Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfeverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.03.2015

Dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfeverfahren hinreichend zu berücksichtigen ist, hat das LAG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 22.1.2015 – 5 Ta 198/14 betont. Im Ausgangsfall hatte das Arbeitsgericht den persönlich im Gütetermin vom 15.8.2014 nicht anwesenden Kläger aufgefordert, binnen drei Wochen eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern einzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Dreiwochenfrist wies das Gericht mit Beschluss vom 22.9.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zurück. Kurios war jedoch, dass dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten das Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 15.8.2014 erst zusammen mit dem zurückweisenden Beschluss vom 22.9.2014 zugegangen war. Nach dem LAG Schleswig-Holstein hätte dem Kläger nach dem Grundsatz rechtlichen Gehörs ausnahmsweise eine weitere Frist zur Beibringung der PKH-Unterlagen gesetzt werden müssen.

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