst gucken, ob die Ermächtigungsgrundlage so in Ordnung geht und sie gegebenenfalls verfassungskonform auslegen. 

An und für sich ist das auch nicht schwierig und jeder Student sollte das spätestens für den großen Ö-Recht-Schein können. Aber in der Praxis können sich viele Hürden stellen. Solange man die fragliche Maßnahme einer Prophylaxe von Verwaltungsgerichten überprüfen lassen kann, ist man noch auf der besseren Seite. Wenn es aber um Überprüfung von Maßnahmen in U-Haft geht, so entscheiden darüber - von wenigen Einzelfällen abgesehen - ahnungslose Strafrichter. Gerade sie sollen etwas kippen oder richtig stellen, was die oberste Behörde ihrer Behörde als Gesetz erarbeitet und das von dem Gesetzgeber beschlossen wurde? Kaum vorstellbar. 

Lutz Lippke hatte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angesprochen. In Betracht käme ein Amtshaftungsanspruch. Müsste man erst prüfen. Erscheint auf den ersten Blick jedenfalls nicht generell aussichtslos. Aber auch hier zeigt sich ein ähnliches Problem. Denn darüber entscheiden Zivilrichter.

Es gibt vielleicht noch eine andere Variante: Dauerhafter Schlafentzug dürfte zweifelsohne den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Rechtswidrigkeit? Notstand? Ohne konkrete Gefahrenlage und möglicherweise einem Eingriff in absolut geschützten Bereich der Menschenwürde? 

Aber, ich kann mir nicht wirklich real vorstellen, dass ein Staatsanwalt deswegen gegen einen Anstaltsleiter und Bedienstete einer Justizvollzungsanstalt ermittelt und schließlich Anklage erhebt. Spätestens bei Anklageerhebung wird er durch Weisung zurückgepfiffen. Doch so weit wird er in der Regel das gar nicht erst kommen lassen und wahrscheinlich die Ermittlungen gar nicht erst aufnehmen, diese Entscheidung also gegebenenfalls im Klageerzwingungsverfahren dem Generalstaatsanwalt und dem OLG überlassen. 

WR Kolos schrieb:

@f&f

Ich hoffe, es wirkt nicht arrogant, wenn ich unsere Missverständnisse u.a. darauf zurückführe, dass Ihnen offensichtlich die Grundlagen des Polizeirechts fehlen und ich nicht in der Lage bin, sie Ihnen in der Blog-Diskussion en passant zu vermitteln. Aber vielleicht noch soviel:

Eine bauliche Maßnahme - wie die im Kölner Dom - ist keine Prophylaxe, sondern Gefahrenabwehr. Die konkrete Gefahr geht vom Bauwerk aus und liegt nicht erst dann vor, wenn jemand die Absperrvorrichtungen überwindet. Weil Prophylaxen im unbestimmbaren Vorfeld einer konkreten Gefahrenlage liegen, gehören sie im Grunde nicht zur Gefahrenabwehr und zum Polizeirecht.

Wieso sollte es arrogant wirken, dass ein Jurist etwas weiß, das er im Rahmen seines Studiums gelernt hat und ein Nicht-Jurist nicht? Ich persönlich halte das für absolut normal, seltam wäre lediglich, wenn das nicht so wäre, nicht wahr ;-)

Zu Ihren konkreten Ausführungen nun aber folgende Fragen, im vorigen Beitrag hatten Sie doch geschrieben, dass am Kölner Dom bauliche Maßnahmen zur Suizidprophylaxe betrieben würden.

Nun schreiben Sie, wenn ich das richtig verstehe, dass die baulichen Maßnahmen eine generelle Gefahrenabwehr darstellen, gegen Gefahren, die vom Bauwerk ausgehen. D.h heißt ja wohl, dass durch die baulichen Maßnahmen verhindert werden soll, dass da einer v e r s e h e n t l i c h runterfällt, oder?

Was hat das denn nun mit der Suizidprophylaxe zu tun? Zumal Sie ja selbst schreiben, dass Prophylaxen im Vorfeld einer unbestimmbaren Gefahrenlage gar nicht zum Polizeirecht gehören.

Was hülfe es denn da, würde ich mich genauso gut wie Sie im Polizeirecht auskennen?????

