Schriftform für Strafantrag: Faksimile-Unterschrift reicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.03.2015

"Schriftform" ist eigentlich ein Thema, das abgearbeitet schien. Das OLG Hamm musste sich jetzt aber mit der Schriftform in Zusammenhang mit einem Strafantrag befassen:

Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 - 1 RVs 115/14

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In der Praxis wird es zwar fast nie angesprochen, aber müßte bei Strafanträgen eines Mitarbeiters eines Verkehrsunternehmens im Namen des Unternehmens nicht auch die Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Mitarbeiters zumindest dargelegt werden?

Und ergibt sich daraus, daß untergeordnete Mitarbeiter an ihren Computern in von ihnen selbst verfassten Schreiben eine Faksimile-Unterschrift eines (am Abfassen des Schreibens meist nicht beteiligten) Vorgesetzen einfügen können (und der Vorgesetzte generell, ohne Ansehung des Einzelfalles, damit einverstanden ist), automatisch schon deren Vertretungsberechtigung, und oder sollte man dabei nicht auch § 267 StGB prüfen?

Es ist inzwischen längst verjährt, aber an meinem ersten Arbeitsplatz sollte ich als neuer und junger Mitarbeiter damals Schreiben an Behörden und Gerichte selbständig verfassen und ohne Rücksprache im Einzelfall mit einer (Faksimile-)Unterschrift meines Vorgesetzen (der den Brief gar nicht zu Gesicht bekam) rausschicken.

Auf von mir geäußerte rechtliche Bedenken bekam ich nur zu hören, ich solle handeln wie oben beschrieben, aber niemals zugeben, daß nicht mein Vorgesetzter den Brief verfasst hat, sondern das jeweilige Schreiben von mir verfasst und verschickt wurde.

Als untergeordneter Mitarbeiter und Berufanfänger hatte ich keine Alternative als diesen Anweisungen zu folgen - anderenfalls hätte ich mit einer Kündigung rechnen müssen.

Insbesondere bei Schreiben an Landgerichte, bei denen ja Anwaltszwang herrscht, hatte ich trotzdem ein mulmiges Gefühl. 

 

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