Schade: Keine Prozesskostenhilfe für das Verwaltungsverfahren
von , veröffentlicht am 02.03.2015Ob auch dann ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse besteht, wenn ein Gericht nicht nur Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren, sondern auch für das Verwaltungsverfahren bewilligt hat, hat das LSG Thüringen beschäftigt. Dies hat im Beschluss vom 27.1.2015 – L 6 SF 1533/14 B eine Bindung an die PKH-Gewährung und Beiordnung in einem solchen Fall ausgeschlossen, denn ein Beschluss der insoweit für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig und damit nichtig ist, begründe keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
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