WR Kolos schrieb:

Es gibt vielleicht noch eine andere Variante: Dauerhafter Schlafentzug dürfte zweifelsohne den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Rechtswidrigkeit? Notstand? Ohne konkrete Gefahrenlage und möglicherweise einem Eingriff in absolut geschützten Bereich der Menschenwürde? 

Aber, ich kann mir nicht wirklich real vorstellen, dass ein Staatsanwalt deswegen gegen einen Anstaltsleiter und Bedienstete einer Justizvollzungsanstalt ermittelt und schließlich Anklage erhebt. Spätestens bei Anklageerhebung wird er durch Weisung zurückgepfiffen. Doch so weit wird er in der Regel das gar nicht erst kommen lassen und wahrscheinlich die Ermittlungen gar nicht erst aufnehmen, diese Entscheidung also gegebenenfalls im Klageerzwingungsverfahren dem Generalstaatsanwalt und dem OLG überlassen. 

Ist das dann die absolut haarsträubende und auch dezent demokratie- und rechtsstaatsferne Umkehrvariante von : Wo kein Kläger da kein Richter, nämlich:

Wo kein Richter da kein Kläger?

Oder habe ich Sie da mangels Polizeirechtskenntnissen einfach nur falsch verstanden? ;-)

In diesem Sinne

f&f

0

@Prof. Müller:

Würden Sie bitte freundlicherweise schreiben, WO die Diskussion zu diesem Thema nun weitergeführt wird?

Irgendwie verschwinden hier ja dauernd sämtliche Beiträge, vermutlich bin ich nur nicht auf dem Laufenden und das Ganze hat in einen anderen Bereich des Blogs gewechselt?

Bitte herzlichst um Aufklärung!

Ihr f&f

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Sehr geehrte Kommentatoren (f&f, LL),

die Behauptung in einem Zwiegespräch, Suizidprophylaxe in U-Haftanstalten löse das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs.4 GG aus und Vergleiche mit der Situation 1933 ff., wurden von der Redaktion als off topic unpublished gestellt. Sie wissen selbst, dass mir daran liegt, Fehlentwicklungen unserer Justiz aufzuzeigen und ggf. auf Änderungen zu dringen. Aber für eine Diskussion über das Widerstandsrecht, Partisanenkrieg und russische Panzer gibt dieser Fall nun wirklich keinerlei Anlass. Das ist keine juristische Fachdiskussion mehr. Für Spekulationen über das Widerstandsrecht und (m. E. den Nationalsozialismus verharmlosende) Nazivergleiche ist anderswo im Internet Platz genug, Sie können gern ein von Ihnen verantwortetes eigenes Forum oder einen Blog eröffnen und diese Frage debattieren.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Prof. Müller,

"vielen Dank" für das Totschlagargument. Meine Frage zum Widerstandsrecht war nicht spekulativ, sondern zielte auf eine Erkenntnis, wann denn ohne Gefahr für Leib und Leben unheilvollen Entwicklungen noch früh genug mit solchem rechtmäßigen Mittel wie dem Widerstandsrecht entgegen gewirkt werden kann. Selbstermächtigung von staatlichen Stellen hat nun einmal den Hang zum eskalierenden Absolutismus und lässt sich kaum allein durch Diskussionen abstellen oder verändern. Vielmehr setzt allgemein eine Gewöhnung an das real Übriggebliebene ein und das "theoretisch Geltende" wird zunehmend als illusorisch abgetan. Das ist der Nährboden auf dem Unheilvolles wuchs und auch wieder wächst. Ich befürchte die Realität wird die Diskussion bald überholen, falls das nicht sowieso schon längst der Fall ist. Ich würde mich bei dieser Einschätzung auch gerne irren.

Trotzdem aber auch vielen Dank, dass Sie sich um Besserungen im real herrschenden System bemühen

Lutz Lippke

 

2

Gleichwohl gibt es in der Geschichte einige Beispiele, die eine Verbindung zwischen (echter) Suizidgefahr, z.B. in Form von Nahrungsverweigerung und Widerstand belegen können. In Bezug auf Strafvollzug in Deutschland sei als Beispiel nur der Fall Bachmeier genannt; entlassen aus dem Strafvollzug (nach 3 von 6 Jahren) wegen Suizidgefahr, wobei sie deswegen auch einen Großteil ihrer Strafe in der Psychiatrie verbrachte.

In der Schweiz gab es vor einigen Jahren den Fall des Hanfbauers Rappaz, der die Nahrungsaufnahme verweigerte, um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewirken und dafür bis nach Straßburg zog - ohne Erfolg. 

Suizidgefahr durch Nahrungsverweigerung ist ein sehr heikles Thema, um das ich mich am liebsten drücken würde. Zumal ich niemanden, weder in U-Haft noch im Strafvollzug darin bestärken möchte. Aber es zeigt eine gewisse Ohnmacht gegen Suizidgefahr und vor allem die Sinnlosigkeit der Prophylaxe in Form der Lebendkontrolle und des Schlafentzugs, wenn gegen die folterähnlichen Methoden des Vollzugs im Wege der Nahrungsverweigerung Widerstand geleistet werden sollte. 

@ff
Vielleicht denken Sie bei den baulichen Maßnahmen, die Herr Kolos im Zusammenhang mit dem Kölner Dom erwähnt, einfach mal nach, warum wohl an diversen hohen Brücken Zäune angebracht sind, die ein Überklettern verhindern sollen, oder auch Fangnetze. Sicher nicht, um Tauben abzuhalten oder lose werdende Bauteile aufzufangen.

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gaestchen schrieb:

@ff
Vielleicht denken Sie bei den baulichen Maßnahmen, die Herr Kolos im Zusammenhang mit dem Kölner Dom erwähnt, einfach mal nach, warum wohl an diversen hohen Brücken Zäune angebracht sind, die ein Überklettern verhindern sollen, oder auch Fangnetze. Sicher nicht, um Tauben abzuhalten oder lose werdende Bauteile aufzufangen.

Das müssten Sie bitte mit Herrn Kolos genauer erörtern, es war ja sein Beispiel, nicht meines. Und das Beispiel "Kölner Dom absichern" wurde von ihm einmal im Zusammenhang mit Suizidprohylaxe (= eigentliches Thema hier) und einmal mit allgemeine bauliche Maßnahme zur allgemeinen Gefahrenabwehr begründet.
Und darauf bezogen sich jeweils meine Antworten ;-)

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@f&f

Sie schreiben:

Und das Beispiel "Kölner Dom absichern" wurde von ihm einmal im Zusammenhang mit Suizidprohylaxe (= eigentliches Thema hier) und einmal mit allgemeine bauliche Maßnahme zur allgemeinen Gefahrenabwehr begründet.

 

Das ist nicht wahr. Das haben Sie erfunden.

 

Sie schreiben:

 

Es gibt in all diesen Bereich die Möglichkeit einer Früh-ERKENNUNG, aber nicht die einer Verhinderung.

Man kann halt nur einen Selbstmordversuch unterbinden, aber nicht einen Selbstmord, denn der Selbstmord setzt ja den erfolgreichen Ausgang voraus.

Und dabei handelt es sich nun aber eben nicht um eine Wortklauberei meinerseits, sondern um Überlegungen, deren man sich einfach bewußt sein muss, wenn man dazu etwas schreiben, (z.B Gesetze und Verordnungen, aber auch Kommentare hier) will.

 

Im Grunde ging es in meinen Beispielen u.a. darum, Ihnen zu zeigen, dass es bei Maßnahmen der Prophylaxe und der Gefahrenabwehr entgegen Ihrer Behauptung grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Erfolg ankommen kann, sondern auf die Eignung der Maßnahme abzustellen ist. Dadurch, dass eine geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr dennoch fehlschlägt, was man nur im Nachhinein beurteilen kann, wird sie nicht ungeeignet und damit rechtswidrig. Auch meine Bemühungen halte ich nicht deswegen für ungeeignet, weil der mit ihnen angestrebte Erfolg ausgeblieben ist.

WR Kolos schrieb:

@f&f

Sie schreiben:

Und das Beispiel "Kölner Dom absichern" wurde von ihm einmal im Zusammenhang mit Suizidprohylaxe (= eigentliches Thema hier) und einmal mit allgemeine bauliche Maßnahme zur allgemeinen Gefahrenabwehr begründet.

 

Das ist nicht wahr. Das haben Sie erfunden.

 

Sie schreiben:

 

Es gibt in all diesen Bereich die Möglichkeit einer Früh-ERKENNUNG, aber nicht die einer Verhinderung.

Man kann halt nur einen Selbstmordversuch unterbinden, aber nicht einen Selbstmord, denn der Selbstmord setzt ja den erfolgreichen Ausgang voraus.

Und dabei handelt es sich nun aber eben nicht um eine Wortklauberei meinerseits, sondern um Überlegungen, deren man sich einfach bewußt sein muss, wenn man dazu etwas schreiben, (z.B Gesetze und Verordnungen, aber auch Kommentare hier) will.

 

Im Grunde ging es in meinen Beispielen u.a. darum, Ihnen zu zeigen, dass es bei Maßnahmen der Prophylaxe und der Gefahrenabwehr entgegen Ihrer Behauptung grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Erfolg ankommen kann, sondern auf die Eignung der Maßnahme abzustellen ist. Dadurch, dass eine geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr dennoch fehlschlägt, was man nur im Nachhinein beurteilen kann, wird sie nicht ungeeignet und damit rechtswidrig. Auch meine Bemühungen halte ich nicht deswegen für ungeeignet, weil der mit ihnen angestrebte Erfolg ausgeblieben ist.

@ Herr Kolos:

In Ihrem Beitrag 14, sinngemäß auch 17 und dann 21 haben Sie den Kölner Dom "gebracht", das ist mitnichten meine Erfindung, um nur mal darauf im Moment einzugehen.

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WR Kolos schrieb:

@f&f

Sie schreiben:

Und das Beispiel "Kölner Dom absichern" wurde von ihm einmal im Zusammenhang mit Suizidprohylaxe (= eigentliches Thema hier) und einmal mit allgemeine bauliche Maßnahme zur allgemeinen Gefahrenabwehr begründet.

 

Das ist nicht wahr. Das haben Sie erfunden.

 

Sie schreiben:

 

Es gibt in all diesen Bereich die Möglichkeit einer Früh-ERKENNUNG, aber nicht die einer Verhinderung.

Man kann halt nur einen Selbstmordversuch unterbinden, aber nicht einen Selbstmord, denn der Selbstmord setzt ja den erfolgreichen Ausgang voraus.

Und dabei handelt es sich nun aber eben nicht um eine Wortklauberei meinerseits, sondern um Überlegungen, deren man sich einfach bewußt sein muss, wenn man dazu etwas schreiben, (z.B Gesetze und Verordnungen, aber auch Kommentare hier) will.

 

Im Grunde ging es in meinen Beispielen u.a. darum, Ihnen zu zeigen, dass es bei Maßnahmen der Prophylaxe und der Gefahrenabwehr entgegen Ihrer Behauptung grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Erfolg ankommen kann, sondern auf die Eignung der Maßnahme abzustellen ist. Dadurch, dass eine geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr dennoch fehlschlägt, was man nur im Nachhinein beurteilen kann, wird sie nicht ungeeignet und damit rechtswidrig. Auch meine Bemühungen halte ich nicht deswegen für ungeeignet, weil der mit ihnen angestrebte Erfolg ausgeblieben ist.

@ Herrn Kolos:

Korrektur, ich meinte Ihre Beiträge 14, 17 und 20.

Meine Ansicht dazu hatte ich Ihnen bereits im Beitrag 23 geschrieben, da haben Sie eben dieser meiner "Auslegung" oder besser gesagt Auffassung Ihrer Äußerungen nicht mal widersprochen und nun bezeichnen Sie es als meine Erfindung, das verstehe ich ehrlich gesagt nicht ansatzweise.

Unabhängig davon hatte sich mein letzter Beitrag auf Gaestchens Einwurf bezogen, dem ich aus genannten Gründen ja nicht entgegnen kann, da es sich ja nicht um meine Sichtweise, mein Beispiel gehandelt hatte ;-)

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WR Kolos schrieb:

...

An und für sich ist das auch nicht schwierig und jeder Student sollte das spätestens für den großen Ö-Recht-Schein können. Aber in der Praxis können sich viele Hürden stellen. Solange man die fragliche Maßnahme einer Prophylaxe von Verwaltungsgerichten überprüfen lassen kann, ist man noch auf der besseren Seite. Wenn es aber um Überprüfung von Maßnahmen in U-Haft geht, so entscheiden darüber - von wenigen Einzelfällen abgesehen - ahnungslose Strafrichter. Gerade sie sollen etwas kippen oder richtig stellen, was die oberste Behörde ihrer Behörde als Gesetz erarbeitet und das von dem Gesetzgeber beschlossen wurde? Kaum vorstellbar. 

Lutz Lippke hatte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angesprochen. In Betracht käme ein Amtshaftungsanspruch. Müsste man erst prüfen. Erscheint auf den ersten Blick jedenfalls nicht generell aussichtslos. Aber auch hier zeigt sich ein ähnliches Problem. Denn darüber entscheiden Zivilrichter.

Es gibt vielleicht noch eine andere Variante: Dauerhafter Schlafentzug dürfte zweifelsohne den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Rechtswidrigkeit? Notstand? Ohne konkrete Gefahrenlage und möglicherweise einem Eingriff in absolut geschützten Bereich der Menschenwürde? 

Aber, ich kann mir nicht wirklich real vorstellen, dass ein Staatsanwalt deswegen gegen einen Anstaltsleiter und Bedienstete einer Justizvollzungsanstalt ermittelt und schließlich Anklage erhebt. Spätestens bei Anklageerhebung wird er durch Weisung zurückgepfiffen. Doch so weit wird er in der Regel das gar nicht erst kommen lassen und wahrscheinlich die Ermittlungen gar nicht erst aufnehmen, diese Entscheidung also gegebenenfalls im Klageerzwingungsverfahren dem Generalstaatsanwalt und dem OLG überlassen.

Ich verstehe den Fatalismus. Ich habe selbst einige Erfahrung mit Richtern, Staatsanwälten und Anwälten. Es gibt von jeder "Art" welche, denen man Ordentliches zutrauen kann. Es gibt welche, die würden Ordentliches leisten wollen, wenn die Umgebung das gutheißen würde und es gibt Diejenigen, die eine solche einschränkende Umgebung schaffen. Entweder bewusst aktiv oder passiv durch Unterordnung nach Ansage, Korpsgeist oder vorauseilendem Gehorsam. Eine Beförderung oder eine gemütliche Abteilung ist das kleine Ziel. Nach oben hin, offene Skala. Selbst für kleine Zuwendung kennt die Rückrat- und Rücksichtslosigkeit bei nicht Wenigen kaum Grenzen. Dazu kommt allgemein eine scheinbar generische Überheblichkeit gegenüber dem Rechtsunkundigen und fallweise gegenüber bestimmten Schichten und "Gesellschaftstypen".

Es sind die fff-Beschwerden und Rechtsgespräche, die ausdauernd und möglichst substanzstark vorgebracht, Aufklärung über die Bindung des Richters an Gesetz und Recht bringen. Mehr ist damit allerdings auch nicht zu erreichen. Das Ausweichen zur Verfälschung oder Unkenntnis der Tatsachen kann man kaum beheben. Spätestens der Korpsgeist setzt die Aufklärungsgrenze.

Nur fff-Beschwerden vermeiden Anwälte auch unter widrigen Umständen, weil der Anwalt damit  unbezahlt bei Gericht als "unprofessionell" und nervend in Ungnade fällt. Nestbeschmutzung?! Der betroffene, oft hilflose Mandant dagegen wurde schon durch den Auftrag zahlungspflichtig, das Mandat kann fast jederzeit gekündigt werden. Nichtwollen des Gerichts ist nicht Sache des Anwalts. Es sei denn, der Anwalt hat sich bewusst einen Ruf als Gerichtsschreck erarbeitet. Dann ist das gleiche, aber erfolgreichere Vorgehen Ausdruck von besonderer Durchsetzungskraft und Kompetenz.

Ausnahmen!

Klageerzwingung?

Meine Kommunikation mit einer OStA der Generalstaatsanwaltschaft drehte sich immer auch um Urlaub. Entweder stand ihr Urlaub gerade an und sie konnte zur Sache nur mit grober Einschätzung befinden oder sie kam gerade aus dem Urlaub und musste sich zunächst wieder in die Sache einarbeiten. Nichtwollen als Dauerschleife. Für eine Klageerzwingung bei Gericht braucht man einen Anwalt. An diesem Punkt endet i.d.R. der Durchsetzungsversuch für den Nichtjuristen.

   

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